Am 15.01.2008 war Verkündungstermin, nun liegt der Volltext vor: Das OLG Düsseldorf hat mit überzeugender Begründung ausgeführt, warum Usenet-Provider nicht vergleichbar einem Host-Provider für die von über Ihre Newsserver vermittelten Inhalte haften, sondern im konkreten Fall als sog. Cache-Provider weitreichende Haftungsprivilegierungen auch für die Vermittlung des Zugangs zur sog. “alt.binaries” Hierarchie und den sog. “binaries” für sich in Anspruch nehmen können. Damit sind die Versuche der Musikindustrie, über weitformulierte Unterlassungsanträge Usenet-Providern allgemeine Überwachungspflichten für alle über deren Newsserver vermittelten Inhalte aufzudrücken, jedenfalls in Düsseldorf vorläufig gescheitert.
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BGH, Urteil vom 27.03.2007 – VI ZR 101/06 = “Meinungsforum”
Sachverhalt
In einem Internetforum wurden über den Vorstandsvorsitzenden eines Vereins zwei ehrverletzende Äußerungen veröffentlicht. Die Identität eines der Autoren war dem Betroffenen bekannt. Auf Abmahnung des Betroffenen verweigerte die Betreiberin des Forums Abgabe einer Unterlassungserklärung und Übernahme der Rechtsverfolgungskosten des Betroffenen. Das LG Düsseldorf (Urteil vom 14.09.2005 – 12 O 440/04) hatte der Klage des Betroffenen im Wesentlichen stattgegeben. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 26.04.2006 – I-15 U 180/05) hob das Urteil auf, soweit es um die Rechtsverletzung durch den Beitrag ging, dessen Autor dem Betroffenen bekannt war.
Entscheidung
Auf die von beiden Parteien eingelegte Revision stellte der BGH klar, dass die Störerhaftung nicht ausgeschlossen ist, wenn der Täter – hier der Autor – dem Betroffenen namentlich bekannt ist und unmittelbar in Anspruch genommen werden könnte. Die als Filter für die Haftung nach zivil- oder strafrechtlichen Vorschriften dienende Haftungsprivilegierung des § 10 TMG finde gemäß § 7 Abs. 2 TMG auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung; es bleibe bei den zu §§ 1004, 823 BGB (analog) entwickelten Grundsätzen der Störerhaftung (BGH, Urteil vom 11.03.2004 – I ZR 304/01 = Internet-Versteigerung I). Werde der Betreiber des Forums als „Herr des Angebots“ trotz rechtlicher und tatsächlicher Zugriffsmöglichkeit ab Kenntniserlangung nicht tätig, komme es zu einer Perpetuierung der Rechtsverletzung mit der Folge, dass auch ohne Verletzung von Prüfpflichten der Betreiber zur Beseitigung der Verletzung und zukünftigen Unterlassung verpflichtet ist. Allein mit der Teilnahme an einem Meinungsforum sei keine Einwilligung in Ehrverletzungen durch die anderen – häufig anonym bleibenden – Forumsteilnehmer verbunden. Auch entfällt die Haftung des Betreibers nicht deshalb, weil dem Betroffenen die Identität des Autors bekannt ist. Der Forumsbetreiber hafte ebenso wie der Verleger oder das Sendeunternehmen als Störer neben dem Autor (BGH, Urteil vom 06.04.1976 – VI ZR 246/74 = Panorama; Urteil vom 26.10.1951 – I ZR 8/51).
Anmerkung
Mit dem Urteil hält der BGH an seiner ständigen Rechtsprechung in Sachen Störerhaftung fest und weist den Versuch des Düsseldorfer OLG zur Begrenzung der zuweilen ausufernden Haftung bei Internetsachverhalten zurück. Dabei beschränkt sich der BGH darauf, die in früheren Entscheidungen entwickelten Grundsätze lehrbuchartig noch einmal zu wiederholen. Erfreulich an der Entscheidung ist jedoch, dass durch den BGH ausdrücklich bestätigt wird, dass Voraussetzung einer Störerhaftung des Portalbetreibers für fremde Inhalte die Kenntnis von diesen Inhalten ist (a.A. LG Hamburg, Urteil vom 24.08.2007 – 308 O 245/07 und Urteil vom 27.04.2007 – 324 O 600/06; beide nicht rechtskräftig).
Volltext via bundesgerichtshof.de
Das LG Hamburg bleibt seiner Linie treu: Nachdem man bereits im Februar 2007 einen Usenet-Provider wegen seiner aggressiven Werbung für die im Usenet zuweilen zugänglichen urheberrechtswidrigen Inhalte in die Haftung genommen hatte (vgl. LG Hamburg, Urteil v. 19.02.2007 - Volltext, pdf, 696kb) hat das LG Hamburg diese Rechtsprechung nun für Usenet-Provider insgesamt bestätigt. Da im Usenet bekanntermaßen urheberrechtsverletzende Inhalte abrufbar seien sei jeder Provider, der Zugang zum Usenet gewähre, in der Verpflichtung, für eine entsprechende Kontrolle der Inhalte zu sorgen. Komme ein Provider dieser Verpflichtung nicht nach, hafte er für die von ihm vermittelten Inhalte. Auf eine konkrete Kenntnis einer bestimmten Rechtsverletzung komme es insoweit nicht an (LG Hamburg, Urteil v. 15.06.2007 - Az: 308 O 325/07; nicht rechtskräftig).
Die Rechtsprechung des LG Hamburg liegt damit auf einer Linie mit der Rechtsprechung des LG Düsseldorf, das im Mai 2007 einen Usenet-Provider ebenfalls für Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzer des Providers in die Haftung genommen hatte (LG Düsseldorf, Urteil v. 23.05.2007 - Az: 12 O 151/07; nicht rechtskräftig - siehe: LG Düsseldorf: Usenet-Provider haftet doch für illegale Inhalte). Allerdings griff das LG Düsseldorf zur Begründung der Haftung des Usenet-Providers nicht auf allgemeine Erwägungen zu Filter- und Kontrollpflichten unabhängig vom konkreten Anlass zurück, sondern ordnete den Usenet-Provider schlicht als Host-Provider ein, der Inhalte für seine Kunden speichere und diese deshalb spätestens nach Mitteilung einer Rechtsverletzung zu überwachen habe. Das dies angesichts der technischen Hintergründe und Funktionsweise des Usenet mit unzähligen weltweit parallel laufenden Newsservern nicht funktionieren kann, interessierte die Düsseldorfer Richter nicht.
Lediglich das LG München I ließ sich von den Vorwürfen der Musikindustrie gegen die Usenet-Provider nicht blenden, unterzog den Sachverhalt einer kritischen - juristischen - Prüfung und kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Usenet-Providers als Störer für die durch Dritte begangenen Urheberrechtsverletzungen nicht möglich sei (LG München I, Urteil v. 19.04.2007 - Az: 7 O 3950/07; nicht rechtskräftig - siehe: Usenet: Betreiber haftet nicht für illegale Inhalte).
Keine der bislang ergangenen Entscheidungen ist rechtskräftig: In München hat die Musikindustrie Berufung eingelegt, in beiden Hamburger Verfahren und in Düsseldorf die jeweils betroffenen Usenet-Provider. Spätestens Ende des Jahres dürften die ersten OLG Entscheidungen vorliegen, die zu einer weiteren Klärung der Reichweite der Störerhaftung führen dürften. Allerdings befinden sich derzeit sämtliche Auseinandersetzungen im einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem eine Revision bis zum Bundesgerichtshof nicht möglich ist. Eine endgültige Klärung dürfte also erst in einigen Jahren zu erwarten sein - wenn bis dahin die betroffenen Usenet-Provider von der Musikindustrie über die Vielzahl der Klageverfahren nicht in den wirtschaftlichen Ruin getrieben worden sind.
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Das LG Berlin hat die Diskussionen um Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzgeschäften via eBay auf eine neue Ebene gehoben: Die in § 312d Abs. 1 S. 2 BGB geschaffene Möglichkeit, das Widerrufsrecht (§ 355 BGB) durch ein Rückgaberecht (§ 356 BGB) zu ersetzen, gilt nach Ansicht des LG Berlin nicht für Unternehmer, die ihre Waren über eBay vertreiben. Mit einer ohne vorherige mündliche Verhandlung ergangenen einstweiligen Verfügung hat deshalb das LG Berlin einem eBay-Händler bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR untersagt, “Verbrauchern [Waren] anzubieten oder zu verkaufen und dabei statt eines Widerrufsrechts nach § 355 BGB ein Rückgaberecht nach § 356 BGB einzuräumen”. Der Streitwert wurde auf 10.000,- EUR für das Verfügungsverfahren festgesetzt (LG Berlin, Beschluss v. 07.05.2007 - Az: 103 O 91/07; nicht rechtskräftig). Für Unternehmer, die ihre Waren über Plattformen verkaufen, bei denen ähnlich wie bei eBay und Amazon bereits mit dem Mausklick des Kunden der Kaufvertrag zustande kommt, ohne dass es noch einer besonderen Annahmeerklärung durch den Unternehmer bedarf, dürften mit dieser Entscheidung des LG Berlin schwere Zeiten anbrechen, wenn Sie bislang von der gesetzlichen Möglichkeit zur Ersetzung des Widerrufsrechts durch ein Rückgaberecht Gebrauch gemacht haben. Denn nach der jüngsten “Ein Monat ohne Wertersatz statt zwei Wochen” Welle drohen wieder einmal teure Abmahnungen und Verfügungsverfahren.
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In der Zwischenzeit hat sich herumgesprochen, dass § 6 TDG und § 10 MdStV (seit dem 01.03.2007 ersetzt durch die im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschriften im TMG) bei nahezu jeder Internetseite ein Impressum erforderlich machen. Dieses Impressum muss neben Name und Anschrift des Seitenbetreibers ggf. auch Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Umsatzsteueridentifikationsnummer und Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde enthalten. Von der Verpflichtung zur Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde sind etwa Rechtsanwälte, aber auch Makler betroffen. Letztere werden zwar nach § 34c GewO nicht beaufsichtigt, sondern erhalten nur eine Genehmigung für ihre Tätigkeit. Da jedoch die Genehmigung nachträglich wieder entzogen werden kann, wird die Genehmigungsbehörde mit dem gesetzlich ausdrücklich geregelten Fall der Aufsichtsbehörde gleichgesetzt.
Den fehlenden Hinweis auf die Aufsichtsbehörde im Impressum eines Mitbewerbers nahm ein Makler zum Anlass, diesen wegen einer angeblich unlauteren Wettbewerbshandlung nach §§ 3, 4 Nr.11 UWG abzumahnen. Als der Mitbewerber jedoch die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgeben wollte, nahm der Makler seinen Mitbewerber gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Doch selbst in der Berufung blieb die Klage erfolglos. Das Oberlandesgericht Koblenz sah zwar in der Nichtnennung der Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen § 6 S. 1 Nr. 3 TDG und bewertete diese Norm auch als Marktverhaltensregelung iSv § 4 Nr. 11 UWG. Allerdings sei die Rechtsverletzung nicht geeignet, die in § 3 UWG enthaltene Beachtlichkeitsschwelle für eine unlautere Wettbewerbshandlung zu überschreiten. Deshalb scheide ein Unterlassungsanspruch des Maklers gegen seinen Mitbewerber aus § 8 Abs. 1 UWG aus (OLG Koblenz, Urteil v. 25.04.2006 – Az: 4 U 1587/05; Vorinstanz: LG Trier, Urteil v. 29.09.2005 – Az: 10 HK. O 18/04 LG Trier).
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Die vermeintliche Lizenz zum Gelddrucken nach dem Motto “Schnelle Berechnung der Lebenserwartung für teuer Geld” dürfte ihr Geld nicht mehr wert sein, wenn ein jüngst bekannt gewordenes Urteil des Amtsgerichts München Vorbild für weitere Entscheidungen dieser Art sein wird. Mit Urteil vom 16.01.2007 - Az: 161 C 23695/06 hat das AG München die Zahlungsklage eines Internetdienstleisters zurückgewiesen, der die Preisinformation für die von ihm angebotene Dienstleistung in den AGB gut vor dem Nutzer seiner Internetseite versteckt hatte. Das Gericht geht davon aus, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckte Zahlungspflicht als ungewöhnliche und überraschende Klausel gemäß § 305c BGB unwirksam sei, wenn nach dem weiteren Erscheinungsbildung der Webseite mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden müsse.
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Mit dem EHUG (Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister) sind zum 01.01.2007 verschiedene handels- und gesellschaftsrechtliche Vorschriften ergänzt worden, sodass nun klargestellt ist, dass auch E-Mails eines Unternehmens (und andere Arten elektronisch übermittelter Erklärungen) Geschäftsbriefe sein können, in denen bestimmte Pflichtangaben vorhanden sein müssen. Dabei gelten als Geschäftsbriefe (Ausnahmen bestätigen die Regel) der gesamte externe Schriftverkehr, insbesondere alle Rechnungen, Angebote, Auftrags- und Anfragebestätigungen, Bestell- und Lieferscheine, nicht jedoch Mahnungen, Abholbenachrichtigungen, Werbesendungen oder Werbeanzeigen. Ausführliche Informationen gibt es bei der Handelskammer Hamburg: Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen.
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Rezepte im Internet sind eine feine Sache: Kein Buch kaufen, sondern das gesparte Geld direkt ins „Nachkochen“ stecken. Fein ist auch, wenn dann zu jedem Rezept gleich ein Foto mitgeliefert wird, damit man gleich weiß, wie denn das fertige Produkt aussehen könnte – oder sollte. Bei Marion’s Kochbuch soll das Geschäft mit dem virtuellen Kochbuch deshalb nach eigenem Bekunden (Interview mit der Betreiberin) sogar so gut laufen, dass man von den Werbeeinnahmen leben könne.
Zwei jüngst bekanntgewordene Abmahnungen, die vermuten lassen, dass sie nur die Spitze des Eisbergs sind, weisen jedoch darauf hin, dass die Einnahmen nicht (nur) mit Werbeanzeigen, sondern (auch) mit Schadensersatzansprüchen erzielt werden, die man per anwaltlicher Abmahnung durchzusetzen versucht. Wer ungefragt Fotos aus Marion’s Kochbuch übernimmt, darf sich auf Anwaltspost freuen. So geschehen bei “apollon” im FINGER.ZEIG.net Blog (dazu Nerdcore: 500 Euro für ein Brötchen und “Mein Parteibuch”: Fingerzeig-Blog wegen Brötchenfoto abgemahnt) und dem Betreiber von Foros, der “Fussballforen Community”. apollon hatte das Foto eines Brötchens in ihrem Weblog wiedergegeben, während bei Foros in einem der Laber-Threads ein Nutzer seine Kolleg/inn/en mit der Abildung eines “Long Island Ice Tea” aus Marion’s Kochbuch zum Frühstück begrüßt hatte.
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Die Entscheidungen des hanseatischen Oberlandesgericht und Kammergericht zur Widerrufsfrist bei eBay haben im Sommer 2006 für Aufsehen gesorgt. „Plötzlich“ sollten eBay-Unternehmer eine Widerrufsfrist von einem Monat gewähren müssen, nicht mehr die sonst im Fernabsatz üblichen zwei Wochen. Mit einem neuerlichen Beschluss vom 05.12.2006 hat das KG nun nachgelegt und seinen Beschluss vom Juli 2006 ausdrücklich bestätigt. Demnach soll die Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite bei eBay im Internet nicht die Vorgaben der Textform des § 126b BGB erfüllen, sodass die Belehrung bei eBay zwingend erst nach Vertragsschluss erfolgen kann und damit gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB die Widerrufsfrist von einem Monat gilt (KG, Beschluss v. 05.12.2006 – Az: 5 W 295/06 = Volltext via kammergericht.de; Vorinstanz: LG Berlin, Beschluss v. ??.??.2006 – Az: 16 O 936/06).
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Wenn im Internet Unwahrheiten oder Beleidigungen über eine Person oder Firma verbreitet werden, möchten die Betroffenen häufig nicht nur den oftmals leicht ausfindig zu machenden Provider auf Unterlassung in Anspruch nehmen und die Rechtsverletzung damit abstellen, sondern auch gegen den „Täter“ direkt vorgehen. Manchmal wollen die Betroffenen auch einfach nur wissen, wer hinter dem Ärger steckt. Das lässt sich aber nur herausfinden, wenn der Provider Auskunft über die persönlichen Daten der potentiellen „Täter“ erteilt, und sei es nur die IP-Adresse des Computers, von dem aus die Rechtsverletzung erfolgt ist.
Das KG Berlin hat solchen Auskunftsansprüchen auf der Grundlage des geltenden Rechts eine klare Absage erteilt. Weder § 101a UrhG analog noch § 242 BGB könnten entgegen den im TDDSG ausdrücklich getroffenen und abschließenden Regelungen derzeit einen Auskunftsanspruch des Providers gegenüber dem Betroffenen rechtfertigen. Damit hob es zugleich die Entscheidung der Vorinstanz auf, die dem Auskunftsanspruch noch stattgegeben hatte (KG Berlin, Urteil v. 25.09.2006 – Az: 10 U 262/05 = Volltext via MIR; Vorinstanz: LG Berlin, Urteil v. 10.11.2005 – Az: 27 O 616/05).
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