Am 27. Juni 2007 findet im Düsseldorfer Industrieclub der 5. Düsseldorfer Informationsrechtstag statt, veranstaltet vom Zentrum für Informationsrecht (ZfI) sowie der DLS - Düsseldorf Law School. In verschiedenen Panels werden fachgebietsübergreifend Professoren, Rechts- und Patentanwälte sowie Praktiker aus Unternehmen das hochaktuelle Thema Web 2.0 = Recht 2.0? diskutieren (Vorläufiges Programm & Einladung, pdf, 121kb).
Das Internet entwickelt sich zusehends von einem statischen Medium, in dem Informationen nur passiv von “Internetsurfern” konsumiert werden, zu einem interaktiven Medium, das vom “user generated content” dominiert wird. Unter dem Stichwort “Web 2.0″ werden dabei verschiedene Phänomene des Informationsflusses ohne redaktionelle Filter zusammengefasst, angefangen von Weblogs über Videoportale, “Mash-Ups” bis hin zu von Internetnutzern gemeinsam geschaffenen Datenbanken wie die Wikipedia. Dabei stellt das “Web 2.0″ das Recht vor immer neue Herausforderungen, dem es bislang in vielerlei Hinsicht nicht gewachsen zu sein scheint: Das betrifft etwa die Haftung der Website-Betreiber für “user generated content” und setzt sich fort beim “Eigentum” an den durch viele Nutzer gemeinsam geschaffenen Werken. Auf dem Programm stehen deshalb vier Panel, in denen jeweils im Anschluss an zwei Impulsreferate Experten kontrovers verschiedene rechtliche Aspekte der weiteren Entwicklung des Internet diskutieren werden.
Die Panels im Überblick:
- Einführung: Web 2.0 - Technik, Geschäftsmodelle, Perspektiven
- Panel 1: Vorratsdatenspeicherung - Wer weiß was von wem im Web 2.0?
- Panel 2: Geistiges Eigentum - Wem gehört das Web 2.0?
- Panel 3: Haftung im Web 2.0
- Panel 4: Softwarepatente - Web 2.0 nur ein Geschäft für Patentinhaber?
Anmeldungen sind online über die Website des Zentrums für Informationsrecht möglich. Die Teilnahme ist kostenfrei möglich. Es wird lediglich um eine Wissenschaftsspende in Höhe von 40,- EUR zur Förderung der Arbeit des ZfI und der DLS gebeten.
Über eBay werden zuweilen auch DVDs und andere Artikel zum Verkauf angeboten, die an Personen unter 18 Jahren nicht abgegeben werden dürfen (”FSK18″ DVDs). Dabei werden diese Angebote nicht von eBay selbst, sondern von verschiedenen Nutzern der von eBay bereitgestellten Plattform für Internet-Versteigerungen angeboten. Gleichwohl hielt ein Wettbewerber eBay für diese Angebote verantwortlich: Während der Wettbewerber, der eine u.a. auf “FSK18″ Angebote spezialisierte Plattform betrieb, Nutzer nur nach Durchlaufen des Post-Ident-Verfahrens und damit der Sicherstellung ihrer Volljährigkeit seine Plattform nutzen lässt, gestattet eBay jedem den Zugang zu den Internet-Versteigerungen und damit auch zu dem “FSK18″ Material. Hierin sah der Wettbewerber einen Verstoß gegen das UWG, da eBay sich durch die Missachtung des Jugendschutzgesetzes einen unlauteren Wettbewerbsverstoß verschaffe. Zu Unrecht, entschied das Oberlandesgericht Brandenburg: Für die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes seien allein die Anbieter verantwortlich, eBay sei als Betreiber der Plattform lediglich zur Löschung rechtswidriger Angebote verpflichtet, nachdem man durch entsprechende Hinweise auf die Angebote aufmerksam geworden sei (OLG Brandenburg, Urteil v. 13.06.2006 - Az: 6 U 114/05, rechtskräftig; Vorinstanz: LG Potsdam, Urteil v. 29.08.2005 - Az: 2 O 279/05).
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Am 20.09.2006 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität beschlossen (Download: Gesetzesentwurf Computerkriminalität, pdf). Mit dem Entwurf sollen Regelungslücken vor allem im Bereich des “Hacking” und der Computersabotage geschlossen werden, so die Pressemitteilung der Bundesregierung. Zugleich diene der entwurf der Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses über Angriffe auf Informationssysteme sowie des Europarat-Übereinkommens über Computerkriminalität.
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Das BVerfG hat mit Beschluss vom 09.05.2006 festgestellt, dass Herstellung und Bereitstellung von Software, die der Reparatur und Justierung von Tachos dient, nicht unter die Strafvorschrift des § 22b Abs. 1 Nr. 3 StVG fällt (BVerfG, Beschluss v. 09.05.2006 - Az: 2 BvR 1589/05 = Pressemitteilung, Volltext).
Hintergrund der Entscheidung ist der zum 18.08.2005 in Kraft getretene § 22b Abs. 1 Nr. 1 StVG, der das Manipulieren von Tachos (”Verfälschung der Messung eines Wegstreckenzählers”) bei KFZ jeglicher Art unter Strafe stellt. Über § 22b Abs. 1 Nr. 3 StVG macht sich dabei auch derjenige strafbar, der zur Begehung dieser Straftaten bezweckte Computerprogramme hergestellt, verschafft, feilhält oder anderen überlasst.
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