LG Frankfurt/Main: 10 Angebote auf eBay reichen für Handeln im geschäftlichen Verkehr

Das LG Frankfurt/Main hat in einem Beschluss vom 08.10.2007 (Az: 2/03 O 192/07) die Rechtsprechung zum Handeln im geschäftlichen Verkehr erneut verschärft. Die (redaktionellen) Leitsätze:

1. Für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr iSv § 14 MarkenG genügt das Angebot von zehn mit der Klagemarke gekennzeichneten neuen oder neuwertigen Bekleidungsstücken, da sich nach der Lebenserfahrung eine derartige Verkaufstätigkeit im Internet nicht mehr mit einem privaten Gelegenheitsverkauf erklären lässt.

2. Entscheidend ist nicht die Anzahl der tatsächlich zum Verkauf vorhandenen Bekleidungsstücke, sondern die Zahl der für den Adressatenkreis erkennbaren Verkaufsvorfälle, sodass jedes mit einer eigenen Angebotsnummer versehene Angebot auf eBay als eigener Verkaufsvorfall zu berücksichtigen ist, wenn es um die Frage des Handelns im geschäftlichen Verkehr geht.

Die praktischen Konsequenzen dieser Rechtsprechung sind enorm:

Wer aus dem USA-Urlaub drei oder vier Marken-T-Shirts mitbringt, die in Europa in dieser Form nicht zum Verkauf angeboten werden (im konkreten Fall ging es um Abercrombie & Fitch), die T-Shirts dann - aus welchen Gründen auch immer - als neu / neuwertig auf eBay wiederholt zum Verkauf anbietet, weil der geforderte Preis nicht auf Anhieb gezahlt wird, fällt bei Anlegung der Maßstäbe aus dem obigen Urteil unter den Anwendungsbereich des Markenrechts. Das wiederum hat Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Markeninhaber(in) zur Folge, die per Abmahnung geltend gemacht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und häufig vierstelligen Kosten für die Abmahnung führen. Der im Internet verbreitete Rat, die Abmahnung zu missachten oder ohne Rücksprache mit einem im Markenrecht kundigen Rechtsanwalt zurückzuweisen, schließlich sei man “Privatverkäufer”, ist also mit äußerster Vorsicht zu genießen und in der Regel genau die falsche Reaktion.

Zum Volltext:

Beschluss

In dem Rechtsstreit

[…]

wird der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die beabsichtigte Prozessführung bietet nach dem bisherigen Vorbringen des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass die Beklagte ihre Markenrechte gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz verletzt hat und ihr deswegen ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 5 Markengesetz zusteht. Daraus folgend steht der Klägerin ein Anspruch auf Freistellung von der Zahlung von Abmahnkosten aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683, 677. 670 BGB i.V. mit § 257 BGB zu.

Die Beklagte haftet als Inhaber des Ebay-Accounts [NAME] für die von ihm vorgenommenen Angebotshandlungen.

Der Beklagte hat auch im geschäftlicher Verkehr gehandelt. Dieser Begriff ist weit auszulegen. Hierunter fällt jede selbstständige wirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit, die nicht rein privates, amtliches oder geschäftsinternes Handeln ist; die Verfolgung eines Erwerbszwecks ist hierbei ebenso wenig erforderlich wie eine Gewinnerzielungsabsicht (vgl. OLG Frankfurt am Main, OLGR 04, 423, 424 m.w.N.). Entscheidend ist damit im vorliegenden Zusammenhang, ob die Benutzung der Klagemarke im Rahmen einer planmäßigen. auf gewisse Dauer angelegten Verkaufstätigkeit erfolgt ist, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände mit der Vornahme lediglich privater Gelegenheitsverkäufe nicht mehr zu erklären ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.04.2005 Az.: 6 U 182/04 S. 3. unten Hinweis auf GRUR 2004. 1043. 1044 m.w.N.).

Für die Frage. ob ausgehend von diesen allgemeinen Erwägungen Verkaufsangebote auf einer Internet-Auktionsplattform im Rahmen eines geschäftlichen Verkehrs erfolgen, ist stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei deren Bewertung sich jeder schematischen Betrachtungsweise entzieht. Abzustellen ist insbesondere auf die Dauer der Verkaufstätigkeit, die Zahl der Verkaufs- bzw. Angebotshandlungen im fraglichen Zeitraum, die Art der zum Verkauf gestellten Waren, deren Herkunft, der Anlass des Verkaufs und die Präsentation des Angebots (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vorn 19.04.2005 Az :6 U 182/04 - S. 3).

Zwischen den Parteien ist umstritten, wie viele mit der Klagemarke gekennzeichnete Bekleidungsstücke im Februar über den Ebay-Account des Beklagten angeboten worden sind. Unter Bezugnahme auf die in [Anlage] vorgelegte Trackingliste geht die Klägerin von 10 Teilen aus.

Diese Anzahl verkaufter neuer oder jedenfalls neuwertiger Bekleidungsstücke lasst sich nach der Lebenserfahrung mit einem privaten Gelegenheitsverkauf nicht erklären. Dies begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Verkaufstätigkeit den privaten Bereich verlassen hat und als geschäftlich zu qualifizieren ist.

Eine solche tatsachliche Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn der Verkäufer Tatsachen vorträgt und erforderlichenfalls beweist, die geeignet sind, den genannten Erfahrungssatz zu erschüttern. Dies hat der Beklagte bislang nicht getan. Der Sachvortrag des Beklagten, er habe nicht 10, sondern nur vier verschiedene Artikel verkauft, nötigt nicht zu einer Beweisaufnahme, weil er unerheblich ist.

Denn für das Handeln im geschäftlichen Verkehr kommt es nicht auf die innere Absicht, sondern auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an (vgl. BGH, GRUR 2002, 622. 624 = shell.de; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.07.2004. Az.: 6 W 54/04. S. 4 der Gründe). Entscheidend ist danach nicht die Anzahl der Verkaufsgegenstände, sondern die Anzahl der Verkaufsvorfälle. Denn der vom Account des Beklagten angesprochene Adressatenkreis kann nicht erkennen, woher die einzelnen Bekleidungsstücke stammen und ob der Beklagte etwa, wie behauptet von ihm vormals eingestellte Bekleidungsstucke selbst ersteigert hat. Für die zu treffende Abgrenzung zwischen privatem und geschäftlichem Handeln ist daher jedes mit einer eigenen Nummer versehene Angebot zu berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 GKG, 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.

[Unterschriften]

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Kommentare (2) left to “LG Frankfurt/Main: 10 Angebote auf eBay reichen für Handeln im geschäftlichen Verkehr”

  1. Dr. Knaupe schrieb:

    Die Meßlatte für Ebay-Verkäufe kann nicht hoch genug angelegt werden.
    Ich befürworte jegliche Anzeigen gegen “private” Anbieter,
    die sich über Ebay Wettbewerbsvorteile verschaffen.
    Daher rufe ich auf: Zeigt private Verkäufer mit mehr als
    300 Bewertungen bei der Steuerfahndung an!! Das kann annonym geschehen. Die Strafverfolgungsbehörden sind
    zur Aufkläürung verpflichtet !!!
    Ein Tip: STRAFANTRAG stellen.

    Ihr sollt mal sehen, wieviele private Händler von der
    EBAY-Plattform, die ich verachte, verschwinden.

  2. MariaHelen schrieb:

    Für mich stellt das ganze eine Spitzfindigkeit des Rechts dar, die nur dem Hersteller nutzt und keinesfalls dem Verbraucher, oder dem Handel.

    Wenn ich als Hersteller etwas verkaufe (bei immatreiellen Dingen wie Musik und Software zum Beispiel mag das schwieriger sein), dann erwirbt der Käufer damit Eigentum an der Ware. Meine Rechte sollten da enden. Ob derjenige, der meine Produkte rechmäßig erworben und bezahlt hat, diese anderen Ortes wiederverkauft, verbrennt oder verschenkt, dasss sollte außerhalb meines Einflussbereiches liegen. Ich bin ja nicht mehr der Eigentümer.

    Insofern versteh ich den Hintergrund nicht, warum das Gesetz solche Abmahnungen zuläßt.

    Gruß MH

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