Die “qualifizierte elektronische Signatur” nach dem Signaturgesetz (SigG) nebst der in den §§ 126 Abs. 3, 126a BGB verankerten “elektronischen Form” ist auch beinahe sechs Jahre nach Inkrafttreten des “Formvorschriftenanpassungsgesetzes” weitgehend bedeutungslos. Verwendung findet das Substitut zur bekannten Schriftform (”eigenhändige Unterzeichnung einer Urkunde”) allenfalls im Wirtschaftsverkehr zwischen Unternehmen, Banken und Behörden, während die Marktdurchdringung bei Verbrauchern gegen Null geht (ausführlich zur elektronischen Form Noack/Kremer, AnwaltKommentar BGB, 1. Auflage 2005, § 126a BGB).
Auch Juristen setzen nur selten auf das aufwendige und komplizierte Signaturverfahren. Dabei nimmt die Anzahl der Gerichte und Behörden, mit denen auf diese Art und Weise schnell, effizient und vor allem rechtswirksam elektronisch kommuniziert werden könnte, immer weiter zu, nachdem seit 2001 in den Verfahrensordnungen der Gerichte die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen worden sind. Trotzdem betrifft die wohl erste Entscheidung eines Bundesgerichts zu qualifizierten elektronischen Signaturen einen Fall der erstinstanzlich zunächst als unzulässig bewerteten elektronischen Klageerhebung.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hatte die Klage zwar in der von der FGO geforderten Form eingereicht, jedoch eine „monetär“ auf Höchstbeträge von 100,- EUR je Transaktion beschränkte qualifizierte elektronische Signatur verwendet. Dies nahm das Finanzgericht zum Anlass, die Klage als unzulässig abzuweisen: Mit der Beschränkung der Signatur habe der Prozessbevollmächtigte zum Ausdruck gebracht, nur für Handlungen bis zu einem Betrag von 100,- EUR haften zu wollen. Da jedoch das Klagerisiko deutlich darüber hinausging, decke die Signatur die eingereichte Klage nicht ab. Der Bundesfinanzhof ließ diesen Einwand des FG jedoch nicht gelten: In den Verfahrensordnungen diene die Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur ausschließlich dazu, Authentizität (Echtheit) und Integrität (Unverfälschtheit) der elektronischen Klageeinreichung zu gewährleisten. Das sei auch der Fall, wenn die Signatur eine „monetäre“ Beschränkung aufweise. Die Klage war demnach zulässig (Bundesfinanzhof, Urteil v. 18.10.2006 – Az: XI ZR 22/06 = Volltext via medien-internet-recht.de).
(more…)
Einen skurrilen Fall hatte der BGH zu entscheiden: In einem Urteil war aus wohl ungeklärten Gründen im Tenor zwischen den Text „72 Stunden“ die Zeichenfolge „Select langbez, bezaz, raum, tel, kz, kamsort from Kammer where inaktiv = “O” order by kamsort“ gerutscht. Dem Kläger war die mit dem Fehler versehene Ausfertigung des Urteils zugestellt worden, rund zwei Wochen später erhielt er zur Durchführung der Zwangsvollstreckung eine korrigierte Ausfertigung des Urteils, in der die Zeichenfolge nicht mehr auftauchte.
Da der Kläger jedoch mit dem Urteil insgesamt nicht zufrieden war, legte er gegen das Urteil Berufung ein. Dabei berechnete er die Frist zur Einlegung der Berufung jedoch nicht ab Zustellung der mit den “sinnlosen Computerbefehlen” versehenen ersten Ausfertigung des Urteils, sondern erst ab Zustellung der fehlerfreien zweiten Ausfertigung des Urteils. Es kam wie es kommen musste: die Berufung wurde als unzulässig verworfen, weil der Kläger die Berufungsfrist nicht eingehalten habe. Das wollte der Kläger nicht akzeptieren und wandte sich mit einer Rechtsbeschwerde an den BGH. Aber auch der hatte kein Einsehen: Bereits aus der ersten Ausfertigung sei zweifelsfrei erkennbar gewesen, was das Gericht urteilen wollte, sodass auch die Berufungsfrist mit Zustellung der ersten Ausfertigung zu laufen begonnen hat (BGH, Beschluss v. 29.11.2006 – Az: XII ZB 194/05 = Volltext via bundesgerichtshof.de; Vorinstanzen: KG – Az: 8 U 105/05; LG Berlin – Az: 12O 168/05).
(more…)
Kauft man als Verbraucher bei eBay (oder einer anderen Plattform für Internet-Versteigerungen) eine Ware von einem Unternehmer, kann man sich über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften (§§ 312d, 355 ff. BGB) ohne Angabe von Gründe wieder vom Kaufvertrag lösen, wenn man den Kauf – aus welchem Grund auch immer – bereut. Schließen jedoch Unternehmer mit Unternehmern oder Verbraucher mit Verbrauchern Geschäfte, besteht ein solches Widerrufsrecht nicht.
Eine Möglichkeit, sich bei “Kaufreue” vom Vertrag zu lösen, ist jedoch die Behauptung, der Benutzerzugang bei eBay sei von einem (unbekannten) Dritten missbraucht worden, der das erfolgreiche Gebot abgegeben habe. Mit einem solchen Hinweis hatte auch der Beklagte in einem schließlich vor dem Oberlandesgericht Naumburg verhandelten Gerichtsverfahren verteidigt – und damit Recht bekommen. Das OLG entschied, es sei Sache des Verkäufers, dass der Käufer tatsächlich selbst unter seinem Benutzernamen aktiv geworden ist und das Höchstgebot abgegeben hat. Könne der Verkäufer das nicht beweisen, sei kein Kaufvertrag zustande gekommen, sodass der Verkäufer auch nicht Bezahlung des Kaufpreises (Zug um Zug gegen Übergabe der gekauften Ware) verlangen könne. Die mit den Nutzungen des Internet verbundenen Gefahren und Missbrauchsmöglichkeiten habe der Verkäufer zu tragen, auch wenn dies im Ergebnis bedeute, dass sich der Käufer regelmäßig durch den Hinweis auf einen möglichen Missbrauch wieder vom Vertrag lösen könne (OLG Naumburg, Urteil v. 02.03.2004 – Az: 9 U 145/03; Vorinstanz: LG Magdeburg, Urteil v. 21.10.2003 – Az: 6 O 1721/03).
(more…)
Spam gibt es nicht nur per E-Mail, sondern auch per SMS. Das ändert zwar nichts daran, dass der von der unerwünschten Werbung Heimgesuchte sich auch gegen SMS-Spam mit Unterlassungsansprüchen zur Wehr setzen kann, es stellt sich jedoch die Frage, ob der Gegenstandswert für Unterlassungsansprüche gegen SMS-Spam gleich hoch ist wie der bei Spam via E-Mail. Hiermit hatte sich das Kammergericht mit Sitz in Berlin zu befassen und kam im Rahmen einer Streitwertbeschwerde zu dem Ergebnis, dass der Belästigungsgrad einer Werbe-SMS auf dem Handy höher zu bewerten sei als der Belästigungsgrad einer Werbe-E-Mail. Im konkreten Fall hielt das KG dennoch nur einen auch für ein einstweiliges Verfügungsverfahren sehr geringen Streitwert von 2.000,- EUR für angemessen (KG, Beschluss v. 27.07.2006 - Az: 9 W 50/06; Vorinstanz: LG Berlin - Az: 15 O 194/06).
(more…)
Es geht vorgeblich wieder einmal um Fristen. Ein Anwalt sollte für die Klägerin Berufung gegen ein Urteil einlegen. Anstelle einer vollständigen Berufungsschrift kam fristgerecht per Fax jedoch nur ein vom Anwalt nicht unterschriebener Schriftsatz beim Gericht an, der lediglich ein Rubrum (Name und Anschrift der Parteien nebst Parteistellung) enthielt, aber keinen Hinweis darauf, dass mit dem Schriftsatz Berufung gegen ein bestimmtes Urteil eingelegt werden sollte. Zwar folgte noch eine ordentliche Berufungsschrift, die kam jedoch zu spät beim Gericht an. Hierauf wies das Gericht die Klägerin hin und gewährte eine Stellungnahmefrist von knapp drei Wochen. Das Problem: Um das Fristversäumnis durch das unvollständige Fax aus der Welt zu schaffen, bedurfte es eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der innerhalb von zwei Wochen zu erheben ist, wobei die Zwei-Wochen-Frist nicht verlängert werden kann. Der Anwalt ortientierte sich - wie zu befürchten - nun (natürlich) nicht an der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist, sondern schöpfte die vom Gericht gewährte fast dreiwöchige Stellungnahmefrist vollständig aus. Bereits hieran ließ das pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken den Wiedereinsetzungsantrag scheitern: Der Anwalt habe die gesetzlichen Vorschriften und damit die Zwei-Wochen-Frist für den Wiedereinsetzungsantrag zu kennen und dürfe sich durch einen denkbaren Fehler des Gerichts (Gewährung einer fast dreiwöchigen Stellungnahmefrist mit dem richterlichen Hinweis auf das Fristversäumnis) nicht täuschen lassen (OLG Zweibrücken, Urteil v. 20.07.2006 - Az: 4 U 76/05).
(more…)
Zur Fristwahrung wird oft am letzten Tag der Frist das jeweilige Schriftstück (etwa Klage, Widerspruch, Einspruch) an die jeweilige Gegenseite gefaxt. Dabei kommt es zuweilen vor, dass das Fax bei der Gegenseite nicht angekommen sein soll oder tatsächlich nicht angekommen ist. Häufig legt der Absender dann den Sendebericht - im Idealfall mit einer verkleinerten Abbildung der ersten Seite des Fax - vor, um den fehlerfreien Versand des Fax an die Gegenseite zu dokumentieren und so zumindest über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein etwaiges Fristversäumnis zu heilen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte nun zu entscheiden, ob hierfür auch die Telefonrechnung samt Einzelverbindungsnachweis genügt, aus dem sich ergibt, das am Tag des Fristablaufs tatsächlich vom betreffenden Anschluss die Rufnummer der Gegenseite gewählt wurde. Dies hat das FG verneint: Der Einzelverbindungsnachweis lasse anders als ein Sendebericht keinerlei Aussage darüber zu, ob die Übermittlung des Faxes aus Sicht des Absenders fehlerfrei erfolgt sei oder nicht (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 09.08.2006 - Az: 3 K 2576/03; nicht rechtskräftig, Volltext liegt noch nicht vor).
(more…)
Verpasste Fristen in der Anwaltskanzlei sind stets ein Ärgernis. Für den betroffenen Mandanten kann allein wegen der Fristversäumnis ein Rechtsstreit verloren gehen. Mit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. §§ 233 ff. ZPO) können die Folgen eines solchen Fehlers wieder beseitigt werden; allerdings kommt eine Wiedereinsetzung nur in Betracht, wenn das Fristversäumnis nicht auf einem Verschulden des Rechtsanwalts beruht, das dem Mandanten zugerechnet wird (vgl. § 85 Abs. 2 ZPO). Dabei muss der Anwalt sich jedoch unter Umständen ein Verschulden seiner Angestellten wie eigenes Verschulden anrechnen lassen. Dies gilt jedoch nicht in jedem Fall: Mit Beschluss vom 14.06.2006 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Anwalt die Eintragung einer Frist in dem von der Kanzlei geführten Fristenkalender nicht persönlich zu überprüfen braucht, wenn die Frist zur Berufungsbegründung richtig errechnet und die Eintragung der Frist in den Fristenkalender des Anwaltsbüros in der Handakte zum Mandant als erledigt notiert wurde (BGH, Beschluss v. 14.06.2006 - Az: IV ZB 18/05; Vorinstanzen: OLG Dresden, LG Leipzig = Volltext via bundesgerichtshof.de).
(more…)
Wird eine Abmahnung zu Recht ausgesprochen, gibt man als Abgemahnter eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, mit der man zum Ausdruck bringt, dass man (a) das abgemahnte Verhalten zukünftig unterlässt und (b) falls man es doch nicht unterlassen sollte, ab den Abmahner eine angemessene Vertragsstrafe (häufig 5.000,- bis 10.000,- EUR je Verstoß) zu zahlen. Häufig sind die der Abmahnung beigefügten und vom Abmahner vorgefertigten strafbewehrten Unterlassungserklärungen jedoch viel zu weit gefasst und enthalten Klauseln (Übernahme der Kosten, Schadensersatzversprechen etc), die in der Unterlassungserklärung aus Sicht des Abgemahnten nichts zu suchen haben. Deshalb gibt der Abgemahnte in der Regel eine sog. modifizierte Unterlassungserkärung ab.
Der Bundesgerichtshof hatte nun die Frage zu entscheiden, ab wann der Abmahner gegen den Abgemahnten einen Anspruch auf Zahlung der in der Unterlassungserklärung versprochenen Vertragsstrafe geltend machen kann: ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung durch den Abgemahnten oder ab dem Zeitpunkt der Annahme der Unterlassungserklärung durch den Abmahner - dazwischen können durchaus einige Tage liegen, in denen es zu weiteren Rechtsverstößen kommen kann. Der BGH hat sich dabei eindeutig für den Zeitpunkt der Annahme entschieden: “Das Versprechen einer Vertragsstrafe bezieht sich grundsätzlich nicht auf Handlungen, die der Schuldner vor dem Zustandekommen der Vereinbarung begangen hat.” (BGH, Urt. v. 18.05.2006 - Az: I ZR 32/03 = Volltext; Vorinstanzen: LG Köln, Urteil v. 02.05.2002 - Az: 84 O 158/01; OLG Köln, Urteil v. 20.12.2002 - Az: 6 U 104/02).
(more…)
Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Heilpraktiker auf seiner an die Allgemeinheit gerichteten Internetseite mit Fachbegriffen wie “Osteopathie”, “bioelektrische Funktionsanalyse” oder “Dunkelfeld-Mikroskopie” nur werben darf, wenn diese im direkten Zusammenhang mit der Verwendung des Fachbegriffs allgemeinverständlich erläutert werden. Anderenfalls verstoße die Werbung mit diesen Fachbegriffen gegen § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 HWG (Heilmittelwerbegesetz), sodass ein Mitbewerber nach §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG Unterlassung dieser Werbung verlangen könne (LG Düsseldorf, Urteil v. 24.07.2006 - Az: 12 O 66/05 = Volltext).
(more…)
Fristen - etwa zur Einlegung der Berufung - werden in der Anwaltskanzlei in der Regel von den Angestellten in der Kanzlei notiert und kontrolliert. Hierbei kann es zuweilen zu Fehlern kommen, etwa weil eine Frist versehentlich falsch notiert und deshalb nicht eingehalten wurde. Wird dieser Fehler anschließend bemerkt, kann mit einem erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag (vgl. §§ 233 ff. ZPO) das Fristversäumnis beseitigt werden. Das setzt jedoch voraus, dass die Frist nicht schuldhaft versäumt wurde. Der BGH hat nun mit Beschluss vom 10.05.2006 entschieden, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem Fristversäumnis dann erfolgreich ist, wenn eine sonst zuverlässige Kanzleikraft die Frist im Fristenkalender entgegen anderslautender Anweisung falsch notiert hat (BGH, Beschluss v. 10.05.2006 - Az: XII ZB 42/05 = Volltext).
(more…)