BVerfG: Herstellung von Software zur Tacho-Justierung nicht strafbar

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 09.05.2006 festgestellt, dass Herstellung und Bereitstellung von Software, die der Reparatur und Justierung von Tachos dient, nicht unter die Strafvorschrift des § 22b Abs. 1 Nr. 3 StVG fällt (BVerfG, Beschluss v. 09.05.2006 - Az: 2 BvR 1589/05 = Pressemitteilung, Volltext).

Hintergrund der Entscheidung ist der zum 18.08.2005 in Kraft getretene § 22b Abs. 1 Nr. 1 StVG, der das Manipulieren von Tachos (”Verfälschung der Messung eines Wegstreckenzählers”) bei KFZ jeglicher Art unter Strafe stellt. Über § 22b Abs. 1 Nr. 3 StVG macht sich dabei auch derjenige strafbar, der zur Begehung dieser Straftaten bezweckte Computerprogramme hergestellt, verschafft, feilhält oder anderen überlasst.

(more…)