OLG Düsseldorf: Keine fremden Kennzeichen im Domainnamen (II) = peugeot-tuning.de

“peugeot-tuning.de” lautete die Domain, unter der eine Kfz-Werkstatt im Internet ihre Tuning-Dienstleistungen anbot. Auch hier (siehe LG Düsseldorf: Keine fremden Kennzeichen im Domainnamen (I) = cat-ersatzteile.de) stellte sich die Frage, ob es einem nicht mit dem Kennzeicheninhaber vertraglich verbundenen Dienstleister erlaubt war, das geschützte Kennzeichen “Peugeot” in seiner Domain zu verwenden.

Die Antwort des Oberlandesgerichts Düsseldorf war ein klares “Nein”, nachdem das Landgericht erstinstanzlich die Domain noch als “rein beschreibend” für zulässig erachtet hatte. Es bestehe keine Notwendigkeit, so das OLG, unmittelbar im Domainnamen das fremde Kennzeichen zur Beschreibung der eigenen Dienstleistungen zu verwenden. Durch die Domainbezeichnung “peugeot-tuning.de” ohne klarstellende Zusätze werde der unzutreffende Eindruck erweckt, der “Tuning-Dienstleister” stehe in einer vertraglichen Beziehung mit dem Kennzeicheninhaber, sodass für Dritte die Gefahr bestehe, die Dienstleistungen des Kennzeicheninhabers mit den Dienstleistungen des Tuning-Unternehmens zu verwechseln. Das müsse der Kennzeicheninhaber aber nicht hinnehmen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 21.11.2006 – Az: I-20 U 241/05 = Volltext via nrw-e; Vorinstanz: LG Düsseldorf, Urteil v. 30.11.2005)

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LG Düsseldorf: Keine fremden Kennzeichen im Domainnamen (I) = cat-ersatzteile.de

Wer außerhalb der Verwertungskette aus Hersteller und Konzessionären Waren oder Dienstleistungen anbietet, hat ein großes Interesse daran, mit der regelmäßig markenrechtlich geschützten Kennzeichnung des Herstellers für seine Waren oder Dienstleistungen zu werben. Klassisches Beispiel ist der Handel mit Ersatzteilen oder das Angebot von Reparaturdiensten für Pkw.

Während außer Frage steht, dass in Katalogen oder auf Internetseiten die Herstellerbezeichnung verwendet werden kann („Handytasche, passend für [MARKE]“), ist bislang ungeklärt geblieben, ob man auch unmittelbar im Domainnamen das geschützte Kennzeichen zur Beschreibung des eigenen Angebots verwenden kann. Für die Domain „cat-ersatzteile.de“ hat das Landgericht Düsseldorf das jetzt in aller Deutlichkeit verneint. Das Kennzeichen „CAT“ stehe zur Verwendung nur dem Markeninhaber zu. § 23 Nr. 3 MarkenG greife nicht, da die Verwendung der Marke in der Domain selbst als Hinweis auf die angebotenen Waren nicht notwendig sei; es genüge die Verwendung auf der Internetseite selbst. Auch die durch das Inverkehrbringen der Ersatzteile eingetretene Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG greife wegen § 24 Abs. 2 MarkenG nicht, da durch die Verwendung der Marke in der Domain der unzutreffende Eindruck einer vertraglichen Beziehung zwischen Markeninhaber und Drittanbieter hervorgerufen würde (LG Düsseldorf, Urteil v. 19.07.2006 – Az: 2a O 32/06 = Volltext via nrw-e.de).

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LG München I: Elster vs. D-Elster

Elster ist bekannt als die elektronische Steuererklärung. Weniger bekannt ist, dass Elster auch eine für den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, vertreten durch den Bayerischen Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Kurt Faltlhauser, dieser vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion München Robert Seizinger, 80333 München beim DPMA in München unter der Nummer 39939569.5 eingetragene Wortmarke ist, die Schutz in den Klassen 36, 38, 42 für Dienstleistungen in den Bereichen

Finanzwesen; Telekommunikation, nämlich elektronische Übermittlung von Steuerdaten und steuerlich relevanten Daten sowie Daten aus anderen Bereichen der Verwaltung einschließlich Übermittlung dieser Daten unter Verwendung der elektronischen Signatur, Bereitstellung von Steuerdaten und steuerlich relevanten Daten im Internet bzw. elektronischen Datennetzen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung für die Erfassung, Verarbeitung und Vermittlung von Steuerdaten und steuerlich relevanten Daten sowie Daten aus anderen Bereichen der Verwaltung einschließlich Übermittlung dieser Daten unter Verwendung der elektronischen Signatur, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung für die Abfrage und das Ändern von Steuerdaten und steuerlich relevanten Daten

genießt.

Von der Bekanntheit des Kennzeichens Elster wollte offenbar auch die u.a. für die “WISO” Reihe bekannte Buhl Data Service GmbH profitieren, für die am 21.09.2006 unter der Registernummer 30647436.0 die Wortmarke “D-ELSTER” eingetragen worden ist, die nun in der Klasse 9 für

Software (gespeichert und herunterladbar) nämlich zur Erstellung von Steuererklärungen

geschützt ist.

Mit der Marke im Rücken wollte Buhl Data nun auch im Internet aktiv werden und verbreitete deshalb unter der Domain d-elster.de ein Steuerformular, natürlich unter der Bezeichnung “D-ELSTER”. Das wiederum gefiel dem Freistaat Bayern nicht, der die Buhl Data aus der Marke auf Unterlassung in Anspruch nahm und vor dem Landgericht München I Recht bekam. Per eintweiliger Verfügung wurde die weitere Verbreitung des Steuerformulars unter der Bezeichnung “D-Elster” und die Verwendung der Domain d-elster.de vorläufig untersagt (LG München I - Az: 33 O 177/07, via anwalt-suchservice.de).

Liest man hierzu die Stellungnahme der Buhl Data Service GmbH auf d-elster.de (“… bis auf weiteres …”) und die Pressemitteilung auf buhl.de (Buhl Data wird dafür kämpfen, die “D-Elster” auch weiterhin anbieten zu dürfen.) wird es mit Sicherheit eine 2. Runde, vielleicht auch eine 3. und 4. geben.

Mit den Spekulationen über die Motive des Freistaats Bayern macht es sich Buhl in der Pressemitteilung jedoch ein wenig zu einfach. Zitat:

“Die Finanzverwaltung hat wohl erkannt, dass D-Elster die bessere Alternative zum Elster-Formular ist”, so Peter Glowick, Geschäftsführer von Buhl Data. […] Peter Glowick weiter: “Eigentlich sollte uns die Finanzverwaltung dankbar sein. Mit unserer besseren D-Elster tragen wir dazu bei, dass die elektronische Abgabe der Steuererklärung per Elsterschnittstelle noch populärer wird und entlasten so den Staatshaushalt gleich doppelt: Erstens geht die Bearbeitung der Steuererklärung schneller und wird dadurch günstiger. Zweitens könnte der Staat mittelfristig auf die teure Entwicklung eines eigenen - vom Bundesbürger finanzierten Programms - verzichten. So spart auch der Staat jede Menge Steuergelder!”

Anstatt die rote Karte “Verschwendung von Steuergeldern” zu zücken sollte vielleicht auch einmal darüber nachgedacht werden, ob Bayern (u.a. mit der “Elster”-Marke im Rücken) nicht vielleicht schlicht und einfach Recht haben könnte.

LG München I: Domain-Grabbing rechtswidrig

Seit einiger Zeit geistern gute Engel durch das Internet: Über eine bei Internetnutzern registrierte Software wird automatisch nach wirtschaftlich interessanten Domainnamen mit einem guten Pagerank gesucht, die kürzlich - zumeist unbeabsichtigt - bei der jeweils zuständigen Registrierungsstelle freigeworden sind. Die Engel registrieren diese Seiten - vorgeblich im Interesse der wahren Berechtigten - und schalten dort Werbung mit dem Versprechen, die Domain auf Anfrage an den Berechtigten herauszugeben, wenn dieser sein Recht an dem Domainnamen nachgewiesen hat. Dumm nur, wenn dann auf der früheren Internetseite der örtlichen Feuerwehr plötzlich Werbung für Pornoseiten gemacht wird, die wiederum von der Firma des guten Engels betrieben werden. Das LG München I hat dieser Praxis nun hoffentlich ein Ende bereitet: Die Registrierung einer freigewordenen Domain unter Verletzung fremder Namensrechte ist auch dann als “Domain-Grabbing” rechtswidrig, wenn der Grabber vorgeblich durch die Registrierung den endgültigen Verlust des Domainnamens verhindern und die Domain gegen Nachweis der Rechte an den Berechtigten herausgeben will (LG München I, Urteil v. 04.07.2006 - Az: 33 O 2343/06 = Volltext via MIR Dok. 169/2006).

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