Nach einem monatelangen Vorgeplänkel war Jamba! zu einer außergerichtlichen Einigung wegen angeblich angefallener Forderungen aus der Nutzung eines Mobiltelefons durch die minderjährige Tochter des Klägers für diverse Abos nicht bereit, sodass schließlich das AG Mitte in Berlin über die negative Feststellungsklage des Klägers zu entscheiden hatte. Die Entscheidung fiel eindeutig und zu Lasten von Jamba! aus: Weder gegen die minderjährige Tochter noch gegen deren Vater als Inhaber des Mobilfunkanschlusses können die aus etwaigen Abobestellungen durch die Tochter entstandenen Forderungen von Jamba! durchgesetzt werden. Jamba! sei selbst schuld, wenn aus geschäftlichen Gründen auf eine Identifikation des Gegenübers verzichtet werde und deshalb auch Minderjährige ohne jede Überprüfung über fremde Mobilfunkanschlüsse die Dienstleistungen von Jamba! in Anspruch nehmen könnten. Weiteres Pech für Jamba!: Die Berufung gegen dieses Urteil wurde vom AG Mitte nicht zugelassen (AG Mitte, Urteil vom 28.07.2008 - 12 C 52/08).