BFH: “Monetäre” Beschränkung der Signatur bei elektronischer Klageerhebung unbeachtlich

Die “qualifizierte elektronische Signatur” nach dem Signaturgesetz (SigG) nebst der in den §§ 126 Abs. 3, 126a BGB verankerten “elektronischen Form” ist auch beinahe sechs Jahre nach Inkrafttreten des “Formvorschriftenanpassungsgesetzes” weitgehend bedeutungslos. Verwendung findet das Substitut zur bekannten Schriftform (”eigenhändige Unterzeichnung einer Urkunde”) allenfalls im Wirtschaftsverkehr zwischen Unternehmen, Banken und Behörden, während die Marktdurchdringung bei Verbrauchern gegen Null geht (ausführlich zur elektronischen Form Noack/Kremer, AnwaltKommentar BGB, 1. Auflage 2005, § 126a BGB).

Auch Juristen setzen nur selten auf das aufwendige und komplizierte Signaturverfahren. Dabei nimmt die Anzahl der Gerichte und Behörden, mit denen auf diese Art und Weise schnell, effizient und vor allem rechtswirksam elektronisch kommuniziert werden könnte, immer weiter zu, nachdem seit 2001 in den Verfahrensordnungen der Gerichte die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen worden sind. Trotzdem betrifft die wohl erste Entscheidung eines Bundesgerichts zu qualifizierten elektronischen Signaturen einen Fall der erstinstanzlich zunächst als unzulässig bewerteten elektronischen Klageerhebung.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hatte die Klage zwar in der von der FGO geforderten Form eingereicht, jedoch eine „monetär“ auf Höchstbeträge von 100,- EUR je Transaktion beschränkte qualifizierte elektronische Signatur verwendet. Dies nahm das Finanzgericht zum Anlass, die Klage als unzulässig abzuweisen: Mit der Beschränkung der Signatur habe der Prozessbevollmächtigte zum Ausdruck gebracht, nur für Handlungen bis zu einem Betrag von 100,- EUR haften zu wollen. Da jedoch das Klagerisiko deutlich darüber hinausging, decke die Signatur die eingereichte Klage nicht ab. Der Bundesfinanzhof ließ diesen Einwand des FG jedoch nicht gelten: In den Verfahrensordnungen diene die Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur ausschließlich dazu, Authentizität (Echtheit) und Integrität (Unverfälschtheit) der elektronischen Klageeinreichung zu gewährleisten. Das sei auch der Fall, wenn die Signatur eine „monetäre“ Beschränkung aufweise. Die Klage war demnach zulässig (Bundesfinanzhof, Urteil v. 18.10.2006 – Az: XI ZR 22/06 = Volltext via medien-internet-recht.de).

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