Das OLG Naumburg (OLG Naumburg, Urteil vom 13.07.2007 - 10 U 14/07) hat sich in einer ausführlichen und lesenswerten Entscheidung mit gleich drei derzeit diskutierten Rechtsfragen befasst: Welche Widerrufsfrist gilt bei eBay? Kann die Verwendung einer Formulierung aus dem amtlichen Muster der Widerrufsbelehrung in der BGB-InfoV wettbewerbswidrig sein? Und schließlich: Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich? Die Feststellungen des OLG in (redaktionell verfassten) Leitsätzen:
1. Von einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen iSv § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Abmahnenden bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele sind. Indizien für einen Rechtsmissbrauch können dabei sein: ein systematisches, massenhaftes Vorgehen, eine enge personelle Verflechtung zwischen dem Abmahnenden und dem beauftragten Anwalt, eine weit überhöht in Ansatz gebrachte Abmahngebühr und kein nennenswertes wirtschaftliches Eigeninteresse. Allein die Vielzahl der Abmahnungen (hier: etwa 100) ist allein nicht geeignet, ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen zu begründen.
2.Eine Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform (§ 126b BGB) liegt nicht vor, wenn sich die Belehrung lediglich auf der Internetseite des Unternehmens befindet. Erfolgt die Widerufsbelehrung in Textform deshalb erst nach Vertragsschluss, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Dies ist bei eBay der Fall.
3. Die Verwendung der Klausel “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” zur Belehrung des Verbrauchers über den Beginn der Widerrufsfrist verstößt gegen § 312d Abs. 2 BGB, weil die Frist nicht vor Erhalt der Ware beginnt. Hierin liegt zugleich ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Die Übereinstimmung der Klausel mit dem Textvorschlag im amtlichen Muster der Widerrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV vermag hieran nichts zu ändern, weil § 312d Abs. 2 BGB als formelles Gesetz der BGB-InfoV vorgeht.
Zur Entscheidung im Volltext
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Das OLG Naumburg hat mit Beschluss vom 18.07.2007 - 10 W 37/07 den Streitwert für jeden Fehler in einer Widerrufsbelehrung auf 2.000,- EUR festgesetzt. Die (von mir verfassten redaktionellen) Leitsätze der Entscheidung sprechen für sich:
1. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung beeinträchtigt die Mitbewerber in ihrer Marktposition. Zwar fällt diese Beeinträchtigung bei einem einzelnen Mitbewerber kaum ins Gewicht. Bei einer Vielzahl von Mitbewerbern ist jedoch auf die Summe der Einzelverstöße abzustellen, die zu einer spürbaren Benachteiligung führt, weshalb jedenfalls im Wettbewerb einer Vielzahl von Anbietern bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung die Erheblichkeitsschelle des § 3 UWG überschritten wird.
2. Ein Streitwert von 2.000,- EUR je Belehrungsfehler spiegelt die geringe Betroffenheit des einzelnen Mitbewerbers in seiner Marktposition wieder und verhindert zugleich, dass das Recht zur Abmahnung als “Kampfmittel” zur Schädigung von Mitbewerbern eingesetzt werden kann.
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Das LG Berlin hat die Diskussionen um Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzgeschäften via eBay auf eine neue Ebene gehoben: Die in § 312d Abs. 1 S. 2 BGB geschaffene Möglichkeit, das Widerrufsrecht (§ 355 BGB) durch ein Rückgaberecht (§ 356 BGB) zu ersetzen, gilt nach Ansicht des LG Berlin nicht für Unternehmer, die ihre Waren über eBay vertreiben. Mit einer ohne vorherige mündliche Verhandlung ergangenen einstweiligen Verfügung hat deshalb das LG Berlin einem eBay-Händler bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR untersagt, “Verbrauchern [Waren] anzubieten oder zu verkaufen und dabei statt eines Widerrufsrechts nach § 355 BGB ein Rückgaberecht nach § 356 BGB einzuräumen”. Der Streitwert wurde auf 10.000,- EUR für das Verfügungsverfahren festgesetzt (LG Berlin, Beschluss v. 07.05.2007 - Az: 103 O 91/07; nicht rechtskräftig). Für Unternehmer, die ihre Waren über Plattformen verkaufen, bei denen ähnlich wie bei eBay und Amazon bereits mit dem Mausklick des Kunden der Kaufvertrag zustande kommt, ohne dass es noch einer besonderen Annahmeerklärung durch den Unternehmer bedarf, dürften mit dieser Entscheidung des LG Berlin schwere Zeiten anbrechen, wenn Sie bislang von der gesetzlichen Möglichkeit zur Ersetzung des Widerrufsrechts durch ein Rückgaberecht Gebrauch gemacht haben. Denn nach der jüngsten “Ein Monat ohne Wertersatz statt zwei Wochen” Welle drohen wieder einmal teure Abmahnungen und Verfügungsverfahren.
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Verwenden Unternehmer in ihrem Internetauftritt AGB, dienen diese dazu, in Abweichung von gesetzlichen Vorgaben die Rechtslage zugunsten des Unternehmers zu gestalten. Dabei läuft der Unternehmer als Verwender der AGB stets Gefahr, mit seinem Klauselwerk über das Ziel hinaus zu schießen und Klauseln zu verwenden, die mit den §§ 305 ff. BGB (vormals: AGBG) nicht in Einklang stehen.
Verstoßen die Klauseln jedoch gegen §§ 305 ff. BGB stellt sich für Wettbewerber des Verwenders zugleich die Frage, ob in der Verwendung rechtswidriger AGB auch eine unlautere Wettbewerbshandlung iSd §§ 3 ff. UWG gesehen werden kann. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat hierauf eine eindeutige Antwort gegeben und sich damit in Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung anderer Obergerichte gesetzt: Klauseln, die ersichtlich den Verbraucher benachteiligen und lediglich nach Vertragsschluss ihre Wirkung entfalten (etwa bei Teillieferungsvorbehalten oder Vorauszahlungsverpflichtungen des Kunden), sind in der Regel nicht geeignet, einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zum Erfolg zu verhelfen (Hanseatisches OLG, Beschluss v. 13.11.2006 – Az: 5 W 162/06 = Volltext via medien-internet-recht.de; Vorinstanz: LG Hamburg – Az: 327 O 583/06)
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Die Kollegin Laura Dierking vom Münsteraner Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) hat für ihren 27. J!Cast (der Jura-Podcast zum Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht) meinen Kollegen Christian Franz (Strömer Rechtsanwälte, Düsseldorf) und mich in Sachen Widerrufsrechte bei eBay vor das Mikro gebeten. Das Ergebnis ist ein rund 20minütiges Gespräch über verbreitete Irrtümer, Powerseller, untaugliche amtliche Muster und das Unvermögen des deutschen Gesetzgebers, EU-Vorgaben in vernünftiger Form in deutsches Recht umzusetzen. Zum Anhören hier klicken.
Die vermeintliche Lizenz zum Gelddrucken nach dem Motto “Schnelle Berechnung der Lebenserwartung für teuer Geld” dürfte ihr Geld nicht mehr wert sein, wenn ein jüngst bekannt gewordenes Urteil des Amtsgerichts München Vorbild für weitere Entscheidungen dieser Art sein wird. Mit Urteil vom 16.01.2007 - Az: 161 C 23695/06 hat das AG München die Zahlungsklage eines Internetdienstleisters zurückgewiesen, der die Preisinformation für die von ihm angebotene Dienstleistung in den AGB gut vor dem Nutzer seiner Internetseite versteckt hatte. Das Gericht geht davon aus, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckte Zahlungspflicht als ungewöhnliche und überraschende Klausel gemäß § 305c BGB unwirksam sei, wenn nach dem weiteren Erscheinungsbildung der Webseite mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden müsse.
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Der Kreativität sind keine Grenzen gesetzt, wenn Unternehmer sich vor dem Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften drücken wollen. Ein Videothekenbetreiber, der gebrauchte Ware über eBay vertrieb, verfiel deshalb auf die Idee, dass das Verschließen der CD oder DVD mit einem Tesafilmstreifen und das Verpacken dieser so verklebten CD/DVD in einem verschlossenen Briefumschlag das gleiche sei wie eine Versiegelung. Deshalb greife für ihn der Ausnahmetatbestand des § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB, der ein Widerrufsrecht bei vom Verbraucher entsiegelten Audio- und Videozeichnungen oder Software ausschließt.
Das Landgericht Dortmund ließ sich davon jedoch nicht überzeugen. Eine Versiegelung erfordere, dass der Verbraucher diese nicht beliebig wiederherstellen könne, so wie dies bei einem Tesafilmstreifen der Fall sei. Dem Verbraucher müsse klar sein, dass er beim Bruch des Siegels die gekaufte Ware behalten müsse, wofür ein Tesafilmstreifen nicht genüge. Auch der verschlossene Briefumschlag helfe nicht. Kein Verbraucher käme auf die Idee, dass das Öffnen eines Briefumschlags mit der bestellten Ware eine Entsiegelung darstellen könne (LG Dortmund, Urteil v. 26.10.2006 – Az: 16 O 55/06 = Volltext via nrw-e.de).
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Neben Widerrufsbelehrung und Impressum ist ein weiterer Klassiker der Abmahnspezialisten die Preisangabenverordnung (PAngV). Bei Angeboten im Internet ist u.a. „leicht erkennbar, deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar“ in einer „dem Angebot eindeutig zugeordneten Art und Weise“ darauf hinzuweisen, dass die für die Ware geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob ggf. zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Angesichts der Schwammigkeit der Formulierungen ist die Einhaltung der Vorgaben der PAngV in vielen Fällen nicht besonders einfach. Hinzukommt, dass viele Kleingewerbetreibende um die Verpflichtungen aus der PAngV gar nicht wissen.
Wenn dann trotz guter Absicht die Abmahnung eines Wettbewerbers eintrudelt, ist schnelles Handeln geboten. Auch wenn einige Gerichte zwischenzeitlich Verletzungen der PAngV als lauterkeitsrechtlich „unbeachtlich“ bewerten mit der Folge, dass die geltend gemachten Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche des Abmahnenden ins Leere laufen, gilt dies längst nicht in jedem Fall, wie eine aktuelle Entscheidung des hanseatischen Oberlandesgericht zeigt. Dort hatte das sonst viel gescholtene LG Hamburg die wegen einer Verletzung der PAngV beantragte einstweilige Verfügung gerade nicht erlassen. Der Beschluss wurde jedoch durch das hanseatische OLG kassiert: Fehle der Hinweis darauf, dass der genannte Preis die Umsatzsteuer bereits enthalte, bestünde die Gefahr, dass der Anbieter nachträglich doch noch vom Abnehmer die Umsatzsteuer “on top” kassieren wolle. Deshalb sei der Unterlassungsanspruch zu Recht geltend gemacht worden (Hanseatisches OLG, Beschluss v. 04.01.2007 – Az: 3 W 224/06 = Volltext via lampmann-behn.de; Vorinstanz: LG Hamburg – Az: 312 O 838/06).
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Um sich der Informations- und Belehrungspflichten im Fernabsatz und lästigen wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen zu entziehen, segeln viele gewerblich tätige eBay-Anbieter unter der Flagge des “privaten Verkäufers”, für den die kostenintensiven Unternehmerpflichten vermeintlich nicht gelten. Natürlich kommt es für ein Tätigwerden als Unternehmen nicht auf das selbst gewählte Etikett an, sondern auf den tatsächlichen Umfang der Geschäftstätigkeit: Wer Unternehmer ist, hat die gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen, auch wenn er sich mit Händen und Füßen dagegen sträubt.
Eine besondere Konstellation hatte nun das Landgericht Coburg zu beurteilen. Ein Anbieter von Modewaren nahm einen anderen Anbieter auf Unterlassung in Anspruch, weil dieser seine Waren als “privater Käufer” anbot, ohne über das Widerrufsrecht zu belehren. Die Unternehmereigenschaft des Betroffenen ergebe sich bereits daraus, dass er mehr als 1.700 Bewertungen auf eBay habe und allein an einem Tag gleichzeitig mehr als 33 Artikel, überwiegend Neuwaren, zum Verkauf angeboten und dabei auch Verkaufsbedingungen verwendet habe. Dem wollte das LG jedoch nicht folgen: Ganz abgesehen davon, dass der Anbieter trotz der vielen Bewertungen nicht die Voraussetzungen eines “Powersellers” erfüllt habe, hätte es sich hier tatsächlich um Privatverkäufe gehandelt. Der Anbieter habe vorwiegend von ihm selbst zuvor im “Kaufrausch” erworbene Waren unter zum Teil hohen Verlusten veräußert, weshalb die besonderen Umstände hier gegen eine Unternehmerstellung sprechen würden (LG Coburg, Urteil v. 19.10.2006 – Az: 1HK O 32/06 (Volltext via aufrecht.de)
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„Massenabmahnung“ heißt es häufig, wenn ein Unternehmen vier, fünf oder mehr gleichartige Abmahnungen ausgesprochen hat. So einfach ist es nicht, denn der Grundsatz lautet: eine Vielzahl von Rechtsverletzungen macht eine Vielzahl von Abmahnungen – ggf. auch mehrere hundert – erforderlich. Damit eine „Abmahnwelle“ zu einer rechtsmissbräuchlichen – und damit unwirksamen – Abmahnung wird, bedarf es deshalb mehr als nur eine Vielzahl gleichartiger Abmahnungen.
Auch das OLG Frankfurt hatte sich mit einem solchen Fall zu befassen: Ein Online-Händler hatte in einer „Abmahnaktion“ (Originalwortlaut des Gerichts) ungefähr 200 Abmahnungen gegenüber Wettbewerbern ausgesprochen, wovon etwa achtzig schließlich im einstweiligen Verfügungsverfahren endeten. Dabei ging es stets um Verletzungen der Informationspflichten im Zusammenhang mit der Belehrung über das Widerrufsrecht im Fernabsatz, die vom „Abmahner“ zu Recht als wettbewerbswidrig beanstandet wurden. Einer der abgemahnten Händler sah sich jedoch als Opfer einer rechtsmissbräuchlichen „Massenabmahnung“ und machte deshalb geltend, der „Abmahner“ sei gemäß § 8 Abs. 4 UWG nicht zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach dem UWG berechtigt. Hinweis auf die „Massenabmahnung“ sollten neben der Anzahl der Abmahnungen auch überhöhte Gegenstandswerte sein. Außerdem hätten sich „Abmahner“ und Anwalt zusammengetan, damit der Anwalt Kostenerstattungsansprüche gegen die Abgemahnten erhalte, während der „Abmahner“ selbst von seinem Rechtsanwalt von allen Kostenrisiken freigestellt worden sei.
Wären diese Vorwürfe zutreffend gewesen, hätte das OLG Frankfurt möglicherweise das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung bejaht. Waren sie aber nicht. Die Anzahl der Abmahnungen sei bei einer Vielzahl von gleichartigen Rechtsverletzungen bedeutungslos. Die Gegenstandswerte waren zwar überzogen, hielten sich aber mit 25.000,- EUR im Rahmen dessen, was die Gerichte früher für angemessen erachtet haben. Und ein kollusives Zusammenwirken von „Abmahner“ und „Rechtsanwalt“, bei dem der Rechtsanwalt das volle Kostenrisiko trage und der „Abmahner“ sich für die Abmahnungen nur „hergegeben“ habe, sei nicht feststellbar. Selbst die Tatsache, dass der „Abmahner“ trotz seines erheblichen Jahresumsatzes bei der Vielzahl der Abmahnungen ein erhebliches finanzielles Risiko gegangen sei, ohne selbst hiervon unmittelbar zu profitieren, spräche nicht für eine Rechtsmissbräuchlichkeit, denn dieses Risiko sei dem „Abmahner“ jedenfalls so nicht bewusst gewesen. Ergebnis: Die Abmahnung – und damit die einstweilige Verfügung – gingen glatt durch, der Abgemahnte war im Unrecht und muss dafür zahlen (OLG Frankfurt, Urteil v. 14.12.2006 – Az: 6 U 129/06 = Volltext (pdf) via justiz.hessen.de; Vorinstanz: LG Frankfurt/Main – Az: 3-12 O 92/06).
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