BGH, Urteil vom 27.03.2007 – VI ZR 101/06 = “Meinungsforum”
Sachverhalt
In einem Internetforum wurden über den Vorstandsvorsitzenden eines Vereins zwei ehrverletzende Äußerungen veröffentlicht. Die Identität eines der Autoren war dem Betroffenen bekannt. Auf Abmahnung des Betroffenen verweigerte die Betreiberin des Forums Abgabe einer Unterlassungserklärung und Übernahme der Rechtsverfolgungskosten des Betroffenen. Das LG Düsseldorf (Urteil vom 14.09.2005 – 12 O 440/04) hatte der Klage des Betroffenen im Wesentlichen stattgegeben. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 26.04.2006 – I-15 U 180/05) hob das Urteil auf, soweit es um die Rechtsverletzung durch den Beitrag ging, dessen Autor dem Betroffenen bekannt war.
Entscheidung
Auf die von beiden Parteien eingelegte Revision stellte der BGH klar, dass die Störerhaftung nicht ausgeschlossen ist, wenn der Täter – hier der Autor – dem Betroffenen namentlich bekannt ist und unmittelbar in Anspruch genommen werden könnte. Die als Filter für die Haftung nach zivil- oder strafrechtlichen Vorschriften dienende Haftungsprivilegierung des § 10 TMG finde gemäß § 7 Abs. 2 TMG auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung; es bleibe bei den zu §§ 1004, 823 BGB (analog) entwickelten Grundsätzen der Störerhaftung (BGH, Urteil vom 11.03.2004 – I ZR 304/01 = Internet-Versteigerung I). Werde der Betreiber des Forums als „Herr des Angebots“ trotz rechtlicher und tatsächlicher Zugriffsmöglichkeit ab Kenntniserlangung nicht tätig, komme es zu einer Perpetuierung der Rechtsverletzung mit der Folge, dass auch ohne Verletzung von Prüfpflichten der Betreiber zur Beseitigung der Verletzung und zukünftigen Unterlassung verpflichtet ist. Allein mit der Teilnahme an einem Meinungsforum sei keine Einwilligung in Ehrverletzungen durch die anderen – häufig anonym bleibenden – Forumsteilnehmer verbunden. Auch entfällt die Haftung des Betreibers nicht deshalb, weil dem Betroffenen die Identität des Autors bekannt ist. Der Forumsbetreiber hafte ebenso wie der Verleger oder das Sendeunternehmen als Störer neben dem Autor (BGH, Urteil vom 06.04.1976 – VI ZR 246/74 = Panorama; Urteil vom 26.10.1951 – I ZR 8/51).
Anmerkung
Mit dem Urteil hält der BGH an seiner ständigen Rechtsprechung in Sachen Störerhaftung fest und weist den Versuch des Düsseldorfer OLG zur Begrenzung der zuweilen ausufernden Haftung bei Internetsachverhalten zurück. Dabei beschränkt sich der BGH darauf, die in früheren Entscheidungen entwickelten Grundsätze lehrbuchartig noch einmal zu wiederholen. Erfreulich an der Entscheidung ist jedoch, dass durch den BGH ausdrücklich bestätigt wird, dass Voraussetzung einer Störerhaftung des Portalbetreibers für fremde Inhalte die Kenntnis von diesen Inhalten ist (a.A. LG Hamburg, Urteil vom 24.08.2007 – 308 O 245/07 und Urteil vom 27.04.2007 – 324 O 600/06; beide nicht rechtskräftig).
Volltext via bundesgerichtshof.de
Am 27. Juni 2007 findet im Düsseldorfer Industrieclub der 5. Düsseldorfer Informationsrechtstag statt, veranstaltet vom Zentrum für Informationsrecht (ZfI) sowie der DLS - Düsseldorf Law School. In verschiedenen Panels werden fachgebietsübergreifend Professoren, Rechts- und Patentanwälte sowie Praktiker aus Unternehmen das hochaktuelle Thema Web 2.0 = Recht 2.0? diskutieren (Vorläufiges Programm & Einladung, pdf, 121kb).
Das Internet entwickelt sich zusehends von einem statischen Medium, in dem Informationen nur passiv von “Internetsurfern” konsumiert werden, zu einem interaktiven Medium, das vom “user generated content” dominiert wird. Unter dem Stichwort “Web 2.0″ werden dabei verschiedene Phänomene des Informationsflusses ohne redaktionelle Filter zusammengefasst, angefangen von Weblogs über Videoportale, “Mash-Ups” bis hin zu von Internetnutzern gemeinsam geschaffenen Datenbanken wie die Wikipedia. Dabei stellt das “Web 2.0″ das Recht vor immer neue Herausforderungen, dem es bislang in vielerlei Hinsicht nicht gewachsen zu sein scheint: Das betrifft etwa die Haftung der Website-Betreiber für “user generated content” und setzt sich fort beim “Eigentum” an den durch viele Nutzer gemeinsam geschaffenen Werken. Auf dem Programm stehen deshalb vier Panel, in denen jeweils im Anschluss an zwei Impulsreferate Experten kontrovers verschiedene rechtliche Aspekte der weiteren Entwicklung des Internet diskutieren werden.
Die Panels im Überblick:
- Einführung: Web 2.0 - Technik, Geschäftsmodelle, Perspektiven
- Panel 1: Vorratsdatenspeicherung - Wer weiß was von wem im Web 2.0?
- Panel 2: Geistiges Eigentum - Wem gehört das Web 2.0?
- Panel 3: Haftung im Web 2.0
- Panel 4: Softwarepatente - Web 2.0 nur ein Geschäft für Patentinhaber?
Anmeldungen sind online über die Website des Zentrums für Informationsrecht möglich. Die Teilnahme ist kostenfrei möglich. Es wird lediglich um eine Wissenschaftsspende in Höhe von 40,- EUR zur Förderung der Arbeit des ZfI und der DLS gebeten.
„Seriöse“ Spammer glauben immer im Recht zu sein. Darunter fallen etwa die Unternehmen, die glauben, sie würden dem Empfänger mit ihrer Werbung einen Gefallen tun, weil der Empfänger ohne Ihr Produkt nicht mehr leben kann. Schönes Beispiel: Werbung per E-Mail oder Fax an einen Rechtsanwalt für eine – natürlich – günstige Berufshaftpflichtversicherung. Verwundert zeigen sich die „seriösen“ Spammer dann immer, wenn sie statt eines Vermittlungsauftrags eine Abmahnung samt Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als Antwort erhalten. Dabei hat das Landgericht Berlin jüngst wieder einmal bestätigt, dass auch die erstmalige unverlangte Zusendung von Werbung per E-Mail wegen der Nachahmungsgefahr einen Eingriff in Rechte des Empfängers darstellt, die dieser nicht hinnehmen muss. Bei Unternehmen genügt auch nicht, dass die beworbene Ware oder Dienstleistung für den Unternehmer von Interesse sein könnte – dann wäre schließlich jede Werbung zulässig (LG Berlin, Beschluss v. 19.12.2006 – Az: 15 O 1028/06 = Volltext via aktiv-gegen-spam.de).
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Wer austeilt muss auch einstecken können. So lässt sich in kurzen Worten das Urteil des BGH in Sachen „Terroristentochter“ zusammenfassen. Die Klägerin, Tochter der RAF-Terroristin Ulrike Meinhof, war in einem Zeitungsbericht als „Terroristentochter“ bezeichnet worden und verlangte von der Zeitung Unterlassung.
Die Zeitung berief sich auf das Recht zur freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG und bekam vor dem BGH Recht, nachdem in der Vorinstanz das OLG München dem Unterlassungsanspruch noch stattgegeben hatte. Wer wie die Klägerin selbst in der Öffentlichkeit in deutlichen Worten Stellung bezieht und dabei auch keinen Hehl draus macht, Tochter einer Terroristin zu sein, müsse sich im Meinungskampf auch die Bezeichnung „Terroristentochter“ gefallen lassen. Mit dieser Bezeichnung sei die Grenze zur Schmähkritik oder Formalbeleidigung noch nicht überschritten (BGH, Urteil v. 05.12.2006 – Az: VI ZR 45/05 = Terroristentochter = Volltext via bundesgerichtshof.de; Vorinstanzen: OLG München, Urteil v. 25.01.2005 – Az: 18 U 4588/04; LG München I, Urteil v. 30.06.2004 – Az: 9 O 1730/04)
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Wer unverhofft sein Bild in der Zeitung findet, ist oft wenig erbaut, zumal wenn der zugehörige Bericht oder das Motiv des Bildes für den Abgelichteten wenig erfreulich sind. Ähnlich erging es einer Frau in Monheim, die sich während des “Prinzenaufgusses” in der Sauna eines Monheimer Freizeit- und Erlebnisbades befand. Dort wurde sie gegen ihren Willen nackt abgelichtet und fand sich kurze Zeit später mit diesem Bild im wöchentlichen Werbeblatt wieder.
Das Landgericht Düsseldorf billigte der Frau nun wegen einer Verletzung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch das Foto ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- EUR zu. Zwar habe sich der Fotograf vor den Fotos darum bemüht, dass die Saunabesucher über die Foto-Session aufgeklärt würden. Es sei jedoch nicht feststellbar, dass die Betroffene von diesem Hinweis Kenntnis erlangt habe. Eine stillschweigende Einwilligung der Frau lasse sich nicht allein daraus ableiten, dass diese in die Kamera gelächelt habe; schließlich habe die Frau nicht damit rechnen müssen, dass sie gleich gänzlich nackt in der Zeitung landen würde. Pech für die Frau: Sie hatte ursprünglich 20.000,- EUR Schmerzensgeld gefordert, sodass sie nun auf rund drei Viertel der Gerichts- und Anwaltskosten sitzen bleibt (LG Düsseldorf, Urteil v. 13.12.2006 – Az: 12 O 194/05 = Volltext via nrw-e.de).
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Ein Rechtsanwalt beantwortete in einem Internetportal gegen Entgelt Fragen von Ratsuchenden. Nachdem er im internen, nicht öffentlich zugänglichen Forum der beratenden Rechtsanwälte bereits wenig freundliche Worte über einen Kollegen formuliert hatte, tauchte auch im öffentlichen Bereich unter dem Namen des Rechtsanwalts Schmähkritik (unter anderem die Bezeichnungen „Rüpel-Prinz“ und „dicker, intriganter Leichtluft-Rüpel-Klöner“) über den Kollegen auf. Dieser nahm daraufhin den Rechtsanwalt auf Unterlassung in Anspruch. Der verteidigte sich jedoch damit, dass sein Sohn die Schmähkritik unter seinem Benutzernamen veröffentlicht habe, möglicherweise seien Benutzername und/oder Passwort auf seinem Computer gespeichert gewesen, zu dem sein Sohn während seines Urlaubs Zugang gehabt habe.
Nachdem der Rechtsanwalt vor Gericht schließlich doch noch eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, verurteilte ihn das Landgericht Köln auch zur Übernahme der Kosten für das einstweilige Verfügungsverfahren. Das LG nahm dem Rechtsanwalt die Behauptung, sein Sohn sei für die Schmähkritik nicht verantwortlich, nicht ab, zu ähnlich sei die öffentliche Schmähkritik in Sprache und Ausdrucksweise mit den vom Rechtsanwalt selbst zuvor im internen Forum veröffentlichten Kommentaren über seinen Kollegen. Selbst wenn es aber der Sohn gewesen sein sollte, hafte der Rechtsanwalt trotzdem nach den Grundsätzen der Störerhaftung: Dem Rechtsanwalt hätte auffallen müssen, dass Benutzername und/oder Passwort auf seinem PC gespeichert gewesen seien, sodass er dafür hätte sorgen müssen, dass dieser Sicherheitsmechanismus nicht durch einen Familienangehörigen mit Zugriff auf den PC „ausgehebelt“ werden könne. Wer anderen den Zugang zu einem durch Benutzernamen und Passwort geschützten Bereich im Internet ermöglicht, habe deshalb für alle Handlungen, die über den geschützten Zugang erfolgen, auch einzustehen. Dies gelte jedenfalls solange, wie der betreffende PC mit den gespeicherten Zugangsdaten ohne weiteres vom Inhaber überwacht und kontrolliert werden könne (LG Köln, Beschluss v. 18.10.2006 – Az: 28 O 364/06 = Volltext (pdf) via andreas-schwartmann.de; nicht rechtskräftig, Beschwerde beim OLG Köln anhängig, danke an den Kollegen Schwartmann von Justitia Colonia für den Hinweis).
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Bislang hat sich die Rechtsprechung vor allem mit der Verwendung von markenrechtlich geschützten Bezeichnungen in Metatags beschäftigen müssen. Das Oberlandesgericht Celle hatte sich demgegenüber mit der Frage zu beschäftigen, ob die Verwendung eines persönlichen Namens als Metatag der Gebrauch eines Namens iSv § 12 BGB sein kann. Dies hätte zur Folge, dass der Namensträger gegen die Verwendung seines Namens als Metatag Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche (sowie ggf. auch Auskunftsansprüche und Schadensersatzansprüche) geltend machen könnte. Dabei hat das OLG Celle diese Frage nun bejaht und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Einstellen eines natürlichen Namens als Metatag ein Namensgebrauch iSv § 12 BGB ist (OLG Celle, Urteil v. 20.07.2006 - Az: 13 U 65/06 = Volltext via Justiz Niedersachsen; Vorinstanz: LG Verden, Urteil v. 20.02.2006 - Az: 10 O 121/05).
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