5. Düsseldorfer Informationsrechtstag: Web 2.0 = Recht 2.0?

Am 27. Juni 2007 findet im Düsseldorfer Industrieclub der 5. Düsseldorfer Informationsrechtstag statt, veranstaltet vom Zentrum für Informationsrecht (ZfI) sowie der DLS - Düsseldorf Law School. In verschiedenen Panels werden fachgebietsübergreifend Professoren, Rechts- und Patentanwälte sowie Praktiker aus Unternehmen das hochaktuelle Thema Web 2.0 = Recht 2.0? diskutieren (Vorläufiges Programm & Einladung, pdf, 121kb).

Das Internet entwickelt sich zusehends von einem statischen Medium, in dem Informationen nur passiv von “Internetsurfern” konsumiert werden, zu einem interaktiven Medium, das vom “user generated content” dominiert wird. Unter dem Stichwort “Web 2.0″ werden dabei verschiedene Phänomene des Informationsflusses ohne redaktionelle Filter zusammengefasst, angefangen von Weblogs über Videoportale, “Mash-Ups” bis hin zu von Internetnutzern gemeinsam geschaffenen Datenbanken wie die Wikipedia. Dabei stellt das “Web 2.0″ das Recht vor immer neue Herausforderungen, dem es bislang in vielerlei Hinsicht nicht gewachsen zu sein scheint: Das betrifft etwa die Haftung der Website-Betreiber für “user generated content” und setzt sich fort beim “Eigentum” an den durch viele Nutzer gemeinsam geschaffenen Werken. Auf dem Programm stehen deshalb vier Panel, in denen jeweils im Anschluss an zwei Impulsreferate Experten kontrovers verschiedene rechtliche Aspekte der weiteren Entwicklung des Internet diskutieren werden.

Die Panels im Überblick:

  • Einführung: Web 2.0 - Technik, Geschäftsmodelle, Perspektiven
  • Panel 1: Vorratsdatenspeicherung - Wer weiß was von wem im Web 2.0?
  • Panel 2: Geistiges Eigentum - Wem gehört das Web 2.0?
  • Panel 3: Haftung im Web 2.0
  • Panel 4: Softwarepatente - Web 2.0 nur ein Geschäft für Patentinhaber?

Anmeldungen sind online über die Website des Zentrums für Informationsrecht möglich. Die Teilnahme ist kostenfrei möglich. Es wird lediglich um eine Wissenschaftsspende in Höhe von 40,- EUR zur Förderung der Arbeit des ZfI und der DLS gebeten.

BGH: Tochter einer Terroristin darf als Terroristentochter bezeichnet werden

Wer austeilt muss auch einstecken können. So lässt sich in kurzen Worten das Urteil des BGH in Sachen „Terroristentochter“ zusammenfassen. Die Klägerin, Tochter der RAF-Terroristin Ulrike Meinhof, war in einem Zeitungsbericht als „Terroristentochter“ bezeichnet worden und verlangte von der Zeitung Unterlassung.

Die Zeitung berief sich auf das Recht zur freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG und bekam vor dem BGH Recht, nachdem in der Vorinstanz das OLG München dem Unterlassungsanspruch noch stattgegeben hatte. Wer wie die Klägerin selbst in der Öffentlichkeit in deutlichen Worten Stellung bezieht und dabei auch keinen Hehl draus macht, Tochter einer Terroristin zu sein, müsse sich im Meinungskampf auch die Bezeichnung „Terroristentochter“ gefallen lassen. Mit dieser Bezeichnung sei die Grenze zur Schmähkritik oder Formalbeleidigung noch nicht überschritten (BGH, Urteil v. 05.12.2006 – Az: VI ZR 45/05 = Terroristentochter = Volltext via bundesgerichtshof.de; Vorinstanzen: OLG München, Urteil v. 25.01.2005 – Az: 18 U 4588/04; LG München I, Urteil v. 30.06.2004 – Az: 9 O 1730/04)

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OLG Karlsruhe: Keine Gegendarstellung bei “inneren Vorgängen”

Werden in der Presse Tatsachenbehauptungen aufgestellt, kann jeder Betroffene Abdruck einer Gegendarstellung verlangen, um seine Sicht der Dinge darzustellen. Eine solche Gegendarstellung verlangte auch die Klägerin, über die in der Presse unter der Überschrift “Mama hat meine erste Liebe zerstört” berichtet worden war.

Das OLG Karlsruhe wies den Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung jedoch in letzter Instanz zurück: Die Aussage “Mama hat meine erste Liebe zerstört” enthalte keine Tatsachenbehauptung, da sich aus dem Beitrag nicht die Behauptung ergeben habe, dass die Klägerin diesen Vorwurf gegenüber ihrer Mutter tatsächlich erhoben hätte. Soweit die Klägerin damit argumentierte, dass der Leser zumindest von einem „inneren Vorgang“ des Vorwurfs gegen die Mutter der Klägerin ausgegangen sein könnte, sei dies irrelevant, da unterstellte innere Vorgänge nicht gegendarstellungsfähig seien (OLG Karlsruhe, Urteil v. 08.12.2006 – Az: 14 U 140/06; Vorinstanz: LG Offenburg, Urteil v. 06.07.2006 – Az: 3 O 225/06).

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LG Düsseldorf: Nacktfoto im Werbeblatt = 5.000,- EUR Schmerzensgeld

Wer unverhofft sein Bild in der Zeitung findet, ist oft wenig erbaut, zumal wenn der zugehörige Bericht oder das Motiv des Bildes für den Abgelichteten wenig erfreulich sind. Ähnlich erging es einer Frau in Monheim, die sich während des “Prinzenaufgusses” in der Sauna eines Monheimer Freizeit- und Erlebnisbades befand. Dort wurde sie gegen ihren Willen nackt abgelichtet und fand sich kurze Zeit später mit diesem Bild im wöchentlichen Werbeblatt wieder.

Das Landgericht Düsseldorf billigte der Frau nun wegen einer Verletzung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch das Foto ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- EUR zu. Zwar habe sich der Fotograf vor den Fotos darum bemüht, dass die Saunabesucher über die Foto-Session aufgeklärt würden. Es sei jedoch nicht feststellbar, dass die Betroffene von diesem Hinweis Kenntnis erlangt habe. Eine stillschweigende Einwilligung der Frau lasse sich nicht allein daraus ableiten, dass diese in die Kamera gelächelt habe; schließlich habe die Frau nicht damit rechnen müssen, dass sie gleich gänzlich nackt in der Zeitung landen würde. Pech für die Frau: Sie hatte ursprünglich 20.000,- EUR Schmerzensgeld gefordert, sodass sie nun auf rund drei Viertel der Gerichts- und Anwaltskosten sitzen bleibt (LG Düsseldorf, Urteil v. 13.12.2006 – Az: 12 O 194/05 = Volltext via nrw-e.de).

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OLG Karlsruhe: Gegendarstellung auf Titelseite kann kleiner als Erstmitteilung sein

Nach den verschiedenen Landespressegesetzen sind Gegendarstellungen ungeachtet ihres Wahrheitsgehalts in einem “angemessenen” Umfang zu veröffentlichen. Dabei gilt eine Gegendarstellung in der Regel dann als angemessen, wenn sie den Umfang des beanstandeten Textes nicht überschreitet. Dies kann jedoch bei einer Gegendarstellung zu einer Meldung auf der Titelseite einer Zeitschrift unter Umständen dazu führen, dass die Gegendarstellung die gesamte Titelseite einnimmt. In einem solchen Fall hat das Oberlandesgericht Karlsruhe jetzt entschieden, dass die Gegendarstellung auf der Titelseite einer Illustrierten nicht zwingend die gleiche Fläche wie die Erstmitteilung einnehmen muss, wenndadurch die Gegendarstellung die gesamte Seite füllen und die Wirkung der Titelseite der Illustrierten als Kaufanreiz zerstört würde. Dann sei es ausreichend, wenn die Gegendarstellung 150 Prozent der Fläche des reinen Textteils der Erstmitteilung ohne das zugehörige Foto einnehme. Hierdurch werde zwischen der Pressefreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und den Interessen der Betroffenen ein angemessener Interessensausgleich geschaffen (OLG Karlsruhe, Urteil v. 07.07.2006 - Az: 14 U 86/06 = Volltext noch nicht verfügbar, Mitteilung OVS-Verlag).