OLG Düsseldorf: Usenet-Provider haften nicht für Urheberrechtsverletzungen

Mit Urteil vom 15.01.2008 hat das OLG Düsseldorf (Az: I-20 U 95/07) entschieden, dass Usenet-Provider für Urheberrechtsverletzungen Ihrer Kunden nicht verantwortlich gemacht werden können. Mit dem im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Urteil wurde ein früheres Urteil des LG Düsseldorf vom 23.05.2007 (Az: 12 O 151/07) aufgehoben. Die Berufungsentscheidung des OLG Düsseldorf ist rechtskräftig; weitere Rechtsmittel gibt es im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht.

Im Frühjahr 2007 hatte die ProMedia ermittelt, dass über einen Newsserver des Usenet-Providers United Newsserver die Aufnahme “Mitternacht” von “LaFee” aus dem sog. Usenet abgerufen werden konnte. Da die Aufnahme dort jedoch ohne Einwilligung der EMI veröffentlicht worden war, nahm die Kanzlei Rasch (Hamburg) im Auftrag der EMI den Provider United Newsserver auf Unterlassung in Anspruch. Dieser ließ die Abmahnung jedoch durch Rechtsanwalt Sascha Kremer, Mönchengladbach, zurückweisen. EMI beantragte daher vor dem LG Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen United Newsserver, die vom LG Düsseldorf zunächst auch erlassen worden ist.

Mit Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung des Verfügungsantrags hat das OLG Düsseldorf einen weiteren Beitrag zur Schaffung von Rechtssicherheit für Usenet-Provider beigetragen. Zuvor hatte bereits das LG München I (Urteil vom 19.04.2007 - 7 O 3950/07) in einem von Sony BMG angestrengten Verfahren die Musikindustrie in die Schranken verwiesen und einen Verfügungsantrag gegen United Newsserver zurückgewiesen. Das OLG München (Beschluss vom 16.08.2007 - 29 U 3340/07) hat die Abweisung des Verfügungsantrags zwischenzeitlich bestätigt; auch dieses Urteil ist rechtskräftig.

Erfreut über das Urteil aus Düsseldorf ist Heinz-Dieter Elbracht, Geschäftsführer der Elbracht Computer Netzwerk & Grafik Service GmbH, dem Betreiber von United Newsserver:

“Das Urteil ist ein Schritt in die richtige Richtung und bestätigt erneut, dass Usenet-Providing nichts anderes als die rechtlich neutrale Vermittlung des Zugangs zu Informationen ist. Das Usenet ist der Ort für den Austausch von Informationen aller Art geworden. Es sollte deshalb im Interesse aller Nutzer, Provider und Rechteinhaber sein, wenn nach Lösungen gesucht wird, wie die im Usenet - ebenso wie im Internet - unvermeidbaren Rechtsverletzungen durch gemeinsame Anstrengungen aller Beteiligten unterbunden werden.”

Urteil im Volltext noch nicht verfügbar

BGH: Störerhaftung des Forumbetreibers durch Kenntnis des Täters nicht ausgeschlossen

BGH, Urteil vom 27.03.2007 – VI ZR 101/06 = “Meinungsforum”

Sachverhalt

In einem Internetforum wurden über den Vorstandsvorsitzenden eines Vereins zwei ehrverletzende Äußerungen veröffentlicht. Die Identität eines der Autoren war dem Betroffenen bekannt. Auf Abmahnung des Betroffenen verweigerte die Betreiberin des Forums Abgabe einer Unterlassungserklärung und Übernahme der Rechtsverfolgungskosten des Betroffenen. Das LG Düsseldorf (Urteil vom 14.09.2005 – 12 O 440/04) hatte der Klage des Betroffenen im Wesentlichen stattgegeben. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 26.04.2006 – I-15 U 180/05) hob das Urteil auf, soweit es um die Rechtsverletzung durch den Beitrag ging, dessen Autor dem Betroffenen bekannt war.

Entscheidung

Auf die von beiden Parteien eingelegte Revision stellte der BGH klar, dass die Störerhaftung nicht ausgeschlossen ist, wenn der Täter – hier der Autor – dem Betroffenen namentlich bekannt ist und unmittelbar in Anspruch genommen werden könnte. Die als Filter für die Haftung nach zivil- oder strafrechtlichen Vorschriften dienende Haftungsprivilegierung des § 10 TMG finde gemäß § 7 Abs. 2 TMG auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung; es bleibe bei den zu §§ 1004, 823 BGB (analog) entwickelten Grundsätzen der Störerhaftung (BGH, Urteil vom 11.03.2004 – I ZR 304/01 = Internet-Versteigerung I). Werde der Betreiber des Forums als „Herr des Angebots“ trotz rechtlicher und tatsächlicher Zugriffsmöglichkeit ab Kenntniserlangung nicht tätig, komme es zu einer Perpetuierung der Rechtsverletzung mit der Folge, dass auch ohne Verletzung von Prüfpflichten der Betreiber zur Beseitigung der Verletzung und zukünftigen Unterlassung verpflichtet ist. Allein mit der Teilnahme an einem Meinungsforum sei keine Einwilligung in Ehrverletzungen durch die anderen – häufig anonym bleibenden – Forumsteilnehmer verbunden. Auch entfällt die Haftung des Betreibers nicht deshalb, weil dem Betroffenen die Identität des Autors bekannt ist. Der Forumsbetreiber hafte ebenso wie der Verleger oder das Sendeunternehmen als Störer neben dem Autor (BGH, Urteil vom 06.04.1976 – VI ZR 246/74 = Panorama; Urteil vom 26.10.1951 – I ZR 8/51).

Anmerkung

Mit dem Urteil hält der BGH an seiner ständigen Rechtsprechung in Sachen Störerhaftung fest und weist den Versuch des Düsseldorfer OLG zur Begrenzung der zuweilen ausufernden Haftung bei Internetsachverhalten zurück. Dabei beschränkt sich der BGH darauf, die in früheren Entscheidungen entwickelten Grundsätze lehrbuchartig noch einmal zu wiederholen. Erfreulich an der Entscheidung ist jedoch, dass durch den BGH ausdrücklich bestätigt wird, dass Voraussetzung einer Störerhaftung des Portalbetreibers für fremde Inhalte die Kenntnis von diesen Inhalten ist (a.A. LG Hamburg, Urteil vom 24.08.2007 – 308 O 245/07 und Urteil vom 27.04.2007 – 324 O 600/06; beide nicht rechtskräftig).

Volltext via bundesgerichtshof.de

LG Hamburg: Forumsbetreiber haftet unabhängig von Kenntnis für Urheberrechtsverletzung

LG Hamburg, Urteil vom 24.08.2007 – 308 O 245/07; nicht rechtskräftig

Sachverhalt

In einem Internet-Forum hatte ein unbekannter Nutzer in seinem Beitrag das Foto „Mettenden“ eingefügt, ohne dass der Fotograf in diese Verwendung des Bildes eingewilligt hätte. Auf eine Abmahnung entfernte der Forumsbetreiber zwar den Link, verweigerte jedoch die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Übernahme der Anwaltskosten des Fotografen, die durch die Abmahnung entstanden waren. Der Fotograf nahm daraufhin den Forumsbetreiber vor Gericht in Anspruch.

Entscheidung

Das Gericht verurteilte den Forumsbetreiber zur Unterlassung sowie zur Übernahme der Anwaltskosten. Das Foto genieße als Lichtbild iSd § 72 UrhG den Schutz des Urheberrechts. Der Fotograf könne sich gemäß §§ 97 Abs. 1, 19a, 16 UrhG gegen jede ungewollte Verwendung des Fotos wehren. Es genüge nicht, wenn der Forumsbetreiber unverzüglich nach Kenntnis von der Rechtsverletzung das Foto aus dem Forum entferne und durch Einrichtung von Filtern, Linksperren oder mit anderen Mitteln dafür sorge, dass sich gleichartige Rechtsverletzungen zukünftig nicht wiederholen. Die Haftungsprivilegierung aus §§ 7 Abs. 2, 10 TMG (= § 11 TDG n.F.) greife nicht bei Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen (BGH, Urteil vom 19.04.2007 – I ZR 35/04 = Internet-Versteigerung II). Vielmehr hafte der Betreiber nach den Grundsätzen der Störerhaftung aus §§ 1004, 823 BGB (analog). Hierfür sei unter Abwägung der Interessen des Rechteinhabers, des Aufwands beim Forumsbetreiber für eine Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen sowie des zu erwartenden Erfolgs nicht erforderlich, dass der Forumsbetreiber zuvor Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt habe. Der Kostenerstattungsanspruch folge aus §§ 670, 683, 677 BGB.

Anmerkung

Mit der Auffassung, der Forumsbetreiber hafte unabhängig von keiner konkreten Kenntnis, setzt sich das LG Hamburg in Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH und der Mehrheit der Oberlandesgerichte (BGH, Urteil vom 19.04.2007 – I ZR 35/04 = Internet-Versteigerung II; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2006 – I-15 U 21/06; Hanseatisches OLG, Urteil vom 22.08.2006 – 7 U 50/06 = Heise-Forum). Es bleibt zu hoffen, dass diese Rechtsprechung alsbald durch die höheren Instanzen korrigiert wird. Mehr dazu: Das Hamburger Störergericht: Neues in Sachen Kochbuch ./. Internet.

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5. Düsseldorfer Informationsrechtstag: Web 2.0 = Recht 2.0?

Am 27. Juni 2007 findet im Düsseldorfer Industrieclub der 5. Düsseldorfer Informationsrechtstag statt, veranstaltet vom Zentrum für Informationsrecht (ZfI) sowie der DLS - Düsseldorf Law School. In verschiedenen Panels werden fachgebietsübergreifend Professoren, Rechts- und Patentanwälte sowie Praktiker aus Unternehmen das hochaktuelle Thema Web 2.0 = Recht 2.0? diskutieren (Vorläufiges Programm & Einladung, pdf, 121kb).

Das Internet entwickelt sich zusehends von einem statischen Medium, in dem Informationen nur passiv von “Internetsurfern” konsumiert werden, zu einem interaktiven Medium, das vom “user generated content” dominiert wird. Unter dem Stichwort “Web 2.0″ werden dabei verschiedene Phänomene des Informationsflusses ohne redaktionelle Filter zusammengefasst, angefangen von Weblogs über Videoportale, “Mash-Ups” bis hin zu von Internetnutzern gemeinsam geschaffenen Datenbanken wie die Wikipedia. Dabei stellt das “Web 2.0″ das Recht vor immer neue Herausforderungen, dem es bislang in vielerlei Hinsicht nicht gewachsen zu sein scheint: Das betrifft etwa die Haftung der Website-Betreiber für “user generated content” und setzt sich fort beim “Eigentum” an den durch viele Nutzer gemeinsam geschaffenen Werken. Auf dem Programm stehen deshalb vier Panel, in denen jeweils im Anschluss an zwei Impulsreferate Experten kontrovers verschiedene rechtliche Aspekte der weiteren Entwicklung des Internet diskutieren werden.

Die Panels im Überblick:

  • Einführung: Web 2.0 - Technik, Geschäftsmodelle, Perspektiven
  • Panel 1: Vorratsdatenspeicherung - Wer weiß was von wem im Web 2.0?
  • Panel 2: Geistiges Eigentum - Wem gehört das Web 2.0?
  • Panel 3: Haftung im Web 2.0
  • Panel 4: Softwarepatente - Web 2.0 nur ein Geschäft für Patentinhaber?

Anmeldungen sind online über die Website des Zentrums für Informationsrecht möglich. Die Teilnahme ist kostenfrei möglich. Es wird lediglich um eine Wissenschaftsspende in Höhe von 40,- EUR zur Förderung der Arbeit des ZfI und der DLS gebeten.

LG Düsseldorf: Usenet-Provider haftet doch für illegale Inhalte (Volltext)

Werden im Usenet (angeblich) urheberrechtswidrige Inhalte veröffentlicht, gelingt es den Rechteinhabern aus der Musikindustrie meist nicht, den Poster ausfindig zu machen und für die Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung zu ziehen. Deshalb greift die Musikindustrie bevorzugt die “zwischengeschalteten” Provider an, über die die frraglichen Inhalte im Usenet “verteilt” werden.

Während Anfang Februar 2007 das LG Hamburg (Urteil v. 19.02.2007 - Az: 308 O 32/07, pdf, Volltext, 696kb, nicht rechtskräftig) in einem Fall den betroffenen Usenet-Provider “UseNext” insbesondere wegen der markigen Werbung in die Haftung genommen hatte, musste Sony/BMG in München vor dem Landgericht München I eine empfindliche Niederlage einstecken. Das LG München I (Urteil v. 19.04.2007 - Az: 7 O 3950/07, mehr: Usenet: Betreiber haftet nicht für illegale Inhalte (Volltext)) wies die gegen United Newsserver geltend gemachten Unterlassungsansprüche zurück und stellte mit deutlichen Worten klar, dass mit der Inanspruchnahme des Usenet-Providers die Grenze des geltenden Rechts überschritten wird.

Nun hatte in einem Parallelverfahren ein anderer Global Player der Musikindustrie mehr Glück: Ohne sich mit den technischen Begebenheiten des Usenet näher zu befassen und das gegenteilige Urteil des LG München I vom 19.04.2007 auch nur mit einem Wort zu würdigen verurteilte das LG Düsseldorf (Urteil v. 23.05.2007 – Az: 12 O 151/07; nicht rechtskräftig) den Usenet-Provider, zukünftig die öffentliche Zugänglichmachung der Musikaufnahme “Mitternacht” von “LaFee” über das Usenet bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen (Volltext siehe unten). Dabei ordnete das LG Düsseldorf den Usenet-Provider fälschlicherweise als Host-Provider ein und bejahte eine umfassende Filterpflicht des Providers.

Mit den drei völlig unterschiedlichen Entscheidungen aus Hamburg, Düsseldorf und München ist der Startschuss für eine umfassende Klärung der Verantwortlichkeit des Usenet-Providers und die weitere Entwicklung der Störerhaftung im Internet gegeben worden: Die Düsseldorfer und Hamburger Urteile werden vom Oberlandesgericht Düsseldorf bzw. Hanseatischen Oberlandesgericht in der Berufung auf den Prüfstand gestellt, in Hamburg steht (mindestens) ein weiteres Verfügungsverfahren an, bei dem in den kommenden Wochen eine erstinstanzliche Entscheidung zu erwarten ist, und möglicherweise wird es auch in München noch eine Verlängerung in der zweiten Instanz und/oder in der Hauptsache geben.

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Usenet: Betreiber haftet nicht für illegale Inhalte (Volltext)

Das LG München I hat in einem heute veröffentlichten Urteil (Urteil v. 19.04.2007 - Az: 7 O 3950/07, pdf, Volltext, 927kb, nicht rechtskräftig) entschieden, dass Usenet-Provider für Urheberrechtsverletzungen Ihrer Kunden nicht verantwortlich gemacht werden können.

Im Februar 2007 hatte die ProMedia ermittelt, dass über einen Newsserver des Usenet-Providers United Newsserver die Aufnahme “Das Beste” von “Silbermond” aus dem sog. Usenet abgerufen werden konnte. Da die Aufnahme dort jedoch ohne Einwilligung der Sony BMG veröffentlicht worden war, nahm die Kanzlei Rasch (Hamburg) im Auftrag der Sony BMG den Provider auf Unterlassung in Anspruch. Dieser ließ die Abmahnung jedoch zurückweisen, weshalb gegen United Newsserver vor dem LG München I der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt wurde.

Mit der Abweisung des Verfügungsantrags hat das LG München I jetzt klargestellt, dass der Haftung von Providern in Deutschland durch die bestehenden gesetzlichen Regelungen klare Grenzen gezogen werden.

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OLG Düsseldorf: Anwaltsspezialist muss auch umfassend beraten

Auch Anwälte haften für die von Ihnen bei der Beratung oder Vertretung gemachten Fehler auf Schadensersatz. In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall hatte sich der Kläger für Abwicklung und Verkauf seiner Gesellschaftsanteile an eine ihm als besonders fachkundig empfohlene “Spezialkanzlei” gewandt, die für den Kläger die gesamten Vertragsverhandlungen übernommen hat. Allerdings blieb beim (letztlich gescheiterten) Verkauf von Anteilen des Klägers an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) der Hinweis der beauftragten Rechtsanwälte aus, dass das Kaufangebot nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt angenommen werden könne. Nach Ablauf der Frist platzte die Übernahme der Gesellschaftsanteile, sodass dem Kläger in der Folge ein erheblicher Schaden entstand.

Nun muss die Rechtsanwaltskanzlei den Schaden tragen. Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Rechtsanwälte den Kläger über die Bedeutung der für die Annahme des Kaufangebots gesetzten Frist schuldhaft nicht aufgeklärt hätten, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen seien. Auch der Hinweis auf die jahrzehntelange Geschäftserfahrung des Klägers half der Rechtsanwaltskanzlei nicht: Wer sich an eine “Spezialkanzlei” wende, gebe zugleich zu verstehen, dass man selbst mit der Abwicklung der Verträge überfordert sei und deshalb fachkundigen Rat benötige. Der Kläger hätte deshalb trotz seiner Geschäftserfahrung umfassend aufgeklärt werden müssen. Auch der Hinweis darauf, dass der Sohn des Klägers selbst Rechtsanwalt sei und der Kläger sich mit seinem Sohn beraten habe, nutzte nichts. Der Sohn hatte gerade erst seine Berufszulassung erhalten, war überdies kein „Spezialist“ und im Übrigen anders als die beklagte Kanzlei nicht mandatiert (OLG Düsseldorf, Urteil v. 26.10.2006 – Az: I-6 U 219/05 = Volltext via nrw-e.de; Vorinstanz: LG Düsseldorf, Urteil v. 10.08.2005 – Az: unbekannt).

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Abmahnung für Brötchen und Long Island Ice Tea

Rezepte im Internet sind eine feine Sache: Kein Buch kaufen, sondern das gesparte Geld direkt ins „Nachkochen“ stecken. Fein ist auch, wenn dann zu jedem Rezept gleich ein Foto mitgeliefert wird, damit man gleich weiß, wie denn das fertige Produkt aussehen könnte – oder sollte. Bei Marion’s Kochbuch soll das Geschäft mit dem virtuellen Kochbuch deshalb nach eigenem Bekunden (Interview mit der Betreiberin) sogar so gut laufen, dass man von den Werbeeinnahmen leben könne.

Zwei jüngst bekanntgewordene Abmahnungen, die vermuten lassen, dass sie nur die Spitze des Eisbergs sind, weisen jedoch darauf hin, dass die Einnahmen nicht (nur) mit Werbeanzeigen, sondern (auch) mit Schadensersatzansprüchen erzielt werden, die man per anwaltlicher Abmahnung durchzusetzen versucht. Wer ungefragt Fotos aus Marion’s Kochbuch übernimmt, darf sich auf Anwaltspost freuen. So geschehen bei “apollon” im FINGER.ZEIG.net Blog (dazu Nerdcore: 500 Euro für ein Brötchen und “Mein Parteibuch”: Fingerzeig-Blog wegen Brötchenfoto abgemahnt) und dem Betreiber von Foros, der “Fussballforen Community”. apollon hatte das Foto eines Brötchens in ihrem Weblog wiedergegeben, während bei Foros in einem der Laber-Threads ein Nutzer seine Kolleg/inn/en mit der Abildung eines “Long Island Ice Tea” aus Marion’s Kochbuch zum Frühstück begrüßt hatte.

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LG Köln: Computer müssen vor Missbrauch gesichert werden

Ein Rechtsanwalt beantwortete in einem Internetportal gegen Entgelt Fragen von Ratsuchenden. Nachdem er im internen, nicht öffentlich zugänglichen Forum der beratenden Rechtsanwälte bereits wenig freundliche Worte über einen Kollegen formuliert hatte, tauchte auch im öffentlichen Bereich unter dem Namen des Rechtsanwalts Schmähkritik (unter anderem die Bezeichnungen „Rüpel-Prinz“ und „dicker, intriganter Leichtluft-Rüpel-Klöner“) über den Kollegen auf. Dieser nahm daraufhin den Rechtsanwalt auf Unterlassung in Anspruch. Der verteidigte sich jedoch damit, dass sein Sohn die Schmähkritik unter seinem Benutzernamen veröffentlicht habe, möglicherweise seien Benutzername und/oder Passwort auf seinem Computer gespeichert gewesen, zu dem sein Sohn während seines Urlaubs Zugang gehabt habe.

Nachdem der Rechtsanwalt vor Gericht schließlich doch noch eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, verurteilte ihn das Landgericht Köln auch zur Übernahme der Kosten für das einstweilige Verfügungsverfahren. Das LG nahm dem Rechtsanwalt die Behauptung, sein Sohn sei für die Schmähkritik nicht verantwortlich, nicht ab, zu ähnlich sei die öffentliche Schmähkritik in Sprache und Ausdrucksweise mit den vom Rechtsanwalt selbst zuvor im internen Forum veröffentlichten Kommentaren über seinen Kollegen. Selbst wenn es aber der Sohn gewesen sein sollte, hafte der Rechtsanwalt trotzdem nach den Grundsätzen der Störerhaftung: Dem Rechtsanwalt hätte auffallen müssen, dass Benutzername und/oder Passwort auf seinem PC gespeichert gewesen seien, sodass er dafür hätte sorgen müssen, dass dieser Sicherheitsmechanismus nicht durch einen Familienangehörigen mit Zugriff auf den PC „ausgehebelt“ werden könne. Wer anderen den Zugang zu einem durch Benutzernamen und Passwort geschützten Bereich im Internet ermöglicht, habe deshalb für alle Handlungen, die über den geschützten Zugang erfolgen, auch einzustehen. Dies gelte jedenfalls solange, wie der betreffende PC mit den gespeicherten Zugangsdaten ohne weiteres vom Inhaber überwacht und kontrolliert werden könne (LG Köln, Beschluss v. 18.10.2006 – Az: 28 O 364/06 = Volltext (pdf) via andreas-schwartmann.de; nicht rechtskräftig, Beschwerde beim OLG Köln anhängig, danke an den Kollegen Schwartmann von Justitia Colonia für den Hinweis).

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BGH: Unterlassungsansprüche gegen Provider erst ab Kenntniserlangung

In der Entscheidung “Internetversteigerung / ROLEX” hat der Bundesgerichtshof sich erstmals ausführlich zu den Grundlagen der Haftung eines Host-Providers im Intenret auf Unterlassung geäußert. Host-Provider (= Plattformbetreiber, Forumsbetreiber, Weblogbetreiber im Hinblick auf Kommentare Dritter) speichern für Dritte fremde Informationen, ohne diese vorher inhaltlich geprüft zu haben. Wird jemand durch diese Informationen in seinen Rechten verletzt, stellt sich die Frage, ob neben dem Dritten (= Forumsnutzer), der die Informationen (= Forumsbeitrag) verantwortet, auch der Hoster (= Forumsbetreiber) auf Unterlassung oder sogar Schadensersatz wegen der Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann. Der BGH hat eine proaktive Überwachungspflicht dabei ausdrücklich verneint: Es könne dem Host-Provider nicht zugemutet werden, vorab alle automatisch verarbeiteten Informationen auf etwaige Rechtsverletzungen durchzugehen. Erst ab konkreter Kenntnis sei der Host-Provider zur Löschung von rechtswidrigen Inhalten verpflichtet. Ab dann habe er jedoch dafür zu sorgen, dass gleichartige Rechtsverletzungen zukünftig vermieden werden, wenn dies durch geeignete und zumutbare Maßnahmen sichergestellt werden könne. Komme der Hoster dem nicht nach, hafte er dem Betroffenen auch auf Unterlassung (BGH, Urteil v. 11.03.2004 - Az: I ZR 304/01 = NJW 2004, 3102 ff. = GRUR 2004, 860 ff. = Internetversteigerung / ROLEX).

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