AG Mitte: Kein Geld für Jamba! von Kindern und Eltern (Volltext)

Nach einem monatelangen Vorgeplänkel war Jamba! zu einer außergerichtlichen Einigung wegen angeblich angefallener Forderungen aus der Nutzung eines Mobiltelefons durch die minderjährige Tochter des Klägers für diverse Abos nicht bereit, sodass schließlich das AG Mitte in Berlin über die negative Feststellungsklage des Klägers zu entscheiden hatte. Die Entscheidung fiel eindeutig und zu Lasten von Jamba! aus: Weder gegen die minderjährige Tochter noch gegen deren Vater als Inhaber des Mobilfunkanschlusses können die aus etwaigen Abobestellungen durch die Tochter entstandenen Forderungen von Jamba! durchgesetzt werden. Jamba! sei selbst schuld, wenn aus geschäftlichen Gründen auf eine Identifikation des Gegenübers verzichtet werde und deshalb auch Minderjährige ohne jede Überprüfung über fremde Mobilfunkanschlüsse die Dienstleistungen von Jamba! in Anspruch nehmen könnten. Weiteres Pech für Jamba!: Die Berufung gegen dieses Urteil wurde vom AG Mitte nicht zugelassen (AG Mitte, Urteil vom 28.07.2008 - 12 C 52/08).

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil gem. § 495a ZPO

Geschäftsnummer 12 C 52/08

Verkündet am: 28.07.2008

In dem Rechtsstreit

[…], Kläger,

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sascha Kremer, Wallstraße 9, 41061 Mönchengladbach,

gegen

die Jamba! GmbH, […] Berlin, Beklagte,

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 12, […] im schriftlichen Verfahren am 28.07.2008, bei dem Schriftsätze bis zum 14.07.2008 eingereicht werden konnten, durch den Richter am Amtsgericht […]

für Recht erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass keine vertraglichen oder sonstigen Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger aus der Inanspruchnahme von den durch die Beklagte angebotenen Dienstleistungen über die Mobilfunknummer […] bestehen oder bestanden.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz I ZPO abgesehen.

Die Klage ist zulässig.

Der Antrag des Klägers festzustellen, dass keine vertraglichen oder sonstigen Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger aus der Inanspruchnahme von den durch die Beklagte angebotenen Dienstleistungen über die Mobilfunknummer […] bestehen, erfüllt die an die Bestimmtheit des Klageantrags zu stellenden Anforderungen, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, da sich die Beklagte gegen den Kläger die von ihr mit den Rechnungen der T-Mobile Deutschland GmbH zur Mobilfunknummer […] vom 09.09.2007 in Höhe von € 39,39 und […] vom 09.10.2007 in Höhe von € 23,94 geltend gemachten Ansprüche fortwährend berühmt hat (vgl. [BGH, NJW 1995, 2032; BGH, NJW 2006, 2780; BGH, NJW 2007, 2540]).

Die Klage ist auch begründet.

Die Beklagte hat die im Tenor zu 1) angegebenen Ansprüche gegen den Kläger nicht.

Zunächst sind zwischen den Parteien keine vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung der den Rechnungsstellungen zugrunde liegenden Dienstleistungen wirksam zustande gekommen. Ein Vertragsabschluss über die Erbringung der Dienstleistungen richtet sich auch bei der Nutzung moderner Verständigungsmittel wie dem Kurzmitteilungsdienst eines Mobiltelefons nach den allgemeinen Vorschriften und Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre des bürgerlichen Rechts. Danach kommt ein Vertrag durch Antrag und Annahme zustande, § 151 Satz 1 BGB. Voraussetzung dafür ist zunächst das tatbestandliche Vorliegen zweier Willenserklärungen, also von Handlungswillen, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswillen getragenen menschlichen Gedankenäußerungen, die auf die Herbeiführung eines rechtlichen
Erfolges, hier eines Vertragsschlusses, gerichtet sind.

Solche Willenserklärungen des Klägers zum Abschluss der auf die Dienstleistungen ausgerichteten Verträge liegen unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Parteivortrags nach der freien Überzeugung des Gerichts, § 286 Abs. I Satz I ZPO, nicht vor. Zwar behauptet die insoweit darlegungs und beweisbelastete Beklagte, der Kläger selbst habe die die Dienstleistungen auslösenden Kurzmitteilungen an die Rufnummer 33333 abgesendet, und bestreitet mit Nichtwissen, diese Kurzmitteilungen seien von der minderjährigen Tochter des Klägers abgesendet worden. Dies hat der Kläger bestritten. Es kann dahinstehen, ob den Kläger dazu eine sekundäre Erklärungslast trifft, jedenfalls ist er einer solchen im Rahmen seines Vortrages in ausreichendem Maße nachgekommen. Er hat ausführlich, logisch nachvollziehbar und von daher überzeugend dargelegt, dass er jedem seiner drei minderjährigen Kinder je ein Mobiltelefon zur beschränkten Verfügung übergeben habe, so dass diese für die Eltern und die Eltern für die Kinder jederzeit erreichbar sein sollten. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass der Kläger diese Mobiltelefone und damit das Mobiltelefon zur Mobilfunknummer […] selbst benutzt hat. Insbesondere ist es gerichtsbekannt, dass entgegen dem Vortrag der Beklagten es nicht ungewöhnlich ist, dass Eltern ihren minderjährigen Kindern einen sogenannten Laufzeit-Vertragsanschluss zur Verfügung stellen. Das Gericht ist von dem Vortrag des Klägers überzeugt. Zwar mag die Beklagte nach dem objektiven Empfängerhorizont von Willenserklärungen des Klägers selbst ausgegangen sein, jedoch führt dies nicht auch zum tatbestandlichen Vorliegen dieser Willenserklärungen. Der objektive Empfängerhorizont, § 157 BGB, kommt nur beim Vertragsinhalt im Rahmen der Auslegung zum Tragen, nicht jedoch bereits bei der Frage, ob überhaupt Willenserklärungen vorliegen. Vielmehr setzt eine Auslegung nach § 133, 157 BGB das Vorliegen einer Willenserklärung bzw. eines Vertrags tatbestandlich schon voraus.

Nach dem Vortrag des Klägers liegen aber auf Abschluss der entsprechenden Verträge gerichtete Willenserklärungen seiner minderjährigen Tochter tatbestandlich vor. Es kann dahinstehen, ob die Tochter des Klägers diese Willenserklärungen überhaupt in fremdem Namen, nämlich im Namen ihres Vaters, abgegeben hat, §§ 164 Abs. 1 Satz 2, 133, 157 BGB. Denn die Wirksamkeit dieser Verträge für und gegen den Kläger hängt zunächst davon ab, dass der Kläger seine Tochter gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1, 165, 167 Abs. 1 BGB bevollmächtigt hatte. Dies hat die Beklagte nicht dargelegt und bewiesen. Es liegt in Anbetracht des Verhaltens des Klägers im Nachgang seiner Kenntnis über die von der Tochter veranlassten Dienstleistungen nach freier Überzeugung des Gerichts auch fern, von einer solchen Vertretungsmacht auszugehen. Damit kommt es für die Wirksamkeit der durch die Tochter geschlossenen Verträge für und gegen den Vater nunmehr auf dessen Genehmigung an, § 177 Abs. 1 BGB. Diese hat der Vater gegenüber der Beklagten jedoch mehrfach ausdrücklich verweigert, jedenfalls sind seine Kündigungen, Widerrufe und sonstigen gegen die Verträge gerichteten Erklärungen nach § 140 BGB entsprechend umzudeuten, wodurch die bis dahin schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfte nichtig geworden sind.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine Anscheinsvollmacht der Tochter des Klägers berufen. Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters ([BGH, NJW 1981, 1728; BGH, NJW 1998, 1854]; Palandt/Heinrichs, a. a. 0., § 172, Rn. 11). Die Anscheinsvollmacht beruht auf dem Setzen eines Rechtsscheins und setzt ein schutzwürdiges Vertrauen des anderen Teils voraus. Ein solches ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn der Beklagte durfte nicht annehmen, der Kläger dulde und billige das Handeln des Vertreters. Die Beklagte konnte nach allgemeiner Lebenserfahrung nämlich nicht darauf vertrauen, dass nur Volljährige oder gar nur Vertragspartner des jeweiligen Mobiltelefonanbieters die entsprechenden Mobiltelefone nutzen. Vielmehr begab sich die Beklagte zum Zwecke des unhinterfragten Vertragsabschlusses privatautonom in die Lage, an ihr von Person und Alters her nicht bekannte Vertragspartner Leistungen zu erbringen, deren Bezahlung sie sich nicht sicher sein konnte. Dabei wird ihr Handeln davon motiviert gewesen sein, dass die Bezahlung der Dienstleistungen in der Regel anstandslos erfolgen wird, so dass es der Beklagten günstiger erscheinen muss, eher vertragsrechtliche Unsicherheiten im Einzelfall in Kauf zu nehmen, als komplexere Prozesse im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss einschließlich Identifizierung von Vertragspartnern und Altersüberprüfung vorzuhalten. Ein solches privatautonomes Handeln unter Nutzen einer modernen, die Abläufe der Beklagten vereinfachenden Technik wie des Kurzmitteilungsdienstes unter Inkaufnahme der entsprechenden Unsicherheiten lässt die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens und damit eines für die Anscheinsvollmacht konstitutiven, durch den Kläger gesetzten Rechtsscheines nicht zu.

Auch liegt vorliegend keine Duldungsvollmacht vor. Sie setzt mindestens voraus, dass der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt (BGH, NJW 2002, 2325). Daran fehlt es vorliegend. Der Kläger wusste von dem Handeln seiner Tochter nicht. Sobald er davon durch die erste Rechnungsstellung der hier streitgegenständlichen Dienstleistungen (Rechnung vom 09.09.2007) erfuhr, ist er vielmehr umgehend und zwar noch vor Stellung der zweiten Rechnung gegen die Vertragsabschlüsse seiner Tochter vorgegangen. Damit kommt auch für die in der zweiten Rechnung vom 09.10.2007 geltend gemachten Entgelte keine Berufung auf eine Duldungsvollmacht in Betracht.

Im Übrigen kann die Beklagte auch aus den vertraglichen Abreden des Klägers mit der T -Mobile Deutschland GmbH, etwa im Rahmen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gemäß §§ 311 Abs. 3 Satz 1, 241 Abs. 2 BGB, keine Ansprüche herleiten. Eine solche Drittwirkung scheitert bereits an grundsätzlich in Betracht kommenden eigenen vertraglichen Ansprüchen der Beklagten und damit an fehlender Schutzbedürftigkeit, lässt sich den von der Beklagten vorgetragenen Klauseln aber auch im Übrigen nicht entnehmen. Bei der Mobiltelefonnutzung durch Drittnutzer ist auf Grundlage der bürgerlichrechtlichen Rechtsgeschäftslehre vielmehr zu unterscheiden: Dass der Vertragspartner für die im Rahmen der Telefonnutzung selbst unmittelbar gegenüber dem Mobilfunkanbieter entstehenden Gebühren einsteht, hat seinen Ursprung in der bereits bestehenden und durch ihn selbst abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung mit dem jeweiligen Mobilfunkanbieter. Die Ansprüche folgen hier nicht aus von Drittnutzern beim Absetzen eines Telefonats oder einer Kurzmitteilung erst geschlossenen Verträgen. Vielmehr erfolgt die Benutzung des Mobiltelefons im Rahmen der bereits bestehenden vertraglichen Bindung des Vertragspartners auf dessen Rechnung, und hierauf sind die vorgetragenen Klauseln ausgerichtet. Anders liegt der Fall bei dem Abschluss neuer vertraglicher Abreden zweier Nichtvertragspartner, also eines Drittnutzers mit einem Drittanbieter, welche sich die Technik des Kurzmitteilungsdienstes, letzterer ohne Überprüfung der genauen Person und des Alters seines jeweiligen Vertragspartners, zum Abschluss von Verträgen lediglich zu Nutze machen. Hieraus allein ergibt sich eine vertragliche Verpflichtung des Vertragspartners des Mobiltelefonanbieters vorliegend des Klägers nicht, wenn ihn auch eine sekundäre Erklärungslast treffen mag, sofern entsprechende Verträge über sein Mobiltelefon abgeschlossen worden sind.

Ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. I S. 1 BGB scheidet bereits aus, da dieser im Sinne der Vorschrift nichts erlangt hat.

Auch eine Haftung des Klägers als Aufsichtspflichtigem über seine Tochter gemäß § 832 Abs. 1 Satz I BGB liegt nicht vor. Diese setzt zumindest eine deliktische Handlung der Tochter gemäß § 823826 BGB voraus (Palandt/Sprau, a. a. 0., § 832 Rn. 7). Eine solche ist hier nicht feststellbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 91 ZPO.

Da die Beschwer € 600,- nicht übersteigt, war die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit den § 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 713 ZPO zu entnehmen.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZPO.

[Unterschrift]

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Kommentare (15) left to “AG Mitte: Kein Geld für Jamba! von Kindern und Eltern (Volltext)”

  1. Vertretbar Weblawg » Blog Archive » AG Mitte: Kein Geld fr Jamba! von Kindern und Eltern schrieb:

    […] Zum Volltext der Entscheidung hier klicken. […]

  2. Dr. Schnitzer Rechtsanwalts GmbH, Donauwörth » Blog Archive » Keine Zahlungsansprüche von SMS Klingelton Dienstleistern schrieb:

    […] wenn Kinder über deas Mobiltelefon der Eltern solche Dienstleistungen genutzt haben - das hat das Amtsgericht Mitte in seinem Urteil vom 28.07.2008, Az. 12 C 52/08 entschieden. […]

  3. Minderjährige muss für Jamba-Abo nicht bezahlen « Computerhilfe u. Info Blog schrieb:

    […] Minderjährige muss für Jamba-Abo nicht bezahlen Veröffentlicht in August 5, 2008 von Klaus Alrutz Eine Minderjährige, die beim Klingeltonverkäufer Jamba ein Abo abgeschlossen hatte, muss dafür nicht bezahlen, entschied das Amtsgericht Berlin Mitte (Az. 12 C 52/08). Auch ihr Vater kann dazu nicht herangezogen werden. Dieser hatte seiner Tochter ein Handy mit Laufzeitvertrag zur Verfügung gestellt, welcher auf seinen Namen lief. Die Tochter hatte dann ohne Zustimmung ihres Vaters ein Klingelton-Abo abgeschlossen. Sofort nach Eingang der Mobilfunkrechnung hatte er Widerspruch eingelegt und, nachdem dieser erfolglos blieb, negative Feststellungsklage erhoben. […]

  4. Minderjährige muss für Jamba-Abo nicht bezahlen schrieb:

    […] Das berichtet heise online. Nach Entscheid des Berliner Amtsgerichts Mitte muß auch der Vater als Inhaber des Mobilfunkanschlusses nicht für die Kosten des Abos aufkommen. […]

  5. IT-Recht Blog schrieb:

    Jamba! hat keine Vergütungsansprüche gegen Minderjährige und deren Eltern als Anschlussinhaber…

    Wie das Amtsgericht Mitte (Berlin, AZ: 12 C 52/08) kürzlich (28. Juli 2008) festgestellt hat, steht dem Handydienst Jamba! - der sich insbesondere durch stark frequentierte Klingeltonwerbung in einschlägigen Medien einen Name gemacht hat - kein Verg….

  6. Re: Na, - SuSE: Neues Geld und Entlassungen : Wunsch Geld schrieb:

    […] geld> ob sich das Linus T. so vorgestellt hat als er sein Linux ins > > Leben > > rief ? > > SuSE ist nicht gleich Linux. > > Es ist ein kommerzielles Unternehmen, wie viele anderen auch. > Man hat mit einem Betriebssystem Geld verdient, das nichts kostet. > Durch die Distribution oder eben auch durch Wartung und Support. > > SuSE hat einiges für Linux getan, aber auch einiges vermurkst, > indem > sie ihre Standards durchsetzen wollten (z.B. ihre Art der > USB-Unterstützung). > Aber sollte tatsächlich mal der Fall eintreten, daß es SuSE nicht > mehr > gibt: Linux mit seiner großen Programmiergemeinde wäre davon nur > wenig > betroffen. Vergiss es, ein WIN-Fanatiker versteht das nicht. Ohne seinen Gott BiGa bricht die Welt zusammen. Er kann eben dank BiGa Betriebsystem und Oberflache nicht unterscheiden, geschweige weis er was ein Distri ist. Er kennt nur einen Distri: MS james […]

  7. Medienrecht » Blog Archiv » Minderjähriger muss Klingelton-Abo nicht bezahlen schrieb:

    […] Über die ständig wechselnden Klingeltöne auf dem Handy freuen sich wohl die wenigsten Eltern. Doch zumindest finanziell gerade stehen müssen die Eltern nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Berlin (Urteil v. 28.07.2008, Az. 12 C 52/08) dafür nicht, wenn sich minderjährige Söhne und Töchter die aktuelle Nr. 1 der Jamba-Klingeltoncharts: “Schnuffel - Ich hab Dich lieb” herunterladen. […]

  8. Urteil: Vater muss nicht fr Klingelton-Abo zahlen - Internet und Kommunikation | ZDNet.de News schrieb:

    […] Der Vater einer Minderjhrigen muss dem Klingeltonanbieter Jamba nicht die Gebhren fr das Klingeltonabo in Hhe von 63,33 Euro erstatten. Das hat jetzt das Amtsgericht Berlin Mitte entschieden (Az. 12 C 52/08). […]

  9. [DE] Urteil: Vater muss nicht fr Klingelton-Abo zahlen - WinBoard - Die Windows Community schrieb:

    […] Urteil: Vater muss nicht fr Klingelton-Abo zahlen Der Vater einer Minderjhrigen muss dem Klingeltonanbieter Jamba nicht die Gebhren fr das Klingeltonabo in Hhe von 63,33 Euro erstatten. Das hat jetzt das Amtsgericht Berlin Mitte entschieden (Az. 12 C 52/08). Jamba hatte behauptet, dass der Vater, auf dessen Namen das Handy mit Vertrag lief, die Klingelton-Abos selbst per SMS bestellt habe. Diese Argumentation war vor Gericht jedoch nicht erfolgreich. Der Mann habe plausibel dargestellt, dass sein Kind das Abo geordert habe, obwohl dem Teenager dies nicht erlaubt war. Auerdem sei Jamba selbst schuld, wenn es aus geschftlichen Grnden auf eine Identifikation des Gegenbers verzichte und deshalb auch Minderjhrige ohne jede berprfung ber fremde Mobilfunkanschlsse die Dienstleistungen von Jamba in Anspruch nehmen knnten. Das Urteil ist rechtskrftig, eine Berufung hat das Gericht nicht zugelassen. Eltern haben demnach gute Chancen, sich gegen Gebhren fr Klingelton- und andere Abos zu wehren, die ihre minderjhrigen Kinder mit ihrem Vertragshandy bestellt haben. Anders knnte die Rechtslage bei Prepaid-Handys sein - da Eltern ihren Kindern damit ein Guthaben zur freien Nutzung berlassen, knnte ein Gericht mglicherweise von einem zustande gekommenen Vertrag ausgehen. Powerd By ZDNet.de __________________ Erst wenn die letzte lplattform versenkt, die letzte Tankstelle geschlossen ist, werdet Ihr merken, da man bei Greenpeace nachts kein Bier kaufen kann. Mein PC:http://www.sysprofile.de/id10857 Mein Blog! […]

  10. Rechtsanwalt Stefan Trebs » Eltern haften nicht für Klingelton-Abo der Kinder schrieb:

    […] Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat kürzlich entschieden, dass Eltern, im entschiedenen Fall der Vater, nicht für das Klingelton-Abo ihrer minderjährigen Kinder zu zahlen brauchen (Aktenzeichen: 12 C 52/08). Das Kind hatte im vorliegenden Fall das Abo ohne Zustimmung bzw. ohne Wissen des Vaters abgeschlossen. Zur Begründung gab das Gericht unter anderem an, dass der Abo-Anbieter nicht darauf vertrauen könne, dass nur Volljährige, und damit uneingeschränkt Geschäftsfähige, ihre Angebote nutzen. Der Klingelton-Anbieter können ebenfalls nicht davon ausgehen, dass nur der Vertragspartner des jeweiligen Mobilfunkanbieters die entsprechenden Mobiltelefone nutze. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen. Das gesamte Urteil finden Sie hier. […]

  11. Jupp schrieb:

    Ich finde dieses Urteil sehr gut. Denn ich denke, dass die Anbieter wie in diesem Fall Jamba einfach dafür sorgen müssen, dass sie nicht einfach an jeden so ein Abo verkaufen. Ich finde es sehr gut, da dadurch nicht nur meine eigenen Kinder geschützt werden vor solchen Abobestellungen sondern auch mein Geldbeutel nicht mehr belastet wird als so schon. Ärgerlich ist es durchaus für Jamba.

    Ich hätte aber noch eine Frage. Wie kann man denn nachweisen, dass ich von der Bestellung nichts wusste? Geht das?

  12. Magnus schrieb:

    Das nenne ich mal ein positives Urteil, denn was Jamba da so abzieht, ist ja auch alles andere als koscher, wie ich finde. Einfach so, weil man mal ne SMS geschickt hat, gleich ein dauerhaftes Abo zu verhängen, ohne zu prüfen, von wem die SMS eigentlich kam, kann ja nicht angehen.

  13. Recent Faves Tagged With "geld" : MyNetFaves schrieb:

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  14. Bobmobile - Abo ohne Einwilligung / Besttigung - Seite 6 - Sms & Handy Forum schrieb:

    […] AW: Bobmobile - Abo ohne Einwilligung / Besttigung Liebe alle, ich liebe Foren, das stelle ich wieder und wieder fest. Hier finden sich doch meist fr jedes Problem eine Lsung. Da auch ich (bzw. meine minderjhrige Nichte ber Facebook auf diese Betrger hereingefallen bin), war ich in knapp zwei Wochen ber 29 Euro los. Also, das wollte ich dann natrlich auch nicht durchgehen lassen. Nach einem Blick auf meine Einzelverbindungsnachweise (ich bin bei maxxim), war klar. 8 - 10 Abbuchungen von einem Dienstleister von Net Mobile Ag. Eine E-Mail an Sie (die ich von Maxxim erhalten hatte), verkndete mir die Kndigung nach einigen Tagen mit den Kontaktangaben von Bob Mobile (die man aber schneller im Internet findet, wenn man schneller aktiv werden mchte). Alles in einem, habe ich gestern mein Geld zurckerhalten und mchte, dass mglichst viele versuchen ihr Geld zurckzuerhalten, damit diese Leute nicht reicher und noch reicher werden (man bedenke wieviel sie aufgrund ihrer Betrgereien verdienen). So hier folgen meine Anfragen bzw. die Antworten von Bobmobile: Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr Unternehmen hat unrechtmigerweise Abo-Beitrge von der Handynummer meiner Nichte &&& ber die SMS-Nummer 40500 eingezogen. Nach Ihrer Nutzung meines Facebook -Profils nahm sie an dem IQ-Test-Teil und gab auch unwissentlich die Handynummer ein. Ihr war in diesem Moment nicht bewusst ein Abo abgeschlossen zu haben. Ich erfuhr erst vor drei Tagen von dieser Sache, da ich mich wunderte, warum von ihr pltzlich so hohe Handyrechnungen kamen (innerhalb einer Woche wurde das 15 Euro Guthaben, dass normalerweise einen Monat hlt, "vertelefoniert". Alles in allem bestreite ch daher dass berhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist, da sie minderjhrig ist und nur in Zusammenhang mit einer mndigen Person einen Vertrag oder ein Abonnement abschlieen kann. Darber hinaus ist meine Nichte erst 15 Jahre alt, was ein zustande kommen eines Vertrages entgegenspricht. Hilfsweise erklre ich den Widerspruch, der Mangels ausreichender Belehrung auch noch rechtzeitig ist. Ich verlange daher einen Nachweis von Ihnen, das meine Nichte wissentlich und willentlich ein Vertrag mit Ihnen abgeschlossen hat (und zuvor meine Genehmigung eingeholt hat), bzw. eine Rckzahlung eines Betrages von 23,92 (Derzeit 8 Abbuchungen ber 2,99 seit dem 18.04.2009 - 3.5.2009). Mit freundlichen Gren Daraufhin erhielt ich diese Mail von Bobmobile: Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit besttigen wir Ihnen, dass Ihr Abonnement gekndigt ist. Mit freundlichen Gren Bob Mobile Support Team Und ich: Sehr geehrtes Bob Mobile Support Team, erst einmal: danke fr die Kndigung eines Vertrages, dass sie mit einer minderjhrigen Person, ohne meines Einverstndnisses eingegangen sind. Das wird sicherlich sehr interessant fr einige Gerichte werden. Und dann fordere ich Sie auf auf die oben erwhnten Punkte einzugehen, da Sie aufgrund der unerlaubten Abbuchung Ihrer unerwnschten Leistungen (die zudem nie genutzt wurden) sich in die Erklrungsschuld bringen. Zeigen Sie mir Ihren Vertrag und ich werde alles vergessen, ansonsten verlange ich die Rckerstattung der Betrge. Darauf Bob Mobile mit einem Argument, dass mir dann die Lsung brachte: Sehr geehrte Damen und Herren, da das Abo ber Ihre Handynummer abgeschlossen wurde, ist es unerheblich, ob es ein Minderjhriger/ eine Minderjhrige getan hat. Ihnen wird dieses Verhalten bzw. dieser Vertrag zugerechnet. Mit freundlichen Gren Bob Mobile Support Team Meine letzte Mail: Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre uerung: da das Abo ber Ihre Handynummer abgeschlossen wurde, ist es unerheblich, ob es ein Minderjhriger/ eine Minderjhrige getan hat. Ihnen wird dieses Verhalten bzw. dieser Vertrag zugerechnet. entspricht nicht der Wahrheit. Der Vertrag luft auf meinem Namen, da meine minderjhrige Nichte keinen Vertrag ohne eine Besttigung bzw. schriftliche Einverstndniserklrung einer erwachsenen Person (eine Person ber 18 Jahren) abschlieen kann. Nachfolgend knnen Sie den Beschluss des Amtsgericht Mitte zum Abschluss von Abo-Vertrgen mit minderjhrigen Personen nachlesen. Darin werden Sie Ihre eigene Geschftspraktik erkennen und die Entscheidung des Gerichts im Falle einer Strafverfolgung. RA Sascha Kremer / AG Mitte: Kein Geld für Jamba! von Kindern und Eltern (Volltext) Hier werden Sie erkennen knnen, dass Ihre Praktik der Verschleierung der Abo-Falle durchaus gerichtlich nicht stattgegeben wird, da Sie auf die Identifikation des Gegenbers verzichten oder nach Ihrem Wortlaut, es "unerheblich (ist), ob es ein/e Minderjhrige/r getan hat". Dies entspricht nicht dem Gerichtsbeschlusses, daher wiederhole ich meine Forderung und verlange die Rckberweisung der abgebuchten Betrge, wie Sie sie unten sehen knnen zuzglich der gettigten SMS zur Kndigung diese Abos, die jedoch auch keine Wirkung zeigten. Und mit dieser Antwort (und mit dem Geld auf meinem Konto) war der Spuk vorbei, endlich! Sehr geehrte Damen und Herren, zu Ihrer Mobilfunknummer &&& erhalten Sie von uns abschlieend und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, eine Kulanzgutschrift in Hhe von 23,92 . Bitte fllen Sie das beigefgte Formular entsprechend aus und lassen es uns per Mail oder Fax ( 0049 - 211 - 17930220 ) zukommen. Hurra, danke an die Leute, von denen ich zum Teil meine Antworten entlehnt und berhaupt die Einsicht erhalten habe, fr das Geld zu kmpfen. Es geht um das Prinzip! Schne Gre und viel Glck euch! […]

  15. Ist ein Sms-Abo unter 18 Jahren gltig ? - Sms & Handy Forum schrieb:

    […] AW: Ist ein Sms-Abo unter 18 Jahren gltig ? Also, ich habe nach Problemen mit Bobmobile mich intensiv mit dem Jugendrecht beschftigt und bin auf folgenden Link gestoen: RA Sascha Kremer / AG Mitte: Kein Geld für Jamba! von Kindern und Eltern (Volltext) Darin steht, dass man fr Kosten, die von Minderjhrigen verursacht worden sind (z.B. bei der Angabe von Handynummern bei Facebook (IQ-Test) und anderen Seiten, bei denen man unfreiwillig und unwissentlich mit einem Abo "belohnt" wird, nicht aufkommen muss. Mit diesem Argument habe ich dann auch mein Geld zurckerhalten. […]

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