Pflichtangaben in Geschäfts-Mails: Kein Grund zur Panik

Mit dem EHUG (Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister) sind zum 01.01.2007 verschiedene handels- und gesellschaftsrechtliche Vorschriften ergänzt worden, sodass nun klargestellt ist, dass auch E-Mails eines Unternehmens (und andere Arten elektronisch übermittelter Erklärungen) Geschäftsbriefe sein können, in denen bestimmte Pflichtangaben vorhanden sein müssen. Dabei gelten als Geschäftsbriefe (Ausnahmen bestätigen die Regel) der gesamte externe Schriftverkehr, insbesondere alle Rechnungen, Angebote, Auftrags- und Anfragebestätigungen, Bestell- und Lieferscheine, nicht jedoch Mahnungen, Abholbenachrichtigungen, Werbesendungen oder Werbeanzeigen. Ausführliche Informationen gibt es bei der Handelskammer Hamburg: Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen.

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OLG Hamburg: Geschäftsführer haftet für Markenverletzung der GmbH

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Geschäftsführer für eine durch die GmbH fahrlässig begangene Markenverletzung as Täter persönlich haften kann. Liegen die Voraussetzungen für eine solche persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers vor, kann der Geschäfsführer auch auf Ersatz der Kosten in Anspruch genommen werden, die in einem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die GmbH entstanden sind (OLG Hamburg, Urteil v. 14.12.2005 - Az: 5 U 200/04; Vorinstanz: LG Hamburg, Urteil v. 23.11.2004 - Az: 312 O 639/04).

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