Selbst wer sich bei seiner AdWords-Werbung via Google auf der sicheren Seite sieht, weil er auf fremde Kennzeichen als Keywords für seine Werbung verzichtet, kann Pech haben. Wird die von Google angebotene Option”weitgehend passende Keywords” verwendet, kann die “Optimierung” der Keywords durch Google schnell dazu führen, dass die Anzeige auch dann neben oder oberhalb der Ergebnislisten auftaucht, wenn in der Suchanfrage Kennzeichen von Mitbewerbern vorkommen, die mit den beworbenen Dienstleistungen und Waren überhaupt nichts zu tun haben.
Dies war auch dem Betreiber eines Online-Shops passiert, der zwar Uhren und Schmuck von “Joop” im Angebot hatte, aber keine Waren aus der Produktpalette von “Jette” (Joop). Gleichwohl tauchten die Anzeigen bei Google auch bei der Suchanfrage “Jette Schmuck” auf, woraufhin die ausschließliche Lizenznehmerin der Marke “Jette” den Betreiber des Online-Shops auf Unterlassung in Anspruch nahm. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Braunschweig schließlich feststellte ((vgl. auch OLG Braunschweig, Beschluss v. 05.12.2006 – Az: 2 W 23/06). Wer die Option “weitgehend passende Keywords” verwendet, ist jedenfalls Mitstörer und damit für etwaige Kennzeichenverletzungen verantwortlich. Ob daneben auch Google in Anspruch genommen werden könne, sei nicht zu entscheiden gewesen (OLG Braunschweig, Beschluss v. 11.12.2006 – Az: 2 W 177/06 = Volltext via suchmaschinen-und-recht.de; Vorinstanz: LG Braunschweig, Beschluss v. 04.10.2006 – Az: unbekannt).
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Eine geschäftliche Internetseite muss wahrgenommen werden, um erfolgreich zu sein. An einer guten Positionierung bei Google führt deshalb gerade bei kleineren Unternehmen in Massenmärkten kein Weg vorbei. Zwecks Suchmaschinenoptimierung wurden deshalb häufig die Firmennamen und Marken von Mitbewerbern in Metatags und AdWords „versteckt“. So sollte die eigene Internetseite entweder direkt in den Ergebnislisten oder aber in den Anzeigen am Bildschirmrand auch dann angezeigt werden, wenn der Name oder die Marke eines Mitbewerbers als Suchbegriff verwendet wurde.
So nicht, entschied jedoch nach mehreren Jahren wechselvoller Rechtsprechung zu Metatags schließlich der Bundesgerichtshof im Mai diesen Jahres (vgl. BGH, Urteil v. 18.05.2006 – Az: I ZR 183/03 = lmpuls). Und wie zu erwarten folgen die Gerichte dem Urteil aus Karlsruhe nicht nur für Metatags, sondern auch in Sachen AdWords. Das OLG Braunschweig hat nun klargestellt, dass auch die Verwendung fremder Kennzeichen als AdWords bei Google eine Markenrechtsverletzung darstellt, gegen die sich der betroffene Markeninhaber mit Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen zur Wehr setzen kann (OLG Braunschweig, Beschluss v. 05.12.2006 – Az: 2 W 23/06 = Volltext via suchmaschinen-und-recht.de; Vorinstanz: LG Braunschweig, Beschluss v. 28.12.2005 – Az: 9 O 2852/05).
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Das Google AdWords-Programm sorgt durch die Verwendung geschützer Bezeichnungen als AdWord bei den Inhabern der Kennzeichen immer wieder für Verdruss, wenn Dritte unter (Aus-)Nutzung einer bekannten Marke ihre Werbung bei Google plazieren. Ein Unternehmen wollte sich dies nicht länger gefallen lassen und nahm aus einer deutschen Wortmarke Google auf Unterlassung der Verwendung des Kennzeichens für das AdWord-Programm in Anspruch. Dumm nur, dass Google ein Konglomerat aus verschiedenen Firmen ist, an dessen Spitze die Google Inc. mit Sitz in Mountain View, Kalifornien (USA) steht. Für das Google AdWords-Programm zeichnet bei europäischen Partnern wiederum die Google Ireland Ltd. mit Sitz in Irland verantwortlich, während die Google Germany GmbH lediglich als eine Art “Verkaufsbüro” fungiert. Das Oberlandesgericht Hamburg hat nun entschieden, dass Google Germany der falsche Gegner für Unterlassungsansprüche wegen des Google AdWord-Programms ist. Google Germany ist weder Störer noch als Täter oder Teilnehmer von Markenrechtsverletzungen durch AdWords verantwortlich (OLG Hamburg, Urteil v. 04.05.2006 - Az: 3 U 180/04 = Volltext via MIR Dok. 163-2006; Vorinstanz: LG Hamburg - Az: 312 O 324/04).
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