Das LG Berlin hat die Diskussionen um Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzgeschäften via eBay auf eine neue Ebene gehoben: Die in § 312d Abs. 1 S. 2 BGB geschaffene Möglichkeit, das Widerrufsrecht (§ 355 BGB) durch ein Rückgaberecht (§ 356 BGB) zu ersetzen, gilt nach Ansicht des LG Berlin nicht für Unternehmer, die ihre Waren über eBay vertreiben. Mit einer ohne vorherige mündliche Verhandlung ergangenen einstweiligen Verfügung hat deshalb das LG Berlin einem eBay-Händler bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR untersagt, “Verbrauchern [Waren] anzubieten oder zu verkaufen und dabei statt eines Widerrufsrechts nach § 355 BGB ein Rückgaberecht nach § 356 BGB einzuräumen”. Der Streitwert wurde auf 10.000,- EUR für das Verfügungsverfahren festgesetzt (LG Berlin, Beschluss v. 07.05.2007 - Az: 103 O 91/07; nicht rechtskräftig). Für Unternehmer, die ihre Waren über Plattformen verkaufen, bei denen ähnlich wie bei eBay und Amazon bereits mit dem Mausklick des Kunden der Kaufvertrag zustande kommt, ohne dass es noch einer besonderen Annahmeerklärung durch den Unternehmer bedarf, dürften mit dieser Entscheidung des LG Berlin schwere Zeiten anbrechen, wenn Sie bislang von der gesetzlichen Möglichkeit zur Ersetzung des Widerrufsrechts durch ein Rückgaberecht Gebrauch gemacht haben. Denn nach der jüngsten “Ein Monat ohne Wertersatz statt zwei Wochen” Welle drohen wieder einmal teure Abmahnungen und Verfügungsverfahren.
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Verwenden Unternehmer in ihrem Internetauftritt AGB, dienen diese dazu, in Abweichung von gesetzlichen Vorgaben die Rechtslage zugunsten des Unternehmers zu gestalten. Dabei läuft der Unternehmer als Verwender der AGB stets Gefahr, mit seinem Klauselwerk über das Ziel hinaus zu schießen und Klauseln zu verwenden, die mit den §§ 305 ff. BGB (vormals: AGBG) nicht in Einklang stehen.
Verstoßen die Klauseln jedoch gegen §§ 305 ff. BGB stellt sich für Wettbewerber des Verwenders zugleich die Frage, ob in der Verwendung rechtswidriger AGB auch eine unlautere Wettbewerbshandlung iSd §§ 3 ff. UWG gesehen werden kann. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat hierauf eine eindeutige Antwort gegeben und sich damit in Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung anderer Obergerichte gesetzt: Klauseln, die ersichtlich den Verbraucher benachteiligen und lediglich nach Vertragsschluss ihre Wirkung entfalten (etwa bei Teillieferungsvorbehalten oder Vorauszahlungsverpflichtungen des Kunden), sind in der Regel nicht geeignet, einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zum Erfolg zu verhelfen (Hanseatisches OLG, Beschluss v. 13.11.2006 – Az: 5 W 162/06 = Volltext via medien-internet-recht.de; Vorinstanz: LG Hamburg – Az: 327 O 583/06)
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Die vermeintliche Lizenz zum Gelddrucken nach dem Motto “Schnelle Berechnung der Lebenserwartung für teuer Geld” dürfte ihr Geld nicht mehr wert sein, wenn ein jüngst bekannt gewordenes Urteil des Amtsgerichts München Vorbild für weitere Entscheidungen dieser Art sein wird. Mit Urteil vom 16.01.2007 - Az: 161 C 23695/06 hat das AG München die Zahlungsklage eines Internetdienstleisters zurückgewiesen, der die Preisinformation für die von ihm angebotene Dienstleistung in den AGB gut vor dem Nutzer seiner Internetseite versteckt hatte. Das Gericht geht davon aus, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckte Zahlungspflicht als ungewöhnliche und überraschende Klausel gemäß § 305c BGB unwirksam sei, wenn nach dem weiteren Erscheinungsbildung der Webseite mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden müsse.
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Kauft man als Verbraucher bei eBay (oder einer anderen Plattform für Internet-Versteigerungen) eine Ware von einem Unternehmer, kann man sich über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften (§§ 312d, 355 ff. BGB) ohne Angabe von Gründe wieder vom Kaufvertrag lösen, wenn man den Kauf – aus welchem Grund auch immer – bereut. Schließen jedoch Unternehmer mit Unternehmern oder Verbraucher mit Verbrauchern Geschäfte, besteht ein solches Widerrufsrecht nicht.
Eine Möglichkeit, sich bei “Kaufreue” vom Vertrag zu lösen, ist jedoch die Behauptung, der Benutzerzugang bei eBay sei von einem (unbekannten) Dritten missbraucht worden, der das erfolgreiche Gebot abgegeben habe. Mit einem solchen Hinweis hatte auch der Beklagte in einem schließlich vor dem Oberlandesgericht Naumburg verhandelten Gerichtsverfahren verteidigt – und damit Recht bekommen. Das OLG entschied, es sei Sache des Verkäufers, dass der Käufer tatsächlich selbst unter seinem Benutzernamen aktiv geworden ist und das Höchstgebot abgegeben hat. Könne der Verkäufer das nicht beweisen, sei kein Kaufvertrag zustande gekommen, sodass der Verkäufer auch nicht Bezahlung des Kaufpreises (Zug um Zug gegen Übergabe der gekauften Ware) verlangen könne. Die mit den Nutzungen des Internet verbundenen Gefahren und Missbrauchsmöglichkeiten habe der Verkäufer zu tragen, auch wenn dies im Ergebnis bedeute, dass sich der Käufer regelmäßig durch den Hinweis auf einen möglichen Missbrauch wieder vom Vertrag lösen könne (OLG Naumburg, Urteil v. 02.03.2004 – Az: 9 U 145/03; Vorinstanz: LG Magdeburg, Urteil v. 21.10.2003 – Az: 6 O 1721/03).
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Auch wenn Sie selten geworden sind, ab und an kommen sie noch vor: Schnäppchen auf eBay. Häufig handelt es sich hier um Angebote mit einem Startpreis von 1,- EUR, die aus irgendeinem Grund bei den Nutzern untergehen, sodass die Waren schließlich deutlich unter Wert über den virtuellen Tresen gehen. In dem Fall, der vom OLG Köln zu entscheiden war, hatte der Verkäufer einen Rübenroder (landwirtschaftliche Maschine zur Ernte von Zuckerrüben) zum Startpreis von 1,- EUR und „Sofortkauf“-Preis von 60.000,- EUR bei eBay angeboten. Da niemand vom „Sofort Kaufen“ Angebot Gebrauch machen wollte, ging das wertvolle Gerät schließlich zum Höchstgebot von 51,- EUR weg.
Alles bitten und betteln half nichts: Das OLG Köln erklärte den Kaufvertrag für wirksam, wies sämtliche Einwendungen des Verkäufers zurück (Anfechtung, Sittenwidrigkeit, Treuwidrigkeit) und verurteilte den Verkäufer zur Zahlung von 59.949,- EUR an den Käufer: Schadensersatz, weil der Rübenroder bei Ablauf der Auktion längst anderweitig verkauft war und der Käufer sich nun das Gerät woanders besorgen musste (OLG Köln, Urteil v. 08.12.2006 – Az: 19 U 109/06 = Volltext via lampmann-behn.de; Vorinstanz: LG Köln, Urteil v. 24.05.2006 – Az: 28 O 567/05).
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n den Grenzen des § 4 RVG (siehe auch Vergütung und Kosten: Was kosten Anwalt und Rechtsstreit?) können Anwalt und Mandant frei vereinbaren, die anwaltlichen Dienstleistungen anstelle nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf der Grundlage einer sog. Vergütungs- oder Honorarvereinbarung abzurechnen. Beliebt sind in Zeitvergütungsvereinbarungen sog. Zeittaktklauseln, mit denen der Anwalt von der minutengenauen Abrechnung zugunsten einer Abrechnung in Takten von fünf, zehn oder gar 15 Minuten abweicht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun in einer grundlegenden Entscheidung solche 15-Minuten-Takte in anwaltlichen Vergütungsvereinbarungen für unwirksam erklärt und zugleich betont, dass der Mandant bei Zeitvergütungsvereinbarungen vom Anwalt eine nachvollziehbare Aufstellung über die von ihm erbrachten Dienstleistungen verlangen kann, die nicht nur die Art der Dienstleistung (Telefonat, Aktenstudium, Besprechung) erkennen lässt, sondern auch die hieran beteiligten Personen und ggf. auch den Zweck der ausübten Tätigkeit. Weil es im konkreten Fall auch hieran fehlte, kürzte das OLG den vom Anwalt geltend gemachten Anspruch kurzerhand um mehrere 10.000,- EUR (OLG Düsseldorf, Urteil v. 29.06.2006 - Az: I-24 U 196/04 = Volltext via nrw-e.de).
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Häufig geht alles gut, aber in einigen Fällen führt kein Weg an der Ianspruchnahme gerichtlicher Hilfe vorbei, wenn ein gescheiterter eBay-Kauf rückabgewickelt werden soll. Eine besondere Konstellation hatte im Jahr 2004 das Landgericht Hannover zu entscheiden: Die Käuferin machte Betrugsvorwürfe gegenüber dem Verkäufer geltend und klagte deshalb an ihrem Wohnort und nicht am Wohnort des Verkäufers. Möglicherweise war die Käuferin aber auch gar nicht die Käuferin: Zwar wurde für den Kauf ihr eBay-Account genutzt, die gesamte Kommunikation vor und nach Abgabe des Gebots und auch die Zahlung des Kaufpreises übernahm ihr Ehemann, ohne dass jemals von einer Vertretung gegenüber dem Verkäufer die Rede war.
Aus diesem Grund wies das LG Hannover schließlich die Klage auch ab: Die “Käuferin” (=Klägerin) habe weder den Kaufvertrag mit dem Verkäufer (=Beklagten) geschlossen noch den Kaufpreis gezahlt, sodass auch nicht sie, sondern allenfalls ihr Ehemann Rückzahlung verlangen könne. Allerdings hielt man sich in Hannover für die Entscheidung über die Klage zuständig: Steht wie hier ein Betrugsvorwurf im Raum, könne die Klage auch am Wohnort des Klägers erhoben werden (LG Hannover, Urteil v. 07.01.2004 - Az: 12 O 229/03 = Volltext via rechtsanwaltmoebius.de).
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Eine Rechnung über erbrachte Leistungen ist im Regelfall sofort fällig. Zahlt der Schuldner nicht, kommt er nach § 286 Abs. 3 BGB spätestens nach 30 Tagen in Verzug. Im Verzug hat der Schuldner nicht nur nach § 288 BGB Verzugszinsen auf den offenen Rechnungsbetrag zu zahlen, sondern ggf. auch die Kosten für den vom Gläubiger zur Durchsetzung der Forderung eingeschalteten Rechtsanwalt zu bezahlen. Manche Unternehmen als Auftraggeber versuchen deshalb, über Fälligkeitsregelungen in ihren AGB den Zahlungszeitpunkt deutlich über die 30 Tage hinaus zu schieben. Dem hat das Oberlandesgericht Köln nur einen Riegel vorgeschoben: Eine Regelung in den AGB des Schuldners, wonach Rechnungen erst 90 Tage nach Rechnungsstellung fällig werden sollen, ist wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (OLG Köln, Beschluss v. 01.02.2006 - Az: 11 W 5/06 = Volltext via nrw-e.de; Vorinstanz: LG Köln - Az: 4 O 405/05).
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Immer kürzer werden die Produktzyklen der Hersteller von Waren im Unterhaltungsbereich. Zuweilen löst eine neue Produktgeneration die vorangegangene schon nach wenigen Monaten ab. Hinzu kommt, dass immer mehr Waren auch verschiedener Hersteller sich zunehmend in Gestaltung und Funktionalität ähneln. Für Online-Händler wäre es deshalb äußerst praktisch, wenn sie dem Kunden anstelle einer konkret bestellten Ware ein in “Qualität und Preis vergleichbares Produkt” liefern könnten. Das dachte sich auch die T-Online AG und nahm einen entsprechenden Passus in den AGB für den eigenen Online-Shop auf. So nicht, urteilte jedoch das LG Frankfurt/Main. Eine entsprechende Regelung in den AGB führe zu einer unzumutbaren Benachteiligung des Verbrauchers, der ein bestimmtes Produkt bestellt habe und auch geliefert bekommen wolle.
Bei dieser Gelegenheit kassierte das Gericht gleich noch einige weitere AGB: So darf ein Online-Händler den Käufer weder zur Rücksendung der Ware in Originalverpackung (samt Innenverpackung und Antistatikhülle) verpflichten noch durch eine missverständliche Regelung den Eindruck erwecken, als ob der Käufer hierzu verpflichtet gewesen sei. Durch eine solche Klausel könne der Käufer von der Ausübung des ihm zustehenden Widerrufsrechts im Fernabsatz getäuscht werden (LG Frankfurt/Main, Urteil v. 21.07.2006 - Az: 2/2 O 404/05 = Volltext via Justiz Hessen).
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Mit Urteil vom 23.06.2006 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein gemäß § 138 Abs. 2 BGB wegen Wucher unwirksames Rechtsgeschäft nicht vorliegt, wenn der Betroffene nach seinen Fähigkeiten in der Lage ist, Inhalt und Folgen eines Rechtsgeschäfts sachgerecht einzuschätzen, diese Fähigkeiten aber nicht oder nur unzureichend einsetzt und deshalb ein unwirtschaftliches Rechtsgeschäft abschließt. Der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB soll weder vor einer unrichtigen Einschätzung der Wirtschaftlichkeit eines Rechtsgeschäfts noch vor enttäuschten Spekulationen schützen (BGH, Urteil v. 23.06.2006 - Az: V ZR 147/05 = Volltext via bundesgerichtshof.de).
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