Das Google AdWords-Programm sorgt durch die Verwendung geschützer Bezeichnungen als AdWord bei den Inhabern der Kennzeichen immer wieder für Verdruss, wenn Dritte unter (Aus-)Nutzung einer bekannten Marke ihre Werbung bei Google plazieren. Ein Unternehmen wollte sich dies nicht länger gefallen lassen und nahm aus einer deutschen Wortmarke Google auf Unterlassung der Verwendung des Kennzeichens für das AdWord-Programm in Anspruch. Dumm nur, dass Google ein Konglomerat aus verschiedenen Firmen ist, an dessen Spitze die Google Inc. mit Sitz in Mountain View, Kalifornien (USA) steht. Für das Google AdWords-Programm zeichnet bei europäischen Partnern wiederum die Google Ireland Ltd. mit Sitz in Irland verantwortlich, während die Google Germany GmbH lediglich als eine Art “Verkaufsbüro” fungiert. Das Oberlandesgericht Hamburg hat nun entschieden, dass Google Germany der falsche Gegner für Unterlassungsansprüche wegen des Google AdWord-Programms ist. Google Germany ist weder Störer noch als Täter oder Teilnehmer von Markenrechtsverletzungen durch AdWords verantwortlich (OLG Hamburg, Urteil v. 04.05.2006 - Az: 3 U 180/04 = Volltext via MIR Dok. 163-2006; Vorinstanz: LG Hamburg - Az: 312 O 324/04).
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Mit dem sog. “Ersten Korb” der Urheberrechtsreform im Jahr 2003 haben in § 95a UrhG die “wirksamen technischen Maßnahmen zum Schutz eines urheberrechtsfähigen Werks” in das deutsche Urheberrecht Eingang gefunden. Die Umgehung dieser “wirksamen technischen Schutzmaßnahmen” ist nicht gestattet, auch nicht zur Anfertigung einer ansonsten nach § 53 UrhG erlaubten Privatkopie. Zugleich wurden durch § 95a Abs. 3 UrhG Verkauf, Verbreitung, Herstellung und Werbung für Software verboten, die zur Umgehung von “wirksamen technischen Schutzmaßnahmen” in der Lage ist. Das LG Frankfurt/Main hat nun entschieden, dass die analoge Vervielfältigung eines kopiergeschützten digitalen Musikstücks vom Verbot des § 95a UrhG nicht erfasst wird und demzufolge auch eine zur Anfertigung von analogen Kopien geeignete Software nicht von dem Verbot des § 95a Abs. 3 UrhG erfasst wird. Nur wenn die Software wegen ihrer Gestaltung und Ausrichtung auf einen bestimmter Anbieter digitaler Musikstücke (hier: Napster) abzielt und zugleich durch die Verwendung der Software die Kunden des Musikanbieters zum Vertragsbruch verleitet werden, ist die Software verboten - jedoch nicht nach dem Urheberrecht, sondern nach dem Wettbewerbsrecht (LG Frankfurt/Main, Urteil v. 31.05.2006 - Az: 2-06 O 288/06 = napster Directcut = Volltext via Affiliate & Recht).
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Das BVerfG hat mit Beschluss vom 09.05.2006 festgestellt, dass Herstellung und Bereitstellung von Software, die der Reparatur und Justierung von Tachos dient, nicht unter die Strafvorschrift des § 22b Abs. 1 Nr. 3 StVG fällt (BVerfG, Beschluss v. 09.05.2006 - Az: 2 BvR 1589/05 = Pressemitteilung, Volltext).
Hintergrund der Entscheidung ist der zum 18.08.2005 in Kraft getretene § 22b Abs. 1 Nr. 1 StVG, der das Manipulieren von Tachos (”Verfälschung der Messung eines Wegstreckenzählers”) bei KFZ jeglicher Art unter Strafe stellt. Über § 22b Abs. 1 Nr. 3 StVG macht sich dabei auch derjenige strafbar, der zur Begehung dieser Straftaten bezweckte Computerprogramme hergestellt, verschafft, feilhält oder anderen überlasst.
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