Das OLG Naumburg (OLG Naumburg, Urteil vom 13.07.2007 - 10 U 14/07) hat sich in einer ausführlichen und lesenswerten Entscheidung mit gleich drei derzeit diskutierten Rechtsfragen befasst: Welche Widerrufsfrist gilt bei eBay? Kann die Verwendung einer Formulierung aus dem amtlichen Muster der Widerrufsbelehrung in der BGB-InfoV wettbewerbswidrig sein? Und schließlich: Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich? Die Feststellungen des OLG in (redaktionell verfassten) Leitsätzen:
1. Von einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen iSv § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Abmahnenden bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele sind. Indizien für einen Rechtsmissbrauch können dabei sein: ein systematisches, massenhaftes Vorgehen, eine enge personelle Verflechtung zwischen dem Abmahnenden und dem beauftragten Anwalt, eine weit überhöht in Ansatz gebrachte Abmahngebühr und kein nennenswertes wirtschaftliches Eigeninteresse. Allein die Vielzahl der Abmahnungen (hier: etwa 100) ist allein nicht geeignet, ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen zu begründen.
2.Eine Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform (§ 126b BGB) liegt nicht vor, wenn sich die Belehrung lediglich auf der Internetseite des Unternehmens befindet. Erfolgt die Widerufsbelehrung in Textform deshalb erst nach Vertragsschluss, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Dies ist bei eBay der Fall.
3. Die Verwendung der Klausel “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” zur Belehrung des Verbrauchers über den Beginn der Widerrufsfrist verstößt gegen § 312d Abs. 2 BGB, weil die Frist nicht vor Erhalt der Ware beginnt. Hierin liegt zugleich ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Die Übereinstimmung der Klausel mit dem Textvorschlag im amtlichen Muster der Widerrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV vermag hieran nichts zu ändern, weil § 312d Abs. 2 BGB als formelles Gesetz der BGB-InfoV vorgeht.
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Das LG Frankfurt/Main hat in einem Beschluss vom 08.10.2007 (Az: 2/03 O 192/07) die Rechtsprechung zum Handeln im geschäftlichen Verkehr erneut verschärft. Die (redaktionellen) Leitsätze:
1. Für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr iSv § 14 MarkenG genügt das Angebot von zehn mit der Klagemarke gekennzeichneten neuen oder neuwertigen Bekleidungsstücken, da sich nach der Lebenserfahrung eine derartige Verkaufstätigkeit im Internet nicht mehr mit einem privaten Gelegenheitsverkauf erklären lässt.
2. Entscheidend ist nicht die Anzahl der tatsächlich zum Verkauf vorhandenen Bekleidungsstücke, sondern die Zahl der für den Adressatenkreis erkennbaren Verkaufsvorfälle, sodass jedes mit einer eigenen Angebotsnummer versehene Angebot auf eBay als eigener Verkaufsvorfall zu berücksichtigen ist, wenn es um die Frage des Handelns im geschäftlichen Verkehr geht.
Die praktischen Konsequenzen dieser Rechtsprechung sind enorm:
Wer aus dem USA-Urlaub drei oder vier Marken-T-Shirts mitbringt, die in Europa in dieser Form nicht zum Verkauf angeboten werden (im konkreten Fall ging es um Abercrombie & Fitch), die T-Shirts dann - aus welchen Gründen auch immer - als neu / neuwertig auf eBay wiederholt zum Verkauf anbietet, weil der geforderte Preis nicht auf Anhieb gezahlt wird, fällt bei Anlegung der Maßstäbe aus dem obigen Urteil unter den Anwendungsbereich des Markenrechts. Das wiederum hat Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Markeninhaber(in) zur Folge, die per Abmahnung geltend gemacht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und häufig vierstelligen Kosten für die Abmahnung führen. Der im Internet verbreitete Rat, die Abmahnung zu missachten oder ohne Rücksprache mit einem im Markenrecht kundigen Rechtsanwalt zurückzuweisen, schließlich sei man “Privatverkäufer”, ist also mit äußerster Vorsicht zu genießen und in der Regel genau die falsche Reaktion.
Zum Volltext:
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Das OLG Naumburg hat mit Beschluss vom 18.07.2007 - 10 W 37/07 den Streitwert für jeden Fehler in einer Widerrufsbelehrung auf 2.000,- EUR festgesetzt. Die (von mir verfassten redaktionellen) Leitsätze der Entscheidung sprechen für sich:
1. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung beeinträchtigt die Mitbewerber in ihrer Marktposition. Zwar fällt diese Beeinträchtigung bei einem einzelnen Mitbewerber kaum ins Gewicht. Bei einer Vielzahl von Mitbewerbern ist jedoch auf die Summe der Einzelverstöße abzustellen, die zu einer spürbaren Benachteiligung führt, weshalb jedenfalls im Wettbewerb einer Vielzahl von Anbietern bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung die Erheblichkeitsschelle des § 3 UWG überschritten wird.
2. Ein Streitwert von 2.000,- EUR je Belehrungsfehler spiegelt die geringe Betroffenheit des einzelnen Mitbewerbers in seiner Marktposition wieder und verhindert zugleich, dass das Recht zur Abmahnung als “Kampfmittel” zur Schädigung von Mitbewerbern eingesetzt werden kann.
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Das LG Berlin hat die Diskussionen um Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzgeschäften via eBay auf eine neue Ebene gehoben: Die in § 312d Abs. 1 S. 2 BGB geschaffene Möglichkeit, das Widerrufsrecht (§ 355 BGB) durch ein Rückgaberecht (§ 356 BGB) zu ersetzen, gilt nach Ansicht des LG Berlin nicht für Unternehmer, die ihre Waren über eBay vertreiben. Mit einer ohne vorherige mündliche Verhandlung ergangenen einstweiligen Verfügung hat deshalb das LG Berlin einem eBay-Händler bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR untersagt, “Verbrauchern [Waren] anzubieten oder zu verkaufen und dabei statt eines Widerrufsrechts nach § 355 BGB ein Rückgaberecht nach § 356 BGB einzuräumen”. Der Streitwert wurde auf 10.000,- EUR für das Verfügungsverfahren festgesetzt (LG Berlin, Beschluss v. 07.05.2007 - Az: 103 O 91/07; nicht rechtskräftig). Für Unternehmer, die ihre Waren über Plattformen verkaufen, bei denen ähnlich wie bei eBay und Amazon bereits mit dem Mausklick des Kunden der Kaufvertrag zustande kommt, ohne dass es noch einer besonderen Annahmeerklärung durch den Unternehmer bedarf, dürften mit dieser Entscheidung des LG Berlin schwere Zeiten anbrechen, wenn Sie bislang von der gesetzlichen Möglichkeit zur Ersetzung des Widerrufsrechts durch ein Rückgaberecht Gebrauch gemacht haben. Denn nach der jüngsten “Ein Monat ohne Wertersatz statt zwei Wochen” Welle drohen wieder einmal teure Abmahnungen und Verfügungsverfahren.
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Die Kollegin Laura Dierking vom Münsteraner Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) hat für ihren 27. J!Cast (der Jura-Podcast zum Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht) meinen Kollegen Christian Franz (Strömer Rechtsanwälte, Düsseldorf) und mich in Sachen Widerrufsrechte bei eBay vor das Mikro gebeten. Das Ergebnis ist ein rund 20minütiges Gespräch über verbreitete Irrtümer, Powerseller, untaugliche amtliche Muster und das Unvermögen des deutschen Gesetzgebers, EU-Vorgaben in vernünftiger Form in deutsches Recht umzusetzen. Zum Anhören hier klicken.
Der Kreativität sind keine Grenzen gesetzt, wenn Unternehmer sich vor dem Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften drücken wollen. Ein Videothekenbetreiber, der gebrauchte Ware über eBay vertrieb, verfiel deshalb auf die Idee, dass das Verschließen der CD oder DVD mit einem Tesafilmstreifen und das Verpacken dieser so verklebten CD/DVD in einem verschlossenen Briefumschlag das gleiche sei wie eine Versiegelung. Deshalb greife für ihn der Ausnahmetatbestand des § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB, der ein Widerrufsrecht bei vom Verbraucher entsiegelten Audio- und Videozeichnungen oder Software ausschließt.
Das Landgericht Dortmund ließ sich davon jedoch nicht überzeugen. Eine Versiegelung erfordere, dass der Verbraucher diese nicht beliebig wiederherstellen könne, so wie dies bei einem Tesafilmstreifen der Fall sei. Dem Verbraucher müsse klar sein, dass er beim Bruch des Siegels die gekaufte Ware behalten müsse, wofür ein Tesafilmstreifen nicht genüge. Auch der verschlossene Briefumschlag helfe nicht. Kein Verbraucher käme auf die Idee, dass das Öffnen eines Briefumschlags mit der bestellten Ware eine Entsiegelung darstellen könne (LG Dortmund, Urteil v. 26.10.2006 – Az: 16 O 55/06 = Volltext via nrw-e.de).
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Um sich der Informations- und Belehrungspflichten im Fernabsatz und lästigen wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen zu entziehen, segeln viele gewerblich tätige eBay-Anbieter unter der Flagge des “privaten Verkäufers”, für den die kostenintensiven Unternehmerpflichten vermeintlich nicht gelten. Natürlich kommt es für ein Tätigwerden als Unternehmen nicht auf das selbst gewählte Etikett an, sondern auf den tatsächlichen Umfang der Geschäftstätigkeit: Wer Unternehmer ist, hat die gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen, auch wenn er sich mit Händen und Füßen dagegen sträubt.
Eine besondere Konstellation hatte nun das Landgericht Coburg zu beurteilen. Ein Anbieter von Modewaren nahm einen anderen Anbieter auf Unterlassung in Anspruch, weil dieser seine Waren als “privater Käufer” anbot, ohne über das Widerrufsrecht zu belehren. Die Unternehmereigenschaft des Betroffenen ergebe sich bereits daraus, dass er mehr als 1.700 Bewertungen auf eBay habe und allein an einem Tag gleichzeitig mehr als 33 Artikel, überwiegend Neuwaren, zum Verkauf angeboten und dabei auch Verkaufsbedingungen verwendet habe. Dem wollte das LG jedoch nicht folgen: Ganz abgesehen davon, dass der Anbieter trotz der vielen Bewertungen nicht die Voraussetzungen eines “Powersellers” erfüllt habe, hätte es sich hier tatsächlich um Privatverkäufe gehandelt. Der Anbieter habe vorwiegend von ihm selbst zuvor im “Kaufrausch” erworbene Waren unter zum Teil hohen Verlusten veräußert, weshalb die besonderen Umstände hier gegen eine Unternehmerstellung sprechen würden (LG Coburg, Urteil v. 19.10.2006 – Az: 1HK O 32/06 (Volltext via aufrecht.de)
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Kauft man als Verbraucher bei eBay (oder einer anderen Plattform für Internet-Versteigerungen) eine Ware von einem Unternehmer, kann man sich über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften (§§ 312d, 355 ff. BGB) ohne Angabe von Gründe wieder vom Kaufvertrag lösen, wenn man den Kauf – aus welchem Grund auch immer – bereut. Schließen jedoch Unternehmer mit Unternehmern oder Verbraucher mit Verbrauchern Geschäfte, besteht ein solches Widerrufsrecht nicht.
Eine Möglichkeit, sich bei “Kaufreue” vom Vertrag zu lösen, ist jedoch die Behauptung, der Benutzerzugang bei eBay sei von einem (unbekannten) Dritten missbraucht worden, der das erfolgreiche Gebot abgegeben habe. Mit einem solchen Hinweis hatte auch der Beklagte in einem schließlich vor dem Oberlandesgericht Naumburg verhandelten Gerichtsverfahren verteidigt – und damit Recht bekommen. Das OLG entschied, es sei Sache des Verkäufers, dass der Käufer tatsächlich selbst unter seinem Benutzernamen aktiv geworden ist und das Höchstgebot abgegeben hat. Könne der Verkäufer das nicht beweisen, sei kein Kaufvertrag zustande gekommen, sodass der Verkäufer auch nicht Bezahlung des Kaufpreises (Zug um Zug gegen Übergabe der gekauften Ware) verlangen könne. Die mit den Nutzungen des Internet verbundenen Gefahren und Missbrauchsmöglichkeiten habe der Verkäufer zu tragen, auch wenn dies im Ergebnis bedeute, dass sich der Käufer regelmäßig durch den Hinweis auf einen möglichen Missbrauch wieder vom Vertrag lösen könne (OLG Naumburg, Urteil v. 02.03.2004 – Az: 9 U 145/03; Vorinstanz: LG Magdeburg, Urteil v. 21.10.2003 – Az: 6 O 1721/03).
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Auch wenn Sie selten geworden sind, ab und an kommen sie noch vor: Schnäppchen auf eBay. Häufig handelt es sich hier um Angebote mit einem Startpreis von 1,- EUR, die aus irgendeinem Grund bei den Nutzern untergehen, sodass die Waren schließlich deutlich unter Wert über den virtuellen Tresen gehen. In dem Fall, der vom OLG Köln zu entscheiden war, hatte der Verkäufer einen Rübenroder (landwirtschaftliche Maschine zur Ernte von Zuckerrüben) zum Startpreis von 1,- EUR und „Sofortkauf“-Preis von 60.000,- EUR bei eBay angeboten. Da niemand vom „Sofort Kaufen“ Angebot Gebrauch machen wollte, ging das wertvolle Gerät schließlich zum Höchstgebot von 51,- EUR weg.
Alles bitten und betteln half nichts: Das OLG Köln erklärte den Kaufvertrag für wirksam, wies sämtliche Einwendungen des Verkäufers zurück (Anfechtung, Sittenwidrigkeit, Treuwidrigkeit) und verurteilte den Verkäufer zur Zahlung von 59.949,- EUR an den Käufer: Schadensersatz, weil der Rübenroder bei Ablauf der Auktion längst anderweitig verkauft war und der Käufer sich nun das Gerät woanders besorgen musste (OLG Köln, Urteil v. 08.12.2006 – Az: 19 U 109/06 = Volltext via lampmann-behn.de; Vorinstanz: LG Köln, Urteil v. 24.05.2006 – Az: 28 O 567/05).
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