„Seriöse“ Spammer glauben immer im Recht zu sein. Darunter fallen etwa die Unternehmen, die glauben, sie würden dem Empfänger mit ihrer Werbung einen Gefallen tun, weil der Empfänger ohne Ihr Produkt nicht mehr leben kann. Schönes Beispiel: Werbung per E-Mail oder Fax an einen Rechtsanwalt für eine – natürlich – günstige Berufshaftpflichtversicherung. Verwundert zeigen sich die „seriösen“ Spammer dann immer, wenn sie statt eines Vermittlungsauftrags eine Abmahnung samt Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als Antwort erhalten. Dabei hat das Landgericht Berlin jüngst wieder einmal bestätigt, dass auch die erstmalige unverlangte Zusendung von Werbung per E-Mail wegen der Nachahmungsgefahr einen Eingriff in Rechte des Empfängers darstellt, die dieser nicht hinnehmen muss. Bei Unternehmen genügt auch nicht, dass die beworbene Ware oder Dienstleistung für den Unternehmer von Interesse sein könnte – dann wäre schließlich jede Werbung zulässig (LG Berlin, Beschluss v. 19.12.2006 – Az: 15 O 1028/06 = Volltext via aktiv-gegen-spam.de).
BGH: Auch Spam per Computer-Fax ist Spam
14. Februar 2007
Wieder ein Beitrag aus der Kategorie „gescheiterter Versuch zur Rechtfertigung unverlangt zugesandter Werbung“. Diesmal verteidigte sich das werbetreibende Unternehmen damit, dass die ohne Einwilligung des Empfängers und außerhalb einer Geschäftsbeziehung verschickte Faxwerbung wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden gewesen sei, weil Faxe heute immer häufiger nicht mehr ausgedruckt, sondern unmittelbar am PC bearbeitet würden. Die Faxwerbung verursache deshalb keine Kosten und es sei nur eine Sache von Sekunden, den Spam aus dem Faxeingang auszusortieren. So nicht, urteilte jedoch in letzter Instanz der BGH. Es komme bei der belästigenden Wirkung nicht auf das einzelne Fax an, sondern auf die Gesamtwirkung der beim Empfänger eingehenden Werbung. Abzustellen sei deshalb auf das Massenphänomen und die Nachahmungsgefahr, die gerade bei kostengünstigeren Werbemethoden den belästigenden Charakter der Werbung belegen (BGH, Urteil v. 01.06.2006 – Az: I ZR 167/03 = Telefax-Werbung II = Volltext via bundesgerichtshof.de; Vorinstanz: LG Hildesheim, Urteil v. 26.06.2003 – Az: 1 S 16/03; AG Hildesheim, Urteil v. 17.01.2003 – Az: 49 C 150/02).
BGH: Keine Anwaltskosten bei Routine-Spam
13. Februar 2007
Wird ein Anwalt tätig, will er für seine Arbeit auch Geld sehen. Das gilt selbst dann, wenn der Anwalt sich selbst vertritt – etwa, nachdem er mit ungewollter Werbung per E-Mail, Fax oder am Telefon belästigt worden ist. Deshalb durfte der BGH jetzt in letzter Instanz darüber entscheiden, ob einem sich selbst vertretenden Rechtsanwalt ein Kostenerstattungsanspruch nach den Vergütungssätzen des RVG zusteht, wenn er vorgerichtlich erfolgreich den Werbenden zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hat. Die Antwort des BGH fiel deutlich aus. Der Anwalt bekommt kein Geld, jedenfalls dann nicht, wenn es sich für ihn um einen „Routinefall“ handelt, die Identität des Werbenden bekannt ist und auch im Übrigen davon auszugehen ist, dass der Werbende auf die Abmahnung ohne weiteres eine Unterlassungserklärung abgeben werde. In diesen Fällen sei die Einschaltung eines Anwalts schlichtweg nicht erforderlich (BGH, Urteil v. 12.12.2006 – Az: VI ZR 175/05; Volltext via bundesgerichtshof.de; Vorinstanzen: LG Berlin, Urteil v. 16.08.2005 – Az: 15 S 2/05, AG Berlin-Schöneberg – Az: 8 C 352/04)
Nach der “AdWord” kritischen Rechtsprechung aus Braunschweig setzt das Oberlandesgericht Düsseldorf jetzt einen Gegenpunkt. Nachdem ein Unternehmen das Unternehmenskennzeichen eines Mitbewerbers als “AdWord” für eine Werbekampagne gebucht hatte und sich der Abmahnung des Kennzeicheninhabers nicht beugen wollte, landete die Sache schließlich vor dem OLG Düsseldorf. Diesmal hatte jedoch nicht der Kennzeicheninhaber die gerichtliche Auseinandersetzung eröffnet, sondern der Abgemahnte: dieser hatte die Abmahnung mit einer sog. negativen Feststellungsklage angegriffen und damit Recht bekommen.
Das OLG gab ebenso wie das LG in erster Instanz dem Kläger Recht und erklärte die Abmahnung für unbegründet. Die Verwendung eines fremden Kennzeichens für eine Werbung mittels “AdWords” verletze dann nicht die Rechte des Kennzeicheninhabers, wenn durch den Verzicht auf das Keyword in der Werbung, die eindeutige Kennzeichnung der Werbung als “Anzeige” und insbesondere die Nennung der Internetseite des Werbenden für den durchschnittlich informierten Verbraucher ersichtlich sei, dass es sich bei den Anzeigen nicht um Werbung des Kennzeicheninhabers oder eines mit dem Kennzeicheninhaber verbundenen Unternehmens handele (OLG Düsseldorf, Urteil v. 23.01.2007 – Az: I-20 U 79/06 = Volltext via nrw-e.de; Vorinstanz: LG Düsseldorf, Urteil v. 07.04.2006 – Az: 34 O 179/05).
Werbung per E-Mail, die ohne Einwilligung der Empfänger versendet wird, ist nicht nur zivil- und lauterkeitsrechtlich in der Regel unzulässig, sondern kann auch markenrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem von Microsoft angestrengten Verfahren in aller Deutlichkeit festgestellt. Dort hatte der Spammer seine Werbe-Mails für von ihm betriebene Webseiten mit pornografischen Inhalten unter der Absenderadresse …@hotmail.com an die nichtsahnenden Empfänger verteilt. Dies hielt das OLG für eine markenmäßige Verwendung der zugunsten von Microsoft eingetragenen Gemeinschaftswortmarke „Hotmail“, da die Marke u.a. auch für Werbung und Marketing sowie die Lieferung von Werbematerial an Dritte via E-Mail eingetragen ist (OLG Karlsruhe, Urteil v. 25.10.2006 – Az: 6 U 35/06 = Volltext via MIR; Vorinstanz: LG Mannheim, Urteil v. 03.02.2006 – Az: 7 O 580/04).
Selbst wer sich bei seiner AdWords-Werbung via Google auf der sicheren Seite sieht, weil er auf fremde Kennzeichen als Keywords für seine Werbung verzichtet, kann Pech haben. Wird die von Google angebotene Option”weitgehend passende Keywords” verwendet, kann die “Optimierung” der Keywords durch Google schnell dazu führen, dass die Anzeige auch dann neben oder oberhalb der Ergebnislisten auftaucht, wenn in der Suchanfrage Kennzeichen von Mitbewerbern vorkommen, die mit den beworbenen Dienstleistungen und Waren überhaupt nichts zu tun haben.
Dies war auch dem Betreiber eines Online-Shops passiert, der zwar Uhren und Schmuck von “Joop” im Angebot hatte, aber keine Waren aus der Produktpalette von “Jette” (Joop). Gleichwohl tauchten die Anzeigen bei Google auch bei der Suchanfrage “Jette Schmuck” auf, woraufhin die ausschließliche Lizenznehmerin der Marke “Jette” den Betreiber des Online-Shops auf Unterlassung in Anspruch nahm. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Braunschweig schließlich feststellte ((vgl. auch OLG Braunschweig, Beschluss v. 05.12.2006 – Az: 2 W 23/06). Wer die Option “weitgehend passende Keywords” verwendet, ist jedenfalls Mitstörer und damit für etwaige Kennzeichenverletzungen verantwortlich. Ob daneben auch Google in Anspruch genommen werden könne, sei nicht zu entscheiden gewesen (OLG Braunschweig, Beschluss v. 11.12.2006 – Az: 2 W 177/06 = Volltext via suchmaschinen-und-recht.de; Vorinstanz: LG Braunschweig, Beschluss v. 04.10.2006 – Az: unbekannt).
Ungewollte Werbung per E-Mail ist Spam, gleich ob gegenüber Verbrauchern oder Unternehmern. So einfach lässt sich die geltende Rechtslage zivil- und lauterkeitsrechtlich zusammenfassen. Wer trotzdem “spammt”, muss mit Abmahnungen und gerichtlicher Inanspruchnahme durch die Empfänger der Werbung, Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände rechnen.
Bestätigt hat dies das Oberlandesgericht Bamberg in einer Entscheidung vom September 2006. Dort hatte ein Unternehmen zu Werbezwecken eine E-Mail an einen Adressaten verschickt, ohne dass dieser zugestimmt hatte oder bereits eine geschäftliche Beziehung zwischen Unternehmen und Adressat bestand. Derartige Werbung sei unlauter iSv §§ 3, 7 UWG. so das OLG. Es reiche nicht aus, dass mit der E-Mail die Anbahnung einer Geschäftsbeziehung beabsichtigt sei; das wolle der Absender schließlich mit jeder Werbung erreichen. Das im August 2004 reformierte UWG kenne – anders als das frühere Recht – nur noch bei Telefonwerbung eine Privilegierung des Werbenden, während bei E-Mail nach dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers jede ungewollte Werbung unabhängig von einer mutmaßlichen Einwilligung des Empfängers wettbewerbswidrig sei (OLG Bamberg, Urteil v. 06.09.2006 – Az: 3 U 363/05; Vorinstanz: LG Würzburg, Urteil v. 24.11.2005 – Az: 1 IHO 2152/05).
KG: Streitwert bei Spam per SMS
5. Oktober 2006
Spam gibt es nicht nur per E-Mail, sondern auch per SMS. Das ändert zwar nichts daran, dass der von der unerwünschten Werbung Heimgesuchte sich auch gegen SMS-Spam mit Unterlassungsansprüchen zur Wehr setzen kann, es stellt sich jedoch die Frage, ob der Gegenstandswert für Unterlassungsansprüche gegen SMS-Spam gleich hoch ist wie der bei Spam via E-Mail. Hiermit hatte sich das Kammergericht mit Sitz in Berlin zu befassen und kam im Rahmen einer Streitwertbeschwerde zu dem Ergebnis, dass der Belästigungsgrad einer Werbe-SMS auf dem Handy höher zu bewerten sei als der Belästigungsgrad einer Werbe-E-Mail. Im konkreten Fall hielt das KG dennoch nur einen auch für ein einstweiliges Verfügungsverfahren sehr geringen Streitwert von 2.000,- EUR für angemessen (KG, Beschluss v. 27.07.2006 - Az: 9 W 50/06; Vorinstanz: LG Berlin - Az: 15 O 194/06).
LG Kiel: Berufseinsteiger sind keine “absoluten Spezialisten”
3. Oktober 2006
Nach der Liberalisierung des anwaltlichen Werberechts setzt § 43b BRAO anwaltlicher Werbung nur noch wenige Grenzen: sachlich soll die Werbung und nicht auf Erteilung eines Mandats im Einzelfall gerichtet sein. Um sich von den mehr als 130.000 Kollegen in Deutschland abzuheben, wird zunehmend auch zu markigen Anpreisungen gegriffen. So nahm eine Kanzlei für sich in Anspruch, nur “absolute Spezialisten” zu beschäftigen, die “ausschließlich” Fälle bearbeiten würden, die ihr Rechtsgebiet betriffen. Und weil das noch nicht genug war, sei das Resultat dieser Spezialisierung, dass die Kanzlei “höchst selten” bei juristischen Auseinandersetzungen verliere.
Dumm nur, dass einige der Anwälte in der Kanzlei erst seit einem Jahr als Anwalt zugelassen waren und die in der Anzeige genannten Tätigkeitsbereiche nicht mit denen auf dem Briefkopf und der Internetseite der Kanzlei übereinstimmten. So nicht, entschied deshalb das Landgericht Kiel und verurteilte die Kanzlei, entsprechende Aussagen zukünftig zu unterlassen. Die sachlich falsche Anpreisung als “absolute Spezialisten”, die “ausschließlich” auf ihrem Rechtsgebiet tätig seien und “höchst selten” verlieren würden, verstoße gegen § 43b BRAO und §§ 6 ff. BORA und sei deshalb eine zu unterlassende unlautere Wettbewerbshandlung iSd §§ 3, 4 Nr. 11 UWG (LG Kiel, Urteil v. 31.05.2006 - Az: 14 O 25/06).
Das unerwünschte Werbung per E-Mail rechtswidrig ist und zu Unterlassungsansprüchen des Beworbenen gegen den Werbenden führen kann, dürfte zwischenzeitlich hinlänglich bekannt sein. Das Landgericht Berlin hat dies nun in einem Fall bestätigt, in dem sich ein Unternehmen per E-Mail ungefragt an ein anderes Unternehmen gerichtet hatte, um bei diesem Werbung für die von ihr angebotenen juristischen Dienstleistungen zu machen. Auch das ist ohne vorherige Zustimmung oder ein zu vermutendes Einverständnis des Empfängers rechtswidrig, so das Gericht (LG Berlin, Urteil v. 03.08.2006 - Az: 16 O 166/06 = Volltext via aktiv-gegen-spam.de).