Seit dem 01.07.2006 gibt es eine wichtige Ausnahme von der allgemeinen Anwendbarkeit des RVG für die außergerichtliche Beratung: Für solche Beratungstätigkeiten gibt es keine festen Gebührensätze mehr. Treffen Anwalt und Mandant keine Vergütungsvereinbarung erhält der Anwalt nach § 34 Absatz 1 Satz 2 RVG “Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts”. Diese Neuregelung wollte eine Anwaltskanzlei für ihre Werbung nutzen, indem sie in großformatigen Anzeigen mit dem Slogan “Vereinbaren Sie für eine erste Beratung mit uns in allen Rechtsgebieten ein Honorar von €9,99!” warb. Der zuständigen Anwaltskammer war diese Werbung jedoch ein Dorn im Auge, weshalb sie die Anwaltskanzlei auf Unterlassung in Anspruch nahm.
Zu Recht, wie das Landgericht Freiburg entschied. Eine Pauschalvergütung von 9,99 EUR für eine erste Beratung in jedem Rechtsgebiet, also etwa auch bei schwierigen Fragen der Testamentsgestaltung, stehe nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Haftungsrisiko und zur Verantwortung des Anwalts. Zudem habe die Kanzlei sich vorbehalten, in schwierigen Fällen die Beratung nicht zum versprochenen Preis zu erbringen. Das sei irreführend, da der potentielle Mandant mit der Werbung in diesen Fällen über die tatsächlich anfallenden Kosten getäuscht werde (LG Freiburg, Urteil v. 11.10.2006 – Az: 10 O 72/06).
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Auch Anwälte haften für die von Ihnen bei der Beratung oder Vertretung gemachten Fehler auf Schadensersatz. In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall hatte sich der Kläger für Abwicklung und Verkauf seiner Gesellschaftsanteile an eine ihm als besonders fachkundig empfohlene “Spezialkanzlei” gewandt, die für den Kläger die gesamten Vertragsverhandlungen übernommen hat. Allerdings blieb beim (letztlich gescheiterten) Verkauf von Anteilen des Klägers an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) der Hinweis der beauftragten Rechtsanwälte aus, dass das Kaufangebot nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt angenommen werden könne. Nach Ablauf der Frist platzte die Übernahme der Gesellschaftsanteile, sodass dem Kläger in der Folge ein erheblicher Schaden entstand.
Nun muss die Rechtsanwaltskanzlei den Schaden tragen. Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Rechtsanwälte den Kläger über die Bedeutung der für die Annahme des Kaufangebots gesetzten Frist schuldhaft nicht aufgeklärt hätten, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen seien. Auch der Hinweis auf die jahrzehntelange Geschäftserfahrung des Klägers half der Rechtsanwaltskanzlei nicht: Wer sich an eine “Spezialkanzlei” wende, gebe zugleich zu verstehen, dass man selbst mit der Abwicklung der Verträge überfordert sei und deshalb fachkundigen Rat benötige. Der Kläger hätte deshalb trotz seiner Geschäftserfahrung umfassend aufgeklärt werden müssen. Auch der Hinweis darauf, dass der Sohn des Klägers selbst Rechtsanwalt sei und der Kläger sich mit seinem Sohn beraten habe, nutzte nichts. Der Sohn hatte gerade erst seine Berufszulassung erhalten, war überdies kein „Spezialist“ und im Übrigen anders als die beklagte Kanzlei nicht mandatiert (OLG Düsseldorf, Urteil v. 26.10.2006 – Az: I-6 U 219/05 = Volltext via nrw-e.de; Vorinstanz: LG Düsseldorf, Urteil v. 10.08.2005 – Az: unbekannt).
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n den Grenzen des § 4 RVG (siehe auch Vergütung und Kosten: Was kosten Anwalt und Rechtsstreit?) können Anwalt und Mandant frei vereinbaren, die anwaltlichen Dienstleistungen anstelle nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf der Grundlage einer sog. Vergütungs- oder Honorarvereinbarung abzurechnen. Beliebt sind in Zeitvergütungsvereinbarungen sog. Zeittaktklauseln, mit denen der Anwalt von der minutengenauen Abrechnung zugunsten einer Abrechnung in Takten von fünf, zehn oder gar 15 Minuten abweicht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun in einer grundlegenden Entscheidung solche 15-Minuten-Takte in anwaltlichen Vergütungsvereinbarungen für unwirksam erklärt und zugleich betont, dass der Mandant bei Zeitvergütungsvereinbarungen vom Anwalt eine nachvollziehbare Aufstellung über die von ihm erbrachten Dienstleistungen verlangen kann, die nicht nur die Art der Dienstleistung (Telefonat, Aktenstudium, Besprechung) erkennen lässt, sondern auch die hieran beteiligten Personen und ggf. auch den Zweck der ausübten Tätigkeit. Weil es im konkreten Fall auch hieran fehlte, kürzte das OLG den vom Anwalt geltend gemachten Anspruch kurzerhand um mehrere 10.000,- EUR (OLG Düsseldorf, Urteil v. 29.06.2006 - Az: I-24 U 196/04 = Volltext via nrw-e.de).
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Nach der Liberalisierung des anwaltlichen Werberechts setzt § 43b BRAO anwaltlicher Werbung nur noch wenige Grenzen: sachlich soll die Werbung und nicht auf Erteilung eines Mandats im Einzelfall gerichtet sein. Um sich von den mehr als 130.000 Kollegen in Deutschland abzuheben, wird zunehmend auch zu markigen Anpreisungen gegriffen. So nahm eine Kanzlei für sich in Anspruch, nur “absolute Spezialisten” zu beschäftigen, die “ausschließlich” Fälle bearbeiten würden, die ihr Rechtsgebiet betriffen. Und weil das noch nicht genug war, sei das Resultat dieser Spezialisierung, dass die Kanzlei “höchst selten” bei juristischen Auseinandersetzungen verliere.
Dumm nur, dass einige der Anwälte in der Kanzlei erst seit einem Jahr als Anwalt zugelassen waren und die in der Anzeige genannten Tätigkeitsbereiche nicht mit denen auf dem Briefkopf und der Internetseite der Kanzlei übereinstimmten. So nicht, entschied deshalb das Landgericht Kiel und verurteilte die Kanzlei, entsprechende Aussagen zukünftig zu unterlassen. Die sachlich falsche Anpreisung als “absolute Spezialisten”, die “ausschließlich” auf ihrem Rechtsgebiet tätig seien und “höchst selten” verlieren würden, verstoße gegen § 43b BRAO und §§ 6 ff. BORA und sei deshalb eine zu unterlassende unlautere Wettbewerbshandlung iSd §§ 3, 4 Nr. 11 UWG (LG Kiel, Urteil v. 31.05.2006 - Az: 14 O 25/06).
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Es geht vorgeblich wieder einmal um Fristen. Ein Anwalt sollte für die Klägerin Berufung gegen ein Urteil einlegen. Anstelle einer vollständigen Berufungsschrift kam fristgerecht per Fax jedoch nur ein vom Anwalt nicht unterschriebener Schriftsatz beim Gericht an, der lediglich ein Rubrum (Name und Anschrift der Parteien nebst Parteistellung) enthielt, aber keinen Hinweis darauf, dass mit dem Schriftsatz Berufung gegen ein bestimmtes Urteil eingelegt werden sollte. Zwar folgte noch eine ordentliche Berufungsschrift, die kam jedoch zu spät beim Gericht an. Hierauf wies das Gericht die Klägerin hin und gewährte eine Stellungnahmefrist von knapp drei Wochen. Das Problem: Um das Fristversäumnis durch das unvollständige Fax aus der Welt zu schaffen, bedurfte es eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der innerhalb von zwei Wochen zu erheben ist, wobei die Zwei-Wochen-Frist nicht verlängert werden kann. Der Anwalt ortientierte sich - wie zu befürchten - nun (natürlich) nicht an der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist, sondern schöpfte die vom Gericht gewährte fast dreiwöchige Stellungnahmefrist vollständig aus. Bereits hieran ließ das pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken den Wiedereinsetzungsantrag scheitern: Der Anwalt habe die gesetzlichen Vorschriften und damit die Zwei-Wochen-Frist für den Wiedereinsetzungsantrag zu kennen und dürfe sich durch einen denkbaren Fehler des Gerichts (Gewährung einer fast dreiwöchigen Stellungnahmefrist mit dem richterlichen Hinweis auf das Fristversäumnis) nicht täuschen lassen (OLG Zweibrücken, Urteil v. 20.07.2006 - Az: 4 U 76/05).
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Verpasste Fristen in der Anwaltskanzlei sind stets ein Ärgernis. Für den betroffenen Mandanten kann allein wegen der Fristversäumnis ein Rechtsstreit verloren gehen. Mit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. §§ 233 ff. ZPO) können die Folgen eines solchen Fehlers wieder beseitigt werden; allerdings kommt eine Wiedereinsetzung nur in Betracht, wenn das Fristversäumnis nicht auf einem Verschulden des Rechtsanwalts beruht, das dem Mandanten zugerechnet wird (vgl. § 85 Abs. 2 ZPO). Dabei muss der Anwalt sich jedoch unter Umständen ein Verschulden seiner Angestellten wie eigenes Verschulden anrechnen lassen. Dies gilt jedoch nicht in jedem Fall: Mit Beschluss vom 14.06.2006 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Anwalt die Eintragung einer Frist in dem von der Kanzlei geführten Fristenkalender nicht persönlich zu überprüfen braucht, wenn die Frist zur Berufungsbegründung richtig errechnet und die Eintragung der Frist in den Fristenkalender des Anwaltsbüros in der Handakte zum Mandant als erledigt notiert wurde (BGH, Beschluss v. 14.06.2006 - Az: IV ZB 18/05; Vorinstanzen: OLG Dresden, LG Leipzig = Volltext via bundesgerichtshof.de).
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Fristen - etwa zur Einlegung der Berufung - werden in der Anwaltskanzlei in der Regel von den Angestellten in der Kanzlei notiert und kontrolliert. Hierbei kann es zuweilen zu Fehlern kommen, etwa weil eine Frist versehentlich falsch notiert und deshalb nicht eingehalten wurde. Wird dieser Fehler anschließend bemerkt, kann mit einem erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag (vgl. §§ 233 ff. ZPO) das Fristversäumnis beseitigt werden. Das setzt jedoch voraus, dass die Frist nicht schuldhaft versäumt wurde. Der BGH hat nun mit Beschluss vom 10.05.2006 entschieden, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einem Fristversäumnis dann erfolgreich ist, wenn eine sonst zuverlässige Kanzleikraft die Frist im Fristenkalender entgegen anderslautender Anweisung falsch notiert hat (BGH, Beschluss v. 10.05.2006 - Az: XII ZB 42/05 = Volltext).
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Das OLG Nürnberg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, welche Anforderungen an den Auftrag des Mandanten zur Einlegung eines Rechtsmittels durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt zu stellen sind, wenn der Auftrag per E-Mail erteilt wird (OLG Nürnberg, Beschluss v. 20.04.2006 - Az: 5 U 456/06 = JurPC Web-Dok. 63/2006; Vorinstanz: LG Nürnberg - Az: 3 O 1317/05).
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