AG München: IP-Adressen dürfen von Website-Betreibern gespeichert werden (Volltext)
Mit Urteil vom 30.09.2008 hat das AG München festgestellt, dass es sich bei IP-Adressen, die in den Log-Files eines Servers gespeichert werden, nicht um personenbezogene Daten handelt, sodass die Speicherung in den Log-Files zulässig ist. Die auf Unterlassung der weiteren Speicherung gerichtete Klage wurde deshalb abgewiesen (AG München, Urteil vom 30.09.2008 - 133 C 5677/08, nicht rechtskräftig). Damit setzt sich das AG München in offenen Widerspruch zum früheren Urteil des AG Mitte vom 27.03.2007 (5 C 314/06, zur zweiten Instanz, LG Berlin, Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 06.09.2007 - 23 S 3/07).
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Das Amtsgericht München erläßt durch […] in dem Rechtsstreit […] wegen Unterlassung im schriftlichen Verfahren (Zeitpunkt gem. § 128 ZPO: 15.09.2008)
am 30.09.2008 folgendes Endurteil:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden.
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche geltend.
Der Kläger ist Geschäftsführer der […] GmbH, der ehemaligen Klägerin zu 1). Die Beklagte betreibt ein Internetportal unter [URL]. Die Beklagte registriert die IP-Adressen der Nutzer in sogenannten Log-Files über den jeweiligen Nutzungsvorgang hinaus.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Vorgehensweise der Beklagten unzulässig ist, die in den Log-Files gespeicherten IP-Adressen könnten einen Internetanschluss und damit einer konkreten Person zugeordnet werden. Dadurch wurde eine Datenschutzverletzung vorgenommen, die einen Unterlassunganspruch begründen würde.
Ursprünglich wurde die Klage von der […] GmbH erhoben. Die Klage wurde dann zunächst um hiesigen Kläger als Kläger zu 2) erweitert. Nachdem die Klägerin zu 1) Ansprüche auch auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt hat, wurde wegen anderweitiger ausschließlicher Zuständigkeit das Verfahren der Klägerin zu 1) abgetrennt und antragsgemäß an das Landgericht München I verwiesen. Streitgegenständlich sind damit nunmehr Ansprüche des ursprünglichen Klägers zu 2) .
Der Kläger hat zuletzt beantragt zu erkennen:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) des Klägers, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Internetprotals [URL] übertragen wird, über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern.
II. Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, festgesetzt wird.
Die Beklagte hat zuletzt
Klageabweisung
beantragt.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass bereits zur Aktivlegitimation des Klägers nicht vorgetragen sei. Darüber hinaus würde die Vorgehensweise der Beklagten eine Datenschutzverletzung nicht darstellen.
Zu den Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Urkunden.
Die Parteienvertreter haben sich mit schriftlichem Verfahren einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch der Speicherung der IP-Adresse nicht zu.
1. Es fehlt hinsichtlich des Klägers bereits am erforderlichen Sachvortrag zur Aktivlegitimation.
Lediglich die ehemalige Klägerin zu 1) hat dazu vorgetragen, die Webseite der Beklagten überhaupt benutzt zu haben. Das Verfahren der ehemaligen Klägerin zu 1) ist abgetrennt, das Amtsgericht München sachlich unzuständig.
Der in hiesigem Verfahren allein verbliebene Kläger (ehemaliger Kläger zu 2) hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, das Internet-Portal der Beklagten genutzt zu haben. Darauf wurde der Kläger mit richterlicher Verfügung vom 12.06.2008 auch explizit hingewiesen, ergänzender Vortrag erfolgte nicht.
Die Benutzung des Internet-Portals der Beklagten ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass überhaupt durch eine daraus resultierende Maßnahme der Beklagten eine Datenschutzverletzung des Klägers bewirkt worden sein kann.
Damit ist die Klage bereits aus diesem Grund abzuweisen. Die Behauptung, dass die GmbH das Portal genutzt hat, ersetzt aus keinem erdenkbaren Gesichtspunkt den Vortrag zu einer für die Anspruchsgrundlage unabdingbaren Benutzung durch den Kläger selber.
2. Nur ergänzend soll darauf hingewiesen werden, dass die Klage nach diesseitiger Auffassung aus noch aus einem anderen Grund abzuweisen wäre. Der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 1, Abs. 4 TMG, § 1004 BGB ist nicht gegeben.
Anders als vom Amtsgericht Berlin entschieden, sind nach hiesiger Auffassung dynamische IP-Adresse keine personenbezogenen Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz. Damit fehlt es an einer Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch.
Nach diesseitiger Auffassung stellen die IP-Adressen deswegen keine personenbezogenen Daten dar, weil ihnen die notwendige Bestimmbarkeit fehlt. Bestimmbarkeit ist dann gegeben, wenn die datenspeichernde Stelle die hinter der Einzelangabe stehende Person mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden Kenntnissen und Hilfsmitteln und ohne unverhältnismäßigen Aufwand bestimmen kann (vgl. Gola/Schunerus, BDSG, § 3 Rdnr. 10).
IP-Adressen werden durch den von der Beklagten verschiedenen sogenannten Access-Provider zeitlich begrenzt an Kunden vergeben, der Access-Provider kann über die Bestandsdaten auch später den entsprechenden Nutzer ermitteln.
Diese Möglichkeit steht der Beklagten nicht ohne weiteres zu. Die Beklagte könnte den Nutzer nur mit Hilfe des Access-Provider ermitteln, der aber mangels Rechtsgrundlage den Betreiber eines Internetportals diese Angaben nicht zur Verfügung stellen darf. Die theoretisch mögliche, aber illegale Möglichkeit einer Identifikation des Nutzers durch den Access-Provider und Weitergabe der Daten an die Beklagte als Portalbetreiber kann vorgeschilderter Definition der Bestimmbarkeit der personenbezogenen Daten nicht entsprechen. Eine solch illegale Handlung kann kaum als normalerweise und großen Aufwand durchzuführende Methode angesehen werden.
Dynamische IP-Adressen können daher für einen Betreiber eines Internetportals keine personenbezogenen Daten darstellen.
Ein Unterlassungsanspruch scheitert bereits aus diesem Grund.
Damit kann dahinstehen, ob die Klage nicht auch noch aus anderen Gründen abzuweisen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
Vertretbar Weblawg » Blog Archive » AG Mnchen: Speicherung von IP-Adressen in Log-Files zulssig schrieb:
[…] Mit Urteil vom 30.09.2008 hat das AG Mnchen festgestellt, dass es sich bei IP-Adressen, die in den Log-Files eines Servers gespeichert werden, nicht um personenbezogene Daten handelt, sodass die Speicherung in den Log-Files zulssig ist. Die auf Unterlassung der weiteren Speicherung gerichtete Klage wurde deshalb abgewiesen (AG Mnchen, Urteil vom 30.09.2008 - 133 C 5677/08, nicht rechtskrftig). Damit setzt sich das AG Mnchen in offenen Widerspruch zum frheren Urteil des AG Mitte vom 27.03.2007 (5 C 314/06, zur zweiten Instanz, LG Berlin, Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 06.09.2007 - 23 S 3/07). Zum Volltext: AG Mnchen: IP-Adressen drfen von Website-Betreibern gespeichert werden. […]
Posted on 7. Oktober 2008 at 21:42 | Permalink
AG München sieht IP als nicht-personenbezogenes Datum | Datenschutz-Blog schrieb:
[…] Kremer-Legal weist darauf hin, dass das AG München in einer aktuellen Entscheidung der Meinung ist, dass IP-Adressen keine personenbezogene Daten sind - das Urteil ist hier zu finden. […]
Posted on 8. Oktober 2008 at 07:15 | Permalink
Offene Netze und Recht schrieb:
[…] Gegen die wohl mittlerweile absolut h.M. (LG Berlin, K&R 2007, 601; LG Hamburg CR 2005, 136, 140; AG Berlin Mitte K&R 2007, 600; Kitz, GRUR 2003, 1014, 1018; Nordemann/Dustmann, CR 2004, 380, 386; Tinnefeld in: Roßnagel, Handbuch Datenschutzrecht, Kap. 4.1 Rn. 21; Spindler/Dorschel, CR 2005, 38, 44; Wüstenberg, TKMR 2003, 105, 107) sieht das AG München die IP-Adresse nicht als personenbezogenes Datum an (AG München, Urteil vom 30.09.2008 - 133 C 5677/08 (Volltext), nicht rechtskräftig) (Ebenso wohl Eckhardt, K&R 2007, 602, 603, der dynamische IP-Adressen als nur relativ personenbezogen und damit häufig nicht personenbezogen bezeichnet und damit auf einer Linie mit dem AG München liegen dürfte). […]
Posted on 8. Oktober 2008 at 09:32 | Permalink
Google Analytics ist nicht verboten! :: smartmetrics - the contentmetrics weblog schrieb:
[…] >> Focus: Verwendung von Google Analytics - Datenschutzhinweis ist Pflicht! Der Arbeitskreis Erfolgskontrolle im BVDW äußert sich zum Datenschutz >> Kanzlei Kremer: AG MÜNCHEN: IP-ADRESSEN DÜRFEN VON WEBSITE-BETREIBERN GESPEICHERT WERDEN >> Web2.0 & Recht: Ist die Nutzung von Google Analytics und Co rechtswidrig? Web Boomarks Hide Sites $$(’div.d409′).each( function(e) { e.visualEffect(’slide_up’,{duration:0.5}) }); […]
Posted on 8. Oktober 2008 at 10:35 | Permalink
AG München: Speicherung von IP-Adressen durch Webseitenbetreiber erlaubt... > Adresse, Gesetz, IP, Recht, Speicherung, Urteil > splash ;) schrieb:
[…] Entgegen den bisherigen Urteilen (z.B. vom AG Berlin) hat das AG München am 30.09.2008 in einem Urteil festgestellt, das dynamische IP-Adressen keine personenbezogenen Daten sind und eine Speicherung deshalb auch erlaubt ist. Die Urteilsbegründung kann man bei der Kanzlei Kremer nachlesen, hier ein Auszug: Nach diesseitiger Auffassung stellen die IP-Adressen deswegen keine personenbezogenen Daten dar, weil ihnen die notwendige Bestimmbarkeit fehlt. Bestimmbarkeit ist dann gegeben, wenn die datenspeichernde Stelle die hinter der Einzelangabe stehende Person mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden Kenntnissen und Hilfsmitteln und ohne unverhältnismäßigen Aufwand bestimmen kann (vgl. Gola/Schunerus, BDSG, § 3 Rdnr. 10). […]
Posted on 8. Oktober 2008 at 16:19 | Permalink
§§ Jur-Blog.de §§ schrieb:
AG München: Speicherung von IP-Daten in Log-Files und zum Begriff „personenbezogene Daten” (Urteil)…
AG München, Urteil vom 30.09.2008 - 133 C 5677/08 - Eigentlich sollte es jedem einleuchten, dass aus technischen Gründen die Speicherung von IP-Adressen zur Übermittlung der Datenpakete beim Betreiber des Servers zwischengespeichert werden müssen. …
Posted on 9. Oktober 2008 at 10:16 | Permalink
AG München: Speicherung von IP-Daten in Log-Files und zum Begriff „personenbezogene Daten” (Urteil) /// Gericht-Urteile schrieb:
[…] Quelle Volltext: Kremer Legal Copyright © 2008 www.jur-blog.de Dieser Feed ist nur für den persönlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verstößt gegen das Urheberrecht. (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp) […]
Posted on 10. Oktober 2008 at 07:51 | Permalink
Lewis Oleinick, CIPP schrieb:
While valid for IPv4, this decision will not stand for IPv6. IPv6 no longer permits dynamic address allocation. Every cell phone, Network Interface Card, and wireless device will have a permanent IPv6 address and thus there will be the potential for assignment of IP address to an individual identity.
Posted on 15. Oktober 2008 at 22:02 | Permalink
unwatched.org schrieb:
Deutsches Gericht befindet das Speichern von IP-Adressen durch ISPs zulässig…
…
Posted on 25. Oktober 2008 at 16:22 | Permalink