OLG Naumburg: Verhinderung des Abmahnungsmissbrauchs als “Kampfmittel” durch Streitwertreduzierung

Das OLG Naumburg hat mit Beschluss vom 18.07.2007 - 10 W 37/07 den Streitwert für jeden Fehler in einer Widerrufsbelehrung auf 2.000,- EUR festgesetzt. Die (von mir verfassten redaktionellen) Leitsätze der Entscheidung sprechen für sich:

1. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung beeinträchtigt die Mitbewerber in ihrer Marktposition. Zwar fällt diese Beeinträchtigung bei einem einzelnen Mitbewerber kaum ins Gewicht. Bei einer Vielzahl von Mitbewerbern ist jedoch auf die Summe der Einzelverstöße abzustellen, die zu einer spürbaren Benachteiligung führt, weshalb jedenfalls im Wettbewerb einer Vielzahl von Anbietern bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung die Erheblichkeitsschelle des § 3 UWG überschritten wird.

2. Ein Streitwert von 2.000,- EUR je Belehrungsfehler spiegelt die geringe Betroffenheit des einzelnen Mitbewerbers in seiner Marktposition wieder und verhindert zugleich, dass das Recht zur Abmahnung als “Kampfmittel” zur Schädigung von Mitbewerbern eingesetzt werden kann.

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Kochbuch-Kläger: Kein Anspruch auf Anwaltskostenerstattung

Seit wenigen Tagen macht eine neue Welle von Abmahnungen die Runde: Wieder einmal hat der Betreiber von Marion’s Kochbuch über die von ihm regelmäßig beauftragte Kanzlei in Hamburg mehrere Website- und Forenbetreibern abmahnen lassen, weil sich auf deren Websites und/oder in deren Foren Fotos aus dem Kochbuch befunden haben sollen, die dort ohne Einwilligung des Fotografen - dem Betreiber des Kochbuchs - verwendet worden sein sollen (zur Vorgeschichte u.a. Abmahnung für Brötchen und Long Island Ice Tea, Gerichtstermine in Hamburg: Stress für Kochbuch-Kläger und Das Hamburger Störergericht: Neues in Sachen Kochbuch ./. Internet).

Die vom Kochbuch-Betreiber erhobenen Vorwürfe sind - leider - in der Regel zutreffend: Die Einbindung seiner Fotos in fremde Websites/Foren/Blogs ohne Einwilligung stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, gegen die sich der Fotograf zur Wehr setzen kann. Aber ungeachtet der Frage, wie man die Vorgehensweise des Kochbuch-Betreibers bewerten will (das LG Hamburg hat hier jüngst ein rechtsmissbräuchliches Handeln mit eindeutigen Worten verneint), konnte jetzt jedoch ein erster Teilerfolg erzielt werden. Das LG Hamburg hat eine Klage des Kochbuch-Betreibers auf Freistellung von den für die Abmahnung angefallenen Anwaltskosten zurückgewiesen. Herr Knieper konnte vor Gericht nicht beweisen, dass er mit seinen Anwälten tatsächlich nach dem gesetzlichen Vergütungsrecht (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG) abrechnet und nicht - wie vom Beklagten behauptet - nach einer Vergütungsvereinbarung.

Aus dem Urteil (LG Hamburg, Urteil v. 23.11.2007 - Az: 308 O 93/07; nicht rechtskräftig):

Der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten ist indes unbegründet. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Prozessbevollmächtigten (= Anwälte des Kochbuch-Betreibers) des Klägers (= Herr Knieper) diesem gegenüber nach dem RVG oder einer besonderen Vergütungsvereinbarung abrechnen. Für die von dem Beklagten (= Abgemahnter) bestrittene Behauptung des Klägers, er schulde seinen Prozessbevollmächtigten eine 1,3-Gebühr nach einem Gegenstandswert in Höhe von 6.000,- EUR nebst der Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG, hat der Kläger keinen Beweis angetreten. Gleichwohl hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2007 einen Beschluss verkündet, wonach der präsente Rechtsanwalt [NAME] zur Behauptung des Klägers, dass in dieser Sache eine Abrechnung nach dem RVG vereinbart worden sei, als Zeuge hat vernommen werden sollen. Da dieser jedoch nach telefonischer Rücksprache mit seinem Mandanten nicht zur Sache hat aussagen wollen und daher doch nicht als präsenter Zeuge zur Verfügung gestanden hat, ist der allein aufgrund der Anwesenheit des Zeugen ergangene Beweisbeschluss gegenstandslos geworden. Mit weiterem diesbezüglichen Vortrag und Beweisangeboten ist der Kläger nunmehr präkludiert (§ 296a Satz 1 ZPO).

Besonders pikant wird diese Klageabweisung, wenn man die Vorgeschichte mit einbezieht.

Im Schriftsatz der Anwälte des Kochbuch-Betreibers vom 15.10.2007 zu diesem Verfahren hieß es noch (jedoch ohne jedes Beweisangebot):

Klargestellt wird, dass zwischen dem Kläger und den von ihm beauftragten Rechtsanwälten der [NAME KANZLEI] auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Abmahnung keine Vergütungsvereinbarung bestand bzw. besteht. Es wird auch in diesem Fall nach dem RVG abgerechnet, und zwar mit den im Abmahnschreiben […] ausgewiesenen Kosten, wie sie mit der Klage hier geltend gemacht werden.

(Hervorhebungen nicht im Original)

In der mündlichen Verhandlung kam der Punkt “Abrechnung nach RVG / Vergütungsvereinbarung” erstmals zur Sprache, bevor der Anwalt des Kochbuch-Betreibers als Zeuge mit entsprechender Belehrung über die Folgen einer falschen Aussage vor Gericht befragt werden sollte und dann mit Blick auf die fehlende Einwilligung seines Mandanten keine Zeugenaussage machte. Die informatische Befragung des anwesenden Anwalts ohne vorherigen Beweisbeschluss nebst Zeugenbelehrung nahm nach dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 24.10.2007 folgenden Verlauf:

Den Parteien wurd abschließend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Klägervertreter erklärt auf Frage:

Es gibt keine besondere Honorarvereinbarung mit dem Kläger für unsere Tätigkeit. Es wird generell nach dem RVG abgerechnet.

Auf Frage Beklagtenvertreter:
Wenn es zu Vereinbarungen mit den Parteien kommt und nicht die volle Gebühr von der Gegenseite bezahlt wird, dann berechnen wir auch nur den nach außen hin reduzierten Betrag.

Beklagtenvertreter erklärt:

Das werte ich als Vergütungsvereinbarung.

Es folgte der Beweisbeschluss mit den in Urteil ausgeführten Konsequenzen.

Jedem Betroffenen kann nur dringend empfohlen werden, die wegen Urheberrechtsverletzungen an Fotos aus dem genannten Kochbuch ausgesprochenen Abmahnungen mit Blick auf die geltend gemachten Anwaltskosten sehr genau zu prüfen. Welche Schlussfolgerungen man im Übrigen aus diesem Geschehensablauf ziehen will, bleibt jedem selbst überlassen. Bis zu einer abschließenden Klärung steht der Vorwurf im Raum, dass der abmahnende Kochbuch-Betreiber zumindest für einen erheblichen Teil der Abmahnungen vom eigenen Kostenrisiko freigestellt ist. Gerade die Freistellung von jeglichem eigenem Kostenrisiko des Abmahnenden kann aber ein Indiz für rechtsmissbräuchliches Vorgehen bei den Abmahnungen insgesamt sein. Damit ist die Entscheidung aus Hamburg - endlich einmal - ein Schritt in die richtige Richtung.

BGH: Auch Spam per Computer-Fax ist Spam

Wieder ein Beitrag aus der Kategorie „gescheiterter Versuch zur Rechtfertigung unverlangt zugesandter Werbung“. Diesmal verteidigte sich das werbetreibende Unternehmen damit, dass die ohne Einwilligung des Empfängers und außerhalb einer Geschäftsbeziehung verschickte Faxwerbung wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden gewesen sei, weil Faxe heute immer häufiger nicht mehr ausgedruckt, sondern unmittelbar am PC bearbeitet würden. Die Faxwerbung verursache deshalb keine Kosten und es sei nur eine Sache von Sekunden, den Spam aus dem Faxeingang auszusortieren. So nicht, urteilte jedoch in letzter Instanz der BGH. Es komme bei der belästigenden Wirkung nicht auf das einzelne Fax an, sondern auf die Gesamtwirkung der beim Empfänger eingehenden Werbung. Abzustellen sei deshalb auf das Massenphänomen und die Nachahmungsgefahr, die gerade bei kostengünstigeren Werbemethoden den belästigenden Charakter der Werbung belegen (BGH, Urteil v. 01.06.2006 – Az: I ZR 167/03 = Telefax-Werbung II = Volltext via bundesgerichtshof.de; Vorinstanz: LG Hildesheim, Urteil v. 26.06.2003 – Az: 1 S 16/03; AG Hildesheim, Urteil v. 17.01.2003 – Az: 49 C 150/02).

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BGH: Keine Anwaltskosten bei Routine-Spam

Wird ein Anwalt tätig, will er für seine Arbeit auch Geld sehen. Das gilt selbst dann, wenn der Anwalt sich selbst vertritt – etwa, nachdem er mit ungewollter Werbung per E-Mail, Fax oder am Telefon belästigt worden ist. Deshalb durfte der BGH jetzt in letzter Instanz darüber entscheiden, ob einem sich selbst vertretenden Rechtsanwalt ein Kostenerstattungsanspruch nach den Vergütungssätzen des RVG zusteht, wenn er vorgerichtlich erfolgreich den Werbenden zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hat. Die Antwort des BGH fiel deutlich aus. Der Anwalt bekommt kein Geld, jedenfalls dann nicht, wenn es sich für ihn um einen „Routinefall“ handelt, die Identität des Werbenden bekannt ist und auch im Übrigen davon auszugehen ist, dass der Werbende auf die Abmahnung ohne weiteres eine Unterlassungserklärung abgeben werde. In diesen Fällen sei die Einschaltung eines Anwalts schlichtweg nicht erforderlich (BGH, Urteil v. 12.12.2006 – Az: VI ZR 175/05; Volltext via bundesgerichtshof.de; Vorinstanzen: LG Berlin, Urteil v. 16.08.2005 – Az: 15 S 2/05, AG Berlin-Schöneberg – Az: 8 C 352/04)

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LG Freiburg: Kein Pauschalpreis von 9,99 EUR für anwaltliche Erstberatung

Seit dem 01.07.2006 gibt es eine wichtige Ausnahme von der allgemeinen Anwendbarkeit des RVG für die außergerichtliche Beratung: Für solche Beratungstätigkeiten gibt es keine festen Gebührensätze mehr. Treffen Anwalt und Mandant keine Vergütungsvereinbarung erhält der Anwalt nach § 34 Absatz 1 Satz 2 RVG “Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts”. Diese Neuregelung wollte eine Anwaltskanzlei für ihre Werbung nutzen, indem sie in großformatigen Anzeigen mit dem Slogan “Vereinbaren Sie für eine erste Beratung mit uns in allen Rechtsgebieten ein Honorar von €9,99!” warb. Der zuständigen Anwaltskammer war diese Werbung jedoch ein Dorn im Auge, weshalb sie die Anwaltskanzlei auf Unterlassung in Anspruch nahm.

Zu Recht, wie das Landgericht Freiburg entschied. Eine Pauschalvergütung von 9,99 EUR für eine erste Beratung in jedem Rechtsgebiet, also etwa auch bei schwierigen Fragen der Testamentsgestaltung, stehe nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Haftungsrisiko und zur Verantwortung des Anwalts. Zudem habe die Kanzlei sich vorbehalten, in schwierigen Fällen die Beratung nicht zum versprochenen Preis zu erbringen. Das sei irreführend, da der potentielle Mandant mit der Werbung in diesen Fällen über die tatsächlich anfallenden Kosten getäuscht werde (LG Freiburg, Urteil v. 11.10.2006 – Az: 10 O 72/06).

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OLG Bamberg: Keine mutmaßliche Einwilligung bei Werbung per E-Mail

Ungewollte Werbung per E-Mail ist Spam, gleich ob gegenüber Verbrauchern oder Unternehmern. So einfach lässt sich die geltende Rechtslage zivil- und lauterkeitsrechtlich zusammenfassen. Wer trotzdem “spammt”, muss mit Abmahnungen und gerichtlicher Inanspruchnahme durch die Empfänger der Werbung, Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände rechnen.

Bestätigt hat dies das Oberlandesgericht Bamberg in einer Entscheidung vom September 2006. Dort hatte ein Unternehmen zu Werbezwecken eine E-Mail an einen Adressaten verschickt, ohne dass dieser zugestimmt hatte oder bereits eine geschäftliche Beziehung zwischen Unternehmen und Adressat bestand. Derartige Werbung sei unlauter iSv §§ 3, 7 UWG. so das OLG. Es reiche nicht aus, dass mit der E-Mail die Anbahnung einer Geschäftsbeziehung beabsichtigt sei; das wolle der Absender schließlich mit jeder Werbung erreichen. Das im August 2004 reformierte UWG kenne – anders als das frühere Recht – nur noch bei Telefonwerbung eine Privilegierung des Werbenden, während bei E-Mail nach dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers jede ungewollte Werbung unabhängig von einer mutmaßlichen Einwilligung des Empfängers wettbewerbswidrig sei (OLG Bamberg, Urteil v. 06.09.2006 – Az: 3 U 363/05; Vorinstanz: LG Würzburg, Urteil v. 24.11.2005 – Az: 1 IHO 2152/05).

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OLG Düsseldorf: Kein 15-Minuten-Takt beim Rechtsanwalt

n den Grenzen des § 4 RVG (siehe auch Vergütung und Kosten: Was kosten Anwalt und Rechtsstreit?) können Anwalt und Mandant frei vereinbaren, die anwaltlichen Dienstleistungen anstelle nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf der Grundlage einer sog. Vergütungs- oder Honorarvereinbarung abzurechnen. Beliebt sind in Zeitvergütungsvereinbarungen sog. Zeittaktklauseln, mit denen der Anwalt von der minutengenauen Abrechnung zugunsten einer Abrechnung in Takten von fünf, zehn oder gar 15 Minuten abweicht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun in einer grundlegenden Entscheidung solche 15-Minuten-Takte in anwaltlichen Vergütungsvereinbarungen für unwirksam erklärt und zugleich betont, dass der Mandant bei Zeitvergütungsvereinbarungen vom Anwalt eine nachvollziehbare Aufstellung über die von ihm erbrachten Dienstleistungen verlangen kann, die nicht nur die Art der Dienstleistung (Telefonat, Aktenstudium, Besprechung) erkennen lässt, sondern auch die hieran beteiligten Personen und ggf. auch den Zweck der ausübten Tätigkeit. Weil es im konkreten Fall auch hieran fehlte, kürzte das OLG den vom Anwalt geltend gemachten Anspruch kurzerhand um mehrere 10.000,- EUR (OLG Düsseldorf, Urteil v. 29.06.2006 - Az: I-24 U 196/04 = Volltext via nrw-e.de).

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OLG Köln: Kostenregelung bei Vergleich erfasst stets auch Vergleichskosten

Wird im gerichtlichen Verfahren ein Vergleich geschlossen, enthält dieser stets auch eine Regelung zu den bislang entstandenen Kosten. Häufig wird in dieser Kostenregelung zwischen den Kosten des gerichtlichen Verfahrens und den Kosten des Vergleichs unterschieden. Dabei werden in der Regel die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben, sodass jede Partei ihre durch den Vergleich entstandenen Kosten selbst zu tragen hat. Fehlt es an einer ausdrücklichen Kostenregelung für die durch den Vergleich entstandenen Kosten, stellt sich die Frage, wie mit den Kosten des Vergleichs zu verfahren ist, schließlich fällt durch den gerichtlichen Vergleich die beteiligten Rechtsanwälte jeweils eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003, 1000 VV RVG an. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 13.06.2006 nun entschieden, dass dann, wenn die Parteien anlässlich eines gerichtlichen Vergleichs zwar eine ausdrückliche Regelung im Hinblick auf die Kosten des Rechtsstreites, nicht aber wegen der Vergleichskosten getroffen haben, letztere von dieser Regelung erfasst werden. Mit anderen Worten: Die Kosten des Vergleichs werden als Kosten des gerichtlichen Verfahrens behandelt und fallen unter die allgemeine Kostenregelung (OLG Köln, Beschluss v. 13.06.2006 - Az: 17 W 87/06).

LG Berlin: Auch Werbetexte sind urheberrechtlich geschützt

Das Landgericht Berlin hatte zu entscheiden, ob Werbetexte auf einer geschäftlich genutzten Internetseite schutzfähige Werke sind, sodass die Übernahme der Werbetexte durch einen Mitbewerber eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Dabei ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass jedenfalls Werbetexte, die auf den Geschäftsgegenstand eines Unternehmens speziell zugeschnitten sind und das Dienstleistungsangebot des Unternehmens kennzeichnen, Sprachwerke iSd § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG sein können und die Übernahme durch einen Wettbewerber ohne Zustimmung zu unterlassen ist (LG Berlin, Urteil v. 26.01.2006 - Az: 16 O 543/05 = Volltext via JurPC).

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OLG Bamberg: Kosten für Privatgutachten erstattungsfähig

Das OLG Bamberg hat mit Beschluss vom 27.03.2006 entschieden, dass die Kosten für ein während des Rechtsstreits eingeholten Privatgutachtens nach § 91 ZPO erstattungsfähig sind, wenn das Privatgutachten erforderlich ist, um der Partei einen substantiierten Sachvortrag zu ermöglichen, der ohne das Gutachten nicht möglich wäre oder wenn die Partei sachverständiger Hilfe bedarf, um sich mit dem Inhalt einer Zeugenaussage auseinandersetzen zu können (OLG Bamberg, Beschluss v. 27.03.2006 - Az: 3 W 44/06).

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