OLG Koblenz: Telefongesellschaft darf bei Mehrwertdiensten nur ausnahmsweise klagen

Wird ein Mehrwertdienst angerufen (0190er / 0900er Nummern), kommt es unter Umständen zu einer Vielzahl von Vertragsschlüssen. Zudem sind an der Erbringung der Leistung (etwa eine Flirtline, eine kostenpflichtige Auskunft oder ein Gewinnspiel) häufig mehrere Unternehmen beteiligt, darunter neben dem für den Mehrwertdienst verantwortlichen Diensteanbieter auch der Betreiber des Telefonanschlusses, von dem der Mehrwertdienst in Anspruch genommen wurde (oder gerade nicht in Anspruch genommen worden sein soll). Verweigert nun der Anschlussinhaber - zu Recht oder zu Unrecht - die Bezahlung der Telefonrechnung für einen Mehrwertdienst, stellt sich die Frage, ob neben dem Diensteanbieter auch die Telefongesellschaft, die den Telefonanschluss bereitgestellt hat, vom Anschlussinhaber Bezahlung der Rechnung für den Mehrwertdienst verlangen kann. Dies hat das OLG Koblenz nun verneint. Eine eigene Zahlungsklage des Telefonnetzbetreibers komme nur dann in Betracht, wenn der Telefonnetzbetreiber hierzu vom Mehrwertdiensteanbieter ausdrücklich ermächtigt wurde (OLG Koblenz, Urteil v. 09.02.2006 - Az: 2 U 42/05 = Volltext via verbraucherrechtliches.de). Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die vom OLG Koblenz zugelassene Revision ist beim BGH anhängig (Az: III ZR 58/06).

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