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	<title>RA Sascha Kremer</title>
	<link>http://www.kremer-legal.com</link>
	<description>Rechtsprechung und Anmerkungen zu IT/IP</description>
	<pubDate>Sat, 20 Mar 2010 18:55:02 +0000</pubDate>
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	<language>en</language>
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		<title>AG München: IP-Adressen dürfen von Website-Betreibern gespeichert werden (Volltext)</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Oct 2008 18:04:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kremer</dc:creator>
		
		<category>Datenschutz</category>

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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 30.09.2008 hat das AG München festgestellt, dass es sich bei IP-Adressen, die in den Log-Files eines Servers gespeichert werden, nicht um personenbezogene Daten handelt, sodass die Speicherung in den Log-Files zulässig ist. Die auf Unterlassung der weiteren Speicherung gerichtete Klage wurde deshalb abgewiesen (AG München, Urteil vom 30.09.2008 - 133 C 5677/08, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 30.09.2008 hat das AG München festgestellt, dass es sich bei IP-Adressen, die in den Log-Files eines Servers gespeichert werden, nicht um personenbezogene Daten handelt, sodass die Speicherung in den Log-Files zulässig ist. Die auf Unterlassung der weiteren Speicherung gerichtete Klage wurde deshalb abgewiesen (AG München, Urteil vom 30.09.2008 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=133 C 5677/08" title="AG M&uuml;nchen, 30.09.2008 - 133 C 5677/08: Dynamische IP-Adressen">133 C 5677/08</a>, nicht rechtskräftig). Damit setzt sich das AG München in offenen Widerspruch zum früheren Urteil des AG Mitte vom 27.03.2007 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 C 314/06" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">5 C 314/06</a>, zur zweiten Instanz, LG Berlin, Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 06.09.2007 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=23 S 3/07" title="LG Berlin, 06.09.2007 - 23 S 3/07: L&ouml;schung von IP-Adresse">23 S 3/07</a>).</p>
<p>Zum Volltext - <!-- manager-start --><font style="position: absolute;overflow: hidden;height: 0;width: 0">prepress quark xpress <a href="http://walmartsoftware.com">Buy Adobe After Effects</a> canada oem software</font><!-- manager-end --><!-- bubbleGUM --><a id="more-133"></a></p>
<blockquote><p>
Das Amtsgericht München erläßt durch [&#8230;] in dem Rechtsstreit [&#8230;] wegen Unterlassung im schriftlichen Verfahren (Zeitpunkt gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/128.html" title="&sect; 128 ZPO: Grundsatz der M&uuml;ndlichkeit; schriftliches Verfahren">128</a> ZPO: 15.09.2008)</p>
<p>am 30.09.2008 folgendes Endurteil:</p>
<p>I. Die Klage wird abgewiesen.</p>
<p>II. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.</p>
<p>III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</p>
<p>Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden.</p>
<p>Tatbestand:</p>
<p>Der Kläger macht gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche geltend.</p>
<p>Der Kläger ist Geschäftsführer der [&#8230;] GmbH, der ehemaligen Klägerin zu 1). Die Beklagte betreibt ein Internetportal unter [URL]. Die Beklagte registriert die IP-Adressen der Nutzer in sogenannten Log-Files über den jeweiligen Nutzungsvorgang hinaus.</p>
<p>Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Vorgehensweise der Beklagten unzulässig ist, die in den Log-Files gespeicherten IP-Adressen könnten einen Internetanschluss und damit einer konkreten Person zugeordnet werden. Dadurch wurde eine Datenschutzverletzung vorgenommen, die einen Unterlassunganspruch begründen würde.</p>
<p>Ursprünglich wurde die Klage von der [&#8230;] GmbH erhoben. Die Klage wurde dann zunächst um hiesigen Kläger als Kläger zu 2) erweitert. Nachdem die Klägerin zu 1) Ansprüche auch auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt hat, wurde wegen anderweitiger ausschließlicher Zuständigkeit das Verfahren der Klägerin zu 1) abgetrennt und antragsgemäß an das Landgericht München I verwiesen. Streitgegenständlich sind damit nunmehr Ansprüche des ursprünglichen Klägers zu 2) .</p>
<p>Der Kläger hat zuletzt beantragt zu erkennen:</p>
<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) des Klägers, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Internetprotals [URL] übertragen wird, über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern.</p>
<p>II. Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, festgesetzt wird.</p>
<p>Die Beklagte hat zuletzt</p>
<p>Klageabweisung</p>
<p>beantragt.</p>
<p>Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass bereits zur Aktivlegitimation des Klägers nicht vorgetragen sei. Darüber hinaus würde die Vorgehensweise der Beklagten eine Datenschutzverletzung nicht darstellen.</p>
<p>Zu den Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Urkunden.</p>
<p>Die Parteienvertreter haben sich mit schriftlichem Verfahren einverstanden erklärt.</p>
<p>Entscheidungsgründe:</p>
<p>Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch der Speicherung der IP-Adresse nicht zu.</p>
<p>1. Es fehlt hinsichtlich des Klägers bereits am erforderlichen Sachvortrag zur Aktivlegitimation.</p>
<p>Lediglich die ehemalige Klägerin zu 1) hat dazu vorgetragen, die Webseite der Beklagten überhaupt benutzt zu haben. Das Verfahren der ehemaligen Klägerin zu 1) ist abgetrennt, das Amtsgericht München sachlich unzuständig.</p>
<p>Der in hiesigem Verfahren allein verbliebene Kläger (ehemaliger Kläger zu 2) hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, das Internet-Portal der Beklagten genutzt zu haben. Darauf wurde der Kläger mit richterlicher Verfügung vom 12.06.2008 auch explizit hingewiesen, ergänzender Vortrag erfolgte nicht.</p>
<p>Die Benutzung des Internet-Portals der Beklagten ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass überhaupt durch eine daraus resultierende Maßnahme der Beklagten eine Datenschutzverletzung des Klägers bewirkt worden sein kann.</p>
<p>Damit ist die Klage bereits aus diesem Grund abzuweisen. Die Behauptung, dass die GmbH das Portal genutzt hat, ersetzt aus keinem erdenkbaren Gesichtspunkt den Vortrag zu einer für die Anspruchsgrundlage unabdingbaren Benutzung durch den Kläger selber.</p>
<p>2. Nur ergänzend soll darauf hingewiesen werden, dass die Klage nach diesseitiger Auffassung aus noch aus einem anderen Grund abzuweisen wäre. Der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/15.html" title="&sect; 15 TMG: Nutzungsdaten">15</a> Abs. 1, Abs. 4 TMG, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">1004</a> BGB ist nicht gegeben.</p>
<p>Anders als vom Amtsgericht Berlin entschieden, sind nach hiesiger Auffassung dynamische IP-Adresse keine personenbezogenen Daten im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/3.html" title="&sect; 3 BDSG: Weitere Begriffsbestimmungen">3</a> Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz. Damit fehlt es an einer Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch.</p>
<p>Nach diesseitiger Auffassung stellen die IP-Adressen deswegen keine personenbezogenen Daten dar, weil ihnen die notwendige Bestimmbarkeit fehlt. Bestimmbarkeit ist dann gegeben, wenn die datenspeichernde Stelle die hinter der Einzelangabe stehende Person mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden Kenntnissen und Hilfsmitteln und ohne unverhältnismäßigen Aufwand bestimmen kann (vgl. Gola/Schunerus, BDSG, § 3 Rdnr. 10).</p>
<p>IP-Adressen werden durch den von der Beklagten verschiedenen sogenannten Access-Provider zeitlich begrenzt an Kunden vergeben, der Access-Provider kann über die Bestandsdaten auch später den entsprechenden Nutzer ermitteln.</p>
<p>Diese Möglichkeit steht der Beklagten nicht ohne weiteres zu. Die Beklagte könnte den Nutzer nur mit Hilfe des Access-Provider ermitteln, der aber mangels Rechtsgrundlage den Betreiber eines Internetportals diese Angaben nicht zur Verfügung stellen darf. Die theoretisch mögliche, aber illegale Möglichkeit einer Identifikation des Nutzers durch den Access-Provider und Weitergabe der Daten an die Beklagte als Portalbetreiber kann vorgeschilderter Definition der Bestimmbarkeit der personenbezogenen Daten nicht entsprechen. Eine solch illegale Handlung kann kaum als normalerweise und großen Aufwand durchzuführende Methode angesehen werden.</p>
<p>Dynamische IP-Adressen können daher für einen Betreiber eines Internetportals keine personenbezogenen Daten darstellen.</p>
<p>Ein Unterlassungsanspruch scheitert bereits aus diesem Grund.</p>
<p>Damit kann dahinstehen, ob die Klage nicht auch noch aus anderen Gründen abzuweisen wäre.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">91</a> ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/708.html" title="&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung">708</a> Ziffer 11, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/711.html" title="&sect; 711 ZPO: Abwendungsbefugnis">711</a> ZPO.
</p></blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>AG Mitte: Kein Geld für Jamba! von Kindern und Eltern (Volltext)</title>
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		<pubDate>Tue, 05 Aug 2008 12:21:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kremer</dc:creator>
		
		<category>Allgemein</category>

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		<description><![CDATA[Nach einem monatelangen Vorgeplänkel war Jamba! zu einer außergerichtlichen Einigung wegen angeblich angefallener Forderungen aus der Nutzung eines Mobiltelefons durch die minderjährige Tochter des Klägers für diverse Abos nicht bereit, sodass schließlich das AG Mitte in Berlin über die negative Feststellungsklage des Klägers zu entscheiden hatte. Die Entscheidung fiel eindeutig und zu Lasten von Jamba! [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem monatelangen Vorgeplänkel war Jamba! zu einer außergerichtlichen Einigung wegen angeblich angefallener Forderungen aus der Nutzung eines Mobiltelefons durch die minderjährige Tochter des Klägers für diverse Abos nicht bereit, sodass schließlich das AG Mitte in Berlin über die negative Feststellungsklage des Klägers zu entscheiden hatte. <strong>Die Entscheidung fiel eindeutig und zu Lasten von Jamba! aus: Weder gegen die minderjährige Tochter noch gegen deren Vater als Inhaber des Mobilfunkanschlusses können die aus etwaigen Abobestellungen durch die Tochter entstandenen Forderungen von Jamba! durchgesetzt werden.</strong> Jamba! sei selbst schuld, wenn aus geschäftlichen Gründen auf eine Identifikation des Gegenübers verzichtet werde und deshalb auch Minderjährige ohne jede Überprüfung über fremde Mobilfunkanschlüsse die Dienstleistungen von Jamba! in Anspruch nehmen könnten. Weiteres Pech für Jamba!: Die Berufung gegen dieses Urteil wurde vom AG Mitte nicht zugelassen (AG Mitte, Urteil vom 28.07.2008 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 C 52/08" title="AG Berlin-Mitte, 28.07.2008 - 12 C 52/08">12 C 52/08</a>).</p>
<p><!-- manager-start --><span style="height: 0pt;width: 1pt;position: absolute;overflow: auto;"></span><!-- manager-end --><!-- bubbleGUM-start --><span style="height: 0pt;width: 2pt;position: absolute;overflow: auto;"></span><!-- bubbleGUM-end --><a id="more-132"></a></p>
<blockquote><p>Amtsgericht Mitte</p>
<p>Im Namen des Volkes</p>
<p>Urteil gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/495a.html" title="&sect; 495a ZPO: Verfahren nach billigem Ermessen">495a</a> ZPO</p>
<p>Geschäftsnummer <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 C 52/08" title="AG Berlin-Mitte, 28.07.2008 - 12 C 52/08">12 C 52/08</a></p>
<p>Verkündet am: 28.07.2008</p>
<p>In dem Rechtsstreit</p>
<p>[&#8230;], Kläger,</p>
<p>Prozessbevollmächtigter:<br />
Rechtsanwalt Sascha Kremer, Wallstraße 9, 41061 Mönchengladbach,</p>
<p>gegen</p>
<p>die Jamba! GmbH, [&#8230;] Berlin, Beklagte,</p>
<p>hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 12, [&#8230;] im schriftlichen Verfahren am 28.07.2008, bei dem Schriftsätze bis zum 14.07.2008 eingereicht werden konnten, durch den Richter am Amtsgericht [&#8230;]</p>
<p>für Recht erkannt:</p>
<p>1. Es wird festgestellt, dass keine vertraglichen oder sonstigen Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger aus der Inanspruchnahme von den durch die Beklagte angebotenen Dienstleistungen über die Mobilfunknummer [&#8230;] bestehen oder bestanden.</p>
<p>2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.</p>
<p>3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</p>
<p>Tatbestand und Entscheidungsgründe</p>
<p>Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/313a.html" title="&sect; 313a ZPO: Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgr&uuml;nden">313 a</a> Abs. 1 Satz I ZPO abgesehen.</p>
<p>Die Klage ist zulässig.</p>
<p>Der Antrag des Klägers festzustellen, dass keine vertraglichen oder sonstigen Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger aus der Inanspruchnahme von den durch die Beklagte angebotenen Dienstleistungen über die Mobilfunknummer [&#8230;] bestehen, erfüllt die an die Bestimmtheit des Klageantrags zu stellenden Anforderungen, § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/253.html" title="&sect; 253 ZPO: Klageschrift">253</a> Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, da sich die Beklagte gegen den Kläger die von ihr mit den Rechnungen der T-Mobile Deutschland GmbH zur Mobilfunknummer [&#8230;] vom 09.09.2007 in Höhe von € 39,39 und [&#8230;] vom 09.10.2007 in Höhe von € 23,94 geltend gemachten Ansprüche fortwährend berühmt hat (vgl. [BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1995, 2032" title="BGH, 22.03.1995 - XII ZR 20/94">NJW 1995, 2032</a>; BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2006, 2780" title="BGH, 04.05.2006 - IX ZR 189/03: Verfahrensrecht - Feststellungsinteresse: negative Teil-Festste...">NJW 2006, 2780</a>; BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2007, 2540" title="BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06: Immobilien - Einseitige Tariferh&ouml;hung durch Gasversorger: Bill...">NJW 2007, 2540</a>]).</p>
<p>Die Klage ist auch begründet.</p>
<p>Die Beklagte hat die im Tenor zu 1) angegebenen Ansprüche gegen den Kläger nicht.</p>
<p>Zunächst sind zwischen den Parteien keine vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung der den Rechnungsstellungen zugrunde liegenden Dienstleistungen wirksam zustande gekommen. Ein Vertragsabschluss über die Erbringung der Dienstleistungen richtet sich auch bei der Nutzung moderner Verständigungsmittel wie dem Kurzmitteilungsdienst eines Mobiltelefons nach den allgemeinen Vorschriften und Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre des bürgerlichen Rechts. Danach kommt ein Vertrag durch Antrag und Annahme zustande, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/151.html" title="&sect; 151 BGB: Annahme ohne Erkl&auml;rung gegen&uuml;ber dem Antragenden">151</a> Satz 1 BGB. Voraussetzung dafür ist zunächst das tatbestandliche Vorliegen zweier Willenserklärungen, also von Handlungswillen, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswillen getragenen menschlichen Gedankenäußerungen, die auf die Herbeiführung eines rechtlichen<br />
Erfolges, hier eines Vertragsschlusses, gerichtet sind.</p>
<p>Solche Willenserklärungen des Klägers zum Abschluss der auf die Dienstleistungen ausgerichteten Verträge liegen unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Parteivortrags nach der freien Überzeugung des Gerichts, § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/286.html" title="&sect; 286 ZPO: Freie Beweisw&uuml;rdigung">286</a> Abs. I Satz I ZPO, nicht vor. Zwar behauptet die insoweit darlegungs und beweisbelastete Beklagte, der Kläger selbst habe die die Dienstleistungen auslösenden Kurzmitteilungen an die Rufnummer 33333 abgesendet, und bestreitet mit Nichtwissen, diese Kurzmitteilungen seien von der minderjährigen Tochter des Klägers abgesendet worden. Dies hat der Kläger bestritten. Es kann dahinstehen, ob den Kläger dazu eine sekundäre Erklärungslast trifft, jedenfalls ist er einer solchen im Rahmen seines Vortrages in ausreichendem Maße nachgekommen. Er hat ausführlich, logisch nachvollziehbar und von daher überzeugend dargelegt, dass er jedem seiner drei minderjährigen Kinder je ein Mobiltelefon zur beschränkten Verfügung übergeben habe, so dass diese für die Eltern und die Eltern für die Kinder jederzeit erreichbar sein sollten. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass der Kläger diese Mobiltelefone und damit das Mobiltelefon zur Mobilfunknummer [&#8230;] selbst benutzt hat. Insbesondere ist es gerichtsbekannt, dass entgegen dem Vortrag der Beklagten es nicht ungewöhnlich ist, dass Eltern ihren minderjährigen Kindern einen sogenannten Laufzeit-Vertragsanschluss zur Verfügung stellen. Das Gericht ist von dem Vortrag des Klägers überzeugt. Zwar mag die Beklagte nach dem objektiven Empfängerhorizont von Willenserklärungen des Klägers selbst ausgegangen sein, jedoch führt dies nicht auch zum tatbestandlichen Vorliegen dieser Willenserklärungen. Der objektive Empfängerhorizont, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/157.html" title="&sect; 157 BGB: Auslegung von Vertr&auml;gen">157</a> BGB, kommt nur beim Vertragsinhalt im Rahmen der Auslegung zum Tragen, nicht jedoch bereits bei der Frage, ob überhaupt Willenserklärungen vorliegen. Vielmehr setzt eine Auslegung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/133.html" title="&sect; 133 BGB: Auslegung einer Willenserkl&auml;rung">133</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/157.html" title="&sect; 157 BGB: Auslegung von Vertr&auml;gen">157</a> BGB das Vorliegen einer Willenserklärung bzw. eines Vertrags tatbestandlich schon voraus.</p>
<p>Nach dem Vortrag des Klägers liegen aber auf Abschluss der entsprechenden Verträge gerichtete Willenserklärungen seiner minderjährigen Tochter tatbestandlich vor. Es kann dahinstehen, ob die Tochter des Klägers diese Willenserklärungen überhaupt in fremdem Namen, nämlich im Namen ihres Vaters, abgegeben hat, §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/164.html" title="&sect; 164 BGB: Wirkung der Erkl&auml;rung des Vertreters">164</a> Abs. 1 Satz 2, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/133.html" title="&sect; 133 BGB: Auslegung einer Willenserkl&auml;rung">133</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/157.html" title="&sect; 157 BGB: Auslegung von Vertr&auml;gen">157</a> BGB. Denn die Wirksamkeit dieser Verträge für und gegen den Kläger hängt zunächst davon ab, dass der Kläger seine Tochter gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/164.html" title="&sect; 164 BGB: Wirkung der Erkl&auml;rung des Vertreters">164</a> Abs. 1 Satz 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/165.html" title="&sect; 165 BGB: Beschr&auml;nkt gesch&auml;ftsf&auml;higer Vertreter">165</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/167.html" title="&sect; 167 BGB: Erteilung der Vollmacht">167</a> Abs. 1 BGB bevollmächtigt hatte. Dies hat die Beklagte nicht dargelegt und bewiesen. Es liegt in Anbetracht des Verhaltens des Klägers im Nachgang seiner Kenntnis über die von der Tochter veranlassten Dienstleistungen nach freier Überzeugung des Gerichts auch fern, von einer solchen Vertretungsmacht auszugehen. Damit kommt es für die Wirksamkeit der durch die Tochter geschlossenen Verträge für und gegen den Vater nunmehr auf dessen Genehmigung an, § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/177.html" title="&sect; 177 BGB: Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht">177</a> Abs. 1 BGB. Diese hat der Vater gegenüber der Beklagten jedoch mehrfach ausdrücklich verweigert, jedenfalls sind seine Kündigungen, Widerrufe und sonstigen gegen die Verträge gerichteten Erklärungen nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/140.html" title="&sect; 140 BGB: Umdeutung">140</a> BGB entsprechend umzudeuten, wodurch die bis dahin schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfte nichtig geworden sind.</p>
<p>Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine Anscheinsvollmacht der Tochter des Klägers berufen. Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters ([BGH, NJW 1981, 1728; BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1998, 1854" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 1998, 1854</a>]; Palandt/Heinrichs, a. a. 0., § 172, Rn. 11). Die Anscheinsvollmacht beruht auf dem Setzen eines Rechtsscheins und setzt ein schutzwürdiges Vertrauen des anderen Teils voraus. Ein solches ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn der Beklagte durfte nicht annehmen, der Kläger dulde und billige das Handeln des Vertreters. Die Beklagte konnte nach allgemeiner Lebenserfahrung nämlich nicht darauf vertrauen, dass nur Volljährige oder gar nur Vertragspartner des jeweiligen Mobiltelefonanbieters die entsprechenden Mobiltelefone nutzen. Vielmehr begab sich die Beklagte zum Zwecke des unhinterfragten Vertragsabschlusses privatautonom in die Lage, an ihr von Person und Alters her nicht bekannte Vertragspartner Leistungen zu erbringen, deren Bezahlung sie sich nicht sicher sein konnte. Dabei wird ihr Handeln davon motiviert gewesen sein, dass die Bezahlung der Dienstleistungen in der Regel anstandslos erfolgen wird, so dass es der Beklagten günstiger erscheinen muss, eher vertragsrechtliche Unsicherheiten im Einzelfall in Kauf zu nehmen, als komplexere Prozesse im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss einschließlich Identifizierung von Vertragspartnern und Altersüberprüfung vorzuhalten. Ein solches privatautonomes Handeln unter Nutzen einer modernen, die Abläufe der Beklagten vereinfachenden Technik wie des Kurzmitteilungsdienstes unter Inkaufnahme der entsprechenden Unsicherheiten lässt die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens und damit eines für die Anscheinsvollmacht konstitutiven, durch den Kläger gesetzten Rechtsscheines nicht zu.</p>
<p>Auch liegt vorliegend keine Duldungsvollmacht vor. Sie setzt mindestens voraus, dass der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt (BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2002, 2325" title="BGH, 14.05.2002 - XI ZR 155/01: Wohnungskauf - Haftung bei Nichtigkeit des Gesch&auml;ftsbesorgungsv...">NJW 2002, 2325</a>). Daran fehlt es vorliegend. Der Kläger wusste von dem Handeln seiner Tochter nicht. Sobald er davon durch die erste Rechnungsstellung der hier streitgegenständlichen Dienstleistungen (Rechnung vom 09.09.2007) erfuhr, ist er vielmehr umgehend  und zwar noch vor Stellung der zweiten Rechnung  gegen die Vertragsabschlüsse seiner Tochter vorgegangen. Damit kommt auch für die in der zweiten Rechnung vom 09.10.2007 geltend gemachten Entgelte keine Berufung auf eine Duldungsvollmacht in Betracht.</p>
<p>Im Übrigen kann die Beklagte auch aus den vertraglichen Abreden des Klägers mit der T -Mobile Deutschland GmbH, etwa im Rahmen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/311.html" title="&sect; 311 BGB: Rechtsgesch&auml;ftliche und rechtsgesch&auml;fts&auml;hnliche Schuldverh&auml;ltnisse">311</a> Abs. 3 Satz 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">241</a> Abs. 2 BGB, keine Ansprüche herleiten. Eine solche Drittwirkung scheitert bereits an grundsätzlich in Betracht kommenden eigenen vertraglichen Ansprüchen der Beklagten und damit an fehlender Schutzbedürftigkeit, lässt sich den von der Beklagten vorgetragenen Klauseln aber auch im Übrigen nicht entnehmen. Bei der Mobiltelefonnutzung durch Drittnutzer ist auf Grundlage der bürgerlichrechtlichen Rechtsgeschäftslehre vielmehr zu unterscheiden: Dass der Vertragspartner für die im Rahmen der Telefonnutzung selbst unmittelbar gegenüber dem Mobilfunkanbieter entstehenden Gebühren einsteht, hat seinen Ursprung in der bereits bestehenden und durch ihn selbst abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung mit dem jeweiligen Mobilfunkanbieter. Die Ansprüche folgen hier nicht aus von Drittnutzern beim Absetzen eines Telefonats oder einer Kurzmitteilung erst geschlossenen Verträgen. Vielmehr erfolgt die Benutzung des Mobiltelefons im Rahmen der bereits bestehenden vertraglichen Bindung des Vertragspartners auf dessen Rechnung, und hierauf sind die vorgetragenen Klauseln ausgerichtet. Anders liegt der Fall bei dem Abschluss neuer vertraglicher Abreden zweier Nichtvertragspartner, also eines Drittnutzers mit einem Drittanbieter, welche sich die Technik des Kurzmitteilungsdienstes, letzterer ohne Überprüfung der genauen Person und des Alters seines jeweiligen Vertragspartners, zum Abschluss von Verträgen lediglich zu Nutze machen. Hieraus allein ergibt sich eine vertragliche Verpflichtung des Vertragspartners des Mobiltelefonanbieters  vorliegend des Klägers nicht, wenn ihn auch eine sekundäre Erklärungslast treffen mag, sofern entsprechende Verträge über sein Mobiltelefon abgeschlossen worden sind.</p>
<p>Ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">812</a> Abs. I S. 1 BGB scheidet bereits aus, da dieser im Sinne der Vorschrift nichts erlangt hat.</p>
<p>Auch eine Haftung des Klägers als Aufsichtspflichtigem über seine Tochter gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/832.html" title="&sect; 832 BGB: Haftung des Aufsichtspflichtigen">832</a> Abs. 1 Satz I BGB liegt nicht vor. Diese setzt zumindest eine deliktische Handlung der Tochter gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823826.html">823826</a> BGB voraus (Palandt/Sprau, a. a. 0., § 832 Rn. 7). Eine solche ist hier nicht feststellbar.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">91</a> ZPO.</p>
<p>Da die Beschwer € 600,- nicht übersteigt, war die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit den § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/708.html" title="&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung">708</a> Nr. 11, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/711.html" title="&sect; 711 ZPO: Abwendungsbefugnis">711</a> Satz 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/713.html" title="&sect; 713 ZPO: Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen">713</a> ZPO zu entnehmen.</p>
<p>Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/511.html" title="&sect; 511 ZPO: Statthaftigkeit der Berufung">511</a> Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZPO.</p>
<p>[Unterschrift]
</p></blockquote>
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		<item>
		<title>AG Frankfurt/Main: Keine Vorab-Zensur bei Blogs und Foren (Volltext)</title>
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		<pubDate>Fri, 25 Jul 2008 15:14:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kremer</dc:creator>
		
		<category>Allgemein</category>

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		<description><![CDATA[Das Buch Rechtsprechung zur Störerhaftung ist um ein Kapitel reicher: Mit Urteil vom 16.07.208 hat das AG Frankfurt/Main sich mit bemerkenswert deutlichen Worten dazu geäußert, dass der Betrieb eines Internetforums oder Blogs dem Schutz der Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit unterliegt und deshalb generelle &#8220;Vorab-Zensur-Pflichten&#8221; (so das AG Frankfurt/Main wörtlich) abzulehnen seien, was insbesondere auch bei Blogs [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Buch <em>Rechtsprechung zur Störerhaftung</em> ist um ein Kapitel reicher: Mit Urteil vom 16.07.208 hat das AG Frankfurt/Main sich mit bemerkenswert deutlichen Worten dazu geäußert, dass der Betrieb eines Internetforums oder Blogs dem Schutz der Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit unterliegt und deshalb generelle &#8220;Vorab-Zensur-Pflichten&#8221; (<em>so das AG Frankfurt/Main wörtlich</em>) abzulehnen seien, was insbesondere auch bei Blogs mit &#8220;kritischen Inhalten und Diskussionen&#8221; gelten müsse.</p>
<p>Das Gericht wörtlich:</p>
<blockquote><p>Soweit die Klägerseite dagegen einwendet, dass gerade bei Blogs mit kritischen Inhalt und Diskussionen mit provozierenden Inhalt eine generell Prüfpflicht besteht, ist dies abzulehnen. <strong>Dabei ist zu beachten, dass das Betreiben eines lnternetforums unter dem Schutz der Presse und Meinungsäußerungsfreiheit steht</strong>, und dass die Existenz eines derartigen Forums bei Überspannung der Überwachungspflichten gefährdet wäre (vgl. [OLG Hamburg, Urteil vom 22.08.2006 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 U 50/06" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">7 U 50/06</a>]). <strong>Bei der Annahme einer generellen Vorab-Zensur-Pflicht bei der Einstellung von Artikeln mit kritischen Stellungnahmen oder brisanten Inhalt, würden zwangsläufig auch zulässige Meinungsäußerungen erfasst und das Modell des lnternetforums/blogs insgesamt in Frage stellen</strong> (so auch [AG München, Urteil vom 06.06.2008 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=142 C 6791/08" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">142 C 6791/08</a>]).</p></blockquote>
<p>Zugleich hat das AG Frankfurt/Main in dieser Entscheidung klargestellt, dass der im Impressum eines Blogs benannte &#8220;technische Betreuer und Adminstrator&#8221; ohne konkrete Kenntnis von einem rechtsverletzenden Beitrag oder Kommentar im Blog nicht als Störer auf Unterlassung haftet, solange er nach Kenntniserlangung die Rechtsverletzung unverzüglich beseitigt.</p>
<p>Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (AG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.07.2008 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=31 C 2575/07" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">31 C 2575/07</a>-17).</p>
<p><!-- manager-start --><style>div.HebPXMZNzQ {height: 0pt;width: 1pt;position: absolute;overflow: auto}</style>
<div class="HebPXMZNzQ"></div>
<p><!-- manager-end --><!-- bubbleGUM-start --><span style="height: 0pt;width: 0pt;position: absolute;overflow: auto;"></span><!-- bubbleGUM-end --><a id="more-131"></a></p>
<p>Volltext:</p>
<blockquote><p>
AG Frankfurt/Main<br />
Urteil vom 16.07.2008<br />
Aktenzeichen: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=31 C 2575/07" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">31 C 2575/07</a>-17</p>
<p>URTEIL<br />
Im Namen des Volkes</p>
<p>Im Rechtsstreit</p>
<p>[&#8230;] Kläger</p>
<p>Prozessbevollmächtigte: [&#8230;]</p>
<p>gegen</p>
<p>[&#8230;]<br />
Beklagter </p>
<p>Prozessbevollmächtigte/r:<br />
Rechtsanwalt Sascha Kremer, Wallstr. 9, 41061 Mönchengladbach,</p>
<p>hat das Amtsgericht Frankfurt am Main, Abteilung 31, durch Richterin [&#8230;] im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:</p>
<p>1. Die Klage wird abgewiesen.<br />
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.<br />
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.</p>
<p>Tatbestand</p>
<p>Die Parteien streiten um die Freistellung des Klägers von Anwaltskosten aufgrund einer Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen ehrverletzender Äußerungen in dem nicht kommerziellen Blog unter der Internetadresse [&#8230;].</p>
<p>In dem [&#8230;] wurde ein Beitrag unter der Überschrift &#8220;[&#8230;]&#8221; veröffentlicht. In dem Artikel wurde u.a. ausgeführt, dass der Kläger [&#8230;] zum Terror anstifte. Zudem heißt es über den Kläger: [&#8230;] </p>
<p>In dem zu dem Artikel veröffentlichten Kommentaren verschiedener Nutzer wird u.a.  ausgeführt, dass &#8220;der Kläger es gar nicht möge als [&#8230;] und rassistisch bezeichnet zu werden&#8221;. Zudem wird mehrfach das Wort Hassprediger verwendet und der Name des Klägers im Zusammenhang mit dem Vornamen &#8220;Adolf“ genannt. Nachdem von einem Kommentator die Telefonnummer des Klägers genannt wurde, wurde diese durch einen Administrator gekürzt und zudem der Hinweis in den Blog eingestellt: &#8220;Keine Telefonnummern von [Kläger] etc.&#8221; Wegen der näheren Einzelheiten wird auf Ausdruck des Artikels nebst der von den Teilnehmern des Blogs abgegeben Kommentare ([&#8230;]) Bezug genommen.</p>
<p>Der Beklagte selbst hat weder den Artikel verfasst noch Kommentare zu diesem abgegeben. Er wird auf der streitgegenständlichen Internetseite unter der Rubrik &#8220;Kontakt&#8221; für den Bereich &#8220;technische Betreuung und Administration&#8221; genannt. Dort heißt es weiter: &#8220;Bitte wendet euch mit allem was nicht technischer Natur ist in eurem eigenen Interesse direkt an die Autoren!&#8221;. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf BI. 42 d.A. Bezug genommen.</p>
<p>Durch Schreiben vom 21.8.2007 ([&#8230;]) forderten die Verfahrensbevollmächtigten den Beklagten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Äußerungen und unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dabei handelt es sich um die erste Aufforderung zur Abgabe einer solchen, die [das Weblog] erhalten hat. Zuvor gab es zudem weder Beanstandungen oder Bitten Dritter eingestellte Texte zu entfernen.</p>
<p>Der Beklagte nahm den Artikel am 22.8.2007 aus dem Netz. Durch Schreiben vom 27.8.2007 gab der Beklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.</p>
<p>Der Kläger behauptet:</p>
<p>Der Beklagte habe sich die ehrverletzenden Äußerungen zu eigen gemacht und sich als Mitorganisator der Aktion geriert. Er habe zudem Kenntnis der ehrverletzenden Äußerungen gehabt, wie sich insbesondere aus dem Umstand ergebe, dass er zuvor Kürzungen vorgenommen habe.</p>
<p>Der Kläger ist der Ansicht, dass den Beklagten gerade bei einem [Blog mit politischen Diskussionen] gesteigerte Prüfpflichten obliegen, da die Diskussionen sehr personenbezogen geführt werden. Zudem ist der Kläger der Ansicht, dass dem Beklagten auch deshalb gesteigerte Prüfpflichten aufzuerlegen seien, da Verfassen von Kommentaren unter Pseudonymen möglich ist.</p>
<p>Zudem hält der Kläger den für die Berechnung der angesetzten Rechtsanwaltsgebühren zu Grunde gelegten Wert von € 40.000,00 für angemessen.</p>
<p>Der Kläger beantragt,</p>
<p>den Beklagten zu verurteilen, den Kläger gegenüber seinem Rechtsanwalt [&#8230;], von Verbindlichkeiten in Höhe von € 1.419,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz freizustellen.</p>
<p>Der Beklagte beantragt,</p>
<p>die Klage abzuweisen.</p>
<p>Der Beklagte behauptet:</p>
<p>Er sei nicht der alleinige Administrator des Blogs. Vielmehr hätten neben ihm weitere Personen Administratorenrechte. Er sei auch nicht derjenige Administrator gewesen, der die veröffentlichte Telefonnummer des Klägers entfernt habe.</p>
<p>Der Beklagte ist zudem der Ansicht, dass er gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/10.html" title="&sect; 10 TMG: Speicherung von Informationen">10</a> TMG nicht für die Beiträge verantwortlich sei.</p>
<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der vorgetragenen Rechtsansichten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen Bezug genommen, § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/313.html" title="&sect; 313 ZPO: Form und Inhalt des Urteils">313</a> Abs. 2 ZPO.</p>
<p>Entscheidungsgründe</p>
<p>I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.</p>
<p>1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten für die Inanspruchnahme des Beklagten aufgrund der ehrverletzenden Äußerungen in dem [Blog].</p>
<p>Ein solcher Anspruch ergäbe sich nur dann, wenn die Abmahnung berechtigt war, was wiederum einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegenuüber dem Beklagten gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">823</a> Abs. I BGB, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">1004</a> Abs. I BGB (analog) i. V. m. dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kläger voraussetzt.</p>
<p>a. Zwar greifen die Äußerungen [im Blog], insbesondere die nach Ansicht des Gerichtes deutlich zu erkennende Verunglimpfung des Klägers als Anhänger des Nationalsozialismus („Adolf [Kläger]“) sowie die Beurteilung des Klägers als im „geistigen und moralischen Verfall“ begriffen rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein.</p>
<p>b. Der Beklagte ist jedoch weder Täter oder Teilnehmer der Ehrverletzung noch haftet er mangels Verletzung von Prüfpflichten als Störer.</p>
<p>aa. Zwar lässt sich eine eingeschränkte Verantwortlichkeit des Beklagten vorliegend nicht aus der Haftungsprivilegierung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/10.html" title="&sect; 10 TMG: Speicherung von Informationen">10</a> Telemediengesetz (TMG) herleiten. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Beklagte als technischer Administrator überhaupt als Teledienstleister im Sinne des von § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/2.html" title="&sect; 2 TMG: Begriffsbestimmungen">2</a> TMG einzuordnen ist.<br />
Die Vorschrift des § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/10.html" title="&sect; 10 TMG: Speicherung von Informationen">10</a> TMG findet auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Wie sich aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/7.html" title="&sect; 7 TMG: Allgemeine Grunds&auml;tze">7</a> Abs. 2 TMG und dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt, betrifft § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/10.html" title="&sect; 10 TMG: Speicherung von Informationen">10</a> TMG lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung ([BGH, Urteil vom 27.03.2007 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 101/06" title="BGH, 27.03.2007 - VI ZR 101/06: IT-Recht - Unterlassungsanspruch gegen Betreiber eines Forums">VI ZR 101/06</a>])</p>
<p>bb. Eine eigene Rechtsgutverletzung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer ist durch den darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht bewiesen.<br />
Zwar hat die Klägerseite insoweit vorgetragen, dass der Beklagte sich die streitgegenständlichen Äußerungen dadurch zu eigen gemacht habe, dass er einen der Kommentare als Administrator gekürzt habe. Beweis für diese von Beklagtenseite bestrittene Behauptung hat der Kläger jedoch nicht angetreten. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus den sowohl von der Klägerseite als auch Beklagtenseite zu den Akten gereichten Unterlagen ersichtlich, dass der Beklagte lediglich der Ansprechpartner für Probleme technischer Natur ist und neben dem Beklagten auch Benutzer des Blogs unter der Bezeichnung „Administrator“ weitergehende technische Möglichkeiten eingeräumt wurden.<br />
Ausgehend davon, dass es nicht nur einen Administrator gibt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die fragliche Editierung durch den Beklagten erfolgte und dieser sich dadurch die streitgegenständlichen Äußerungen zu eigen gemacht hat.</p>
<p>cc. Auch eine Störerhaftung des Beklagten ist nicht gegeben. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Störerhaftung kann derjenige als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der  ohne Täter oder Teilnehmer zu sein in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines absolut geschützten Rechtes beiträgt (BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2004, 860" title="BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01: Markenrecht - Haftung des Internet-Dienste-Anbieters f&uuml;r Markenv...">GRUR 2004, 860</a>, 864 m.w.N.; BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2001, 1038" title="BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99: Wettbewerbsrecht - Pflichten der DENIC bei Registrierung von Top...">GRUR 2001, 1038</a>, 1039). Dabei reicht es für eine Störerhaftung aus, dass die Herbeiführung der Störung gefördert wird (vgl. zum Störerbegriff Beck&#8217;scher OnlineKommentar zum BGB, Fritzsche, Stand: 01.10.2007, § 1004 BGB, Rndnr. 15 ff.).</p>
<p>Selbst wenn man davon, ausgeht, dass der Beklagte als technischer Administrator zumindest einen Beitrag zu Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Blogs geleistet hat und die Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerungen damit gefördert hat, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, um eine über die Gebühr ausufemde Ausdehnung der Störerhaftung, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, zu verhindern (vgl. [LG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2007 - 12 0 343/06]).</p>
<p>Der Umfang der Prüfpflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. [BGH, Urteil vom 11.03.2004 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 304/01" title="BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01: Markenrecht - Haftung des Internet-Dienste-Anbieters f&uuml;r Markenv...">I ZR 304/01</a>]). Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Wird eine Rechtsverletzung bekannt, so muss der jeweilige Störer den ihm bekannt gewordenen Beitrag nicht nur löschen oder sperren, sondern auch nachfolgend ihm technisch mögliche, zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt.</p>
<p>(1) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Störerhaftung des Beklagten zu verneinen. Er hat keine Überwachungspflichten verletzt.</p>
<p>Vor Kenntniserlangung von dem streitgegenständlichen Beitrags durch den Beklagten oblagen ihm solche Pflichten nicht. Bei der Beurteilung der Weite der Prüfungspflicht sind die Grundrechte der Meinungsfreiheit der Nutzer, deren Äußerungen dem Beklagten zugerechnet werden sollen, und das Allgemeinen Persönlichkeitsrecht der von den Äußerungen Betroffenen miteinander abzuwägen (vgl. [OLG Hamburg, Urteil vom 22.08.2006 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 U 50/06" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">7 U 50/06</a>]).</p>
<p>Dabei war vorliegend zum einen zu berücksichtigen, dass es vor den nun streitgegenständlichen Äußerungen keine Beanstandungen durch Dritte im Hinblick auf die im Rahmen des Blogs abgegebenen Kommentare gab. Ausgehend davon durfte der Beklagte bis zur Kenntnis der Beanstandungen darauf vertrauen, dass die Nutzer der Blogs lediglich politische Diskussionen führen, sich bei der Abfassung ihrer Kommentare aber ehrverletzenden Äußerungen enthalten.</p>
<p>(2) Soweit die Klägerseite dagegen einwendet, dass gerade bei Blogs mit kritischen Inhalt und Diskussionen mit provozierenden Inhalt eine generell Prüfpflicht besteht, ist dies abzulehnen. Dabei ist zu beachten, dass das Betreiben eines lnternetforums unter dem Schutz der Presse und Meinungsäußerungsfreiheit steht, und dass die Existenz eines derartigen Forums bei Überspannung der Überwachungspflichten gefährdet wäre (vgl. [OLG Hamburg, Urteil vom 22.08.2006 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 U 50/06" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">7 U 50/06</a>]). Bei der Annahme einer generellen Vorab-Zensur-Pflicht bei der Einstellung von Artikeln mit kritischen Stellungnahmen oder brisanten Inhalt, würden zwangsläufig auch zulässige Meinungsäußerungen erfasst und das Modell des lnternetforums/blogs insgesamt in Frage stellen (so auch [AG München, Urteil vom 06.06.2008 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=142 C 6791/08" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">142 C 6791/08</a>]).</p>
<p>(3) Berücksichtigung muss auch finden, dass das vorliegende Forum nicht gewerblich betrieben wird, und der Beklagte als technischer Administrator mit der rechtsverletzenden Äußerung weder direkt noch indirekt Umsatz erzielt, worauf der Bundesgerichtshof jedoch bei der Feststellung der Prüfungspflichten maßgeblich abgestellt hat (vgl. [BGH, Urteil vom 19.04.2007 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 35/04" title="BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04: Markenrecht - Unanwendbarkeit des &sect; 10 S. 1 TMG bei Unterlassungs...">I ZR 35/04</a>]).</p>
<p>(4) Nach Kenntniserlangung der fraglichen ehrverletzenden Äußerungen wurden die   Äußerungen durch den Beklagten entfernt.</p>
<p>Soweit die Klägerseite dagegen einwendet, dass der Beklagte bereits durch die Editierung des [Blogs] von den streitgegenständlichen Äußerungen Kenntnis hatte bzw. sich diese Kenntnis über 831 BGB zurechnen lassen müsse, kann er damit keinen Erfolg haben.</p>
<p>Eine eigene Kenntnis des Beklagten hat der für die Verletzung der Prüfpflichten und damit auch für eine Veranlassung des Beklagten zur Kontrolle des Blogs nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastete Klägers nicht bewiesen. Bereits im frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zu Protokoll erklärt, dass er weder die Kürzung des Kommentars veranlasst hat noch davon Kenntnis hatte.</p>
<p>Soweit die Klägerseite sich auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/831.html" title="&sect; 831 BGB: Haftung f&uuml;r den Verrichtungsgehilfen">831</a> BGB bezieht, sind bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zurechnung nicht vorgetragen. Es ist nicht in Ansätzen ersichtlich, dass der Administrator, der die fraglichen Editierungen vorgenommen hat, Verrichtungsgehilfe des Beklagten ist. Die Einordnung als Verrichtungsgehilfe setzt nämlich  unter anderen  voraus, dass zwischen dem Beklagten und dem anderen Administrator ein Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. Palandt-Thomas, 67. Auflage 2008, § 831 BGB, Rndnr. 6). Ein solches, das ein irgendwie geartetes Weisungsrecht des Beklagten gegenüber den anderen Administratoren voraussetzen würde, ist jedoch nicht ersichtlich.</p>
<p>2. Mangels Anspruch auf die geltend gemachte Hauptforderung stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Nebenforderung, namentlich die Verzugszinsen, nicht zu.</p>
<p>II. Die Nebenentscheidungen folgen aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/708.html" title="&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung">708</a> Nr. 11, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/711.html" title="&sect; 711 ZPO: Abwendungsbefugnis">711</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/709.html" title="&sect; 709 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung">709</a> S. 2, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/108.html" title="&sect; 108 ZPO: Art und H&ouml;he der Sicherheit">108</a> Abs. 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">91</a> ZPO.</p>
<p>Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 1.419,19 festgesetzt, § <a href="http://dejure.org/gesetze/GKG/48.html" title="&sect; 48 GKG: B&uuml;rgerliche Rechtsstreitigkeiten">48</a> Abs. I GKG, § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/3.html" title="&sect; 3 ZPO: Wertfestsetzung nach freiem Ermessen">3</a> ZPO.<br />
[Unterschrift]
</p></blockquote>
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		<title>OLG Düsseldorf: Keine Haftung für Usenet-Provider (Volltext)</title>
		<link>http://www.kremer-legal.com/2008/01/28/olg-dusseldorf-keine-haftung-fur-usenet-provider-volltext/</link>
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		<pubDate>Mon, 28 Jan 2008 21:55:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kremer</dc:creator>
		
		<category>Internet</category>

		<category>Abmahnung</category>

		<category>Urheber</category>

		<category>Provider</category>

		<category>Aus der Kanzlei</category>

		<category>Online-Dienste</category>

		<category>Störer</category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kremer-legal.com/2008/01/28/olg-dusseldorf-keine-haftung-fur-usenet-provider-volltext/</guid>
		<description><![CDATA[Am 15.01.2008 war Verkündungstermin, nun liegt der Volltext vor: Das OLG Düsseldorf hat mit überzeugender Begründung ausgeführt, warum Usenet-Provider nicht vergleichbar einem Host-Provider für die von über Ihre Newsserver vermittelten Inhalte haften, sondern im konkreten Fall als sog. Cache-Provider weitreichende Haftungsprivilegierungen auch für die Vermittlung des Zugangs zur sog. &#8220;alt.binaries&#8221; Hierarchie und den sog. &#8220;binaries&#8221; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 15.01.2008 war Verkündungstermin, nun liegt der Volltext vor: Das OLG Düsseldorf hat mit überzeugender Begründung ausgeführt, warum Usenet-Provider <strong>nicht</strong> vergleichbar einem Host-Provider für die von über Ihre Newsserver vermittelten Inhalte haften, sondern im konkreten Fall als sog. <strong>Cache-Provider</strong> weitreichende Haftungsprivilegierungen auch für die Vermittlung des Zugangs zur sog. &#8220;alt.binaries&#8221; Hierarchie und den sog. &#8220;binaries&#8221; für sich in Anspruch nehmen können. Damit sind die Versuche der Musikindustrie, über weitformulierte Unterlassungsanträge Usenet-Providern allgemeine Überwachungspflichten für alle über deren Newsserver vermittelten Inhalte aufzudrücken, jedenfalls in Düsseldorf vorläufig gescheitert.</p>
<p>Zum Volltext: <!-- manager-start --><span style="height: 0pt;width: 2pt;position: absolute;overflow: auto;"></span><!-- manager-end --><!-- bubbleGUM-start --><span style="height: 0pt;width: 1pt;position: absolute;overflow: auto;"></span><!-- bubbleGUM-end --><a id="more-130"></a></p>
<blockquote><p>
OLG Düsseldorf</p>
<p>Urteil vom 15.01.2008</p>
<p>Az: I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 U 95/07" title="OLG D&uuml;sseldorf, 15.01.2008 - 20 U 95/07">20 U 95/07</a></p>
<p>OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF</p>
<p>IM NAMEN DES VOLKES</p>
<p>URTEIL</p>
<p>In dem einstweiligen Verfügungsverfahren</p>
<p>der Elbracht-Computer Netzwerk &#038; Grafik Service GmbH, [&#8230;]<br />
Antragsgegnerin und Berufungsklägerin,</p>
<p>Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kremer, Wallstraße 9, 41061 Mönchengladbach </p>
<p>gegen die</p>
<p>EMI Music Germany GmbH &#038; Co KG, [&#8230;]</p>
<p>Antragstellerin und Berufungsbeklagte,</p>
<p> Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Rasch, An der Alster 5. 20099 Hamburg </p>
<p>hat der 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vorn 27 11.2007 durch [&#8230;] für Recht erkannt:</p>
<p>Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23.05.2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:</p>
<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.</p>
<p>Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.</p>
<p>Gründe:</p>
<p>I.</p>
<p>Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um die Zulässigkeit der Zugangsvermittlung zu sog. Binärdateien mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt im Usenet.</p>
<p>Die Antragstellerin ist eine der führenden deutschen Tonträgerherstellerinnen. Als solche nimmt sie für sich gemäß Vertrag vom 05.12.2005 mit der Künstlerin [NAME] alias „LaFee“ in Anspruch, ausschließliche Rechteinhaberin der urheberrechtlichen Verwertungsrechte t. S.d. § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/16.html" title="&sect; 16 UrhG: Vervielf&auml;ltigungsrecht">16</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/17.html" title="&sect; 17 UrhG: Verbreitungsrecht">17</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">19a</a> UrhG zu sein.</p>
<p>Die Antragsgegnerin ist ein kommerzieller Usenet Provider und betreibt unter der URL www.united-newsserver.de einen Newsserver. Das Usenet ist ein weltweites Netz aus Servern, das eigentlich nur für den Austausch von Textnachrichten geschaffen wurde. Nun wird es immer mehr zum Dateiaustausch verwendet. Es wird durch seine vielfach redundante Verteilung auf viele Tausende Newsserver in vielen verschiedenen Staaten geprägt.</p>
<p>Die Antragsgegnerin bewirbt ihren kostenpflichtigen Usenet-Zugang hauptsächlich damit, den Zugriff auf sog. „binarygroups“ im usenet zu ermöglichen. Die verschiedenen Unterhierachien, insbesondere die Unterhierachie „alt.binaries“ können nicht nur Text. sondern auch Mediendateien in kodierter Form enthalten.</p>
<p>Am 9.2.2007 befanden sich Binärdateien der Musikaufnahme „Mitternacht“ der Interpretin „LaFee“ auf dem Server der Berufungsklägerin. Am 14.02.2007 erhielt die Antragsgegnerin eine Abmahnung durch die Antragsstellerin. Die Antragsgegnerin wurde darin von der Abrufmöglichkeit in Kenntnis gesetzt und unter Hinweis auf die urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Berufungsbeklagten unter Fristsetzung bis zum 26.02.2007 aufgefordert, die streitgegenständliche Aufnahme aus dem Usenet zu nehmen, sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Da dies erfolglos blieb und die streitgegenständliche Aufnahme auch am 27.02.2007 noch über den Zugang von United Newsserver abrufbar gewesen war, hat die Antragstellerin beim Landgericht Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt.</p>
<p>Die Antragsgegnerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, nicht Täterin einer Rechtsverletzung zu sein und sich die Verletzung auch nicht als Störerin zurechnen lassen zu müssen. Sie sei kein sog. Host-Provider, sondern lediglich Zugangsdiensteanbieter (sog. „Acess-Provider“), da sie nur den Zugang zum Usenet vermittele und keinerlei Informationen speichere. Ihre Newsserver dienten nicht zur Speicherung von Nachrichten, sondern lediglich zur Weiterleitung an andere Newsserver, so dass die Nachrichten weltweit abgerufen werden könnten. Gespeichert werde zunächst allein der „Header“ aller Nachrichten; erst wenn ein Nutzer der Antragsgegnerin den Nachrichteninhalt und damit den „Header“ der Nachricht zum Abruf ausgewählt habe, komme es zu einer Zwischenspeicherung des Inhalts („Body“) auf dem Newsserver der Antragsgegnerin, was der Beschleunigung von Zugriffen weiterer Nutzer auf die Nachricht diene.</p>
<p>Selbst wenn man eine zur Übermittlung der Nachricht erforderliche Zwischenspeicherung als nicht mehr von den Rechten eines Access-Providers erfasst sehen sollte, sei die Antragsgegnerin nur als sog. Cache-Provider zu qualifizieren. Die von der Antragstellerin herangezogene Retentionszeit von über 30 Tagen für „binaries“ gebe lediglich Auskunft darüber, wie lange die Antragsgegnerin überhaupt in der Lage sei, eine Nachricht an den Nutzer zu liefern.</p>
<p>Sie habe bis zur Zustellung der Antragsschrift keine Kenntnis davon erlangt, durch welche Nachricht die Urheberrechte verletzt worden sein sollten. Die Abmahnung vom 14.02.2007 habe sie nicht in die Lage versetzt, die fragliche Datei zu sperren. Hierzu sei die Angabe der konkreten Message-ID erforderlich. Darüber hinaus sei eine isolierte Entfernung der Nachrichten aus dem Zwischenspeicher des Newsservers völlig nutzlos, da die Nachricht auf allen anderen Newsservern weltweit weiterhin vorgehalten werde und uneingeschränkt abrufbar sei. Abhilfe schaffen könne nur das sog. „Notice And Take Down“ Verfahren, d.h. eine Email an den betroffenen Betreiber desjenigen Newsservern über den die Nachricht ursprünglich eingestellt worden sei.</p>
<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/540.html" title="&sect; 540 ZPO: Inhalt des Berufungsurteils">540</a> Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf die tatsachlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils.</p>
<p>Das Landgericht hat dem Antrag auf einstweilige Verfügung durch das angefochtene Urteil uneingeschränkt stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin habe das Bestehen eine Verfügungsanspruches und eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht. Es sei glaubhaft, dass ihr der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">97</a> Abs. 1 S. 1, 2. HS UrhG in Verbindung mit §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/85.html" title="&sect; 85 UrhG: Verwertungsrechte">85</a> Abs. 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">19a</a> UrhG gegen die Antragsgegnerin zustehe. Die Rechte, insbesondere aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">19a</a> UrhG seien widerrechtlich verletzt worden, indem die Aufnahme über das Usenet der Antragsgegnerin zum Kopieren und Anhören bereitgestellt und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei. Einer Inanspruchnahme des Teledienstproviders auf Unterlassung würden die Haftungsprivilegierungen gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/TDG/9.html" title="&sect; 9 TDG: Durchleitung von Informationen">9</a> S. 2 TDG nicht entgegenstehen. Aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/TDG/8.html" title="&sect; 8 TDG: Allgemeine Grunds&auml;tze">8</a> Abs. 2 TDG ergebe sich, dass die in Betracht kommende Haftungsprivilegierung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/TDG/11.html" title="&sect; 11 TDG: Speicherung von Informationen">11</a> TDG nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar sei. Die Antragsgegnerin sei Störerin im Sinne des Urheberrechts, da sie adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Urheberrechts beitrage, zum einen durch die Bereitstellung einer Plattform, die es Dritten ermögliche, die streitgegenständliche Verletzung zu begehen, zum anderen dadurch, dass sie die ihr obliegenden Prüf und Überwachungspflichten verletze. Die Antragsgegnerin sei als Host-Providerin zu qualifizieren, da die „binaries“ mit einer Vorhaltezeit von 30 Tagen abrufbar seien. Ferner sei sie auch technisch und rechtlich in der Lage, die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu unterbinden, da sie unmittelbaren Zugriff auf die auf ihren Servern gespeicherten Inhalte habe. Die Durchführung dieser vorgenannten Maßnahme sei auch zumutbar, da sie aufgrund des konkreten Hinweises durch die Antragsgegnerin eine Pflicht zum Eingreifen träfe. Diese Pflicht sei nicht unangemessen, da sie nur auf die Beseitigung der konkreten Verletzung beschränkt sei.</p>
<p>Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung: sie begehrt weiterhin die vollständige Abweisung des Antrags. Sie behauptet ergänzend, entgegen den Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf enthielten die Nachrichten keine Dateianhänge mit Mediendateien. Vielmehr stelle die jeweilige Nachricht selbst die Datei in einem nicht unmittelbar abspielbaren, Usenet tauglichen Format dar. Die Konvertierung in dieses Format werde durch bestimmte Konvertierungsprogramme erreicht, wobei aufgrund des limitierten Speicherplatzes von 0,5 MB für bspw. eine mp3-Datei zwischen 10 und 50 Nachrichten erforderlich seien. Die in das Usenet eingestellten Beiträge bestünden ähnlich wie eine E-Mail aus „Header“ und „Body“. Im „Header“ sei eine ,“Message-ID“ enthalten. Anhand der von keinem anderen Newsserver abänderbaren „Message-ID“ habe jede Nachricht somit eine eindeutige Bezeichnung, sodass eindeutig nachvollziehbar sei, von welchem Rechner das Posting stamme. Wähle ein Nutzer in seinem „Newsreader“ den „Header“ einer Nachricht aus, um den vollständigen Inhalt, also den „Body“ abzurufen, kontaktiere der Newsreader den Newsserver der Antragsgegnerin und teile diesem mit, dass eine bestimmte Nachricht abgerufen werden soll. Der Newsserver der Beklagten rufe dann von weiteren Newsservern anderer Unternehmen den Nachrichteninhalt ab, liefere die Nachricht an den jeweiligen Nutzer aus und speichere den Nachrichteninhalt zur Beschleunigung von Zugriffen weiterer Nutzer auf dem Newsserver zwischen. Die einmal abgerufenen Nachrichten würden maximal 32 Stunden vorgehalten. Eine manuelle Löschung der streitgegenständlichen Nachrichten von allen Newsservern sei zwar grundsätzlich durch die Eingabe einer „Cancel-Message“ mit der jeweiligen ,“Message-ID“ möglich gewesen. Die Antragsstellerin habe der Antragsgegnerin aber die dafür erforderliche „Message-ID“ nicht mitgeteilt. Die Antragsgegnerin ermögliche es Dritten nicht willentlich, die streitgegenständliche Musikdatei in das Internet zu stellen und eine entsprechende Rechtsverletzung zu begehen. Es sei trotz von der Antragsgegnerin unternommenen Schutzmaßnahmen nicht möglich, alle Rechtsverletzungen zu unterbinden. Zwar habe sie unmittelbaren Zugriff auf ihren Newsserver, daraus lasse sich aber nicht ableiten, dass sie die von ihre betriebenen Newsserver filtern könne, da dafür keine geeigneten technischen Mittel bestünden. Die Abmahnung sei deshalb nicht zur Löschung der streitgegenständlichen Nachricht geeignet gewesen, da ihr die dafür erforderlich „Message-ID“ der fraglichen Nachricht nicht mitgeteilt worden sei, wodurch erst ein sog. „Cancel“ möglich geworden wäre.</p>
<p>Die Entscheidungsgründe seien nicht geeignet, den Tenor zu tragen. da entgegen dem Tenor gemäß den Entscheidungsgründen kein auf die Zukunft gerichtetes Unterlassen aufgegeben werde. Der Tenor sei nicht vollstreckungsfällig, da es die Begriffe des Bereitstellens und/oder Vorhaltens im Urheberrecht nicht gebe.</p>
<p>Auch habe das Landgericht Düsseldorf die Situation rechtlich unzutreffend gewürdigt. Die Antragsgegnerin hafte nicht als Störerin für die von der Antragstellerin behauptete Urheberrechtsverletzung, da es sich bei den im Usenet abrufbaren Nachrichten nicht um Informationen der Antragsgegnerin, sondern um fremde Informationen handele. Die Antragsgegnerin sei kein Host-Provider, sondern ein Access- oder Cache-Provider, weshalb auch eine Haftung als Host-Provider (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/7.html" title="&sect; 7 TMG: Allgemeine Grunds&auml;tze">7</a> Abs. 2, S. 1 TMG) ausscheide. Für einen Cache-Provider (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/9.html" title="&sect; 9 TMG: Zwischenspeicherung zur beschleunigten &Uuml;bermittlung von Informationen">9</a> TMG) werde die Haftung nur bei „willentlichem“ Handeln begründet. Wenn hier zutreffenderweise nicht von einer Anwendung des TMG abgesehen werde, so seien aber auch im Rahmen von §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">823</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">1004</a> BGB (analog) bei den zumutbaren Prüfpflichten die vom Gesetzgeber in den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/7.html" title="&sect; 7 TMG: Allgemeine Grunds&auml;tze">7</a> ff. TMG geschaffenen Haftungsprivilegierungen mit zu berücksichtigen, was hier nicht geschehen sei.</p>
<p>Die für eine einstweilige Verfügung erforderliche Wiederholungsgefahr habe nicht bestanden. Trotz der Abmahnung habe eine Kenntnis von der Rechtsverletzung nicht vorgelegen, da es ohne die Mitteilung der entsprechenden Message-ID der streitgegenständlichen Nachrichten an einer konkreten Bezeichnung gefehlt habe.</p>
<p>Die Antragsgegnerin beantragt,</p>
<p>auf ihre Berufung das Urteil des Landgerichts abzuändern und es unter Aufhebung der mit diesem Urteil ausgesprochenen einstweiligen Verfügung wie folgt neu zu fassen:</p>
<p>Der Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.</p>
<p>Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.</p>
<p>Die Antragstellerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und betont, dass insbesondere die Löschung der streitgegenständlichen Nachricht durch einen „Cancel“ nicht ausreiche. Die Antragsgegnerin sei Störerin im Sinne des Urheberrechts, da sie adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Urheberrechts beitrage, zum einen durch die Bereitstellung einer Plattform, die es Dritten erst ermögliche die streitgegenständliche Verletzung zu begehen, zum anderen dadurch. dass sie die ihr obliegenden Prüf- und Überwachungspflichten verletze. Hinreichende Maßnahmen zur Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen habe die Antragsgegnerin nicht getroffen. Sie profitiere vielmehr von den Urheberrechtsverletzungen und sei aktiv an ihnen beteiligt.</p>
<p>Andere Anbieter seien zu einer Filterung der Inhalte in der Lage, sodass es auch für die Berufungsklägerin zumutbar sein müsse, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.</p>
<p>Insbesondere obliege das Angebot der zugänglichen „binaries“ dem jeweiligen Anbieter. Die Antragsgegnerin biete Zugang zu 15.248 Gruppen, während andere Anbieter entweder keinen Zugang oder den Zugang zu nur wenigen Gruppen anbieten würden. Ferner unterstütze die Antragsgegnerin durch das Downloadangebot des Newsreader-Programms „News File Grabber“ (United Newsserver Edition) auf ihrer Webseite die illegalen Downloads ihrer Kunden. Zudem sei die Antragsgegnerin bösgläubig, da sie selbst durch Werbung auf anderen Webseiten die Möglichkeit des Rechtsmissbrauchs in Produktankündigungen herausstelle und die rechtswidrige Nutzungsmöglichkeit damit zur Zweckbestimmung erhebe.</p>
<p>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien zweiter Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.</p>
<p>II.</p>
<p>Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, da es der Antragstellerin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihr ein Unterlassungsanspruch gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">97</a> Abs. 1 S. 1, 2. HS UrhG in Verbindung mit §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/85.html" title="&sect; 85 UrhG: Verwertungsrechte">85</a> Abs. 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">19a</a> UrhG gegen die Antragsgegnerin zusteht.</p>
<p>Grundsätzlich trifft die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Merkmale in § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">97</a> Abs. 1 UrhG den Anspruchssteller (von Wolff, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Auf., § 97 Rn. 2), hier also die Antragsstellerin.</p>
<p>Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Antragstellerin die Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Musiktitel gern. § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/85.html" title="&sect; 85 UrhG: Verwertungsrechte">85</a> Abs. 1 S. 1 UrhG zustehen.</p>
<p>Die Antragsstellerin hat auch eine Rechtsverletzung im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">97</a> UrhG glaubhaft gemacht, da unstreitig über den Internetzugang der Verfügungsbeklagten illegal Downloads des streitgegenständlichen Musikwerkes zum Download angeboten werden. Dadurch, dass dies durch die Zur-Verfügung-Stellung der technischen Voraussetzungen für einen schnellen Internetzugang durch die Verfügungsbeklagte geschieht, ist sie jedenfalls an dieser Rechtsverletzung beteiligt.</p>
<p>Hinsichtlich der Einstufung der Antragsgegnerin als Mitstörerin ist seit der Entscheidung „Internetversteigerung I“ des Bundesgerichtshofs (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 158, 236" title="BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01: Markenrecht - Haftung des Internet-Dienste-Anbieters f&uuml;r Markenv...">BGHZ 158, 236</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2004, 860" title="BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01: Markenrecht - Haftung des Internet-Dienste-Anbieters f&uuml;r Markenv...">GRUR 2004, 860</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=CR 2004, 763" title="BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01: Markenrecht - Haftung des Internet-Dienste-Anbieters f&uuml;r Markenv...">CR 2004, 763</a> m. Anm. Volkmann = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2004, 668" title="BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01: Markenrecht - Haftung des Internet-Dienste-Anbieters f&uuml;r Markenv...">MMR 2004, 668</a> m. Anm. Hoeren) davon auszugehen, dass die Haftungsprivilegierung des TDG (was auch für das TMG gelten dürfte) nicht auf den allgemeinen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch anzuwenden ist. Vielmehr gilt für den Unterlassungsanspruch die allgemeine Störerhaftung (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">823</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">1004</a> BGB analog). Allerdings hat die Antragstellerin im Streitfall die Anspruchsvoraussetzungen der allgemeinen Störerhaftung nicht hinreichend glaubhaft gemacht.</p>
<p>Unstreitig ist die Antragsgegnerin ursächlich an der Verbreitung urheberrechtsverletzender Informationen beteiligt, sobald diese über den Newsserver abgerufen werden. Diese bloße Kausalität der Zugangsvermittlung und Rechtsverletzung ist aber nicht ausreichend (Nordemann/Dustmann, CR 2003, 385). Zusätzlich erfordert sie die Verletzung einer Prüfpflicht, deren Einhaltung dem Cache-Provider im Einzelfall auch möglich und zumutbar sein muss (BGH v. 10.10.1996, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 1997, 313" title="BGH, 10.10.1996 - I ZR 129/94: Architektenwettbewerb">GRUR 1997, 313</a> = Architektenwettbewerb; v. 10.04.1007, GRUR 1997, 909 = Branchenbuch-Nomenklatur; GRUR 1999. 418 = Möbelklassiker, v. 17.05.2001, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=CR 2001, 850" title="BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99: Wettbewerbsrecht - Pflichten der DENIC bei Registrierung von Top...">CR 2001, 850</a> = ambiente.de; vgl. dazu Haedicke, GRUR 1999, 397). Wer Beiträge in technischer oder organisatorischer Form zu Rechtsverletzungen Dritter leistet, muss einwenden können, dass er im konkreten Fall nicht gegen eine Pflicht zur Prüfung auf mögliche Rechtsverletzungen verstoßen hat. Insbesondere muss er geltend machen können, dass ihm eine Prüfung nicht möglich oder zumutbar ist (Nordemann/Dustmann, CR 2004, 385). Anderenfalls würde die Störerhaftung über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben. Im übrigen geht es in der vorliegenden Konstellation nicht an, das erstrebte Verbot erst einmal zu erlassen und die Entscheidung, ob der Schuldner alles ihm Zumutbare tut, aus dem Erkenntnisverfahren in künftige Vollstreckungsverfahren zu verlagern. Dazu ist das Usenet zu komplex und für einen Usenet-Anbieter zu schnelllebig und vielschichtig. Es würde für den Usenet-Provider enorme Haftungsrisiken mit sich bringen, wenn er erst im Vollstreckungsverfahren in jedem Einzelfall vortragen und beweisen müsste, er habe die mehr als 160.000 verschiedenen Newsgroups und den aktuellen Datenstrom von mehreren hundert Terabyte nicht hinreichend filtern können.</p>
<p>Das Gericht konnte keine für eine Störerhaftung erforderliche Verletzung von Prüfpflichten erkennen. Der Aufwand für eine Prüfung muss nämlich verhältnismäßig sein. Der Diensteanbieter muss dabei nicht jeden nur denkbaren Aufwand betreiben, um die Nutzung rechtswidriger Inhalte zu vermeiden. Vielmehr muss die Bedeutung des Einzelfalls und der erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand sowie die Auswirkungen auf andere Teile des Dienstes gesehen werden.</p>
<p>Bezüglich der fremden Nachrichten, also solchen, die von Nutzern des Usenet, nicht aber Kunden der Antragsgegnerin stammen, wovon auch beim streitgegenständlichen Musiktitel auszugehen ist, ist die Antragsgegnerin als sog. Cache-Providerin zu qualifizieren. Die von fremden Usenet-Nutzern eingespeisten Nachrichten werden nämlich nur nach einer Anforderung durch einen der Nutzer der Antragsgegnerin zwischengespeichert. Die Antragstellerin hat die technischen Angaben der Antragsgegnerin zur Einordnung ihrer Dienste als Caching nicht bestritten, auch nicht nach der eingehenden Erörterung der technischen Gegebenheiten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.</p>
<p>Die fremden Nachrichten sind bis zur Anforderung nur ohne Inhalt in Form der „Header“ auf dem Server der Antragsgegnerin vorhanden. Dieser „Header“ enthält alle Informationen, die für den Transport der Nachrichten benötigt werden und ist vergleichbar mit einem Link. Der konkrete Inhalt der fremden Nachrichten („Body“) wird aber erst nach einer Kundenanfrage auf den Server geladen und dann 32 Stunden gespeichert. Bei einer solchen zeitlich begrenzten Speicherung handelt es sich um „Caching“ gern. § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/9.html" title="&sect; 9 TMG: Zwischenspeicherung zur beschleunigten &Uuml;bermittlung von Informationen">9</a> TMG (Hoffmann, MMR 2002, 284 (287)), Dabei wird man eine genaue zeitliche Grenze nicht ziehen können; allerdings verlängert sich der von § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/9.html" title="&sect; 9 TMG: Zwischenspeicherung zur beschleunigten &Uuml;bermittlung von Informationen">9</a> TMG erfasste Zeitraum der Zwischenspeicherung durch eine erneute Abfrage der Nachricht (Spindler/Schmitz/Geis § <a href="http://dejure.org/gesetze/TDG/10.html" title="&sect; 10 TDG: Zwischenspeicherung zur beschleunigten &Uuml;bermittlung von Informationen">10</a> TDG Rn. 4). Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Zwischenspeicherung dient alleine der beschleunigten Übermittlung der Daten, da die Nachrichten ohnehin auf anderen Servern gespeichert sind.</p>
<p>Auch das Bestreiten der Antragstellerin, dass die Inhalte von fremden Nachrichten nur 32 Stunden vorgehalten werden, ändert an der Beurteilung nichts. Selbst wenn man nämlich von einer Vorhaltezeit von 30 Tagen ausgehen würde, läge dies noch im Anwendungsbereich des § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/9.html" title="&sect; 9 TMG: Zwischenspeicherung zur beschleunigten &Uuml;bermittlung von Informationen">9</a> TMG, da die Spiegelung der Inhalte des Usenet auf verschiedensten Servern weltweit einer effizienten Übermittlung an die Nutzer des jeweiligen Newsservers dient.</p>
<p>Bei Cache-Providern nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/9.html" title="&sect; 9 TMG: Zwischenspeicherung zur beschleunigten &Uuml;bermittlung von Informationen">9</a> TMG bestehen aber wesentlich geringere Möglichkeiten, eine Störung abzustellen, als bei Host-Providem. Das Usenet als weltweites Netzwerk basiert auf Diskussionsforen und ist aufgrund der Vernetzung mit dem herkömmlichen Internet vergleichbar. Eine Verpflichtung, die den Betrieb von United Ncwsserver - jedenfalls soweit rechtsverletzende Inhalte betroffen sind - untersagt, legt jedoch in letzter Konsequenz den Betreibern eine allgemeine Überwachungspflicht auf, die sie als reine Cache-Provider überhaupt nicht zu leisten in der Lage sind. Demgemäß beschränkt das Landgericht die Verpflichtung in der Begründung des Urteils zwar richtigerweise auf bekannte Fälle. Mit seinem Antrag verfolgt der Antragsteller jedoch das weitergehende Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Verbreitung künftiger Postings zu unterlassen. Um dies zu gewährleisten. müsste die Antragsgegnerin das Usenet ständig daraufhin überprüfen, oh der genannte Beitrag erneut erscheint und gegebenenfalls seine Verbreitung unterbinden. Dies ist nach Auffassung des Senats der Antragsgegnerin nicht zuzumuten.</p>
<p>Nicht berücksichtigt hat das Landgericht bei seiner Entscheidung, dass es der Antragsgegnerin selbst kaum möglich ist, rechtsverletzende fremde Inhalte aus dem Usenet zu löschen. Anders als bei Internetforen kann der Betreiher eines Newsservers, welcher die Daten des Usenet aufgrund des „Mirrorings“ redundant speichert, nicht endgültig aus dem Usenet entfernen. Er kann nur diejenigen Daten löschen, die auf seinem eigenen Server zwischengespeichert sind. Bei einer neuen Anforderung eines Nutzers hingegen werden die Daten wieder auf den Server übertragen. Dies ist so lange möglich, wie die betreffende Nachricht noch im Usenet abrufbar ist. Eben deshalb bestehen bei Anbietern nach dem § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/9.html" title="&sect; 9 TMG: Zwischenspeicherung zur beschleunigten &Uuml;bermittlung von Informationen">9</a> TMG wesentlich geringere Möglichkeiten, eine Störung abzustellen als bei bspw. Host-Providern nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/10.html" title="&sect; 10 TMG: Speicherung von Informationen">10</a> TMG (vgl. Spindler in Spindler/Schmitz/Geis, TDG, § 9 Rn. 32 m.w.N.).</p>
<p>Die Antragsgegnerin selbst verfügt aber über keine speziellen technischen Hilfsmittel, um Binärdateien, die in das Usenet gestellt werden, aufzufinden. Sie kann hierzu lediglich - wie auch alle anderen Nutzer - nur von den gängigen Suchmaschinen, also „Newsreadern“ Gebrauch machen. Der Antragsgegnerin ist es aufgrund des enormen Datenvolumens, der Textkodierung von binären Inhalten, und der Tatsache, dass der Provider keinen Einfluss auf das Einstellen und Verbreiten von Inhalten im Usenet hat, nicht zumutbar, sämtliches urheberrechtlich geschütztes Material von legalen Inhalten zu unterscheiden und den Zugang dazu zu unterbinden. Eine genügend engmaschige Überwachung für eine mögliche Fülle von zu erwartenden Verletzungen ist ihr wirtschaftlich daher gar nicht möglich, denn dem Verfügungsbeklagten ist es als bloßer Cache-Provider nicht zumutbar, alle Daten händisch zu durchsuchen und zu filtern.</p>
<p>Hinzu kommt, dass die Antragstellerin selbst technisch in der Lage ist, mit einfachen Mitteln urheberrechtsverletzende Postings zu löschen. Das Usenet lässt seit der Verabschiedung der technischen Regulierung RFC1036 im Dezember 1987 sog. „Fremdcancel“ (Anlage AG2) zu. Dafür steht das Konzept der so genannten Cancel-Messages zur Verfügung. Ursprünglich ist das Konzept dazu gedacht, dass ein Autor seine eigene Nachricht durch eine Cancel-Message wieder aus dem Usenet entfernen kann. Dazu muss er eine spezielle Nachricht ins Usenet einstellen. Diese Nachricht enthält bestimmte Informationen im Header, welche sie als Cancel-Message deklarieren. Des Weiteren enthält eine solche Nachricht Informationen über die Nachricht, die gelöscht werden soll (Message-ID), Absender der zu löschenden Nachricht, Absender der Cancel-Message und noch einige andere. Diese Cancel-Message wird nach Absenden im Usenet verteilt und sorgt dafür, dass die Nachricht weltweit auf den Newsservern gelöscht wird. Das setzt allerdings eine entsprechende Konfiguration der Newsserver voraus. Da jeder Admin seinen Newsserver selbst konfigurieren kann, liegt es auch in seiner Entscheidungsgewalt, wie der Server auf Cancel-Messages reagieren soll.</p>
<p>Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt, dass ihr Dienst einen Fremdcancel zulasse. Insofern hatte es die Antragstellerin in der Hand, mit einem solchen „Cancel“ den streitgegenständlichen Musiktitel von den Servern der Antragsgegnerin und darüber hinaus von vielen weiteren Usenetrechnern zu entfernen.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. I S. I ZPO.</p>
<p>Gegen Berufungsurteile im einstweiligen Rechtsschutz findet gemäß 542 Abs. 2 ZPO eine Revision nicht statt. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist mithin nicht veranlasst.</p>
<p>[Unterschriften]
</p></blockquote>
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		<title>OLG Düsseldorf: Usenet-Provider haften nicht für Urheberrechtsverletzungen</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Jan 2008 11:28:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kremer</dc:creator>
		
		<category>Abmahnung</category>

		<category>Urheber</category>

		<category>Haftung</category>

		<category>Aus der Kanzlei</category>

		<category>Störer</category>

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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 15.01.2008 hat das OLG Düsseldorf (Az: I-20 U 95/07) entschieden, dass Usenet-Provider für Urheberrechtsverletzungen Ihrer Kunden nicht verantwortlich gemacht werden können. Mit dem im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Urteil wurde ein früheres Urteil des LG Düsseldorf vom 23.05.2007 (Az: 12 O 151/07) aufgehoben. Die Berufungsentscheidung des OLG Düsseldorf ist rechtskräftig; weitere Rechtsmittel gibt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 15.01.2008 hat das OLG Düsseldorf (Az: I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 U 95/07" title="OLG D&uuml;sseldorf, 15.01.2008 - 20 U 95/07">20 U 95/07</a>) entschieden, dass Usenet-Provider für Urheberrechtsverletzungen Ihrer Kunden nicht verantwortlich gemacht werden können. Mit dem im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Urteil wurde ein früheres Urteil des LG Düsseldorf vom 23.05.2007 (Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 O 151/07" title="LG D&uuml;sseldorf, 23.05.2007 - 12 O 151/07">12 O 151/07</a>) aufgehoben. Die Berufungsentscheidung des OLG Düsseldorf ist rechtskräftig; weitere Rechtsmittel gibt es im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht.</p>
<p>Im Frühjahr 2007 hatte die ProMedia ermittelt, dass über einen Newsserver des Usenet-Providers <a href="http://www.united-newsserver.de">United Newsserver</a> die Aufnahme &#8220;Mitternacht&#8221; von &#8220;LaFee&#8221; aus dem sog. Usenet abgerufen werden konnte. Da die Aufnahme dort jedoch ohne Einwilligung der EMI veröffentlicht worden war, nahm die Kanzlei Rasch (Hamburg) im Auftrag der EMI den Provider United Newsserver auf Unterlassung in Anspruch. Dieser ließ die Abmahnung jedoch durch <a href=“http://www.kremer-legal.com“>Rechtsanwalt Sascha Kremer</a>, Mönchengladbach, zurückweisen. EMI beantragte daher vor dem LG Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen United Newsserver, die vom LG Düsseldorf zunächst auch erlassen worden ist.</p>
<p>Mit Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung des Verfügungsantrags hat das OLG Düsseldorf einen weiteren Beitrag zur Schaffung von Rechtssicherheit für Usenet-Provider beigetragen. Zuvor hatte bereits das LG München I (Urteil vom 19.04.2007 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 O 3950/07" title="LG M&uuml;nchen I, 19.04.2007 - 7 O 3950/07: Usenet, Caching, St&ouml;rerhaftung">7 O 3950/07</a>) in einem von Sony BMG angestrengten Verfahren die Musikindustrie in die Schranken verwiesen und einen Verfügungsantrag gegen United Newsserver zurückgewiesen. Das OLG München (Beschluss vom 16.08.2007 - 29 U 3340/07) hat die Abweisung des Verfügungsantrags zwischenzeitlich bestätigt; auch dieses Urteil ist rechtskräftig.</p>
<p>Erfreut über das Urteil aus Düsseldorf ist Heinz-Dieter Elbracht, Geschäftsführer der Elbracht Computer Netzwerk &#038; Grafik Service GmbH, dem Betreiber von United Newsserver:</p>
<blockquote><p>&#8220;Das Urteil ist ein Schritt in die richtige Richtung und bestätigt erneut, dass Usenet-Providing nichts anderes als die rechtlich neutrale Vermittlung des Zugangs zu Informationen ist. Das Usenet ist der Ort für den Austausch von Informationen aller Art geworden. Es sollte deshalb im Interesse aller Nutzer, Provider und Rechteinhaber sein, wenn nach Lösungen gesucht wird, wie die im Usenet - ebenso wie im Internet - unvermeidbaren Rechtsverletzungen durch gemeinsame Anstrengungen aller Beteiligten unterbunden werden.&#8221;</p></blockquote>
<p><em>Urteil im Volltext noch nicht verfügbar</em><!-- manager-start --><font style="position: absolute;overflow: hidden;height: 0;width: 0"></font><!-- manager-end --><!-- bubbleGUM-start --><font style="position: absolute;overflow: hidden;height: 0;width: 0"></font><!-- bubbleGUM-end -->
</p>
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		<item>
		<title>OLG Naumburg: Widerrufsfrist bei eBay, Fristbeginn und Abmahnungsmissbrauch</title>
		<link>http://www.kremer-legal.com/2007/12/28/olg-naumburg-widerrufsfrist-bei-ebay-fristbeginn-und-abmahnungsmissbrauch/</link>
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		<pubDate>Fri, 28 Dec 2007 17:13:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kremer</dc:creator>
		
		<category>Verbraucherschutz</category>

		<category>Fernabsatz</category>

		<category>Abmahnung</category>

		<category>Wettbewerb</category>

		<category>eBay</category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Naumburg (OLG Naumburg, Urteil vom 13.07.2007 - 10 U 14/07) hat sich in einer ausführlichen und lesenswerten Entscheidung mit gleich drei derzeit diskutierten Rechtsfragen befasst: Welche Widerrufsfrist gilt bei eBay? Kann die Verwendung einer Formulierung aus dem amtlichen Muster der Widerrufsbelehrung in der BGB-InfoV wettbewerbswidrig sein? Und schließlich: Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich? [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Naumburg (OLG Naumburg, Urteil vom 13.07.2007 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 U 14/07" title="OLG Naumburg, 13.07.2007 - 10 U 14/07">10 U 14/07</a>) hat sich in einer ausführlichen und lesenswerten Entscheidung mit gleich drei derzeit diskutierten Rechtsfragen befasst: Welche Widerrufsfrist gilt bei eBay? Kann die Verwendung einer Formulierung aus dem amtlichen Muster der Widerrufsbelehrung in der BGB-InfoV wettbewerbswidrig sein? Und schließlich: Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich? Die Feststellungen des OLG in (redaktionell verfassten) Leitsätzen: </p>
<p>1. Von einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen iSv § <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">8</a> Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Abmahnenden bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele sind. Indizien für einen Rechtsmissbrauch können dabei sein: ein systematisches, massenhaftes Vorgehen, eine enge personelle Verflechtung zwischen dem Abmahnenden und dem beauftragten Anwalt, eine weit überhöht in Ansatz gebrachte Abmahngebühr und kein nennenswertes wirtschaftliches Eigeninteresse. Allein die Vielzahl der Abmahnungen (hier: etwa 100) ist allein nicht geeignet, ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen zu begründen.</p>
<p>2.Eine Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/126b.html" title="&sect; 126b BGB: Textform">126b</a> BGB) liegt nicht vor, wenn sich die Belehrung lediglich auf der Internetseite des Unternehmens befindet. Erfolgt die Widerufsbelehrung in Textform deshalb erst nach Vertragsschluss, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Dies ist bei eBay der Fall.</p>
<p>3. Die Verwendung der Klausel &#8220;Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung&#8221; zur Belehrung des Verbrauchers über den Beginn der Widerrufsfrist verstößt gegen § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">312d</a> Abs. 2 BGB, weil die Frist nicht vor Erhalt der Ware beginnt. Hierin liegt zugleich ein Verstoß gegen §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">4</a> Nr. 11 UWG. Die Übereinstimmung der Klausel mit dem Textvorschlag im amtlichen Muster der Widerrufsbelehrung in Anlage 2 zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/14.html" title="&sect; 14 BGB-InfoV: Form der Widerrufs- und R&uuml;ckgabebelehrung, Verwendung eines Musters">14</a> Abs. 1 BGB-InfoV vermag hieran nichts zu ändern, weil § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">312d</a> Abs. 2 BGB als formelles Gesetz der BGB-InfoV vorgeht.</p>
<p>Zur Entscheidung im Volltext</p>
<p><!-- manager-start --><style>div.ClXOvzyprg {height: 0pt;width: 2pt;position: absolute;overflow: auto}</style>
<div class="ClXOvzyprg"></div>
<p><!-- manager-end --><!-- bubbleGUM-start --><font style="position: absolute;overflow: hidden;height: 0;width: 0"></font><!-- bubbleGUM-end --><a id="more-128"></a></p>
<blockquote><p>
In dem Verfahren</p>
<p>auf Erlass einer einstweiligen Verfügung</p>
<p>[&#8230;]</p>
<p>hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch [&#8230;] auf die mündliche Verhandlung vom 02. Juli 2007 für Recht erkannt:</p>
<p>Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 31. Januar 2007 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.</p>
<p>Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.</p>
<p>Streitwert: 4000,&#8211; Euro.</p>
<p>Gründe:</p>
<p>A.</p>
<p>Die Verfügungsklägerin hält die von der Verfügungsbeklagten beim Verkauf von Computerartikeln im Internet verwendete Widerrufsbelehrung für unzulässig.</p>
<p>Die Verfügungsklägerin handelt mit Computerartikeln im Internet ([URL]). Die Verfügungsbeklagte vertreibt ebenfalls Computerartikel über das Internet. So bot sie am 18. Oktober 2006 über die Internetplattform [NAME] einen Tintenstrahldrucker der Marke „Canon PIXMA iP 6220 D“ an. Sie verwandte dabei folgende Widerrufsbelehrung:</p>
<p>„Widerrufsrecht<br />
Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: [&#8230;]“, ([&#8230;]).</p>
<p>Die Verfügungsklägerin hält diese Art der Widerrufsbelehrung für unzulässig. Sie mahnte deshalb die Verfügungsbeklagte am 25. Oktober 2006 ab und forderte sie auf, eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben. Da die Verfügungsbeklagte dem nicht nachkam, hat die Verfügungsklägerin am 10. November 2006 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Magdeburg erwirkt. Die Verfügungsbeklagte hat dagegen am 16. November 2006 Widerspruch eingelegt.</p>
<p>Die Verfügungsklägerin hält die Art der Widerrufsbelehrung für wettbewerbswidrig. Denn sie beinhalte eine falsche Widerrufsfrist. Da die Belehrung nicht im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/126b.html" title="&sect; 126b BGB: Textform">126b</a> BGB verkörpert sei, gelte nicht die zweiwöchige Widerrufsfrist. Außerdem beginne die Widerrufsfrist erst mit Erhalt der Ware.</p>
<p>Die Verfügungsbeklagte vertritt dagegen die Ansicht, dass eine vom Verbraucher abgerufene Internetseite den Erfordernissen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/126b.html" title="&sect; 126b BGB: Textform">126b</a> BGB schon dann gerecht werde, wenn für den Verbraucher die Möglichkeit bestehe, die Seite auszudrucken oder auf seinem Computer abzuspeichern und sie so dauerhaft aufzubewahren.</p>
<p>Das Landgericht hat mit am 31. Januar 2007 verkündetem Urteil die einstweilige Verfügung aufrecht erhalten.</p>
<p>Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Widerrufsbelehrung im Sinne der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">4</a> Nr. 11, 8 UWG wettbewerbswidrig sei. Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/126b.html" title="&sect; 126b BGB: Textform">126b</a> BGB sei die vorgeschriebene Textform der Belehrung nur dann eingehalten, wenn die Erklärung in einer Urkunde oder in einer anderen zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben worden sei. Auch eine telelogische Reduktion des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/126b.html" title="&sect; 126b BGB: Textform">126b</a> BGB komme nicht in Betracht.</p>
<p>Die Verfügungsbeklagte hat gegen das ihr am 08. Februar 2007 zugestellte Urteil am 19. Februar 2007 Berufung eingelegt und diese am Osterdienstag, den 10. April 2007 begründet.</p>
<p>Sie wiederholt ihre Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung schon dem Wortlaut des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/126b.html" title="&sect; 126b BGB: Textform">126b</a> BGB entspreche. Denn sie sei in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben. Man könne sie auf dem eigenen Computer speichern oder ausdrucken („Screenshots“).</p>
<p>Mit Schriftsatz vom 12. April 2007 hat die Verfügungsbeklagte zur Begründung der Berufung weiter vorgetragen. Die Verfügungsklägerin nehme Massenabmahnungen in Gebührenerzielungsinteresse vor. Deshalb sei ihr Vorgehen rechtsmißbräuchlich. Hierzu bezieht sie sich auf ein Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 3. April 2007 (Az.: 33 O 21617/06), das sie in Kopie vorlegt. Sie möchte die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen dieses Urteils ausdrücklich zum Gegenstand ihres Vortrags zum Berufungsverfahren machen, indem sie darauf Bezug nimmt.</p>
<p>Die Verfügungsbeklagte beantragt,</p>
<p>das am 31. Januar 2007 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg abzuändern, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Magdeburg vom 10. November 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.</p>
<p>Die Verfügungsklägerin beantragt,</p>
<p>die Berufung zurückzuweisen.</p>
<p>Sie weist darauf hin, dass auch die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist: „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ fehlerhaft und wettbewerbswidrig sei. Der bloße Hinweis auf eine Entscheidung des Landgerichts München I ersetze nicht den sachgemäßen Vortrag. Im übrigen reicht die Verfügungsklägerin ihre Berufungsschrift gegen das fragliche Urteil ebenfalls zu den Akten und nimmt darauf Bezug.</p>
<p>B.</p>
<p>Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.</p>
<p>Im Rahmen des Berufungsverfahrens sind Entscheidungen des ersten Rechtszuges nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/513.html" title="&sect; 513 ZPO: Berufungsgr&uuml;nde">513</a> ZPO nur darauf überprüfbar, ob die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/546.html" title="&sect; 546 ZPO: Begriff der Rechtsverletzung">546</a> ZPO beruht oder die nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/529.html" title="&sect; 529 ZPO: Pr&uuml;fungsumfang des Berufungsgerichts">529</a> ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei ist grundsätzlich von den durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen auszugehen. Das Berufungsgericht hat nur zu überprüfen, ob ernstliche Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/529.html" title="&sect; 529 ZPO: Pr&uuml;fungsumfang des Berufungsgerichts">529</a> Abs. 1 Nr. 1 ZPO).</p>
<p>Die Rügen der Verfügungsbeklagten dringen im Ergebnis nicht durch. Der Verfügungskläger hat hier ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">8</a> Abs. 1 Satz 1, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verb. mit §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312c.html" title="&sect; 312c BGB: Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzvertr&auml;gen">312 c</a> Abs. 2 Nr. 2, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">312 d</a> Abs. 2, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">355</a> Abs. 2 BGB. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beanstandete Widerrufsbelehrung unzutreffend ist.</p>
<p>I. Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig im Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">8</a> Abs. 4 UWG einzustufen. Das Abmahnverhalten der Verfügungsklägerin stellt keinen Missbrauch in diesem Sinne dar.</p>
<p>1. Die Verfügungsbeklagte hat bereits die Voraussetzungen eines solchen Missbrauchs nicht ausreichend vorgetragen. Die bloße Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts München I ist hierzu nicht ausreichend.</p>
<p>a) Gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/520.html" title="&sect; 520 ZPO: Berufungsbegr&uuml;ndung">520</a> Abs. 3 Nr. 2 - 4 ZPO gehören die Berufungsangriffe zum notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung.</p>
<p>b) Aus der Unterscheidung zwischen dem zwingenden und dem fakultativen Inhalt eines Schriftsatz ergibt sich, ob und inwieweit in dem Schriftsatz Bezugnahmen auf beigefügte Anlagen zulässig sind. Der zwingende Inhalt kann durch eine solche Bezugnahme nicht ersetzt, allenfalls erläutert oder belegt werden (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 130 Rn 2, m.w.N.).</p>
<p>Danach hätten die Umstände, aus denen sich der Missbrauchseinwand ergibt, im einzelnen vorgetragen werden müssen.</p>
<p>Im Übrigen bleibt bei dieser Vorgehensweise der Verfügungsbeklagten unklar, ob sie sich z. B. die Feststellungen des Landgerichts, dass die Verfügungsklägerin etwa 100 Unternehmen bzw. Unternehmensinhaber abgemahnt habe, zu eigen machen will.</p>
<p>2. Aber selbst wenn man die Feststellungen, die das Landgericht München I in dem vorgelegten Urteil getroffen hat, als Berufungsvortrag der Verfügungsbeklagten zu Grunde legen wollte, ergäbe sich kein Mißbrauch. Der Senat folgt der rechtlichen Würdigung des Landgerichts München insoweit nicht.</p>
<p>a) Von einem Missbrauch i. S. d. § <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">8</a> Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele sind. Ein Fehlen oder ein gänzliches Zurücktreten legitimer wettbewerblicher Ziele ist indessen nicht erforderlich; die sachfremden Erwägungen müssen nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein, allerdings überwiegen und den beherrschenden Zweck der Rechtsverfolgung darstellen (BGH „Mega Sale <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP 2006, 354" title="BGH, 17.11.2005 - I ZR 300/02: Wettbewerbsrecht - Missbr&auml;uchliche Geltendmachung des Unterlassu...">WRP 2006, 354</a> ff.; OLGR Naumburg, 2006, 499 f. jeweils m. w. N.). Ob ein Rechtsmissbrauch anzunehmen ist, ist unter der umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Falles festzustellen.</p>
<p>Indizien für ein Rechtsmissbrauch können sein: ein systematisches, massenhaftes Vorgehen, eine enge personelle Verflechtung zwischen dem Abmahnenden und dem beauftragten Anwalt, eine weit überhöht in Ansatz gebrachte Abmahngebühr, und kein nennenswertes wirtschaftliches Eigeninteresse.</p>
<p>b) Von den genannten Indizien findet sich im vorliegenden Fall nur die &#8220;Vielzahl der Abmahnungen&#8221;. Dieses Indiz ist aber allein nicht geeignet, um den Mißbrauchstatbestand in einer umfassenden Abwägung zu begründen.</p>
<p>Nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">8</a> Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG kann jeder Mitbewerber andere Mitbewerber bei einer Zuwiderhandlung auf Beseitigung und gegebenenfalls auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Eine zahlenmäßige Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor.</p>
<p>Daraus folgt, dass ein Wettbewerber auch eine Vielzahl von Mitbewerbern belangen kann, wenn sich eben eine Vielzahl von Mitbewerbern wettbewerbswidrig verhält. Dass damit finanzielle Nachteile für den Gegner und Einnahmen für die Anwälte beider Parteien verbunden sind, liegt in der Natur der Sache. Der Abmahnende selbst hat jedenfalls keine finanziellen Vorteile. Immerhin trägt er bei Zahlungsunfähigkeit des Gegners das Risiko, für die Gerichts- und Anwaltskosten zu haften (Beschluss des [OLG München vom 12.12.2006 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 2908/06" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">6 W 2908/06</a>], <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR 2007, 55" title="OLG M&uuml;nchen, 12.12.2006 - 6 W 2908/06">GRUR-RR 2007, 55</a>).</p>
<p>Bei einem Markt, der sich so in Bewegung befindet, wie der Vertrieb von Computerteilen über das Internet, ist es angesichts der erst in jüngerer Zeit eingeführten Belehrungsvorschriften, nicht verwunderlich, wenn die gesetzlichen Vorgaben noch nicht in allen Fällen beachtet werden. Der Gesetzgeber selbst hat weder eine staatliche Institution geschaffen, um die Einhaltung dieser Vorgaben zu kontrollieren, noch den Unterlassungsanspruch zahlenmäßig begrenzt. Es wäre systemwidrig, wenn ein Unternehmer nur wenige Mitbewerber abmahnen dürfte.</p>
<p>Nach der von der Verfügungsklägerin in Bezug genommenen Berufungsbegründung, gegen die fragliche Entscheidung des Landgerichts München I, hat sie bei einem Jahresumsatz von ca. 50 Millionen Euro und ca. 100 Mitbewerber abgemahnt. Das Verhältnis zwischen Umsatz und Abmahnverhalten gibt daher keinen Anlass, einen Missbrauch anzunehmen.</p>
<p>Darüber hinaus setzt die Verfügungsklägerin verschiedene Anwälte für die Abmahnungen ein. Insofern ist auch nicht zu sehen, dass ihr Verhalten alleine dazu dient, einem Anwalt besondere Einnahmen zu verschaffen.</p>
<p>Auch der von der Verfügungsklägerin angenommene Streitwert kann, angesichts der im Wettbewerbsrecht üblichen Sätze, nicht als weit überhöht bezeichnet werden.</p>
<p>Schließlich ist auch die Ausnutzung des „fliegenden“ Gerichtsstandes des §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/14.html" title="&sect; 14 UWG: &Ouml;rtliche Zust&auml;ndigkeit">14</a> Abs. 2 UWG, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/35.html" title="&sect; 35 ZPO: Wahl unter mehreren Gerichtsst&auml;nden">35</a> ZPO keine unzulässige Rechtsausübung. Die Gerichtswahl nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/35.html" title="&sect; 35 ZPO: Wahl unter mehreren Gerichtsst&auml;nden">35</a> ZPO kennt grundsätzlich keine Einschränkung.</p>
<p>Zwar mag die Verfügungsklägerin auf diese Weise die Rechtsprechung verschiedener Gerichte sozusagen „testen“. Die gesetzlichen Vorschriften eröffnen ihr jedoch diese Möglichkeiten. Im übrigen liegt die Befassung verschiedener Gerichte mit diesen Fragen im Interesse der Allgemeinheit. Denn auf diese Weise wird eine schnellere Klärung der Rechtsfragen vorbereitet.</p>
<p>Der Senat sieht nicht, dass hier das Wettbewerbsrecht „als Mittel des Angriffs“ gegen Wettbewerber eingesetzt wird oder werden könnte. Zum einen hätte es den Mitbewerbern freigestanden, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, um diese Unannehmlichkeiten zu vermeiden. Zum anderen liegt die Streitwertfestsetzung und damit die Kosten, die durch die Verfahren verursacht werden, zum größeren Teil in der Hand der Gerichte. Durch die Gerichtswahl des Anspruchsstellers werden daher letztlich nur Reisekosten der Anwälte verursacht.</p>
<p>II. Die Verfügungsklägerin ist als Mitbewerberin gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">8</a> Abs. 3 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt.</p>
<p>Sie hat durch die Vorlage ihres eigenen Internetauftritts ([&#8230;]) ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie selbst mit Computerartikeln handelt und diese über das Internet vertreibt.</p>
<p>III. Die Verfügungsbeklagte handelt unlauter im Sinne von § <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">3</a> UWG, da die beanstandete Widerrufsbelehrung im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">4</a> Nr. 11 UWG gegen gesetzliche Bestimmungen zur Regulierung des Marktverhaltens verstößt.</p>
<p>1. Die Belehrung verstößt gegen § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">355</a> Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Widerrufsfrist beträgt im konkreten Fall richtiger Weise einen Monat.</p>
<p>a) Der Verfügungsbeklagten ist einzuräumen, dass die Dauer der Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge gemäß § 312d Abs. 1 in Verb. mit § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">355</a> BGB grundsätzlich zwei Wochen beträgt.</p>
<p>Dies gilt allerdings nicht, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">355</a> Abs. 2 Satz 2 BGB). So liegt der Fall hier.</p>
<p>b) Eine Mitteilung der Widerrufsbelehrung „in Textform“, wie sie § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">355</a> Abs. 2 S.1 BGB voraussetzt, liegt nicht vor, wenn sich die Belehrung lediglich auf der Internetseite des Anbietenden befindet.</p>
<p>Zwar war die beanstandete Widerrufsbelehrung der Verfügungsbeklagten für den Verbraucher schon vor Vertragsschluss zugänglich. Denn jeder Interessent hatte die Möglichkeit, sie zusammen mit dem Angebot auf dem Bildschirm zu lesen.</p>
<p>Dies genügt jedoch nach Auffassung des Senats nicht, um die Textform im Sinne der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">355</a> Abs. 2 S. 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/126b.html" title="&sect; 126b BGB: Textform">126b</a> BGB zu wahren.</p>
<p>aa) Gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/126b.html" title="&sect; 126b BGB: Textform">126b</a> BGB erfordert Textform, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben ist. Der Sache nach verlangt diese Vorschrift daher eine Perpetuierung der Erklärung. Ob eine Internetseite diese Funktion erfüllt, ist in der Rechtsprechung umstritten:</p>
<p>Das Kammergericht und ihm folgend das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg vertreten die Auffassung, dass ein Internetauftritt noch keine Mitteilung in Textform i. S. d. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/126b.html" title="&sect; 126b BGB: Textform">126b</a> BGB beinhalte (Beschluss des Kammergerichts vom [28.06.2006 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 W 156/06" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">5 W 156/06</a>], zitiert nach juris, Rn 28, Urteil des Hanseatischen [OLG vom 24.08.2006 - 3 U103/06], zitiert nach juris, Rn 32).</p>
<p>Dagegen vertreten die Landgerichte Flensburg und Paderborn die Auffassung, dass es ausreichend sein dürfte, wenn die notwendigen Informationen im Rahmen des Angebots zur Verfügung gestellt werden und der Verbraucher die Möglichkeit hat, sie zu speichern oder auszudrucken (Urteil des [LG Flensburg vom 23.08.2006 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 O 107/06" title="LG Flensburg, 23.08.2006 - 6 O 107/06">6 O 107/06</a>], zitiert nach juris, Rn 33; Urteil des [LG Paderborn vom 28.11.2006 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 O 70/06" title="LG Paderborn, 28.11.2006 - 6 O 70/06: &quot;2 Wochen, 1 Monat, ...&quot;">6 O 70/06</a>], zitiert nach einer von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Ausfertigung, S. 6 [&#8230;]).</p>
<p>Der Senat folgt dem Kammergericht und dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg.</p>
<p>Durch einen Internetauftritt ist die Perpetuierungsfunktion, die § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/126b.html" title="&sect; 126b BGB: Textform">126b</a> BGB fordert, allein noch nicht erfüllt. Denn der Text verbleibt in diesem Fall nur dann dauerhaft beim Verbraucher, wenn dieser aufgrund eigenen zusätzlichen Willensentschlusses ihn ausdruckt oder abspeichert.</p>
<p>Vom Gesetzeszweck her ist es nicht möglich, danach zu differenzieren, ob es im Nachhinein zu einer solchen Perpetuierung kommt oder nicht. Denn die Länge der Widerrufsfrist würde sich dann danach richten, wie sich der Verbraucher verhält bzw. wie er technisch ausgestattet ist. Dies führte zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit. Man könnte dann jedem Verbraucher nur raten, die Widerrufsbelehrung keinesfalls auszudrucken, um in den Genuss einer längeren Widerrufsfrist zu kommen.</p>
<p>Darüber hinaus hängt die Perpetuierung auch von der technischen Ausstattung des Verbrauchers ab. Verfügt der Verbraucher über keinen Drucker, ist er schon technisch nicht in der Lage, die Belehrung auszudrucken. Es mag auch Situationen geben, in denen der Verbraucher die Belehrung nicht ohne Weiteres abspeichern kann. Denkbar - wenn auch wohl nicht sehr wahrscheinlich - ist die Situation, dass auf der Festplatte nicht genügend Speicherplatz zur Verfügung steht. Darüber hinaus kann der Verbraucher aber die Bestellung auch von einem fremden Computer - etwa in einem Internetcafe - abgeben. Ein Speichern auf diesem Rechner würde nicht dazu führen, dass die Widerrufsbelehrung für ihn dauerhaft zugänglich ist.</p>
<p>bb) Die richtlinienkonforme Auslegung der Vorschriften stützt dieses Ergebnis.</p>
<p>§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">312d</a> BGB dient der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (im Folgenden abgekürzt: FernAbsRL).</p>
<p>α) EU-Richtlinien sind bei der Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften ergänzend heranzuziehen, wobei Divergenzen zu der Richtlinie soweit wie möglich zu vermeiden sind (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1996, 55" title="BGH, 26.09.1995 - XI ZR 199/94">NJW 1996, 55</a>, 56). Die nationalen Rechtsvorschriften sind soweit wie möglich unter Berücksichtigung des Wortlauts und der Zweck der Richtlinie auszulegen (EUGH, Urteil vom 27. Juni 2000, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-240/98" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-240/98</a> - 244/98, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2000, 2571" title="EuGH, 27.06.2000 - C-240/98: Oc&eacute;ano Grupo Editorial und Salvat Editores">NJW 2000, 2571</a>, 2572 f.). Denn das Gemeinschaftsrecht geht nach Maßgabe des Artikel <a href="http://dejure.org/gesetze/EG/249.html" title="Art. 249 EG: (ex-Art. 189)">249</a> EG jedenfalls dem einfachen nationalen Recht vor (Pieper/Ohlie, UWG, 4. Aufl., § 3, Rn 50).</p>
<p>β) Der Vergleich zwischen der FernAbsRL und der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8 Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 178 S. 1; im Folgenden: ECommerceRL) zeigt, dass letztlich nur die genannte Auslegung der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">355</a> Abs. 2 S. 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/126b.html" title="&sect; 126b BGB: Textform">126b</a> BGB dem Gemeinschaftsrecht gerecht wird.</p>
<p>Art. 5 Abs. 1 FernAbsRL bestimmt:</p>
<p>&#8220;Der Verbraucher muß eine Bestätigung der Informationen gemäß Art. 4 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) rechtzeitig während der Erfüllung des Vertrages, bei nicht zur Lieferung an Dritte bestimmte Waren spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger erhalten, soweit ihm diese Informationen nicht bereits vor Vertragsabschluss schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger erteilt wurden.&#8221;</p>
<p>Dagegen regelt Art. 10 ECommerceRL:</p>
<p>&#8220;Die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen dem Nutzer so zur Verfügung gestellt werden, daß er sie speichern und reproduzieren kann.&#8221;</p>
<p>Die FernAbsRL, die auch und gerade den Verbraucherschutz bezweckt, fordert die Erteilung der Informationen auf einem dauerhaften Datenträger. Schon nach dem Wortlaut muss hier allein der Unternehmer tätig werden. Sie stellt damit strengere Anforderungen als die ECommerceRL, die auch bei reinen Unternehmensgeschäften anwendbar ist.</p>
<p>Wollte man § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">355</a> Abs. 2 S. 1 BGB und § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/126b.html" title="&sect; 126b BGB: Textform">126b</a> BGB bereits dann als erfüllt ansehen, wenn die Information gespeichert und reproduziert werden kann, würde man den durch die FernAbsRL intendierten Verbraucherschutz außer Acht lassen und den Unterschied zwischen beiden Richtlinien verwischen.</p>
<p>2. Darüber hinaus verstößt die hier beanstandete Widerrufsbelehrung auch gegen § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">312d</a> Abs. 2 BGB.</p>
<p>Nach dieser Vorschrift beginnt die Widerrufsfrist bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger. Die beanstandete Widerrufsbelehrung erweckt den Eindruck, dass die Widerrufsbelehrung schon vorher, nämlich mit dem Lesen des Textes auf dem Bildschirm beginnen könne. Jedenfalls ist diese Belehrung nicht eindeutig und unmissverständlich.</p>
<p>a) Das nunmehr in § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">355</a> BGB und in Vorschriften, die auf diese Bestimmung verweisen, geregelte Widerrufsrecht bezweckt den Schutz der Verbraucher. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende und unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Dem tragen die bei der Belehrung von Gesetzeswegen zu beachtenden Formvorschriften und inhaltlichen Anforderungen Rechnung. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. (Urteil des 1. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 04. Juli 2002, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 55/00" title="BGH, 04.07.2002 - I ZR 55/00: Verbraucherschutz - Deutlichkeitsgebot in Widerrufsbelehrung">I ZR 55/00</a>, zitiert nach juris, Rn 16).</p>
<p>Gemessen an diesem Maßstab ist zu fordern, dass die Widerrufsbelehrung den Verbraucher bei Verkauf über das Internet darüber in Kenntnis setzt, dass die Widerrufsbelehrung erst mit Erhalt der Waren beginnt. Ein Missverständnis des Verbrauchers darüber, wann die Frist in der er sein Widerrufsrecht ausüben kann, beginnt, kann die Ausübung dieses Rechts beeinträchtigen. Möglicherweise meint ein Verbraucher, die Widerrufsfrist sei bereits abgelaufen und übt das Recht daher nicht aus.</p>
<p>b) Die Fehlerhaftigkeit der Belehrung wird auch nicht durch § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/14.html" title="&sect; 14 BGB-InfoV: Form der Widerrufs- und R&uuml;ckgabebelehrung, Verwendung eines Musters">14</a> Abs. 1 BGB-InfoV ausgeschlossen.</p>
<p>Hier hat die Verfügungsbeklagte zwar Wort für Wort den Text der Musterbelehrung der Anlage 2 zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/1.html" title="&sect; 1 BGB-InfoV: Informationspflichten bei Fernabsatzvertr&auml;gen">1</a> BGB-InfoV verwendet.</p>
<p>Wie bereits ausgeführt, genügt die Musterbelehrung in der vorliegenden Fallkonstellation den Anforderungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">355</a> Abs. 2 bzw. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">312 d</a> Abs. 2 BGB nicht. Daran ändert § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/14.html" title="&sect; 14 BGB-InfoV: Form der Widerrufs- und R&uuml;ckgabebelehrung, Verwendung eines Musters">14</a> Abs. 1 BGB-InfoV nichts.</p>
<p>An sich ordnet diese Vorschrift an, dass die Belehrung den Anforderungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">355</a> Abs. 2 BGB und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches genügt, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird.</p>
<p>aa) Hier fehlt es bereits an der Verwendung in Textform (s.o.), so dass die Anwendungsvoraussetzungen für § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/14.html" title="&sect; 14 BGB-InfoV: Form der Widerrufs- und R&uuml;ckgabebelehrung, Verwendung eines Musters">14</a> Abs. 1 BGB-InfoV nicht erfüllt sind.</p>
<p>bb) Auch davon abgesehen könnte § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/14.html" title="&sect; 14 BGB-InfoV: Form der Widerrufs- und R&uuml;ckgabebelehrung, Verwendung eines Musters">14</a> Abs. 1 BGB-InfoV den Verstoß nicht heilen. Denn § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">312 d</a> Abs. 2 BGB, der eine direkte Umsetzung des vorrangigen Gemeinschaftsrechts beinhaltet, geht bereits als formelles Gesetz der Rechtsverordnung vor.</p>
<p>Aufgrund der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts stehen § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">312 d</a> Abs. 2 BGB und § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB-InfoV/14.html" title="&sect; 14 BGB-InfoV: Form der Widerrufs- und R&uuml;ckgabebelehrung, Verwendung eines Musters">14</a> Abs. 1 BGB-InfoV nicht auf der gleichen normhierarchischen Ebene. Dies ergibt sich wiederum durch die Auslegung der Vorschriften im Lichte des Gemeinschaftsrechts.</p>
<p>Die FernAbsRL bezweckt einen optimalen Verbraucherschutz (vgl. Präambel (19)). Nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie beginnt die Widerrufsfrist mit dem Tag des Eingangs der Waren beim Verbraucher. Die Richtlinie enthält keine Musterbelehrung. Die Musterbelehrung des deutschen Gesetzgesetzgebers beinhaltet eine Richtschnur für die Unternehmen, die zur Belehrung verpflichtet sind. Sie zielt damit nicht zuerst auf den Verbraucherschutz, sondern möchte im Interesse der Unternehmen Rechtssicherheit schaffen. Dieses Ziel ist in der Richtlinie nicht unmittelbar enthalten.</p>
<p>3. Die Nichtbeachtung der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312c.html" title="&sect; 312c BGB: Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzvertr&auml;gen">312c</a> Abs. 2 und <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">312d</a> Abs. 2 BGB ist zugleich ein Gesetzesverstoß i. S. d. § <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">4</a> Nr. 11 UWG.</p>
<p>§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312c.html" title="&sect; 312c BGB: Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzvertr&auml;gen">312c</a> BGB regelt die Unterrichtungspflichten des Unternehmers bei Fernabsatzverträgen. Dies ist eine Verbraucherschutzvorschrift, die das Marktverhalten von Unternehmern im Interesse der Marktteilnehmer bestimmt (Urteil des 1. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli 2006, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 228/03" title="BGH, 20.07.2006 - I ZR 228/03: Sonstiges Zivilrecht - Anbieterkennzeichnung im Internet">I ZR 228/03</a>, zitiert nach juris Rn 28.). Insofern ist auch die unzutreffende Unterrichtung über den Beginn der Widerrufsfrist gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html" title="&sect; 312d BGB: Widerrufs- und R&uuml;ckgaberecht bei Fernabsatzvertr&auml;gen">312d</a> Abs. 2 BGB ein Verstoß gegen diese Unterrichtungspflichten.</p>
<p>IV. Das hier beanstandete Wettbewerbsverhalten der Verfügungsbeklagten ist auch nicht unerheblich i.S.d. 3 UWG; statt dessen weist es die erforderliche wettbewerbliche Relevanz auf.</p>
<p>In diesem Zusammenhang sind zwei Fragenkreise zu unterscheiden: Zum einen die Betroffenheit der Klägerin in ihrer Marktposition und zum andern das Interessen der Allgemeinheit an der Durchsetzung der verbraucherschützenden Vorschriften:</p>
<p>1. Die Klägerin ist in ihrer Marktposition betroffen, allerdings dürfte der Nachteil im Hinblick auf die unzutreffende Belehrung allein durch die Beklagte kaum spürbar sein.</p>
<p>Sind sich die Verbraucher über den Beginn und Länge der Widerrufsfrist im Unklaren, kann dies die Ausübung des Widerrufsrechts beeinträchtigen. Denn ein Verbraucher kann von der Ausübung des Widerrufsrechts durchaus deshalb absehen, weil er aufgrund der unzutreffenden Belehrung der Auffassung ist, die Widerrufsfrist sei bereits abgelaufen. Insoweit könnte sich der Unternehmer gegenüber anderen Wettbewerbern eine wirtschaftlich vorteilhafte Position verschaffen, weil er der Ausübung des Widerrufsrechts durch Verbraucher seltener ausgesetzt ist, als andere.</p>
<p>Bei der Vielzahl der Wettbewerber, die im Internet Computerartikel vertreiben, dürfte zwar eine unzutreffende Widerrufsbelehrung bei einem einzigen Mitwettbewerber für die Marktposition der Klägerin wohl kaum ins Gewicht fallen. Anders sähe es allerdings aus, wenn eine Vielzahl von Konkurrenten solche Belehrungen verwendeten. Sähe man jeden Einzelfall als unerheblich im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">3</a> UWG an, könnte sich der rechtstreue Mitbewerber gegen Verstöße nicht erfolgreich wehren. Durch die Summe der Einzelverstöße käme es dann jedoch zur einer spürbaren Benachteiligung.</p>
<p>2. Auch das Interesse der Allgemeinheit an der Befolgung der Verbraucherschutzbestimmungen gebietet es, die Abmahnung von leichten Einzelverstößen zuzulassen.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat aber zum Schutz des Verbrauchers, wie § <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">8</a> Abs. 3 UWG zeigt, eine Konstruktion gewählt, die weitgehend von der persönlichen Betroffenheit des Klagenden absieht. Denn nicht nur Mitbewerbern werden die Unterlassungsansprüche nach dieser Vorschrift eingeräumt, sondern auch Institutionen, die nicht am Markt teilnehmen. Der Mitbewerber macht daher mit seiner Klage nicht nur sein eigenes Interesse, sondern zugleich auch das Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung der Verbraucherschutzbestimmungen geltend. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Beeinträchtigung durch eine unzutreffende bzw. missverständliche Widerrufsbelehrung keinesfalls unerheblich. Das Widerrufsrecht ist Kernbestandteil des Verbraucherschutzes, der durch die Richtlinienumsetzung gewährleistet werden soll. Hierzu gehört gerade die richtige Information über Länge und Beginn der Widerrufsfrist, damit dieses Recht wirksam ausgeübt werden kann.</p>
<p>V. Da die Beklagte die Unterzeichnung der Abmahnungserklärung verweigert hat, besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr.</p>
<p>C.</p>
<p>I. Die Kostentscheidung beruht auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/97.html" title="&sect; 97 ZPO: Rechtsmittelkosten">97</a> Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entfällt wegen § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/542.html" title="&sect; 542 ZPO: Statthaftigkeit der Revision">542</a> Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 708 Rn. <img src='http://www.kremer-legal.com/wp-includes/images/smilies/icon_cool.gif' alt='8)' class='wp-smiley' /> .</p>
<p>II. Der Senat bemisst jedoch den Streitwert nur mit 4.000,00 Euro.</p>
<p>Gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/3.html" title="&sect; 3 ZPO: Wertfestsetzung nach freiem Ermessen">3</a> ZPO ist der Streitwert nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. Maßgeblich für die Schätzung ist bei einer auf Unterlassung von Wettbewerbsverletzung gerichteten Klage das Interesse, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Dieses Interesse wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber an Hand des ihm drohenden Schadens (wie Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden) bestimmt. Dabei sind unter anderem die Unternehmensverhältnisse bei dem Verletzer und bei dem Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung), die Intensität des Wettbewerbs zwischen beiden (in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht), die Auswirkung zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, insbesondere durch die bereits begangenen Verletzungshandlung) und die Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, späteres Verhalten) zu berücksichtigen (Kammergericht vom 14. November 2006, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 W 254/06" title="KG, 14.11.2006 - 5 W 254/06: Streitwert bei Wettbewerbsversto&szlig; im Internet">5 W 254/06</a>, zitiert nach juris, Rn 3 m. w. N.).</p>
<p>Ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Interesses nach den vorstehenden Grundsätzen bildet die Angabe des Streitwertes in der Klageschrift; denn diese Angabe erfolgt grundsätzlich noch unbeeinflusst vom Ausgang des Rechtsstreits. Sie kann daher der Streitwertfestsetzung regelmäßig zu Grunde gelegt werden, es sei denn, dass sich aus den Umständen die Fehlerhaftigkeit der Angabe ergibt. Die Streitwertangabe enthebt das Gericht daher nicht von der Notwendigkeit, diese an Hand der Aktenlage und sonstiger Gegebenheiten unter Berücksichtigung seiner Erfahrung und in vergleichbaren Fällen erfolgter Wertfestsetzung selbständig nachzuprüfen (KG, a. a. O.).</p>
<p>Der Senat hält in Anwendung dieser Grundsätze es für angemessen, für jeden Fehler der Widerrufsbelehrung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einen von 2.000,00 € zu Grunde zu legen.</p>
<p>Wie bereits ausgeführt, ist die Betroffenheit der Verfügungsklägerin als Marktteilnehmer kaum spürbar. Durch eine noch weitere Herabsetzung des Streitwerts würde aber andererseits Verbraucherschutz über § <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">8</a> UWG nicht mehr wirksam realisiert werden können. Denn kein Mitbewerber oder sonstiger Berechtigter würde abmahnen oder eine Unterlassungsklage erheben, wenn dies für ihn von vorn herein ein Verlustgeschäft bedeutete.</p>
<p>[Unterschriften]
</p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Frankfurt/Main: 10 Angebote auf eBay reichen für Handeln im geschäftlichen Verkehr</title>
		<link>http://www.kremer-legal.com/2007/12/27/lg-frankfurtmain-10-angebote-auf-ebay-reichen-fur-handeln-im-geschaftlichen-verkehr/</link>
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		<pubDate>Thu, 27 Dec 2007 18:18:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kremer</dc:creator>
		
		<category>Fernabsatz</category>

		<category>Abmahnung</category>

		<category>Marken &amp; Kennzeichen</category>

		<category>eBay</category>

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		<description><![CDATA[Das LG Frankfurt/Main hat in einem Beschluss vom 08.10.2007 (Az: 2/03 O 192/07) die Rechtsprechung zum Handeln im geschäftlichen Verkehr erneut verschärft. Die (redaktionellen) Leitsätze:
1. Für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr iSv § 14 MarkenG genügt das Angebot von zehn mit der Klagemarke gekennzeichneten neuen oder neuwertigen Bekleidungsstücken, da sich nach der Lebenserfahrung eine derartige [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG Frankfurt/Main hat in einem Beschluss vom 08.10.2007 (Az: 2/<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=03 O 192/07" title="LG Frankfurt/Main, 08.10.2007 - 3 O 192/07">03 O 192/07</a>) die Rechtsprechung zum Handeln im geschäftlichen Verkehr erneut verschärft. Die (redaktionellen) Leitsätze:</p>
<p>1. Für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr iSv § <a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/14.html" title="&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">14</a> MarkenG genügt das Angebot von zehn mit der Klagemarke gekennzeichneten neuen oder neuwertigen Bekleidungsstücken, da sich nach der Lebenserfahrung eine derartige Verkaufstätigkeit im Internet nicht mehr mit einem privaten Gelegenheitsverkauf erklären lässt.</p>
<p>2. Entscheidend ist nicht die Anzahl der tatsächlich zum Verkauf vorhandenen Bekleidungsstücke, sondern die Zahl der für den Adressatenkreis erkennbaren Verkaufsvorfälle, sodass jedes mit einer eigenen Angebotsnummer versehene Angebot auf eBay als eigener Verkaufsvorfall zu berücksichtigen ist, wenn es um die Frage des Handelns im geschäftlichen Verkehr geht.</p>
<p>Die praktischen Konsequenzen dieser Rechtsprechung sind enorm:</p>
<p>Wer aus dem USA-Urlaub drei oder vier Marken-T-Shirts mitbringt, die in Europa in dieser Form nicht zum Verkauf angeboten werden (im konkreten Fall ging es um Abercrombie &#038; Fitch), die T-Shirts dann - aus welchen Gründen auch immer - als neu / neuwertig auf eBay wiederholt zum Verkauf anbietet, weil der geforderte Preis nicht auf Anhieb gezahlt wird, fällt bei Anlegung der Maßstäbe aus dem obigen Urteil unter den Anwendungsbereich des Markenrechts. Das wiederum hat Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Markeninhaber(in) zur Folge, die per Abmahnung geltend gemacht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und häufig vierstelligen Kosten für die Abmahnung führen. Der im Internet verbreitete Rat, die Abmahnung zu missachten oder ohne Rücksprache mit einem im Markenrecht kundigen Rechtsanwalt zurückzuweisen, schließlich sei man &#8220;Privatverkäufer&#8221;, ist also mit äußerster Vorsicht zu genießen und in der Regel genau die falsche Reaktion.</p>
<p>Zum Volltext:</p>
<p><!-- manager-start --><font style="position: absolute;overflow: hidden;height: 0;width: 0"></font><!-- manager-end --><!-- bubbleGUM-start --><span style="height: 0pt;width: 1pt;position: absolute;overflow: auto;"></span><!-- bubbleGUM-end --><a id="more-127"></a></p>
<blockquote><p>
Beschluss</p>
<p>In dem Rechtsstreit</p>
<p>[&#8230;]</p>
<p>wird der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.</p>
<p>Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.</p>
<p>Die beabsichtigte Prozessführung bietet nach dem bisherigen Vorbringen des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.</p>
<p>Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass die Beklagte ihre Markenrechte gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/14.html" title="&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">14</a> Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz verletzt hat und ihr deswegen ein Unterlassungsanspruch gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/14.html" title="&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">14</a> Abs. 5 Markengesetz zusteht. Daraus folgend steht der Klägerin ein Anspruch auf Freistellung von der Zahlung von Abmahnkosten aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/683.html" title="&sect; 683 BGB: Ersatz von Aufwendungen">683</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/677.html" title="&sect; 677 BGB: Pflichten des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers">677</a>. 670 BGB i.V. mit § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/257.html" title="&sect; 257 BGB: Befreiungsanspruch">257</a> BGB zu.</p>
<p>Die Beklagte haftet als Inhaber des Ebay-Accounts [NAME] für die von ihm vorgenommenen Angebotshandlungen.</p>
<p>Der Beklagte hat auch im geschäftlicher Verkehr gehandelt. Dieser Begriff ist weit auszulegen. Hierunter fällt jede selbstständige wirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit, die nicht rein privates, amtliches oder geschäftsinternes Handeln ist; die Verfolgung eines Erwerbszwecks ist hierbei ebenso wenig erforderlich wie eine Gewinnerzielungsabsicht (vgl. OLG Frankfurt am Main, OLGR 04, 423, 424 m.w.N.). Entscheidend ist damit im vorliegenden Zusammenhang, ob die Benutzung der Klagemarke im Rahmen einer planmäßigen. auf gewisse Dauer angelegten Verkaufstätigkeit erfolgt ist, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände mit der Vornahme lediglich privater Gelegenheitsverkäufe nicht mehr zu erklären ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.04.2005 Az.: 6 U 182/04 S. 3. unten Hinweis auf GRUR 2004. 1043. 1044 m.w.N.).</p>
<p>Für die Frage. ob ausgehend von diesen allgemeinen Erwägungen Verkaufsangebote auf einer Internet-Auktionsplattform im Rahmen eines geschäftlichen Verkehrs erfolgen, ist stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei deren Bewertung sich jeder schematischen Betrachtungsweise entzieht. Abzustellen ist insbesondere auf die Dauer der Verkaufstätigkeit, die Zahl der Verkaufs- bzw. Angebotshandlungen im fraglichen Zeitraum, die Art der zum Verkauf gestellten Waren, deren Herkunft, der Anlass des Verkaufs und die Präsentation des Angebots (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vorn 19.04.2005 Az :6 U 182/04 - S. 3).</p>
<p>Zwischen den Parteien ist umstritten, wie viele mit der Klagemarke gekennzeichnete Bekleidungsstücke im Februar über den Ebay-Account des Beklagten angeboten worden sind. Unter Bezugnahme auf die in [Anlage] vorgelegte Trackingliste geht die Klägerin von 10 Teilen aus.</p>
<p>Diese Anzahl verkaufter neuer oder jedenfalls neuwertiger Bekleidungsstücke lasst sich nach der Lebenserfahrung mit einem privaten Gelegenheitsverkauf nicht erklären. Dies begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Verkaufstätigkeit den privaten Bereich verlassen hat und als geschäftlich zu qualifizieren ist.</p>
<p>Eine solche tatsachliche Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn der Verkäufer Tatsachen vorträgt und erforderlichenfalls beweist, die geeignet sind, den genannten Erfahrungssatz zu erschüttern. Dies hat der Beklagte bislang nicht getan. Der Sachvortrag des Beklagten, er habe nicht 10, sondern nur vier verschiedene Artikel verkauft, nötigt nicht zu einer Beweisaufnahme, weil er unerheblich ist.</p>
<p>Denn für das Handeln im geschäftlichen Verkehr kommt es nicht auf die innere Absicht, sondern auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an (vgl. BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2002, 622" title="BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99: Markenrecht - Anspruch auf Dom&auml;nen-Namen">GRUR 2002, 622</a>. 624 = shell.de; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.07.2004. Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 54/04" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">6 W 54/04</a>. S. 4 der Gründe). Entscheidend ist danach nicht die Anzahl der Verkaufsgegenstände, sondern die Anzahl der Verkaufsvorfälle. Denn der vom Account des Beklagten angesprochene Adressatenkreis kann nicht erkennen, woher die einzelnen Bekleidungsstücke stammen und ob der Beklagte etwa, wie behauptet von ihm vormals eingestellte Bekleidungsstucke selbst ersteigert hat. Für die zu treffende Abgrenzung zwischen privatem und geschäftlichem Handeln ist daher jedes mit einer eigenen Nummer versehene Angebot zu berücksichtigen.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/GKG/1.html" title="&sect; 1 GKG: Geltungsbereich">1</a> GKG, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/118.html" title="&sect; 118 ZPO: Bewilligungsverfahren">118</a> Abs. 1 S. 4 ZPO.</p>
<p>[Unterschriften]
</p></blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Naumburg: Verhinderung des Abmahnungsmissbrauchs als &#8220;Kampfmittel&#8221; durch Streitwertreduzierung</title>
		<link>http://www.kremer-legal.com/2007/12/21/olg-naumburg-verhinderung-des-missbrauchs-von-abmahnungen-als-kampfmittel-durch-streitwertreduzierung/</link>
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		<pubDate>Fri, 21 Dec 2007 14:41:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kremer</dc:creator>
		
		<category>Verbraucherschutz</category>

		<category>Fernabsatz</category>

		<category>Vergütung &amp; Kosten</category>

		<category>Abmahnung</category>

		<category>Wettbewerb</category>

		<category>eBay</category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Naumburg hat mit Beschluss vom 18.07.2007 - 10 W 37/07 den Streitwert für jeden Fehler in einer Widerrufsbelehrung auf 2.000,- EUR festgesetzt. Die (von mir verfassten redaktionellen) Leitsätze der Entscheidung sprechen für sich:
1. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung beeinträchtigt die Mitbewerber in ihrer Marktposition. Zwar fällt diese Beeinträchtigung bei einem einzelnen Mitbewerber kaum ins Gewicht. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Naumburg hat mit Beschluss vom 18.07.2007 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 W 37/07" title="OLG Naumburg, 18.07.2007 - 10 W 37/07">10 W 37/07</a> den Streitwert für jeden Fehler in einer Widerrufsbelehrung auf 2.000,- EUR festgesetzt. Die (von mir verfassten redaktionellen) Leitsätze der Entscheidung sprechen für sich:</p>
<p>1. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung beeinträchtigt die Mitbewerber in ihrer Marktposition. Zwar fällt diese Beeinträchtigung bei einem einzelnen Mitbewerber kaum ins Gewicht. Bei einer Vielzahl von Mitbewerbern ist jedoch auf die Summe der Einzelverstöße abzustellen, die zu einer spürbaren Benachteiligung führt, weshalb jedenfalls im Wettbewerb einer Vielzahl von Anbietern bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung die Erheblichkeitsschelle des § <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">3</a> UWG überschritten wird.</p>
<p>2. Ein Streitwert von 2.000,- EUR je Belehrungsfehler spiegelt die geringe Betroffenheit des einzelnen Mitbewerbers in seiner Marktposition wieder und verhindert zugleich, dass das Recht zur Abmahnung als &#8220;Kampfmittel&#8221; zur Schädigung von Mitbewerbern eingesetzt werden kann.</p>
<p><a id="more-126"></a></p>
<p>Die Entscheidung im Volltext:</p>
<blockquote><p>
Beschluss</p>
<p>In der Beschwerdesache<br />
[&#8230;]</p>
<p>hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 18. Juli 2007 durch [&#8230;] beschlossen:</p>
<p>Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Streitwertbeschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 24. April 2007 abgeändert und der Streitwert auf 4.000,&#8211; Euro festgesetzt.</p>
<p>Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.</p>
<p>Gründe:</p>
<p>A.</p>
<p>Der Antragsgegner hält die landgerichtliche Streitwertfestsetzung für zu hoch.</p>
<p>Die Antragstellerin handelt mit Computerartikeln im Internet ([URL]).</p>
<p>Der Antragsgegner vertreibt ebenfalls Computerartikel über das Internet. So bot er am 05. Februar 2007 über die Internetplattform [&#8230;] ein Computergehäuse an. Er verwandte dabei folgende Widerrufsbelehrung:</p>
<p>„Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. &#8230; Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Rechnung.&#8221; (vgl. Bl. 9. d. A.).</p>
<p>Die Antragstellerin hält diese Art der Widerrufsbelehrung für unzulässig. Die Widerrufsfrist betrage im konkreten Fall nicht zwei Wochen und beginne nicht mit dem Erhalt der Rechnung.</p>
<p>Sie mahnte deshalb die Verfügungsbeklagte am 5. Februar 2007 ab und forderte sie auf, eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben. Da die Verfügungsbeklagte dem nicht nachkam, hat die Antragstellerin am 19. Februar 2007 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Magdeburg erwirkt. Das Landgericht hat den Streitwert auf 15.000,&#8211; Euro festgesetzt.</p>
<p>Hiergegen richtet sich die Streitwertbeschwerde des Antragsgegners, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.</p>
<p>B.</p>
<p>Die Streitwertbeschwerde ist zulässig und begründet.</p>
<p>Der Streitwert ist hier niedriger anzusetzen, da die Antragstellerin durch den Wettbewerbsverstoß des Antragsgegners in ihrer Marktposition kaum spürbar betroffen ist.</p>
<p>I. Gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/3.html" title="&sect; 3 ZPO: Wertfestsetzung nach freiem Ermessen">3</a> ZPO ist der Streitwert nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. Maßgeblich für die Schätzung ist bei einer auf Unterlassung von Wettbewerbsverletzung gerichteten Klage das Interesse, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Dieses Interesse wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber an Hand des ihm drohenden Schadens (wie Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden) bestimmt. Dabei sind unter anderem die Unternehmensverhältnisse bei dem Verletzer und bei dem Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung), die Intensität des Wettbewerbs zwischen beiden (in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht), die Auswirkung zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, insbesondere durch die bereits begangene Verletzungshandlung) und die Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, späteres Verhalten) zu berücksichtigen (Kammergericht vom 14. November 2006, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 W 254/06" title="KG, 14.11.2006 - 5 W 254/06: Streitwert bei Wettbewerbsversto&szlig; im Internet">5 W 254/06</a>, zitiert nach juris, Rn 3 m. w. N.).</p>
<p>Ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Interesses nach den vorstehenden Grundsätzen bildet die Angabe des Streitwertes in der Klageschrift; denn diese Angabe erfolgt grundsätzlich noch unbeeinflusst vom Ausgang des Rechtsstreits. Sie kann daher der Streitwertfestsetzung regelmäßig zu Grunde gelegt werden, es sei denn, dass sich aus den Umständen die Fehlerhaftigkeit der Angabe ergibt. Die Streitwertangabe enthebt das Gericht daher nicht von der Notwendigkeit, diese an Hand der Aktenlage und sonstiger Gegebenheiten unter Berücksichtigung seiner Erfahrung und in vergleichbaren Fällen erfolgter Wertfestsetzung selbständig nachzuprüfen (KG, a. a. O.).</p>
<p>II. Der Senat hält in Anwendung dieser Grundsätze es für angemessen, für jeden Fehler der Widerrufsbelehrung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einen Wert von 2.000,00 € zu Grunde zu legen.</p>
<p>1. Durch die unzutreffende Widerrufsbelehrung ist die Antragstellerin in ihrer Marktposition betroffen, allerdings dürfte der Nachteil im Hinblick auf die unzutreffende Belehrung allein durch den Antragsgegner kaum spürbar sein.</p>
<p>Sind sich die Verbraucher über den Beginn und Länge der Widerrufsfrist im Unklaren, kann dies die Ausübung des Widerrufsrechts beeinträchtigen. Denn ein Verbraucher kann von der Ausübung des Widerrufsrechts durchaus deshalb absehen, weil er aufgrund der unzutreffenden Belehrung der Auffassung ist, die Widerrufsfrist sei bereits abgelaufen. Insoweit könnte sich der Unternehmer gegenüber anderen Wettbewerbern eine wirtschaftlich vorteilhafte Position verschaffen, weil er der Ausübung des Widerrufsrechts durch Verbraucher seltener ausgesetzt ist, als andere.</p>
<p>Bei der Vielzahl der Wettbewerber, die im Internet Computerartikel vertreiben, dürfte zwar eine unzutreffende Widerrufsbelehrung bei einem einzigen Mitwettbewerber für die Marktposition der Antragstellerin wohl kaum ins Gewicht fallen. Anders sieht es allerdings aus, wenn eine Vielzahl von Konkurrenten solche Belehrungen verwenden. Sähe man jeden Einzelfall als unerheblich im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">3</a> UWG an, könnte sich der rechtstreue Mitbewerber gegen Verstöße nicht erfolgreich wehren. Durch die Summe der Einzelverstöße käme es dann jedoch zu einer spürbaren Benachteiligung.</p>
<p>2. Außerdem gebietet es das Interesse der Allgemeinheit an der Befolgung der Verbraucherschutzbestimmungen, auch die Abmahnung von leichten Einzelverstößen zuzulassen.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat aber zum Schutz des Verbrauchers, wie § <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">8</a> Abs. 3 UWG zeigt, eine Konstruktion gewählt, die weitgehend von der persönlichen Betroffenheit des Klagenden absieht. Denn nicht nur Mitbewerbern werden die Unterlassungsansprüche nach dieser Vorschrift eingeräumt, sondern auch Institutionen, die nicht am Markt teilnehmen. Der Mitbewerber macht daher mit seiner Klage nicht nur sein eigenes Interesse, sondern zugleich auch das Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung der Verbraucherschutzbestimmungen geltend. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Beeinträchtigung durch eine unzutreffende bzw. missverständliche Widerrufsbelehrung keinesfalls unerheblich. Das Widerrufsrecht ist Kernbestandteil des Verbraucherschutzes, der durch die EU-Richtlinienumsetzung gewährleistet werden soll. Hierzu gehört gerade die richtige Information über Länge und Beginn der Widerrufsfrist, damit dieses Recht wirksam ausgeübt werden kann.</p>
<p>3. Der Senat hält angesichts dieser Interessenlage 2.000,&#8211; Euro je Fehler der Widerrufsbelehrung in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung für angemessen.<br />
a) Der - für Wettbewerbssachen - geringe Streitwert spiegelt die geringe Betroffenheit in der Marktposition wieder. Er verhindert auch, dass das Recht zur Abmahnung als „Kampfmittel&#8221; zur Schädigung von Mitbewerbern eingesetzt werden kann.<br />
b) Durch eine noch weitere Herabsetzung des Streitwerts würde aber der Verbraucherschutz über § <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">8</a> UWG nicht mehr wirksam realisiert werden können. Denn kein Mitbewerber oder sonstiger Berechtigter würde abmahnen oder eine Unterlassungsklage erheben, wenn dies für ihn von vorn herein ein Verlustgeschäft bedeutete.</p>
<p>C.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/GKG/68.html" title="&sect; 68 GKG: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts">68</a> Abs. 3 GKG.</p>
<p>[Unterschrift]
</p></blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>Kochbuch-Kläger: Kein Anspruch auf Anwaltskostenerstattung</title>
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		<pubDate>Mon, 03 Dec 2007 12:35:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kremer</dc:creator>
		
		<category>Vergütung &amp; Kosten</category>

		<category>Abmahnung</category>

		<category>Urheber</category>

		<category>Aus der Kanzlei</category>

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		<description><![CDATA[Seit wenigen Tagen macht eine neue Welle von Abmahnungen die Runde: Wieder einmal hat der Betreiber von Marion&#8217;s Kochbuch über die von ihm regelmäßig beauftragte Kanzlei in Hamburg mehrere Website- und Forenbetreibern abmahnen lassen, weil sich auf deren Websites und/oder in deren Foren Fotos aus dem Kochbuch befunden haben sollen, die dort ohne Einwilligung des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit wenigen Tagen macht eine neue Welle von Abmahnungen die Runde: Wieder einmal hat der Betreiber von Marion&#8217;s Kochbuch über die von ihm regelmäßig beauftragte Kanzlei in Hamburg mehrere Website- und Forenbetreibern abmahnen lassen, weil sich auf deren Websites und/oder in deren Foren Fotos aus dem Kochbuch befunden haben sollen, die dort ohne Einwilligung des Fotografen - dem Betreiber des Kochbuchs - verwendet worden sein sollen (<em>zur Vorgeschichte u.a. <a href="http://www.kremer-legal.com/2007/01/14/abmahnung-fur-brotchen-und-long-island-ice-tea/">Abmahnung für Brötchen und Long Island Ice Tea</a>, <a href="http://weblawg.saschakremer.de/2007/08/28/gerichtstermine-in-hamburg-stress-fur-kochbuch-klager/">Gerichtstermine in Hamburg: Stress für Kochbuch-Kläger</a> und <a href="http://weblawg.saschakremer.de/2007/08/23/das-hamburger-storergericht-neues-in-sachen-kochbuch-internet/">Das Hamburger Störergericht: Neues in Sachen Kochbuch ./. Internet</a></em>).</p>
<p>Die vom Kochbuch-Betreiber erhobenen Vorwürfe sind - leider - in der Regel zutreffend: Die Einbindung seiner Fotos in fremde Websites/Foren/Blogs ohne Einwilligung stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, gegen die sich der Fotograf zur Wehr setzen kann. Aber ungeachtet der Frage, wie man die Vorgehensweise des Kochbuch-Betreibers bewerten will (<em>das LG Hamburg hat hier jüngst ein rechtsmissbräuchliches Handeln mit eindeutigen Worten <strong>verneint</strong></em>), konnte jetzt jedoch ein erster Teilerfolg erzielt werden. <strong>Das LG Hamburg hat eine Klage des Kochbuch-Betreibers auf Freistellung von den für die Abmahnung angefallenen Anwaltskosten zurückgewiesen.</strong> Herr Knieper konnte vor Gericht nicht beweisen, dass er mit seinen Anwälten tatsächlich nach dem gesetzlichen Vergütungsrecht (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG) abrechnet und nicht - wie vom Beklagten behauptet - nach einer Vergütungsvereinbarung.</p>
<p>Aus dem Urteil (LG Hamburg, Urteil v. 23.11.2007 - Az: 308 O 93/07; nicht rechtskräftig):</p>
<blockquote><p>Der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten ist indes unbegründet. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Prozessbevollmächtigten (<em>= Anwälte des Kochbuch-Betreibers</em>) des Klägers (<em>= Herr Knieper</em>) diesem gegenüber nach dem RVG oder einer besonderen Vergütungsvereinbarung abrechnen. Für die von dem Beklagten (<em>= Abgemahnter</em>) bestrittene Behauptung des Klägers, er schulde seinen Prozessbevollmächtigten eine 1,3-Gebühr nach einem Gegenstandswert in Höhe von 6.000,- EUR nebst der Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG, hat der Kläger keinen Beweis angetreten. Gleichwohl hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2007 einen Beschluss verkündet, wonach der präsente Rechtsanwalt [NAME] zur Behauptung des Klägers, dass in dieser Sache eine Abrechnung nach dem RVG vereinbart worden sei, als Zeuge hat vernommen werden sollen. Da dieser jedoch nach telefonischer Rücksprache mit seinem Mandanten nicht zur Sache hat aussagen wollen und daher doch nicht als präsenter Zeuge zur Verfügung gestanden hat, ist der allein aufgrund der Anwesenheit des Zeugen ergangene Beweisbeschluss gegenstandslos geworden. Mit weiterem diesbezüglichen Vortrag und Beweisangeboten ist der Kläger nunmehr präkludiert (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/296a.html" title="&sect; 296a ZPO: Vorbringen nach Schluss der m&uuml;ndlichen Verhandlung">296a</a> Satz 1 ZPO).</p></blockquote>
<p>Besonders pikant wird diese Klageabweisung, wenn man die Vorgeschichte mit einbezieht.</p>
<p>Im Schriftsatz der Anwälte des Kochbuch-Betreibers vom 15.10.2007 zu diesem Verfahren hieß es noch (jedoch ohne jedes Beweisangebot):</p>
<blockquote><p>Klargestellt wird, dass zwischen dem Kläger und den von ihm beauftragten Rechtsanwälten der [NAME KANZLEI] <strong>auch</strong> hinsichtlich der streitgegenständlichen Abmahnung keine Vergütungsvereinbarung bestand bzw. besteht. Es wird <strong>auch</strong> in diesem Fall nach dem RVG abgerechnet, und zwar mit den im Abmahnschreiben [&#8230;] ausgewiesenen Kosten, wie sie mit der Klage hier geltend gemacht werden.</p></blockquote>
<p> (<em>Hervorhebungen nicht im Original</em>)</p>
<p>In der mündlichen Verhandlung kam der Punkt &#8220;Abrechnung nach RVG / Vergütungsvereinbarung&#8221; erstmals zur Sprache, <strong>bevor</strong> der Anwalt des Kochbuch-Betreibers als Zeuge mit entsprechender Belehrung über die Folgen einer falschen Aussage vor Gericht befragt werden sollte und dann mit Blick auf die fehlende Einwilligung seines Mandanten keine Zeugenaussage machte. Die informatische Befragung des anwesenden Anwalts <strong>ohne</strong> vorherigen Beweisbeschluss nebst Zeugenbelehrung nahm nach dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 24.10.2007 folgenden Verlauf:</p>
<blockquote><p>Den Parteien wurd abschließend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.</p>
<p><strong>Klägervertreter erklärt auf Frage:</strong></p>
<p>Es gibt keine besondere Honorarvereinbarung mit dem Kläger für unsere Tätigkeit. Es wird generell nach dem RVG abgerechnet.</p>
<p><strong>Auf Frage Beklagtenvertreter:</strong><br />
Wenn es zu Vereinbarungen mit den Parteien kommt und nicht die volle Gebühr von der Gegenseite bezahlt wird, dann berechnen wir auch nur den nach außen hin reduzierten Betrag.</p>
<p><strong>Beklagtenvertreter erklärt:</strong></p>
<p>Das werte ich als Vergütungsvereinbarung.</p></blockquote>
<p>Es folgte der Beweisbeschluss mit den in Urteil ausgeführten Konsequenzen.</p>
<p>Jedem Betroffenen kann nur dringend empfohlen werden, die wegen Urheberrechtsverletzungen an Fotos aus dem genannten Kochbuch ausgesprochenen Abmahnungen mit Blick auf die geltend gemachten Anwaltskosten <strong>sehr</strong> genau zu prüfen. Welche Schlussfolgerungen man im Übrigen aus diesem Geschehensablauf ziehen will, bleibt jedem selbst überlassen. Bis zu einer abschließenden Klärung steht der Vorwurf im Raum, dass der abmahnende Kochbuch-Betreiber zumindest für einen erheblichen Teil der Abmahnungen vom eigenen Kostenrisiko freigestellt ist. Gerade die Freistellung von jeglichem eigenem Kostenrisiko des Abmahnenden kann aber ein Indiz für rechtsmissbräuchliches Vorgehen bei den Abmahnungen insgesamt sein. Damit ist die Entscheidung aus Hamburg - endlich einmal - ein Schritt in die richtige Richtung.
</p>
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		<title>BGH: Störerhaftung des Forumbetreibers durch Kenntnis des Täters nicht ausgeschlossen</title>
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		<pubDate>Thu, 13 Sep 2007 12:29:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Kremer</dc:creator>
		
		<category>Internet</category>

		<category>Abmahnung</category>

		<category>Haftung</category>

		<category>Telemedien</category>

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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 27.03.2007 – VI ZR 101/06 = &#8220;Meinungsforum&#8221;
Sachverhalt
In einem Internetforum wurden über den Vorstandsvorsitzenden eines Vereins zwei ehrverletzende Äußerungen veröffentlicht. Die Identität eines der Autoren war dem Betroffenen bekannt. Auf Abmahnung des Betroffenen verweigerte die Betreiberin des Forums Abgabe einer Unterlassungserklärung und Übernahme der Rechtsverfolgungskosten des Betroffenen. Das LG Düsseldorf (Urteil vom 14.09.2005 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2>BGH, Urteil vom 27.03.2007 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 101/06" title="BGH, 27.03.2007 - VI ZR 101/06: IT-Recht - Unterlassungsanspruch gegen Betreiber eines Forums">VI ZR 101/06</a> = &#8220;Meinungsforum&#8221;</h2>
<h3>Sachverhalt</h3>
<p>In einem Internetforum wurden über den Vorstandsvorsitzenden eines Vereins zwei ehrverletzende Äußerungen veröffentlicht. Die Identität eines der Autoren war dem Betroffenen bekannt. Auf Abmahnung des Betroffenen verweigerte die Betreiberin des Forums Abgabe einer Unterlassungserklärung und Übernahme der Rechtsverfolgungskosten des Betroffenen. Das LG Düsseldorf (Urteil vom 14.09.2005 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12 O 440/04" title="LG D&uuml;sseldorf, 14.09.2005 - 12 O 440/04">12 O 440/04</a>) hatte der Klage des Betroffenen im Wesentlichen stattgegeben. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 26.04.2006 – I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15 U 180/05" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">15 U 180/05</a>) hob das Urteil auf, soweit es um die Rechtsverletzung durch den Beitrag ging, dessen Autor dem Betroffenen bekannt war.</p>
<h3>Entscheidung</h3>
<p>Auf die von beiden Parteien eingelegte Revision stellte der BGH klar, dass die Störerhaftung nicht ausgeschlossen ist, wenn der Täter – hier der Autor – dem Betroffenen namentlich bekannt ist und unmittelbar in Anspruch genommen werden könnte. Die als Filter für die Haftung nach zivil- oder strafrechtlichen Vorschriften dienende Haftungsprivilegierung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/10.html" title="&sect; 10 TMG: Speicherung von Informationen">10</a> TMG finde gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/7.html" title="&sect; 7 TMG: Allgemeine Grunds&auml;tze">7</a> Abs. 2 TMG auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung; es bleibe bei den zu §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">1004</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">823</a> BGB (analog) entwickelten Grundsätzen der Störerhaftung (BGH, Urteil vom 11.03.2004 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 304/01" title="BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01: Markenrecht - Haftung des Internet-Dienste-Anbieters f&uuml;r Markenv...">I ZR 304/01</a> = Internet-Versteigerung I). Werde der Betreiber des Forums als „Herr des Angebots“ trotz rechtlicher und tatsächlicher Zugriffsmöglichkeit ab Kenntniserlangung nicht tätig, komme es zu einer Perpetuierung der Rechtsverletzung mit der Folge, dass auch ohne Verletzung von Prüfpflichten der Betreiber zur Beseitigung der Verletzung und zukünftigen Unterlassung verpflichtet ist. Allein mit der Teilnahme an einem Meinungsforum sei keine Einwilligung in Ehrverletzungen durch die anderen – häufig anonym bleibenden – Forumsteilnehmer verbunden. Auch entfällt die Haftung des Betreibers nicht deshalb, weil dem Betroffenen die Identität des Autors bekannt ist. Der Forumsbetreiber hafte ebenso wie der Verleger oder das Sendeunternehmen als Störer neben dem Autor (BGH, Urteil vom 06.04.1976 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI ZR 246/74" title="BGH, 06.04.1976 - VI ZR 246/74">VI ZR 246/74</a> = Panorama; Urteil vom 26.10.1951 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 8/51" title="BGH, 26.10.1951 - I ZR 8/51: Constanze I">I ZR 8/51</a>).</p>
<h3>Anmerkung</h3>
<p>Mit dem Urteil hält der BGH an seiner ständigen Rechtsprechung in Sachen Störerhaftung fest und weist den Versuch des Düsseldorfer OLG zur Begrenzung der zuweilen ausufernden Haftung bei Internetsachverhalten zurück. Dabei beschränkt sich der BGH darauf, die in früheren Entscheidungen entwickelten Grundsätze lehrbuchartig noch einmal zu wiederholen. Erfreulich an der Entscheidung ist jedoch, dass durch den BGH ausdrücklich bestätigt wird, dass Voraussetzung einer Störerhaftung des Portalbetreibers für fremde Inhalte die Kenntnis von diesen Inhalten ist (a.A. LG Hamburg, Urteil vom 24.08.2007 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=308 O 245/07" title="LG Hamburg, 24.08.2007 - 308 O 245/07">308 O 245/07</a> und Urteil vom 27.04.2007 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=324 O 600/06" title="LG Hamburg, 27.04.2007 - 324 O 600/06: supernature.de">324 O 600/06</a>; beide nicht rechtskräftig).</p>
<p><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;Datum=2007-3&#038;nr=40030">Volltext</a> via bundesgerichtshof.de
</p>
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