Mit dem EHUG (Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister) sind zum 01.01.2007 verschiedene handels- und gesellschaftsrechtliche Vorschriften ergänzt worden, sodass nun klargestellt ist, dass auch E-Mails eines Unternehmens (und andere Arten elektronisch übermittelter Erklärungen) Geschäftsbriefe sein können, in denen bestimmte Pflichtangaben vorhanden sein müssen. Dabei gelten als Geschäftsbriefe (Ausnahmen bestätigen die Regel) der gesamte externe Schriftverkehr, insbesondere alle Rechnungen, Angebote, Auftrags- und Anfragebestätigungen, Bestell- und Lieferscheine, nicht jedoch Mahnungen, Abholbenachrichtigungen, Werbesendungen oder Werbeanzeigen. Ausführliche Informationen gibt es bei der Handelskammer Hamburg: Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen.
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Die Abmahnungen aus der Marke „Princess“ (vgl. http://www.moralhueter.de/Princess-Engelkemper.htm einerseits und http://www.engelkemper-online.de/popupPrincess.html andererseits) beschäftigen seit knapp zwei Jahren die Anbieter von Schmuck und Uhren auf eBay und erhitzen die Gemüter.
Immer wieder trudelen Abmahnungen nicht nur bei Unternehmen, sondern auch bei Privatpersonen ein, die eBay als Flohmarkt für den An- und Verkauf von Gebrauchtwaren aus Kinderzimmer, Kleiderschrank und Keller genutzt haben. Denn obwohl eine Marke nach dem Gesetzeswortlaut nur beim „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ Schutz gewähren soll, hat die Rechtsprechung den Begriff des „geschäftlichen Verkehrs“ heute so weit ausgedehnt, dass hierunter unproblematisch jeder eBay-Verkäufer fällt, der über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder Waren verkauft (tatsächlich ist es etwas komplizierter, aber darauf läuft es im Ergebnis hinaus, vgl. zur sehr weiten Position des OLG Köln Princess: Stand der Dinge). Zwar räumen die Gerichte zuweilen freimütig ein, dass das Markengesetz in diesen Konstellationen häufig gar nicht so recht passen will, wenden es aber trotzdem an.
Getroffen haben die Abmahnungen aber nicht nur diejenigen, die Ringe, Uhren und Ohrstecker verkaufen, sondern auch ahnungslose Kunden, die in der Parfümerie Ihrer Wahl in Deutschland einen „Dior Princess Ring“ gekauft haben. Beschreiben lässt sich der Ring am ehesten als riesiger Metallklotz (die “Dior-Fans” mögen mir verzeihen), verziert mit einigen Swarowski-Kristallen, unter dessen aufklappbarem verspiegeltem Deckel sich verschiedene „Make-up“ Utensilien für das angepeilte Zielpublikum befinden. Insgesamt also ein sehr unhandlicher „Ring“, der sich schon wegen seines Gewichts nicht zum Tragen am Finger eignet, sondern nur als schmückendes Element, etwa in oder an einer Handtasche (natürlich ebenfalls aus dem Haus Dior, wie wäre es mit einer schicken Saddlebag?)
Da der Ring im Sommer 2005 nur in einer limitierten Auflage veröffentlicht worden ist, entwickelte er sich schnell zum Sammlerstück, für das auf eBay und anderswo gutes Geld gezahlt wurde. Deshalb entschlossen sich einige Eigentümer, sich auf diesem Weg wieder von Ihrem schicken „Ring“ zu trennen. Zu diesen Personen gehörte auch der Verkäufer, der es schließlich bis zum OLG Stuttgart geschafft hat: Er hatte in einer Filiale einer aus „Funk und Fernsehen“ bekannten Parfümeriekette (die mit dem singenden Topmodel in der Vorweihnachtszeit) gleich 15 dieser „Dior Princess Ringe“ auf einmal erworben und sie zum Weiterverkauf auf eBay angeboten.
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Der Bundestag hat am 29.09.2006 das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG, Download Reg-E via bmj.bund.de) verabschiedet. Spätestens zum 01.01.2007 werden damit die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Mit der elektronischen Registerführung geht künftig eine elektronische Bekanntmachung der Registereintragungen einher. Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Einführung des elektronischen Unternehmensregisters, dass ab dem 01.01.2007 unter der Internetadresse unternehmensregister.de zugänglich sein wird.
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Das OLG Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Versender von Massen-E-Mails (etwa bei Newslettern) dafür Sorge zu tragen habe, dass die Adressen der E-Mail-Empfänger den jeweils anderen Empfängern der Massenmail nicht bekannt werden kann. Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass dem Empfänger einer Massen-E-Mail, deren Adressaten sichtbar im “CC” Feld (Carbon Copy) verzeichnet waren, gegen den Versender der Massen-E-Mail ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB (analog) - hier wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - gegen den Versender der Massenmail zustehe. Eine E-Mail mit offen gelegter Adressatenliste eigne sich nur für geschlossene Benutzergruppen, während Massensendungen aus Gründen des Datenschutzes und der Sicherheit nur als “BCC” (Blind Carbon Copy) zu versenden seien (OLG Düsseldorf, Urteil v. 24.05.2006 - Az: I-15 U 45/06 = Volltext JurPC Web-Dok. 78/2006).
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