OLG Düsseldorf: Keine Haftung für Usenet-Provider (Volltext)

Am 15.01.2008 war Verkündungstermin, nun liegt der Volltext vor: Das OLG Düsseldorf hat mit überzeugender Begründung ausgeführt, warum Usenet-Provider nicht vergleichbar einem Host-Provider für die von über Ihre Newsserver vermittelten Inhalte haften, sondern im konkreten Fall als sog. Cache-Provider weitreichende Haftungsprivilegierungen auch für die Vermittlung des Zugangs zur sog. “alt.binaries” Hierarchie und den sog. “binaries” für sich in Anspruch nehmen können. Damit sind die Versuche der Musikindustrie, über weitformulierte Unterlassungsanträge Usenet-Providern allgemeine Überwachungspflichten für alle über deren Newsserver vermittelten Inhalte aufzudrücken, jedenfalls in Düsseldorf vorläufig gescheitert.

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OLG Düsseldorf: Usenet-Provider haften nicht für Urheberrechtsverletzungen

Mit Urteil vom 15.01.2008 hat das OLG Düsseldorf (Az: I-20 U 95/07) entschieden, dass Usenet-Provider für Urheberrechtsverletzungen Ihrer Kunden nicht verantwortlich gemacht werden können. Mit dem im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Urteil wurde ein früheres Urteil des LG Düsseldorf vom 23.05.2007 (Az: 12 O 151/07) aufgehoben. Die Berufungsentscheidung des OLG Düsseldorf ist rechtskräftig; weitere Rechtsmittel gibt es im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht.

Im Frühjahr 2007 hatte die ProMedia ermittelt, dass über einen Newsserver des Usenet-Providers United Newsserver die Aufnahme “Mitternacht” von “LaFee” aus dem sog. Usenet abgerufen werden konnte. Da die Aufnahme dort jedoch ohne Einwilligung der EMI veröffentlicht worden war, nahm die Kanzlei Rasch (Hamburg) im Auftrag der EMI den Provider United Newsserver auf Unterlassung in Anspruch. Dieser ließ die Abmahnung jedoch durch Rechtsanwalt Sascha Kremer, Mönchengladbach, zurückweisen. EMI beantragte daher vor dem LG Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen United Newsserver, die vom LG Düsseldorf zunächst auch erlassen worden ist.

Mit Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung des Verfügungsantrags hat das OLG Düsseldorf einen weiteren Beitrag zur Schaffung von Rechtssicherheit für Usenet-Provider beigetragen. Zuvor hatte bereits das LG München I (Urteil vom 19.04.2007 - 7 O 3950/07) in einem von Sony BMG angestrengten Verfahren die Musikindustrie in die Schranken verwiesen und einen Verfügungsantrag gegen United Newsserver zurückgewiesen. Das OLG München (Beschluss vom 16.08.2007 - 29 U 3340/07) hat die Abweisung des Verfügungsantrags zwischenzeitlich bestätigt; auch dieses Urteil ist rechtskräftig.

Erfreut über das Urteil aus Düsseldorf ist Heinz-Dieter Elbracht, Geschäftsführer der Elbracht Computer Netzwerk & Grafik Service GmbH, dem Betreiber von United Newsserver:

“Das Urteil ist ein Schritt in die richtige Richtung und bestätigt erneut, dass Usenet-Providing nichts anderes als die rechtlich neutrale Vermittlung des Zugangs zu Informationen ist. Das Usenet ist der Ort für den Austausch von Informationen aller Art geworden. Es sollte deshalb im Interesse aller Nutzer, Provider und Rechteinhaber sein, wenn nach Lösungen gesucht wird, wie die im Usenet - ebenso wie im Internet - unvermeidbaren Rechtsverletzungen durch gemeinsame Anstrengungen aller Beteiligten unterbunden werden.”

Urteil im Volltext noch nicht verfügbar

Kochbuch-Kläger: Kein Anspruch auf Anwaltskostenerstattung

Seit wenigen Tagen macht eine neue Welle von Abmahnungen die Runde: Wieder einmal hat der Betreiber von Marion’s Kochbuch über die von ihm regelmäßig beauftragte Kanzlei in Hamburg mehrere Website- und Forenbetreibern abmahnen lassen, weil sich auf deren Websites und/oder in deren Foren Fotos aus dem Kochbuch befunden haben sollen, die dort ohne Einwilligung des Fotografen - dem Betreiber des Kochbuchs - verwendet worden sein sollen (zur Vorgeschichte u.a. Abmahnung für Brötchen und Long Island Ice Tea, Gerichtstermine in Hamburg: Stress für Kochbuch-Kläger und Das Hamburger Störergericht: Neues in Sachen Kochbuch ./. Internet).

Die vom Kochbuch-Betreiber erhobenen Vorwürfe sind - leider - in der Regel zutreffend: Die Einbindung seiner Fotos in fremde Websites/Foren/Blogs ohne Einwilligung stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, gegen die sich der Fotograf zur Wehr setzen kann. Aber ungeachtet der Frage, wie man die Vorgehensweise des Kochbuch-Betreibers bewerten will (das LG Hamburg hat hier jüngst ein rechtsmissbräuchliches Handeln mit eindeutigen Worten verneint), konnte jetzt jedoch ein erster Teilerfolg erzielt werden. Das LG Hamburg hat eine Klage des Kochbuch-Betreibers auf Freistellung von den für die Abmahnung angefallenen Anwaltskosten zurückgewiesen. Herr Knieper konnte vor Gericht nicht beweisen, dass er mit seinen Anwälten tatsächlich nach dem gesetzlichen Vergütungsrecht (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG) abrechnet und nicht - wie vom Beklagten behauptet - nach einer Vergütungsvereinbarung.

Aus dem Urteil (LG Hamburg, Urteil v. 23.11.2007 - Az: 308 O 93/07; nicht rechtskräftig):

Der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten ist indes unbegründet. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Prozessbevollmächtigten (= Anwälte des Kochbuch-Betreibers) des Klägers (= Herr Knieper) diesem gegenüber nach dem RVG oder einer besonderen Vergütungsvereinbarung abrechnen. Für die von dem Beklagten (= Abgemahnter) bestrittene Behauptung des Klägers, er schulde seinen Prozessbevollmächtigten eine 1,3-Gebühr nach einem Gegenstandswert in Höhe von 6.000,- EUR nebst der Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG, hat der Kläger keinen Beweis angetreten. Gleichwohl hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2007 einen Beschluss verkündet, wonach der präsente Rechtsanwalt [NAME] zur Behauptung des Klägers, dass in dieser Sache eine Abrechnung nach dem RVG vereinbart worden sei, als Zeuge hat vernommen werden sollen. Da dieser jedoch nach telefonischer Rücksprache mit seinem Mandanten nicht zur Sache hat aussagen wollen und daher doch nicht als präsenter Zeuge zur Verfügung gestanden hat, ist der allein aufgrund der Anwesenheit des Zeugen ergangene Beweisbeschluss gegenstandslos geworden. Mit weiterem diesbezüglichen Vortrag und Beweisangeboten ist der Kläger nunmehr präkludiert (§ 296a Satz 1 ZPO).

Besonders pikant wird diese Klageabweisung, wenn man die Vorgeschichte mit einbezieht.

Im Schriftsatz der Anwälte des Kochbuch-Betreibers vom 15.10.2007 zu diesem Verfahren hieß es noch (jedoch ohne jedes Beweisangebot):

Klargestellt wird, dass zwischen dem Kläger und den von ihm beauftragten Rechtsanwälten der [NAME KANZLEI] auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Abmahnung keine Vergütungsvereinbarung bestand bzw. besteht. Es wird auch in diesem Fall nach dem RVG abgerechnet, und zwar mit den im Abmahnschreiben […] ausgewiesenen Kosten, wie sie mit der Klage hier geltend gemacht werden.

(Hervorhebungen nicht im Original)

In der mündlichen Verhandlung kam der Punkt “Abrechnung nach RVG / Vergütungsvereinbarung” erstmals zur Sprache, bevor der Anwalt des Kochbuch-Betreibers als Zeuge mit entsprechender Belehrung über die Folgen einer falschen Aussage vor Gericht befragt werden sollte und dann mit Blick auf die fehlende Einwilligung seines Mandanten keine Zeugenaussage machte. Die informatische Befragung des anwesenden Anwalts ohne vorherigen Beweisbeschluss nebst Zeugenbelehrung nahm nach dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 24.10.2007 folgenden Verlauf:

Den Parteien wurd abschließend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Klägervertreter erklärt auf Frage:

Es gibt keine besondere Honorarvereinbarung mit dem Kläger für unsere Tätigkeit. Es wird generell nach dem RVG abgerechnet.

Auf Frage Beklagtenvertreter:
Wenn es zu Vereinbarungen mit den Parteien kommt und nicht die volle Gebühr von der Gegenseite bezahlt wird, dann berechnen wir auch nur den nach außen hin reduzierten Betrag.

Beklagtenvertreter erklärt:

Das werte ich als Vergütungsvereinbarung.

Es folgte der Beweisbeschluss mit den in Urteil ausgeführten Konsequenzen.

Jedem Betroffenen kann nur dringend empfohlen werden, die wegen Urheberrechtsverletzungen an Fotos aus dem genannten Kochbuch ausgesprochenen Abmahnungen mit Blick auf die geltend gemachten Anwaltskosten sehr genau zu prüfen. Welche Schlussfolgerungen man im Übrigen aus diesem Geschehensablauf ziehen will, bleibt jedem selbst überlassen. Bis zu einer abschließenden Klärung steht der Vorwurf im Raum, dass der abmahnende Kochbuch-Betreiber zumindest für einen erheblichen Teil der Abmahnungen vom eigenen Kostenrisiko freigestellt ist. Gerade die Freistellung von jeglichem eigenem Kostenrisiko des Abmahnenden kann aber ein Indiz für rechtsmissbräuchliches Vorgehen bei den Abmahnungen insgesamt sein. Damit ist die Entscheidung aus Hamburg - endlich einmal - ein Schritt in die richtige Richtung.

LG Hamburg: Forumsbetreiber haftet unabhängig von Kenntnis für Urheberrechtsverletzung

LG Hamburg, Urteil vom 24.08.2007 – 308 O 245/07; nicht rechtskräftig

Sachverhalt

In einem Internet-Forum hatte ein unbekannter Nutzer in seinem Beitrag das Foto „Mettenden“ eingefügt, ohne dass der Fotograf in diese Verwendung des Bildes eingewilligt hätte. Auf eine Abmahnung entfernte der Forumsbetreiber zwar den Link, verweigerte jedoch die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Übernahme der Anwaltskosten des Fotografen, die durch die Abmahnung entstanden waren. Der Fotograf nahm daraufhin den Forumsbetreiber vor Gericht in Anspruch.

Entscheidung

Das Gericht verurteilte den Forumsbetreiber zur Unterlassung sowie zur Übernahme der Anwaltskosten. Das Foto genieße als Lichtbild iSd § 72 UrhG den Schutz des Urheberrechts. Der Fotograf könne sich gemäß §§ 97 Abs. 1, 19a, 16 UrhG gegen jede ungewollte Verwendung des Fotos wehren. Es genüge nicht, wenn der Forumsbetreiber unverzüglich nach Kenntnis von der Rechtsverletzung das Foto aus dem Forum entferne und durch Einrichtung von Filtern, Linksperren oder mit anderen Mitteln dafür sorge, dass sich gleichartige Rechtsverletzungen zukünftig nicht wiederholen. Die Haftungsprivilegierung aus §§ 7 Abs. 2, 10 TMG (= § 11 TDG n.F.) greife nicht bei Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen (BGH, Urteil vom 19.04.2007 – I ZR 35/04 = Internet-Versteigerung II). Vielmehr hafte der Betreiber nach den Grundsätzen der Störerhaftung aus §§ 1004, 823 BGB (analog). Hierfür sei unter Abwägung der Interessen des Rechteinhabers, des Aufwands beim Forumsbetreiber für eine Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen sowie des zu erwartenden Erfolgs nicht erforderlich, dass der Forumsbetreiber zuvor Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt habe. Der Kostenerstattungsanspruch folge aus §§ 670, 683, 677 BGB.

Anmerkung

Mit der Auffassung, der Forumsbetreiber hafte unabhängig von keiner konkreten Kenntnis, setzt sich das LG Hamburg in Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH und der Mehrheit der Oberlandesgerichte (BGH, Urteil vom 19.04.2007 – I ZR 35/04 = Internet-Versteigerung II; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2006 – I-15 U 21/06; Hanseatisches OLG, Urteil vom 22.08.2006 – 7 U 50/06 = Heise-Forum). Es bleibt zu hoffen, dass diese Rechtsprechung alsbald durch die höheren Instanzen korrigiert wird. Mehr dazu: Das Hamburger Störergericht: Neues in Sachen Kochbuch ./. Internet.

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LG Hamburg: Usenet-Provider haftet als Störer - auch ohne Werbung

Das LG Hamburg bleibt seiner Linie treu: Nachdem man bereits im Februar 2007 einen Usenet-Provider wegen seiner aggressiven Werbung für die im Usenet zuweilen zugänglichen urheberrechtswidrigen Inhalte in die Haftung genommen hatte (vgl. LG Hamburg, Urteil v. 19.02.2007 - Volltext, pdf, 696kb) hat das LG Hamburg diese Rechtsprechung nun für Usenet-Provider insgesamt bestätigt. Da im Usenet bekanntermaßen urheberrechtsverletzende Inhalte abrufbar seien sei jeder Provider, der Zugang zum Usenet gewähre, in der Verpflichtung, für eine entsprechende Kontrolle der Inhalte zu sorgen. Komme ein Provider dieser Verpflichtung nicht nach, hafte er für die von ihm vermittelten Inhalte. Auf eine konkrete Kenntnis einer bestimmten Rechtsverletzung komme es insoweit nicht an (LG Hamburg, Urteil v. 15.06.2007 - Az: 308 O 325/07; nicht rechtskräftig).

Die Rechtsprechung des LG Hamburg liegt damit auf einer Linie mit der Rechtsprechung des LG Düsseldorf, das im Mai 2007 einen Usenet-Provider ebenfalls für Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzer des Providers in die Haftung genommen hatte (LG Düsseldorf, Urteil v. 23.05.2007 - Az: 12 O 151/07; nicht rechtskräftig - siehe: LG Düsseldorf: Usenet-Provider haftet doch für illegale Inhalte). Allerdings griff das LG Düsseldorf zur Begründung der Haftung des Usenet-Providers nicht auf allgemeine Erwägungen zu Filter- und Kontrollpflichten unabhängig vom konkreten Anlass zurück, sondern ordnete den Usenet-Provider schlicht als Host-Provider ein, der Inhalte für seine Kunden speichere und diese deshalb spätestens nach Mitteilung einer Rechtsverletzung zu überwachen habe. Das dies angesichts der technischen Hintergründe und Funktionsweise des Usenet mit unzähligen weltweit parallel laufenden Newsservern nicht funktionieren kann, interessierte die Düsseldorfer Richter nicht.

Lediglich das LG München I ließ sich von den Vorwürfen der Musikindustrie gegen die Usenet-Provider nicht blenden, unterzog den Sachverhalt einer kritischen - juristischen - Prüfung und kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Usenet-Providers als Störer für die durch Dritte begangenen Urheberrechtsverletzungen nicht möglich sei (LG München I, Urteil v. 19.04.2007 - Az: 7 O 3950/07; nicht rechtskräftig - siehe: Usenet: Betreiber haftet nicht für illegale Inhalte).

Keine der bislang ergangenen Entscheidungen ist rechtskräftig: In München hat die Musikindustrie Berufung eingelegt, in beiden Hamburger Verfahren und in Düsseldorf die jeweils betroffenen Usenet-Provider. Spätestens Ende des Jahres dürften die ersten OLG Entscheidungen vorliegen, die zu einer weiteren Klärung der Reichweite der Störerhaftung führen dürften. Allerdings befinden sich derzeit sämtliche Auseinandersetzungen im einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem eine Revision bis zum Bundesgerichtshof nicht möglich ist. Eine endgültige Klärung dürfte also erst in einigen Jahren zu erwarten sein - wenn bis dahin die betroffenen Usenet-Provider von der Musikindustrie über die Vielzahl der Klageverfahren nicht in den wirtschaftlichen Ruin getrieben worden sind.

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5. Düsseldorfer Informationsrechtstag: Web 2.0 = Recht 2.0?

Am 27. Juni 2007 findet im Düsseldorfer Industrieclub der 5. Düsseldorfer Informationsrechtstag statt, veranstaltet vom Zentrum für Informationsrecht (ZfI) sowie der DLS - Düsseldorf Law School. In verschiedenen Panels werden fachgebietsübergreifend Professoren, Rechts- und Patentanwälte sowie Praktiker aus Unternehmen das hochaktuelle Thema Web 2.0 = Recht 2.0? diskutieren (Vorläufiges Programm & Einladung, pdf, 121kb).

Das Internet entwickelt sich zusehends von einem statischen Medium, in dem Informationen nur passiv von “Internetsurfern” konsumiert werden, zu einem interaktiven Medium, das vom “user generated content” dominiert wird. Unter dem Stichwort “Web 2.0″ werden dabei verschiedene Phänomene des Informationsflusses ohne redaktionelle Filter zusammengefasst, angefangen von Weblogs über Videoportale, “Mash-Ups” bis hin zu von Internetnutzern gemeinsam geschaffenen Datenbanken wie die Wikipedia. Dabei stellt das “Web 2.0″ das Recht vor immer neue Herausforderungen, dem es bislang in vielerlei Hinsicht nicht gewachsen zu sein scheint: Das betrifft etwa die Haftung der Website-Betreiber für “user generated content” und setzt sich fort beim “Eigentum” an den durch viele Nutzer gemeinsam geschaffenen Werken. Auf dem Programm stehen deshalb vier Panel, in denen jeweils im Anschluss an zwei Impulsreferate Experten kontrovers verschiedene rechtliche Aspekte der weiteren Entwicklung des Internet diskutieren werden.

Die Panels im Überblick:

  • Einführung: Web 2.0 - Technik, Geschäftsmodelle, Perspektiven
  • Panel 1: Vorratsdatenspeicherung - Wer weiß was von wem im Web 2.0?
  • Panel 2: Geistiges Eigentum - Wem gehört das Web 2.0?
  • Panel 3: Haftung im Web 2.0
  • Panel 4: Softwarepatente - Web 2.0 nur ein Geschäft für Patentinhaber?

Anmeldungen sind online über die Website des Zentrums für Informationsrecht möglich. Die Teilnahme ist kostenfrei möglich. Es wird lediglich um eine Wissenschaftsspende in Höhe von 40,- EUR zur Förderung der Arbeit des ZfI und der DLS gebeten.

LG Düsseldorf: Usenet-Provider haftet doch für illegale Inhalte (Volltext)

Werden im Usenet (angeblich) urheberrechtswidrige Inhalte veröffentlicht, gelingt es den Rechteinhabern aus der Musikindustrie meist nicht, den Poster ausfindig zu machen und für die Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung zu ziehen. Deshalb greift die Musikindustrie bevorzugt die “zwischengeschalteten” Provider an, über die die frraglichen Inhalte im Usenet “verteilt” werden.

Während Anfang Februar 2007 das LG Hamburg (Urteil v. 19.02.2007 - Az: 308 O 32/07, pdf, Volltext, 696kb, nicht rechtskräftig) in einem Fall den betroffenen Usenet-Provider “UseNext” insbesondere wegen der markigen Werbung in die Haftung genommen hatte, musste Sony/BMG in München vor dem Landgericht München I eine empfindliche Niederlage einstecken. Das LG München I (Urteil v. 19.04.2007 - Az: 7 O 3950/07, mehr: Usenet: Betreiber haftet nicht für illegale Inhalte (Volltext)) wies die gegen United Newsserver geltend gemachten Unterlassungsansprüche zurück und stellte mit deutlichen Worten klar, dass mit der Inanspruchnahme des Usenet-Providers die Grenze des geltenden Rechts überschritten wird.

Nun hatte in einem Parallelverfahren ein anderer Global Player der Musikindustrie mehr Glück: Ohne sich mit den technischen Begebenheiten des Usenet näher zu befassen und das gegenteilige Urteil des LG München I vom 19.04.2007 auch nur mit einem Wort zu würdigen verurteilte das LG Düsseldorf (Urteil v. 23.05.2007 – Az: 12 O 151/07; nicht rechtskräftig) den Usenet-Provider, zukünftig die öffentliche Zugänglichmachung der Musikaufnahme “Mitternacht” von “LaFee” über das Usenet bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen (Volltext siehe unten). Dabei ordnete das LG Düsseldorf den Usenet-Provider fälschlicherweise als Host-Provider ein und bejahte eine umfassende Filterpflicht des Providers.

Mit den drei völlig unterschiedlichen Entscheidungen aus Hamburg, Düsseldorf und München ist der Startschuss für eine umfassende Klärung der Verantwortlichkeit des Usenet-Providers und die weitere Entwicklung der Störerhaftung im Internet gegeben worden: Die Düsseldorfer und Hamburger Urteile werden vom Oberlandesgericht Düsseldorf bzw. Hanseatischen Oberlandesgericht in der Berufung auf den Prüfstand gestellt, in Hamburg steht (mindestens) ein weiteres Verfügungsverfahren an, bei dem in den kommenden Wochen eine erstinstanzliche Entscheidung zu erwarten ist, und möglicherweise wird es auch in München noch eine Verlängerung in der zweiten Instanz und/oder in der Hauptsache geben.

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Usenet: Betreiber haftet nicht für illegale Inhalte (Volltext)

Das LG München I hat in einem heute veröffentlichten Urteil (Urteil v. 19.04.2007 - Az: 7 O 3950/07, pdf, Volltext, 927kb, nicht rechtskräftig) entschieden, dass Usenet-Provider für Urheberrechtsverletzungen Ihrer Kunden nicht verantwortlich gemacht werden können.

Im Februar 2007 hatte die ProMedia ermittelt, dass über einen Newsserver des Usenet-Providers United Newsserver die Aufnahme “Das Beste” von “Silbermond” aus dem sog. Usenet abgerufen werden konnte. Da die Aufnahme dort jedoch ohne Einwilligung der Sony BMG veröffentlicht worden war, nahm die Kanzlei Rasch (Hamburg) im Auftrag der Sony BMG den Provider auf Unterlassung in Anspruch. Dieser ließ die Abmahnung jedoch zurückweisen, weshalb gegen United Newsserver vor dem LG München I der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt wurde.

Mit der Abweisung des Verfügungsantrags hat das LG München I jetzt klargestellt, dass der Haftung von Providern in Deutschland durch die bestehenden gesetzlichen Regelungen klare Grenzen gezogen werden.

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Abmahnung für Brötchen und Long Island Ice Tea

Rezepte im Internet sind eine feine Sache: Kein Buch kaufen, sondern das gesparte Geld direkt ins „Nachkochen“ stecken. Fein ist auch, wenn dann zu jedem Rezept gleich ein Foto mitgeliefert wird, damit man gleich weiß, wie denn das fertige Produkt aussehen könnte – oder sollte. Bei Marion’s Kochbuch soll das Geschäft mit dem virtuellen Kochbuch deshalb nach eigenem Bekunden (Interview mit der Betreiberin) sogar so gut laufen, dass man von den Werbeeinnahmen leben könne.

Zwei jüngst bekanntgewordene Abmahnungen, die vermuten lassen, dass sie nur die Spitze des Eisbergs sind, weisen jedoch darauf hin, dass die Einnahmen nicht (nur) mit Werbeanzeigen, sondern (auch) mit Schadensersatzansprüchen erzielt werden, die man per anwaltlicher Abmahnung durchzusetzen versucht. Wer ungefragt Fotos aus Marion’s Kochbuch übernimmt, darf sich auf Anwaltspost freuen. So geschehen bei “apollon” im FINGER.ZEIG.net Blog (dazu Nerdcore: 500 Euro für ein Brötchen und “Mein Parteibuch”: Fingerzeig-Blog wegen Brötchenfoto abgemahnt) und dem Betreiber von Foros, der “Fussballforen Community”. apollon hatte das Foto eines Brötchens in ihrem Weblog wiedergegeben, während bei Foros in einem der Laber-Threads ein Nutzer seine Kolleg/inn/en mit der Abildung eines “Long Island Ice Tea” aus Marion’s Kochbuch zum Frühstück begrüßt hatte.

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OLG Düsseldorf: Geklaute Fotos auf Internetseiten kosten doppelt

Die Übernahme fremder Fotos auf die eigene Internetseite ohne Zustimmung des Urhebers ist eine verbreitete Unsitte, die auch vor Firmen nicht halt macht. Häufig geht es in Rechtsstreitigkeiten dann nicht nur um Unterlassungsansprüche des Urhebers (aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG), sondern auch um die Frage, welchen Schadensersatz der Urheber für sein Foto vom Seitenbetreiber verlangen kann.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun klargestellt, dass für die Berechnung des Schadensersatzes die Honorarempfehlungen der MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) zugrunde gelegt werden können. Ein höheres “persönliches” Honorar kommt demgegenüber nur in Betracht, wenn der Urheber beweisen kann, dass er dieses auch tatsächlich im Markt durchsetzt (was im vorliegenden Fall nicht gelungen ist). Anders als die Vorinstanz hat das OLG Düsseldorf dem Urheber wegen der hier unterbliebenen Nennung des Urhebers bei den Fotos im Internet auch die übliche Verdoppelung des Schadensersatzanspruchs zugestanden (OLG Düsseldorf, Urteil v. 09.05.2006 – Az: I-20 U 138/05; Volltext via nrw-e.de)

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