Die “qualifizierte elektronische Signatur” nach dem Signaturgesetz (SigG) nebst der in den §§ 126 Abs. 3, 126a BGB verankerten “elektronischen Form” ist auch beinahe sechs Jahre nach Inkrafttreten des “Formvorschriftenanpassungsgesetzes” weitgehend bedeutungslos. Verwendung findet das Substitut zur bekannten Schriftform (”eigenhändige Unterzeichnung einer Urkunde”) allenfalls im Wirtschaftsverkehr zwischen Unternehmen, Banken und Behörden, während die Marktdurchdringung bei Verbrauchern gegen Null geht (ausführlich zur elektronischen Form Noack/Kremer, AnwaltKommentar BGB, 1. Auflage 2005, § 126a BGB).
Auch Juristen setzen nur selten auf das aufwendige und komplizierte Signaturverfahren. Dabei nimmt die Anzahl der Gerichte und Behörden, mit denen auf diese Art und Weise schnell, effizient und vor allem rechtswirksam elektronisch kommuniziert werden könnte, immer weiter zu, nachdem seit 2001 in den Verfahrensordnungen der Gerichte die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen worden sind. Trotzdem betrifft die wohl erste Entscheidung eines Bundesgerichts zu qualifizierten elektronischen Signaturen einen Fall der erstinstanzlich zunächst als unzulässig bewerteten elektronischen Klageerhebung.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hatte die Klage zwar in der von der FGO geforderten Form eingereicht, jedoch eine „monetär“ auf Höchstbeträge von 100,- EUR je Transaktion beschränkte qualifizierte elektronische Signatur verwendet. Dies nahm das Finanzgericht zum Anlass, die Klage als unzulässig abzuweisen: Mit der Beschränkung der Signatur habe der Prozessbevollmächtigte zum Ausdruck gebracht, nur für Handlungen bis zu einem Betrag von 100,- EUR haften zu wollen. Da jedoch das Klagerisiko deutlich darüber hinausging, decke die Signatur die eingereichte Klage nicht ab. Der Bundesfinanzhof ließ diesen Einwand des FG jedoch nicht gelten: In den Verfahrensordnungen diene die Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur ausschließlich dazu, Authentizität (Echtheit) und Integrität (Unverfälschtheit) der elektronischen Klageeinreichung zu gewährleisten. Das sei auch der Fall, wenn die Signatur eine „monetäre“ Beschränkung aufweise. Die Klage war demnach zulässig (Bundesfinanzhof, Urteil v. 18.10.2006 – Az: XI ZR 22/06 = Volltext via medien-internet-recht.de).
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Ist ein zur Wahrung einer Frist ein Schriftstück verschickt, aber bei der Gegenseite nicht angekommen, kann allein wegen des Fristversäumnisses ein Widerspruch oder eine Klage erfolglos bleiben. Dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg lag nun ein Fall zur Entscheidung vor, in dem ein Widerspruch erst Wochen nach Ablauf der Widerspruchsfrist bei der Behörde angekommen war. Der Widerspruchsführer und spätere Kläger verteidigte sich u.a. damit, dass das Schreiben mit dem Widerspruch ein bestimmtes Datum (innerhalb der Widerspruchsfrist) trage, womit klar sei, dass der Widerspruch auch an diesem Tag versandt worden sei. Dieser Argumentation folgte das LSG jedoch nicht: Allein das Datum auf einem Schriftstück lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass das Schriftstück auch am gleichen Tag an den Empfänger versandt worden sei. Die Frist war damit mangels anderer Nachweise über den Versand des Schriftstücks bereits abgelaufen, als das Schriftstück tatsächlich Wochen nach Fristende bei der Behörde eintraf (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 08.08.2006 - Az: L 5 B 349/06; Vorinstanz: SG Berlin - Az: S 94 AS 228/06).
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Es geht vorgeblich wieder einmal um Fristen. Ein Anwalt sollte für die Klägerin Berufung gegen ein Urteil einlegen. Anstelle einer vollständigen Berufungsschrift kam fristgerecht per Fax jedoch nur ein vom Anwalt nicht unterschriebener Schriftsatz beim Gericht an, der lediglich ein Rubrum (Name und Anschrift der Parteien nebst Parteistellung) enthielt, aber keinen Hinweis darauf, dass mit dem Schriftsatz Berufung gegen ein bestimmtes Urteil eingelegt werden sollte. Zwar folgte noch eine ordentliche Berufungsschrift, die kam jedoch zu spät beim Gericht an. Hierauf wies das Gericht die Klägerin hin und gewährte eine Stellungnahmefrist von knapp drei Wochen. Das Problem: Um das Fristversäumnis durch das unvollständige Fax aus der Welt zu schaffen, bedurfte es eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der innerhalb von zwei Wochen zu erheben ist, wobei die Zwei-Wochen-Frist nicht verlängert werden kann. Der Anwalt ortientierte sich - wie zu befürchten - nun (natürlich) nicht an der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist, sondern schöpfte die vom Gericht gewährte fast dreiwöchige Stellungnahmefrist vollständig aus. Bereits hieran ließ das pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken den Wiedereinsetzungsantrag scheitern: Der Anwalt habe die gesetzlichen Vorschriften und damit die Zwei-Wochen-Frist für den Wiedereinsetzungsantrag zu kennen und dürfe sich durch einen denkbaren Fehler des Gerichts (Gewährung einer fast dreiwöchigen Stellungnahmefrist mit dem richterlichen Hinweis auf das Fristversäumnis) nicht täuschen lassen (OLG Zweibrücken, Urteil v. 20.07.2006 - Az: 4 U 76/05).
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Zur Fristwahrung wird oft am letzten Tag der Frist das jeweilige Schriftstück (etwa Klage, Widerspruch, Einspruch) an die jeweilige Gegenseite gefaxt. Dabei kommt es zuweilen vor, dass das Fax bei der Gegenseite nicht angekommen sein soll oder tatsächlich nicht angekommen ist. Häufig legt der Absender dann den Sendebericht - im Idealfall mit einer verkleinerten Abbildung der ersten Seite des Fax - vor, um den fehlerfreien Versand des Fax an die Gegenseite zu dokumentieren und so zumindest über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein etwaiges Fristversäumnis zu heilen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte nun zu entscheiden, ob hierfür auch die Telefonrechnung samt Einzelverbindungsnachweis genügt, aus dem sich ergibt, das am Tag des Fristablaufs tatsächlich vom betreffenden Anschluss die Rufnummer der Gegenseite gewählt wurde. Dies hat das FG verneint: Der Einzelverbindungsnachweis lasse anders als ein Sendebericht keinerlei Aussage darüber zu, ob die Übermittlung des Faxes aus Sicht des Absenders fehlerfrei erfolgt sei oder nicht (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 09.08.2006 - Az: 3 K 2576/03; nicht rechtskräftig, Volltext liegt noch nicht vor).
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Das OLG Nürnberg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, welche Anforderungen an den Auftrag des Mandanten zur Einlegung eines Rechtsmittels durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt zu stellen sind, wenn der Auftrag per E-Mail erteilt wird (OLG Nürnberg, Beschluss v. 20.04.2006 - Az: 5 U 456/06 = JurPC Web-Dok. 63/2006; Vorinstanz: LG Nürnberg - Az: 3 O 1317/05).
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