Einen skurrilen Fall hatte der BGH zu entscheiden: In einem Urteil war aus wohl ungeklärten Gründen im Tenor zwischen den Text „72 Stunden“ die Zeichenfolge „Select langbez, bezaz, raum, tel, kz, kamsort from Kammer where inaktiv = “O” order by kamsort“ gerutscht. Dem Kläger war die mit dem Fehler versehene Ausfertigung des Urteils zugestellt worden, rund zwei Wochen später erhielt er zur Durchführung der Zwangsvollstreckung eine korrigierte Ausfertigung des Urteils, in der die Zeichenfolge nicht mehr auftauchte.
Da der Kläger jedoch mit dem Urteil insgesamt nicht zufrieden war, legte er gegen das Urteil Berufung ein. Dabei berechnete er die Frist zur Einlegung der Berufung jedoch nicht ab Zustellung der mit den “sinnlosen Computerbefehlen” versehenen ersten Ausfertigung des Urteils, sondern erst ab Zustellung der fehlerfreien zweiten Ausfertigung des Urteils. Es kam wie es kommen musste: die Berufung wurde als unzulässig verworfen, weil der Kläger die Berufungsfrist nicht eingehalten habe. Das wollte der Kläger nicht akzeptieren und wandte sich mit einer Rechtsbeschwerde an den BGH. Aber auch der hatte kein Einsehen: Bereits aus der ersten Ausfertigung sei zweifelsfrei erkennbar gewesen, was das Gericht urteilen wollte, sodass auch die Berufungsfrist mit Zustellung der ersten Ausfertigung zu laufen begonnen hat (BGH, Beschluss v. 29.11.2006 – Az: XII ZB 194/05 = Volltext via bundesgerichtshof.de; Vorinstanzen: KG – Az: 8 U 105/05; LG Berlin – Az: 12O 168/05).
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Wird eine Abmahnung zu Recht ausgesprochen, gibt man als Abgemahnter eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, mit der man zum Ausdruck bringt, dass man (a) das abgemahnte Verhalten zukünftig unterlässt und (b) falls man es doch nicht unterlassen sollte, ab den Abmahner eine angemessene Vertragsstrafe (häufig 5.000,- bis 10.000,- EUR je Verstoß) zu zahlen. Häufig sind die der Abmahnung beigefügten und vom Abmahner vorgefertigten strafbewehrten Unterlassungserklärungen jedoch viel zu weit gefasst und enthalten Klauseln (Übernahme der Kosten, Schadensersatzversprechen etc), die in der Unterlassungserklärung aus Sicht des Abgemahnten nichts zu suchen haben. Deshalb gibt der Abgemahnte in der Regel eine sog. modifizierte Unterlassungserkärung ab.
Der Bundesgerichtshof hatte nun die Frage zu entscheiden, ab wann der Abmahner gegen den Abgemahnten einen Anspruch auf Zahlung der in der Unterlassungserklärung versprochenen Vertragsstrafe geltend machen kann: ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung durch den Abgemahnten oder ab dem Zeitpunkt der Annahme der Unterlassungserklärung durch den Abmahner - dazwischen können durchaus einige Tage liegen, in denen es zu weiteren Rechtsverstößen kommen kann. Der BGH hat sich dabei eindeutig für den Zeitpunkt der Annahme entschieden: “Das Versprechen einer Vertragsstrafe bezieht sich grundsätzlich nicht auf Handlungen, die der Schuldner vor dem Zustandekommen der Vereinbarung begangen hat.” (BGH, Urt. v. 18.05.2006 - Az: I ZR 32/03 = Volltext; Vorinstanzen: LG Köln, Urteil v. 02.05.2002 - Az: 84 O 158/01; OLG Köln, Urteil v. 20.12.2002 - Az: 6 U 104/02).
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Das Arbeitsgericht Siegen hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Richter, der außerhalb der mündlichen Verhandlung eigene Recherchen zum Sachverhalt im Internet (hier: in der Wikipedia) anstellt, wegen der Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 1, Abs. 2 ZPO abgelehnt werden kann. Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass die Recherche des Richters in einer allgemein zugänglichen und zuverlässigen Quelle - worunter auch Datenbanken im Internet fallen können - zur Unterrichtung über offenkundige Tatsachen iSd § 291 ZPO keinen Grund zur Ablehnung des Richters darstellt, wenn der Richter vertretbarerweise annimmt, dass die von ihm offengelegte Quelle tatsächlich die Kriterien des § 291 ZPO erfüllt (ArbG Siegen, Urteil v. 03.03.2006 - Az: 3 Ca 1722/05 = JurPC Web-Dok. 65/2006 Volltext).
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