BGH: Störerhaftung des Forumbetreibers durch Kenntnis des Täters nicht ausgeschlossen

BGH, Urteil vom 27.03.2007 – VI ZR 101/06 = “Meinungsforum”

Sachverhalt

In einem Internetforum wurden über den Vorstandsvorsitzenden eines Vereins zwei ehrverletzende Äußerungen veröffentlicht. Die Identität eines der Autoren war dem Betroffenen bekannt. Auf Abmahnung des Betroffenen verweigerte die Betreiberin des Forums Abgabe einer Unterlassungserklärung und Übernahme der Rechtsverfolgungskosten des Betroffenen. Das LG Düsseldorf (Urteil vom 14.09.2005 – 12 O 440/04) hatte der Klage des Betroffenen im Wesentlichen stattgegeben. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 26.04.2006 – I-15 U 180/05) hob das Urteil auf, soweit es um die Rechtsverletzung durch den Beitrag ging, dessen Autor dem Betroffenen bekannt war.

Entscheidung

Auf die von beiden Parteien eingelegte Revision stellte der BGH klar, dass die Störerhaftung nicht ausgeschlossen ist, wenn der Täter – hier der Autor – dem Betroffenen namentlich bekannt ist und unmittelbar in Anspruch genommen werden könnte. Die als Filter für die Haftung nach zivil- oder strafrechtlichen Vorschriften dienende Haftungsprivilegierung des § 10 TMG finde gemäß § 7 Abs. 2 TMG auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung; es bleibe bei den zu §§ 1004, 823 BGB (analog) entwickelten Grundsätzen der Störerhaftung (BGH, Urteil vom 11.03.2004 – I ZR 304/01 = Internet-Versteigerung I). Werde der Betreiber des Forums als „Herr des Angebots“ trotz rechtlicher und tatsächlicher Zugriffsmöglichkeit ab Kenntniserlangung nicht tätig, komme es zu einer Perpetuierung der Rechtsverletzung mit der Folge, dass auch ohne Verletzung von Prüfpflichten der Betreiber zur Beseitigung der Verletzung und zukünftigen Unterlassung verpflichtet ist. Allein mit der Teilnahme an einem Meinungsforum sei keine Einwilligung in Ehrverletzungen durch die anderen – häufig anonym bleibenden – Forumsteilnehmer verbunden. Auch entfällt die Haftung des Betreibers nicht deshalb, weil dem Betroffenen die Identität des Autors bekannt ist. Der Forumsbetreiber hafte ebenso wie der Verleger oder das Sendeunternehmen als Störer neben dem Autor (BGH, Urteil vom 06.04.1976 – VI ZR 246/74 = Panorama; Urteil vom 26.10.1951 – I ZR 8/51).

Anmerkung

Mit dem Urteil hält der BGH an seiner ständigen Rechtsprechung in Sachen Störerhaftung fest und weist den Versuch des Düsseldorfer OLG zur Begrenzung der zuweilen ausufernden Haftung bei Internetsachverhalten zurück. Dabei beschränkt sich der BGH darauf, die in früheren Entscheidungen entwickelten Grundsätze lehrbuchartig noch einmal zu wiederholen. Erfreulich an der Entscheidung ist jedoch, dass durch den BGH ausdrücklich bestätigt wird, dass Voraussetzung einer Störerhaftung des Portalbetreibers für fremde Inhalte die Kenntnis von diesen Inhalten ist (a.A. LG Hamburg, Urteil vom 24.08.2007 – 308 O 245/07 und Urteil vom 27.04.2007 – 324 O 600/06; beide nicht rechtskräftig).

Volltext via bundesgerichtshof.de

LG Hamburg: Forumsbetreiber haftet unabhängig von Kenntnis für Urheberrechtsverletzung

LG Hamburg, Urteil vom 24.08.2007 – 308 O 245/07; nicht rechtskräftig

Sachverhalt

In einem Internet-Forum hatte ein unbekannter Nutzer in seinem Beitrag das Foto „Mettenden“ eingefügt, ohne dass der Fotograf in diese Verwendung des Bildes eingewilligt hätte. Auf eine Abmahnung entfernte der Forumsbetreiber zwar den Link, verweigerte jedoch die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Übernahme der Anwaltskosten des Fotografen, die durch die Abmahnung entstanden waren. Der Fotograf nahm daraufhin den Forumsbetreiber vor Gericht in Anspruch.

Entscheidung

Das Gericht verurteilte den Forumsbetreiber zur Unterlassung sowie zur Übernahme der Anwaltskosten. Das Foto genieße als Lichtbild iSd § 72 UrhG den Schutz des Urheberrechts. Der Fotograf könne sich gemäß §§ 97 Abs. 1, 19a, 16 UrhG gegen jede ungewollte Verwendung des Fotos wehren. Es genüge nicht, wenn der Forumsbetreiber unverzüglich nach Kenntnis von der Rechtsverletzung das Foto aus dem Forum entferne und durch Einrichtung von Filtern, Linksperren oder mit anderen Mitteln dafür sorge, dass sich gleichartige Rechtsverletzungen zukünftig nicht wiederholen. Die Haftungsprivilegierung aus §§ 7 Abs. 2, 10 TMG (= § 11 TDG n.F.) greife nicht bei Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen (BGH, Urteil vom 19.04.2007 – I ZR 35/04 = Internet-Versteigerung II). Vielmehr hafte der Betreiber nach den Grundsätzen der Störerhaftung aus §§ 1004, 823 BGB (analog). Hierfür sei unter Abwägung der Interessen des Rechteinhabers, des Aufwands beim Forumsbetreiber für eine Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen sowie des zu erwartenden Erfolgs nicht erforderlich, dass der Forumsbetreiber zuvor Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt habe. Der Kostenerstattungsanspruch folge aus §§ 670, 683, 677 BGB.

Anmerkung

Mit der Auffassung, der Forumsbetreiber hafte unabhängig von keiner konkreten Kenntnis, setzt sich das LG Hamburg in Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH und der Mehrheit der Oberlandesgerichte (BGH, Urteil vom 19.04.2007 – I ZR 35/04 = Internet-Versteigerung II; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2006 – I-15 U 21/06; Hanseatisches OLG, Urteil vom 22.08.2006 – 7 U 50/06 = Heise-Forum). Es bleibt zu hoffen, dass diese Rechtsprechung alsbald durch die höheren Instanzen korrigiert wird. Mehr dazu: Das Hamburger Störergericht: Neues in Sachen Kochbuch ./. Internet.

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5. Düsseldorfer Informationsrechtstag: Web 2.0 = Recht 2.0?

Am 27. Juni 2007 findet im Düsseldorfer Industrieclub der 5. Düsseldorfer Informationsrechtstag statt, veranstaltet vom Zentrum für Informationsrecht (ZfI) sowie der DLS - Düsseldorf Law School. In verschiedenen Panels werden fachgebietsübergreifend Professoren, Rechts- und Patentanwälte sowie Praktiker aus Unternehmen das hochaktuelle Thema Web 2.0 = Recht 2.0? diskutieren (Vorläufiges Programm & Einladung, pdf, 121kb).

Das Internet entwickelt sich zusehends von einem statischen Medium, in dem Informationen nur passiv von “Internetsurfern” konsumiert werden, zu einem interaktiven Medium, das vom “user generated content” dominiert wird. Unter dem Stichwort “Web 2.0″ werden dabei verschiedene Phänomene des Informationsflusses ohne redaktionelle Filter zusammengefasst, angefangen von Weblogs über Videoportale, “Mash-Ups” bis hin zu von Internetnutzern gemeinsam geschaffenen Datenbanken wie die Wikipedia. Dabei stellt das “Web 2.0″ das Recht vor immer neue Herausforderungen, dem es bislang in vielerlei Hinsicht nicht gewachsen zu sein scheint: Das betrifft etwa die Haftung der Website-Betreiber für “user generated content” und setzt sich fort beim “Eigentum” an den durch viele Nutzer gemeinsam geschaffenen Werken. Auf dem Programm stehen deshalb vier Panel, in denen jeweils im Anschluss an zwei Impulsreferate Experten kontrovers verschiedene rechtliche Aspekte der weiteren Entwicklung des Internet diskutieren werden.

Die Panels im Überblick:

  • Einführung: Web 2.0 - Technik, Geschäftsmodelle, Perspektiven
  • Panel 1: Vorratsdatenspeicherung - Wer weiß was von wem im Web 2.0?
  • Panel 2: Geistiges Eigentum - Wem gehört das Web 2.0?
  • Panel 3: Haftung im Web 2.0
  • Panel 4: Softwarepatente - Web 2.0 nur ein Geschäft für Patentinhaber?

Anmeldungen sind online über die Website des Zentrums für Informationsrecht möglich. Die Teilnahme ist kostenfrei möglich. Es wird lediglich um eine Wissenschaftsspende in Höhe von 40,- EUR zur Förderung der Arbeit des ZfI und der DLS gebeten.

BGH: Mit zwei Klicks erreichbares Impressum genügt

Seit einigen Jahren beschäftigen sich deutsche Gerichte mit der Frage, unter welcher Bezeichnung die Informationen über den Betreiber einer Webseite wie beispielsweise Name, gesetzlicher Vertreter und Anschrift auf der Internetseite enthalten sein müssen. Ebenfalls unklar war bislang, ob die Anbieterkennzeichnung mit einem Klick erreichbar oder bei Bestellseiten sogar unmittelbar auf der Bestellseite enthalten sein muss. Der Bundesgerichtshof hat nun in erfreulicher Klarheit beide Fragen beantwortet: “Kontakt” und “Impressum” seien beides gebräuchliche und daher zulässige Bezeichnungen für die Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG, § 10 MDStV. Dabei genüge es ggf. auch, wenn der Benutzer bis zum Impressum zweimal klicken müsse, solange der Weg eindeutig zum Impressum führt. Außerdem sei es im Internet nicht erforderlich, dass die Anbieterinformationen vor einer Bestellung unmittelbar auf der Seite mit dem Bestellformular enthalten sein müssen. Ein eindeutig bezeichneter Link genüge ebenso (BGH, Urteil v. 20.07.2006 - Az: I ZR 228/03 = Anbieterkennzeichnung im Internet = Volltext via bundesgerichtshof.de; Vorinstanzen: OLG München, Urteil v. 11.09.2003 - Az: 29 U 2681/03 = NJW-RR 2004, 913 ff.; LG München I, Urteil v. 05.03.2003 - Az: 33 O 16105/02).

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BGH: Unterlassungsansprüche gegen Provider erst ab Kenntniserlangung

In der Entscheidung “Internetversteigerung / ROLEX” hat der Bundesgerichtshof sich erstmals ausführlich zu den Grundlagen der Haftung eines Host-Providers im Intenret auf Unterlassung geäußert. Host-Provider (= Plattformbetreiber, Forumsbetreiber, Weblogbetreiber im Hinblick auf Kommentare Dritter) speichern für Dritte fremde Informationen, ohne diese vorher inhaltlich geprüft zu haben. Wird jemand durch diese Informationen in seinen Rechten verletzt, stellt sich die Frage, ob neben dem Dritten (= Forumsnutzer), der die Informationen (= Forumsbeitrag) verantwortet, auch der Hoster (= Forumsbetreiber) auf Unterlassung oder sogar Schadensersatz wegen der Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann. Der BGH hat eine proaktive Überwachungspflicht dabei ausdrücklich verneint: Es könne dem Host-Provider nicht zugemutet werden, vorab alle automatisch verarbeiteten Informationen auf etwaige Rechtsverletzungen durchzugehen. Erst ab konkreter Kenntnis sei der Host-Provider zur Löschung von rechtswidrigen Inhalten verpflichtet. Ab dann habe er jedoch dafür zu sorgen, dass gleichartige Rechtsverletzungen zukünftig vermieden werden, wenn dies durch geeignete und zumutbare Maßnahmen sichergestellt werden könne. Komme der Hoster dem nicht nach, hafte er dem Betroffenen auch auf Unterlassung (BGH, Urteil v. 11.03.2004 - Az: I ZR 304/01 = NJW 2004, 3102 ff. = GRUR 2004, 860 ff. = Internetversteigerung / ROLEX).

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OLG Brandenburg: eBay haftet nicht für Versteigerung von FSK18 DVDs

Über eBay werden zuweilen auch DVDs und andere Artikel zum Verkauf angeboten, die an Personen unter 18 Jahren nicht abgegeben werden dürfen (”FSK18″ DVDs). Dabei werden diese Angebote nicht von eBay selbst, sondern von verschiedenen Nutzern der von eBay bereitgestellten Plattform für Internet-Versteigerungen angeboten. Gleichwohl hielt ein Wettbewerber eBay für diese Angebote verantwortlich: Während der Wettbewerber, der eine u.a. auf “FSK18″ Angebote spezialisierte Plattform betrieb, Nutzer nur nach Durchlaufen des Post-Ident-Verfahrens und damit der Sicherstellung ihrer Volljährigkeit seine Plattform nutzen lässt, gestattet eBay jedem den Zugang zu den Internet-Versteigerungen und damit auch zu dem “FSK18″ Material. Hierin sah der Wettbewerber einen Verstoß gegen das UWG, da eBay sich durch die Missachtung des Jugendschutzgesetzes einen unlauteren Wettbewerbsverstoß verschaffe. Zu Unrecht, entschied das Oberlandesgericht Brandenburg: Für die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes seien allein die Anbieter verantwortlich, eBay sei als Betreiber der Plattform lediglich zur Löschung rechtswidriger Angebote verpflichtet, nachdem man durch entsprechende Hinweise auf die Angebote aufmerksam geworden sei (OLG Brandenburg, Urteil v. 13.06.2006 - Az: 6 U 114/05, rechtskräftig; Vorinstanz: LG Potsdam, Urteil v. 29.08.2005 - Az: 2 O 279/05).

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OLG München: eBay haftet für fortgesetzte Urheberrechtsverletzungen

Weithin bekannt ist nach der Entscheidung des BGH in Sachen Internet-Versteigerung [vgl. BGH, Urteil v. 11.03.2004 - Az: I ZR 304/01 = NJW 2004, 3102 ff.], dass sog. Host-Provider, die lediglich für Dritte Informationen auf ihren Servern speichern, für Rechtsverletzungen dieser Dritten erst ab Kenntniserlangung haften. Hat der Host-Provider jedoch einmal Kenntnis von Rechtsverletzungen gehabt, obliegt es ihm im Rahmen der im Einzelfall zu bestimmenden Prüfpflichten, weitere gleichartige Rechtsverletzungen zu verhindern. Wie dies geschehen soll - ob durch technische Schutzmaßnahmen oder eine Präventivkontrolle der von Dritten eingestellten Inhalte - ist bislang weithin ungeklärt. Das Oberlandesgericht München hat jetzt in Sachen eBay entschieden, dass eine Haftung als Host-Provider für Urheberrechtsverletzungen dann besteht, wenn eBay auf eine klare Rechtsverletzung eindeutig hingewiesen worden ist und trotz zur Verfügung stehender technischer Filtermechanismen spätere gleichartige Rechtsverletzungen nicht unterbindet. Zudem bestehe aus § 101a UrhG ein Auskunftsanspruch des Verletzten gegen eBay über Name und Anschrift der Verletzer. Damit hat das OLG München das Urteil der Vorinstanz im Wesentlichen bestätigt (OLG München, Urteil v. 21.09.2006 - Az: 29 U 2119/06 = Volltext via Internet-Foren & Recht; Vorinstanz: LG München I, Urteil v. 11.01.2006 - Az: 21 O 2793/05, siehe dazu LG München I: Provider haftet ab Kenntnis für Urheberrechtsverletzungen).

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LG Traunstein: Link zu Impressum & Widerrufsbelehrung genügt

Die Informationen über das Bestehen (oder Nichtbestehen) eines Widerrufsrechts im Fernabsatz (vgl. §§ 312b ff. BGB, § 1 BGB InfoV) sorgen immer wieder für Ärger bei Online-Händlern. Eine unternehmernfreundliche Entscheidung hat jüngst das LG Traunstein gefällt: Impressum und Widerrufsbelehrung müssen sich bei eBay nicht unmittelbar auf der Angebots- oder Shopseite befunden, es genügt auch ein Link zur “Mich-Seite” für das Impressum und zu einer weiteren Seite “Shop-Bedingungen” für die Widerrufsbelehrung (LG Traunstein, Urteil v. 18.05.2005 - Az: IHK O 5016/04; rechtskräftig = Volltext via law-blog.de).

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LG München I: Provider haftet ab Kenntnis für Urheberrechtsverletzungen

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 11.01.2006 entschieden, dass Anbieter von Internetversteigerungsplattformen (hier: eBay) und vergleichbaren Portalen als Gehilfen für Urheberrechtsverletzungen haften, die Dritte als Benutzer des Portals begangen haben. Voraussetzung hierfür ist, dass der Anbieter in Kenntnis früherer Rechtsverletzungen neue Rechtsverletzungen nicht unterbunden hat, etwa durch den Einsatz entsprechender Wortfilter. Besteht eine solche Haftung des Anbieters, ist er nach § 101a Abs. 1 UrhG zur Auskunft über die einzelnen Verletzungshandlungen verpflichtet, ohne dass dem datenschutzrechtliche Erwägungen entgegen stehen würden (LG München I, Urteil v. 11.01.2006 - Az: 21 O 2793/05 = Volltext via Internet-Foren & Recht).

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OLG Düsseldorf: Keine allgemeine Überwachungspflicht für Forenbetreiber

Das OLG Düsseldorf hat in Fortsetzung der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 11.03.2004 - Az: I ZR 304/01 = Rolex) entschieden, dass den Betreiber eines nicht professionell geführten Forums im Internet keine allgemeine Überwachungspflicht für die Inhalte in seinem Forum trifft. Der Betreiber eines Forums ist lediglich verpflichtet, unverzüglich nach Kenntnisnahme von Beiträgen mit rechtswidrigem Inhalt diese zu löschen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 07.06.2006 - Az: I-15 U 21/06 = Volltext JurPC Web-Dok. 77/2006; Vorinstanz: LG Düsseldorf, Urteil v. 25.01.2006 - Az: 12 O 546/05 = Pornokönig = Volltext via Netlaw).

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