OLG Düsseldorf: Keine Haftung für Usenet-Provider (Volltext)

Am 15.01.2008 war Verkündungstermin, nun liegt der Volltext vor: Das OLG Düsseldorf hat mit überzeugender Begründung ausgeführt, warum Usenet-Provider nicht vergleichbar einem Host-Provider für die von über Ihre Newsserver vermittelten Inhalte haften, sondern im konkreten Fall als sog. Cache-Provider weitreichende Haftungsprivilegierungen auch für die Vermittlung des Zugangs zur sog. “alt.binaries” Hierarchie und den sog. “binaries” für sich in Anspruch nehmen können. Damit sind die Versuche der Musikindustrie, über weitformulierte Unterlassungsanträge Usenet-Providern allgemeine Überwachungspflichten für alle über deren Newsserver vermittelten Inhalte aufzudrücken, jedenfalls in Düsseldorf vorläufig gescheitert.

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LG Hamburg: Usenet-Provider haftet als Störer - auch ohne Werbung

Das LG Hamburg bleibt seiner Linie treu: Nachdem man bereits im Februar 2007 einen Usenet-Provider wegen seiner aggressiven Werbung für die im Usenet zuweilen zugänglichen urheberrechtswidrigen Inhalte in die Haftung genommen hatte (vgl. LG Hamburg, Urteil v. 19.02.2007 - Volltext, pdf, 696kb) hat das LG Hamburg diese Rechtsprechung nun für Usenet-Provider insgesamt bestätigt. Da im Usenet bekanntermaßen urheberrechtsverletzende Inhalte abrufbar seien sei jeder Provider, der Zugang zum Usenet gewähre, in der Verpflichtung, für eine entsprechende Kontrolle der Inhalte zu sorgen. Komme ein Provider dieser Verpflichtung nicht nach, hafte er für die von ihm vermittelten Inhalte. Auf eine konkrete Kenntnis einer bestimmten Rechtsverletzung komme es insoweit nicht an (LG Hamburg, Urteil v. 15.06.2007 - Az: 308 O 325/07; nicht rechtskräftig).

Die Rechtsprechung des LG Hamburg liegt damit auf einer Linie mit der Rechtsprechung des LG Düsseldorf, das im Mai 2007 einen Usenet-Provider ebenfalls für Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzer des Providers in die Haftung genommen hatte (LG Düsseldorf, Urteil v. 23.05.2007 - Az: 12 O 151/07; nicht rechtskräftig - siehe: LG Düsseldorf: Usenet-Provider haftet doch für illegale Inhalte). Allerdings griff das LG Düsseldorf zur Begründung der Haftung des Usenet-Providers nicht auf allgemeine Erwägungen zu Filter- und Kontrollpflichten unabhängig vom konkreten Anlass zurück, sondern ordnete den Usenet-Provider schlicht als Host-Provider ein, der Inhalte für seine Kunden speichere und diese deshalb spätestens nach Mitteilung einer Rechtsverletzung zu überwachen habe. Das dies angesichts der technischen Hintergründe und Funktionsweise des Usenet mit unzähligen weltweit parallel laufenden Newsservern nicht funktionieren kann, interessierte die Düsseldorfer Richter nicht.

Lediglich das LG München I ließ sich von den Vorwürfen der Musikindustrie gegen die Usenet-Provider nicht blenden, unterzog den Sachverhalt einer kritischen - juristischen - Prüfung und kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Usenet-Providers als Störer für die durch Dritte begangenen Urheberrechtsverletzungen nicht möglich sei (LG München I, Urteil v. 19.04.2007 - Az: 7 O 3950/07; nicht rechtskräftig - siehe: Usenet: Betreiber haftet nicht für illegale Inhalte).

Keine der bislang ergangenen Entscheidungen ist rechtskräftig: In München hat die Musikindustrie Berufung eingelegt, in beiden Hamburger Verfahren und in Düsseldorf die jeweils betroffenen Usenet-Provider. Spätestens Ende des Jahres dürften die ersten OLG Entscheidungen vorliegen, die zu einer weiteren Klärung der Reichweite der Störerhaftung führen dürften. Allerdings befinden sich derzeit sämtliche Auseinandersetzungen im einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem eine Revision bis zum Bundesgerichtshof nicht möglich ist. Eine endgültige Klärung dürfte also erst in einigen Jahren zu erwarten sein - wenn bis dahin die betroffenen Usenet-Provider von der Musikindustrie über die Vielzahl der Klageverfahren nicht in den wirtschaftlichen Ruin getrieben worden sind.

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5. Düsseldorfer Informationsrechtstag: Web 2.0 = Recht 2.0?

Am 27. Juni 2007 findet im Düsseldorfer Industrieclub der 5. Düsseldorfer Informationsrechtstag statt, veranstaltet vom Zentrum für Informationsrecht (ZfI) sowie der DLS - Düsseldorf Law School. In verschiedenen Panels werden fachgebietsübergreifend Professoren, Rechts- und Patentanwälte sowie Praktiker aus Unternehmen das hochaktuelle Thema Web 2.0 = Recht 2.0? diskutieren (Vorläufiges Programm & Einladung, pdf, 121kb).

Das Internet entwickelt sich zusehends von einem statischen Medium, in dem Informationen nur passiv von “Internetsurfern” konsumiert werden, zu einem interaktiven Medium, das vom “user generated content” dominiert wird. Unter dem Stichwort “Web 2.0″ werden dabei verschiedene Phänomene des Informationsflusses ohne redaktionelle Filter zusammengefasst, angefangen von Weblogs über Videoportale, “Mash-Ups” bis hin zu von Internetnutzern gemeinsam geschaffenen Datenbanken wie die Wikipedia. Dabei stellt das “Web 2.0″ das Recht vor immer neue Herausforderungen, dem es bislang in vielerlei Hinsicht nicht gewachsen zu sein scheint: Das betrifft etwa die Haftung der Website-Betreiber für “user generated content” und setzt sich fort beim “Eigentum” an den durch viele Nutzer gemeinsam geschaffenen Werken. Auf dem Programm stehen deshalb vier Panel, in denen jeweils im Anschluss an zwei Impulsreferate Experten kontrovers verschiedene rechtliche Aspekte der weiteren Entwicklung des Internet diskutieren werden.

Die Panels im Überblick:

  • Einführung: Web 2.0 - Technik, Geschäftsmodelle, Perspektiven
  • Panel 1: Vorratsdatenspeicherung - Wer weiß was von wem im Web 2.0?
  • Panel 2: Geistiges Eigentum - Wem gehört das Web 2.0?
  • Panel 3: Haftung im Web 2.0
  • Panel 4: Softwarepatente - Web 2.0 nur ein Geschäft für Patentinhaber?

Anmeldungen sind online über die Website des Zentrums für Informationsrecht möglich. Die Teilnahme ist kostenfrei möglich. Es wird lediglich um eine Wissenschaftsspende in Höhe von 40,- EUR zur Förderung der Arbeit des ZfI und der DLS gebeten.

LG Düsseldorf: Usenet-Provider haftet doch für illegale Inhalte (Volltext)

Werden im Usenet (angeblich) urheberrechtswidrige Inhalte veröffentlicht, gelingt es den Rechteinhabern aus der Musikindustrie meist nicht, den Poster ausfindig zu machen und für die Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung zu ziehen. Deshalb greift die Musikindustrie bevorzugt die “zwischengeschalteten” Provider an, über die die frraglichen Inhalte im Usenet “verteilt” werden.

Während Anfang Februar 2007 das LG Hamburg (Urteil v. 19.02.2007 - Az: 308 O 32/07, pdf, Volltext, 696kb, nicht rechtskräftig) in einem Fall den betroffenen Usenet-Provider “UseNext” insbesondere wegen der markigen Werbung in die Haftung genommen hatte, musste Sony/BMG in München vor dem Landgericht München I eine empfindliche Niederlage einstecken. Das LG München I (Urteil v. 19.04.2007 - Az: 7 O 3950/07, mehr: Usenet: Betreiber haftet nicht für illegale Inhalte (Volltext)) wies die gegen United Newsserver geltend gemachten Unterlassungsansprüche zurück und stellte mit deutlichen Worten klar, dass mit der Inanspruchnahme des Usenet-Providers die Grenze des geltenden Rechts überschritten wird.

Nun hatte in einem Parallelverfahren ein anderer Global Player der Musikindustrie mehr Glück: Ohne sich mit den technischen Begebenheiten des Usenet näher zu befassen und das gegenteilige Urteil des LG München I vom 19.04.2007 auch nur mit einem Wort zu würdigen verurteilte das LG Düsseldorf (Urteil v. 23.05.2007 – Az: 12 O 151/07; nicht rechtskräftig) den Usenet-Provider, zukünftig die öffentliche Zugänglichmachung der Musikaufnahme “Mitternacht” von “LaFee” über das Usenet bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen (Volltext siehe unten). Dabei ordnete das LG Düsseldorf den Usenet-Provider fälschlicherweise als Host-Provider ein und bejahte eine umfassende Filterpflicht des Providers.

Mit den drei völlig unterschiedlichen Entscheidungen aus Hamburg, Düsseldorf und München ist der Startschuss für eine umfassende Klärung der Verantwortlichkeit des Usenet-Providers und die weitere Entwicklung der Störerhaftung im Internet gegeben worden: Die Düsseldorfer und Hamburger Urteile werden vom Oberlandesgericht Düsseldorf bzw. Hanseatischen Oberlandesgericht in der Berufung auf den Prüfstand gestellt, in Hamburg steht (mindestens) ein weiteres Verfügungsverfahren an, bei dem in den kommenden Wochen eine erstinstanzliche Entscheidung zu erwarten ist, und möglicherweise wird es auch in München noch eine Verlängerung in der zweiten Instanz und/oder in der Hauptsache geben.

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Usenet: Betreiber haftet nicht für illegale Inhalte (Volltext)

Das LG München I hat in einem heute veröffentlichten Urteil (Urteil v. 19.04.2007 - Az: 7 O 3950/07, pdf, Volltext, 927kb, nicht rechtskräftig) entschieden, dass Usenet-Provider für Urheberrechtsverletzungen Ihrer Kunden nicht verantwortlich gemacht werden können.

Im Februar 2007 hatte die ProMedia ermittelt, dass über einen Newsserver des Usenet-Providers United Newsserver die Aufnahme “Das Beste” von “Silbermond” aus dem sog. Usenet abgerufen werden konnte. Da die Aufnahme dort jedoch ohne Einwilligung der Sony BMG veröffentlicht worden war, nahm die Kanzlei Rasch (Hamburg) im Auftrag der Sony BMG den Provider auf Unterlassung in Anspruch. Dieser ließ die Abmahnung jedoch zurückweisen, weshalb gegen United Newsserver vor dem LG München I der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt wurde.

Mit der Abweisung des Verfügungsantrags hat das LG München I jetzt klargestellt, dass der Haftung von Providern in Deutschland durch die bestehenden gesetzlichen Regelungen klare Grenzen gezogen werden.

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Abmahnung für Brötchen und Long Island Ice Tea

Rezepte im Internet sind eine feine Sache: Kein Buch kaufen, sondern das gesparte Geld direkt ins „Nachkochen“ stecken. Fein ist auch, wenn dann zu jedem Rezept gleich ein Foto mitgeliefert wird, damit man gleich weiß, wie denn das fertige Produkt aussehen könnte – oder sollte. Bei Marion’s Kochbuch soll das Geschäft mit dem virtuellen Kochbuch deshalb nach eigenem Bekunden (Interview mit der Betreiberin) sogar so gut laufen, dass man von den Werbeeinnahmen leben könne.

Zwei jüngst bekanntgewordene Abmahnungen, die vermuten lassen, dass sie nur die Spitze des Eisbergs sind, weisen jedoch darauf hin, dass die Einnahmen nicht (nur) mit Werbeanzeigen, sondern (auch) mit Schadensersatzansprüchen erzielt werden, die man per anwaltlicher Abmahnung durchzusetzen versucht. Wer ungefragt Fotos aus Marion’s Kochbuch übernimmt, darf sich auf Anwaltspost freuen. So geschehen bei “apollon” im FINGER.ZEIG.net Blog (dazu Nerdcore: 500 Euro für ein Brötchen und “Mein Parteibuch”: Fingerzeig-Blog wegen Brötchenfoto abgemahnt) und dem Betreiber von Foros, der “Fussballforen Community”. apollon hatte das Foto eines Brötchens in ihrem Weblog wiedergegeben, während bei Foros in einem der Laber-Threads ein Nutzer seine Kolleg/inn/en mit der Abildung eines “Long Island Ice Tea” aus Marion’s Kochbuch zum Frühstück begrüßt hatte.

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KG: Keine Auskunftsansprüche gegen Provider

Wenn im Internet Unwahrheiten oder Beleidigungen über eine Person oder Firma verbreitet werden, möchten die Betroffenen häufig nicht nur den oftmals leicht ausfindig zu machenden Provider auf Unterlassung in Anspruch nehmen und die Rechtsverletzung damit abstellen, sondern auch gegen den „Täter“ direkt vorgehen. Manchmal wollen die Betroffenen auch einfach nur wissen, wer hinter dem Ärger steckt. Das lässt sich aber nur herausfinden, wenn der Provider Auskunft über die persönlichen Daten der potentiellen „Täter“ erteilt, und sei es nur die IP-Adresse des Computers, von dem aus die Rechtsverletzung erfolgt ist.

Das KG Berlin hat solchen Auskunftsansprüchen auf der Grundlage des geltenden Rechts eine klare Absage erteilt. Weder § 101a UrhG analog noch § 242 BGB könnten entgegen den im TDDSG ausdrücklich getroffenen und abschließenden Regelungen derzeit einen Auskunftsanspruch des Providers gegenüber dem Betroffenen rechtfertigen. Damit hob es zugleich die Entscheidung der Vorinstanz auf, die dem Auskunftsanspruch noch stattgegeben hatte (KG Berlin, Urteil v. 25.09.2006 – Az: 10 U 262/05 = Volltext via MIR; Vorinstanz: LG Berlin, Urteil v. 10.11.2005 – Az: 27 O 616/05).

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BGH: Unterlassungsansprüche gegen Provider erst ab Kenntniserlangung

In der Entscheidung “Internetversteigerung / ROLEX” hat der Bundesgerichtshof sich erstmals ausführlich zu den Grundlagen der Haftung eines Host-Providers im Intenret auf Unterlassung geäußert. Host-Provider (= Plattformbetreiber, Forumsbetreiber, Weblogbetreiber im Hinblick auf Kommentare Dritter) speichern für Dritte fremde Informationen, ohne diese vorher inhaltlich geprüft zu haben. Wird jemand durch diese Informationen in seinen Rechten verletzt, stellt sich die Frage, ob neben dem Dritten (= Forumsnutzer), der die Informationen (= Forumsbeitrag) verantwortet, auch der Hoster (= Forumsbetreiber) auf Unterlassung oder sogar Schadensersatz wegen der Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann. Der BGH hat eine proaktive Überwachungspflicht dabei ausdrücklich verneint: Es könne dem Host-Provider nicht zugemutet werden, vorab alle automatisch verarbeiteten Informationen auf etwaige Rechtsverletzungen durchzugehen. Erst ab konkreter Kenntnis sei der Host-Provider zur Löschung von rechtswidrigen Inhalten verpflichtet. Ab dann habe er jedoch dafür zu sorgen, dass gleichartige Rechtsverletzungen zukünftig vermieden werden, wenn dies durch geeignete und zumutbare Maßnahmen sichergestellt werden könne. Komme der Hoster dem nicht nach, hafte er dem Betroffenen auch auf Unterlassung (BGH, Urteil v. 11.03.2004 - Az: I ZR 304/01 = NJW 2004, 3102 ff. = GRUR 2004, 860 ff. = Internetversteigerung / ROLEX).

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OLG Brandenburg: eBay haftet nicht für Versteigerung von FSK18 DVDs

Über eBay werden zuweilen auch DVDs und andere Artikel zum Verkauf angeboten, die an Personen unter 18 Jahren nicht abgegeben werden dürfen (”FSK18″ DVDs). Dabei werden diese Angebote nicht von eBay selbst, sondern von verschiedenen Nutzern der von eBay bereitgestellten Plattform für Internet-Versteigerungen angeboten. Gleichwohl hielt ein Wettbewerber eBay für diese Angebote verantwortlich: Während der Wettbewerber, der eine u.a. auf “FSK18″ Angebote spezialisierte Plattform betrieb, Nutzer nur nach Durchlaufen des Post-Ident-Verfahrens und damit der Sicherstellung ihrer Volljährigkeit seine Plattform nutzen lässt, gestattet eBay jedem den Zugang zu den Internet-Versteigerungen und damit auch zu dem “FSK18″ Material. Hierin sah der Wettbewerber einen Verstoß gegen das UWG, da eBay sich durch die Missachtung des Jugendschutzgesetzes einen unlauteren Wettbewerbsverstoß verschaffe. Zu Unrecht, entschied das Oberlandesgericht Brandenburg: Für die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes seien allein die Anbieter verantwortlich, eBay sei als Betreiber der Plattform lediglich zur Löschung rechtswidriger Angebote verpflichtet, nachdem man durch entsprechende Hinweise auf die Angebote aufmerksam geworden sei (OLG Brandenburg, Urteil v. 13.06.2006 - Az: 6 U 114/05, rechtskräftig; Vorinstanz: LG Potsdam, Urteil v. 29.08.2005 - Az: 2 O 279/05).

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OLG München: eBay haftet für fortgesetzte Urheberrechtsverletzungen

Weithin bekannt ist nach der Entscheidung des BGH in Sachen Internet-Versteigerung [vgl. BGH, Urteil v. 11.03.2004 - Az: I ZR 304/01 = NJW 2004, 3102 ff.], dass sog. Host-Provider, die lediglich für Dritte Informationen auf ihren Servern speichern, für Rechtsverletzungen dieser Dritten erst ab Kenntniserlangung haften. Hat der Host-Provider jedoch einmal Kenntnis von Rechtsverletzungen gehabt, obliegt es ihm im Rahmen der im Einzelfall zu bestimmenden Prüfpflichten, weitere gleichartige Rechtsverletzungen zu verhindern. Wie dies geschehen soll - ob durch technische Schutzmaßnahmen oder eine Präventivkontrolle der von Dritten eingestellten Inhalte - ist bislang weithin ungeklärt. Das Oberlandesgericht München hat jetzt in Sachen eBay entschieden, dass eine Haftung als Host-Provider für Urheberrechtsverletzungen dann besteht, wenn eBay auf eine klare Rechtsverletzung eindeutig hingewiesen worden ist und trotz zur Verfügung stehender technischer Filtermechanismen spätere gleichartige Rechtsverletzungen nicht unterbindet. Zudem bestehe aus § 101a UrhG ein Auskunftsanspruch des Verletzten gegen eBay über Name und Anschrift der Verletzer. Damit hat das OLG München das Urteil der Vorinstanz im Wesentlichen bestätigt (OLG München, Urteil v. 21.09.2006 - Az: 29 U 2119/06 = Volltext via Internet-Foren & Recht; Vorinstanz: LG München I, Urteil v. 11.01.2006 - Az: 21 O 2793/05, siehe dazu LG München I: Provider haftet ab Kenntnis für Urheberrechtsverletzungen).

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