Kochbuch-Kläger: Kein Anspruch auf Anwaltskostenerstattung

Seit wenigen Tagen macht eine neue Welle von Abmahnungen die Runde: Wieder einmal hat der Betreiber von Marion’s Kochbuch über die von ihm regelmäßig beauftragte Kanzlei in Hamburg mehrere Website- und Forenbetreibern abmahnen lassen, weil sich auf deren Websites und/oder in deren Foren Fotos aus dem Kochbuch befunden haben sollen, die dort ohne Einwilligung des Fotografen - dem Betreiber des Kochbuchs - verwendet worden sein sollen (zur Vorgeschichte u.a. Abmahnung für Brötchen und Long Island Ice Tea, Gerichtstermine in Hamburg: Stress für Kochbuch-Kläger und Das Hamburger Störergericht: Neues in Sachen Kochbuch ./. Internet).

Die vom Kochbuch-Betreiber erhobenen Vorwürfe sind - leider - in der Regel zutreffend: Die Einbindung seiner Fotos in fremde Websites/Foren/Blogs ohne Einwilligung stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, gegen die sich der Fotograf zur Wehr setzen kann. Aber ungeachtet der Frage, wie man die Vorgehensweise des Kochbuch-Betreibers bewerten will (das LG Hamburg hat hier jüngst ein rechtsmissbräuchliches Handeln mit eindeutigen Worten verneint), konnte jetzt jedoch ein erster Teilerfolg erzielt werden. Das LG Hamburg hat eine Klage des Kochbuch-Betreibers auf Freistellung von den für die Abmahnung angefallenen Anwaltskosten zurückgewiesen. Herr Knieper konnte vor Gericht nicht beweisen, dass er mit seinen Anwälten tatsächlich nach dem gesetzlichen Vergütungsrecht (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG) abrechnet und nicht - wie vom Beklagten behauptet - nach einer Vergütungsvereinbarung.

Aus dem Urteil (LG Hamburg, Urteil v. 23.11.2007 - Az: 308 O 93/07; nicht rechtskräftig):

Der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten ist indes unbegründet. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Prozessbevollmächtigten (= Anwälte des Kochbuch-Betreibers) des Klägers (= Herr Knieper) diesem gegenüber nach dem RVG oder einer besonderen Vergütungsvereinbarung abrechnen. Für die von dem Beklagten (= Abgemahnter) bestrittene Behauptung des Klägers, er schulde seinen Prozessbevollmächtigten eine 1,3-Gebühr nach einem Gegenstandswert in Höhe von 6.000,- EUR nebst der Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG, hat der Kläger keinen Beweis angetreten. Gleichwohl hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2007 einen Beschluss verkündet, wonach der präsente Rechtsanwalt [NAME] zur Behauptung des Klägers, dass in dieser Sache eine Abrechnung nach dem RVG vereinbart worden sei, als Zeuge hat vernommen werden sollen. Da dieser jedoch nach telefonischer Rücksprache mit seinem Mandanten nicht zur Sache hat aussagen wollen und daher doch nicht als präsenter Zeuge zur Verfügung gestanden hat, ist der allein aufgrund der Anwesenheit des Zeugen ergangene Beweisbeschluss gegenstandslos geworden. Mit weiterem diesbezüglichen Vortrag und Beweisangeboten ist der Kläger nunmehr präkludiert (§ 296a Satz 1 ZPO).

Besonders pikant wird diese Klageabweisung, wenn man die Vorgeschichte mit einbezieht.

Im Schriftsatz der Anwälte des Kochbuch-Betreibers vom 15.10.2007 zu diesem Verfahren hieß es noch (jedoch ohne jedes Beweisangebot):

Klargestellt wird, dass zwischen dem Kläger und den von ihm beauftragten Rechtsanwälten der [NAME KANZLEI] auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Abmahnung keine Vergütungsvereinbarung bestand bzw. besteht. Es wird auch in diesem Fall nach dem RVG abgerechnet, und zwar mit den im Abmahnschreiben […] ausgewiesenen Kosten, wie sie mit der Klage hier geltend gemacht werden.

(Hervorhebungen nicht im Original)

In der mündlichen Verhandlung kam der Punkt “Abrechnung nach RVG / Vergütungsvereinbarung” erstmals zur Sprache, bevor der Anwalt des Kochbuch-Betreibers als Zeuge mit entsprechender Belehrung über die Folgen einer falschen Aussage vor Gericht befragt werden sollte und dann mit Blick auf die fehlende Einwilligung seines Mandanten keine Zeugenaussage machte. Die informatische Befragung des anwesenden Anwalts ohne vorherigen Beweisbeschluss nebst Zeugenbelehrung nahm nach dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 24.10.2007 folgenden Verlauf:

Den Parteien wurd abschließend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Klägervertreter erklärt auf Frage:

Es gibt keine besondere Honorarvereinbarung mit dem Kläger für unsere Tätigkeit. Es wird generell nach dem RVG abgerechnet.

Auf Frage Beklagtenvertreter:
Wenn es zu Vereinbarungen mit den Parteien kommt und nicht die volle Gebühr von der Gegenseite bezahlt wird, dann berechnen wir auch nur den nach außen hin reduzierten Betrag.

Beklagtenvertreter erklärt:

Das werte ich als Vergütungsvereinbarung.

Es folgte der Beweisbeschluss mit den in Urteil ausgeführten Konsequenzen.

Jedem Betroffenen kann nur dringend empfohlen werden, die wegen Urheberrechtsverletzungen an Fotos aus dem genannten Kochbuch ausgesprochenen Abmahnungen mit Blick auf die geltend gemachten Anwaltskosten sehr genau zu prüfen. Welche Schlussfolgerungen man im Übrigen aus diesem Geschehensablauf ziehen will, bleibt jedem selbst überlassen. Bis zu einer abschließenden Klärung steht der Vorwurf im Raum, dass der abmahnende Kochbuch-Betreiber zumindest für einen erheblichen Teil der Abmahnungen vom eigenen Kostenrisiko freigestellt ist. Gerade die Freistellung von jeglichem eigenem Kostenrisiko des Abmahnenden kann aber ein Indiz für rechtsmissbräuchliches Vorgehen bei den Abmahnungen insgesamt sein. Damit ist die Entscheidung aus Hamburg - endlich einmal - ein Schritt in die richtige Richtung.

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Kommentare (22) left to “Kochbuch-Kläger: Kein Anspruch auf Anwaltskostenerstattung”

  1. Vertretbar Weblawg » Blog Archive » Neues vom Kochbuch-Betreiber: Anwaltskosten für Abmahnung müssen nicht gezahlt werden schrieb:

    […] Kochbuch-Kläger: Kein Anspruch auf Anwaltskostenerstattung. […]

  2. Koh-Phangan.de abgemahnt! » Kochbuch-Kläger: Kein Anspruch auf Anwaltskostenerstattung schrieb:

    […] Dieser Beitrag wurde vollständig und mit Genehmigung von der Webseite meines Rechtsanwalts Sascha Kremer übernommen. […]

  3. Christian schrieb:

    Das ist ja mal erfreulich!
    Leider findet man mit dem Einwand einer alternativen Abrechnung nur sehr selten Gehör. Und ausgerechnet das hOLG hat sich ja jüngst in sehr entgegengesetzter Weise hin zu einer generellen Vermutung der RVG-Abrechnung geäußert, was mal wieder typisch hanseatisch nur halb zu Ende gedacht gewesen sein dürfte. Redliche Wettbewerber dürften im Streitfall regelmäßig kein Problem mit dem Beweis einer RVG-Abrechnung haben, so dass die Belastung mit der Darlegungs- und Beweislast keineswegs unbillig ist. So sah das im letzten Jahr auch das LG Berlin, das zu unserer immensen Freude einem großen, insoweit notorischen Elektrohändler den Erstattungsanspruch verweigerte, nachdem ihr Fernsehstar (der Anwalt) sich nicht zu einer Zeugenaussage hinreißen lassen konnte. Kurios dagegen die Auffassung des LG München vor ein paar Wochen: eine abweichende Vereinbarung lässt einen RVG-Erstattungsanspruch demnach unberührt, solange überhaupt etwas gezahlt werden soll, etwa im Rahmen einer Zeithonorarvereinbarung. Das halte ich doch für sehr zweifelhaft, ist diese Interpretation doch mit elementaren Grundsätzen des Schadensersatz- und Aufwendungsersatzrechts nicht vereinbar. Es kann gerade nicht ersetzt verlangt werden, was nicht gezahlt wurde. Alles andere führt zu einer - systemwidrigen - Bereicherung.
    Was mich wirklich ärgert, ist der Umstand, dass das unseriöse Treiben einiger Kollegen jetzt dazu führt, dass die Gerichte - allen voran ausgerechnet mein “Heimatgericht” OLG Düsseldorf - massiv an der Streitwertschraube drehen, um Missbrauch unattraktiver zu machen.
    Nicht unerwünschter Nebeneffekt dürfte sein, dass auch die Anwaltstätigkeit im gewerblichen Rechtsschutz insgesamt unattraktiver wird. Hier kommt die alte Angst aller Richter zum Ausdruck, Anwälte könnten zu viel verdienen. Ich kann weder Ehen scheiden noch Testamente entwerfen, weil ich mich hochgradig spezialisiert habe. Meine Auftraggeber sind Unternehmer, deren vitale Interessen bedroht sind und deren wirtschaftliches Interesse an der Unterlassung von Wettbewerbsverletzungen ganz sicher nicht im geringen dreistelligen Bereich liegt. Statt aber die naheliegende Lösung zu wählen und die Kochbuch-Schlehmils dieser Welt (insbesondere im Bereich des Wettbewerbsrechts) durch eine systemkonforme Anwendung der Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast in die Knie zu zwingen, flüchtet man sich aus Bequemlichkeit in geringe Streitwerte.
    Es ist zum vereiffeln, wie soll das alles Anden, wie der Bergdoktor sagen würde.
    Jetzt mach ich erstmal eine einstweilige Verfügung fertig, ist ja bald Weihnachten und da wäre eine geheizte Wohnung schön.
    Einen schönen Gruß vom Rhein,
    Christian

  4. Straight Flush | F!XMBR schrieb:

    […] Kochbuch-Kläger: Kein Anspruch auf Anwaltskostenerstattung Das ist doch mal sehr fein… […]

  5. Christian Schrader schrieb:

    Ich kann den Kollegen nur unterstützen: Anstatt saubere Urteile durch saubere Subsumtion zu schreiben, sehen sich viele Richter erwünschte Ergebnisse zu erzielen.

    Es geht aber auch anderen Sparten so; man schaue sich nur mal das Urteil des BVerwG zur WEstumfahrung Halle vom Januar 07 an. Die Anforderungen, die dort an die Ermittlung europäisch geschützter Arten gestellt werden, treiben manches Projekt in die Unwirtschaftlichkeit und manchen Gemeinderat in den Wahnsinn.

    Oder: Wieso wird der Streitwert in den Kochbuchbildverfahren mal eben mit 6.000,00 € festgesetzt und warum setzt ein Verwaltungsgericht in einem Verfahren, in dem es um die Anfechtung einer Bürgermeisterwahl geht - was ja auch kein Papptenstiel ist - den Streitwert auf 5.000,00 ´€ fest? Das kann man niemandem erklären!

    “Die durchsetzbarkeit von rEcht beruht auf seiner Akzeptanz bei den Betroffenen”, so sagte es mir der ehem. Verfassungsrichter Sommer einmal.
    Dem ist nichts hinzuzufügen.

    MkG Dr. Chr. Schrader

  6. Andrew schrieb:

    Das Urteil und die bisherige Diskussion verkennen doch vollständig die steuerrechtlichen und steuerstrafrechtlichen Aspekte.
    Der Kochbuchbetreiber gesteht selbst zu, dass er seinen familiären Lebensunterhalt mit den Einnahmen seiner Website bestreitet. Insoweit dürfte er zweifelsfrei Unternehmer im Sinne von § 2 UStG sein. Damit müßten seine Anwälte nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung legen. Legen sie diese nicht handeln sie ordnungswidrig im Sinne von § 26 a Abs. 1 UStG, was mit einer Geldbuse von bis zu 5.000,- € sanktioniert ist. Wenn die Anwälte oder das hOLG die Auffassung vertreten,
    dass es unbillig sei von den Abmahnern den Beweis durch Vorlage einer Rechnung bzw. von deren Anwälten Rechnungslegung zu verlangen, stellt sich aber die Frage warum die zuständige Finanzverwaltung hier untätig ist und ein möglicherweise erhebliches Potential an Geldbusen wegen fehlender oder nicht rechtzeitiger Rechnungslegung eintreibt.

    Der gesetzliche Gebührentatbestand ist im Übrigen mit dem Abmahnschreiben vollendet. Insbesondere ist die Abmahnung keine Prozessvorbereitung für eine nachfolgende Leistungsklage. Hier drängt sich doch geradezu der Verdacht eines Steuerstraftabestandes nach § 370 AO auf. Der Anwalt hat zumindest die Umsatzsteuer im Voranmeldungszeitraum abzuführen in dem er die Abmahnung verfaßt hat.
    Unterstellt man den Anwälten hier unredlichen Wettbewerb sollte man sich allerdings Fragen, warum die Strafverfolgungsbehörden hier ebenfalls untätig sind.
    Die Höhe der bei Fälligkeit abgeführten Umsatzsteuer wäre auch ein Beweis für eine vereinbarte Vergütung oder eine RVG Abrechnung. Hier dürfte den Abmahner doch wohl eine sekundäre Darlegungslast treffen.
    Hinsichtlich der naheliegenden Vergütungsvereinbarung gilt es insbesondere auch zu bedenken, ob die RVG Abrechnung auch erfolgt, wenn die Kosten nicht beim Abgemahnten geltend gemacht werden oder nicht beigetrieben werden können.
    Es bleibt auch zu bedenken, dass die Anwälte der die Argumentation mit Schreiben vom 15.10.2007 auch in anderen Fällen verwenden. Demnach gestehen sie möglicherweise die Tatbestandvoraussetzungen einer Hinterziehung der Umsatzsteuer zu.

  7. Christian schrieb:

    @Andrew
    Ein sehr interessanter Ansatz. Allerdings sehe ich bei der Verwendung der in sich schlüssigen Argumentation bei vergleichbaren Fällen noch einige Schwierigkeiten.

    So ist zu beachten, dass die Honorarforderung so lange nicht durchsetzbar ist, bis dem Mandanten eine unterschriebene Berechnung der Honorare mitgeteilt wurde, § 10 Abs. 1 S. 1 RVG. “Berechnung” dürfte dabei etwas anderes als die steuerrechtliche Rechnungslegung meinen, da es schließlich problemlos möglich ist, die Aufgliederung der einzelnen RVG-Tatbestände mitzuteilen, ohne dabei zur Zahlung aufzufordern.

    Das wird besonders greifbar, wenn diese Berechnung nicht als Aufforderung zur Vorschusszahlung und vor Beendigung der Angelegenheit mitgeteilt wird, da der Anspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig ist, § 8 Abs. 1 RVG.

    Wenn aber Verschiedenheit von “Berechnung” nach § 10 RVG und der steuerrechtlichen Rechnungslegung besteht, wäre es dem Anwalt gestattet, die Rechnungslegung auch nach Beendigung der Angelegenheit über den Zeitraum von 6 Monaten hinauszuzögern, da die “Berechnung” des § 10 RVG Bestandteil der Leistung ist (andernfalls machte das Gesetz die Durchsetzbarkeit der Honorarforderung nicht von ihr abhängig) und die steuerrechtliche “Leistung” vor Mitteilung der Berechnung nicht als erbracht gelten dürfte.

    Hinsichtlich der Anforderung an die Gegenseite, die Abführung der Umsatzsteuer zumindest zu behaupten, stellt sich das Problem, dass ausgesprochen viele Rechtsanwälte der Ist-Besteuerung unterliegen. Selbst wenn man aber eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast annehmen wollte, stellte sich das Problem, dass über einen solchen innerbetrieblichen Umstand nichts bekannt ist. Man kann ja schlecht ins Blaue hinein behaupten, der entsprechende Kollege unterliege der Soll-Besteuerung.

    Davon abgesehen, halte ich die Argumentation für stichhaltig und einen sehr interessanten Ansatz. Soweit meine oben angesprochenen Bedenken ausgeräumt werden könnten, werde ich diese Punkte in vergleichbaren Fällen sicher in Ansatz bringen.

    Für weitere Anregungen bedanke ich mich daher bereits jetzt auch im Namen der sicherlich interessiert mitlesenden Kollegen.

  8. Matt schrieb:

    Leider bin ich juristischer Laie und kann die Diskussion nur ansatzweise nachvollziehen. Da ich heute ein entsprechendes Anwaltsschreiben von Marions Kochbuch erziehlt und 740 Euro zahlen soll: Kann mir jemand in Laiendeutsch erklären, was das alles für mich heißt …?

    Tausend Dank vorab.

  9. Christian schrieb:

    Ja - und zwar unser Kollege Kremer, dessen Adresse Sie dem Impressum entnehmen können. Keine Angst vor Kosten, darüber wird Herr Kremer Sie ganz sicher vollumfänglich aufklären und Sie können sich in Ruhe überlegen, ob es Ihnen die Sache wert ist.

  10. RA Kremer schrieb:

    @Christian: Danke für die Empfehlung - nur der Vollständigkeit halber: Natürlich kann auch jeder andere Rechtsanwalt eine solche Beratung vornehmen.

  11. StoiBär » Blog Archiv » Kochbuchabmahnungen - neue Runde schrieb:

    […] Anwalt Kremer schreibt gerade, dass Marions Kochbuch wohl wieder eine neue Treibjagd gestartet hat. Also Leute, aufpassen, wo und welche Fotos Ihr verwendet. Und weil wir schon beim Thema sind: Neue Plätzchenrezepte gibt es bei der Hüttenhilfe! […]

  12. Marions Kochbuch: Anwaltskosten müssen nicht bezahlt werden | Augsblog.de schrieb:

    […] Die Betreiber von Marions Kochbuch haben eine neue Welle von Abmahnungen gegen Blogger und Betreiber von Foren und Webseiten gestartet. Das berichten die Kanzlei Kremer und mehrere Betroffene, die mal wieder finanziell bluten müssen.  Trotzdem gibt es auch gute Nachrichten: Die berüchtigten Massenabmahner haben sich aktuell mal eine Teilniederlage vor Gericht eingefahren - mit positiven Folgen für die Opfer der Abmahnwellen. […]

  13. Basic Thinking Blog | Marions Kochbuch Classic schrieb:

    […] hätte mich doch glatt gewundert, wenn die berüchtigten Kochbuchtreiber nicht weiter nach Opfern suchen, die die tollen Bilder auf ihren Seiten verwenden. Zumindest scheint es nun hinsichtlich der Anwaltskosten des Klägers, die dem Opfer aufgezwungen werden sollen, Fragen gegegeben zu haben. Lohnt sich nachzulesen, wenn auch etwas viel juristendeutsch: Kochbuch-Kläger: Kein Anspruch auf Anwaltskostenerstattung […]

  14. Einmal Nudeln bitte - 747,50 Euro at Caschys Blog schrieb:

    […] Bockwurst kostet 700 Euro. Steigende Preise im Nahrungsmittelbereich. Matt muss soll für seine Nudeln 747,50 Euro bezahlen. Was ist eigentlich aus den 50 Euro geworden, die die Erstabmahnung kosten soll? Wer Matt also ein paar Worte sagen möchte, der kann dies hier tun. Interessant ist auch ein Beitrag der Kanzlei Kremer vom 03.12.2007 zur Thematik. […]

  15. Kausch & Friends schrieb:

    Neulich im Restaurant…….

    “Ober! Zahlen!”
    “Ja, mein Herr… Sie hatten die Nudeln, das macht … äh… moment, ich hab’s gleich…747,50 Euro….. und Sie, mein Herr, hatten die Bockwurst…… das macht 699,40 Euro. Und wer von Ihnen hatte das Brötchen?”

  16. schulte-web.com » Blog Archive » Neue Abmahnungen. Aber — der liebe Gott kriegt sie alle schrieb:

    […] Marions Kochbuch: Anwaltskosten müssen nicht bezahlt werden Kochbuch-Kläger: Kein Anspruch auf Anwaltskostenerstattung Neues vom Kochbuch-Betreiber: Anwaltskosten für Abmahnung müssen nicht gezahlt werden Diese Links sind im Artikel enthalten:www.augsblog.de/2007/12/06/marions-kochbuch-anwaltwww.kremer-legal.com/2007/12/03/kochbuch-klager-keweblawg.saschakremer.de/2007/12/03/neues-vom-kochb Schlagworte: Nebenbei, Abmahnung, Anwaltskosten, Urheberrecht […]

  17. Cappellmeister » Held des Tages: Landgericht Hamburg schrieb:

    […] Die letzten Tage haben wir wirklich hart über das Landgericht Hamburg geschimpft. Dass wir ihnen zumindest zum Teil Unrecht getan haben kann man bei der Kanzlei Kremer lesen: Kochbuch-Kläger: Kein Anspruch auf Anwaltskostenerstattung […]

  18. Christian schrieb:

    Nachdem ich oben ja ausführlich über Gerichte lamentiert hatte, die glauben, über eine unangemessen niedrige Streitwertfestsetzung die Königslösung zur Bekämpfung (eigentlich) missbräuchlicher Abmahnungen gefunden zu haben, konnte man beim Kollegen Bahr nun von einem Urteil des OLG Celle lesen, dass sich diesem Trend angeschlossen hat. 3000,00 € seien im Fall eines Unterlassungsanspruchs wegen Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung im Verbraucherfernabsatz angemessen.

    Die Begründung lässt mich an der Menschheit verzweifeln.

    Dort wird ellenlang ausgeführt, dass die Erstellung einer Abmahnung wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ausgesprochen einfach gelagert sei und den Rechtsanwälten keinen großen Aufwand mache. Deshalb sei auch nur ein geringer Streitwert festzusetzen (konsequenterweise hätte es “zuzusprechen” heißen müssen).

    Kann es wirklich wahr sein, dass ein Oberlandesgericht noch nie davon gehört hat, dass der Streitwert nach dem klägerischen Interesse an der Unterlassung des Wettbewerbsverstoßes zu bemessen ist? Es ist vollkommen schnurz-piep-egal, ob die Sache schwierig oder aufwändig war!!!

    Es wird hier auch hier wieder das grundlegende und leider weit verbreitete Fehlverständnis des Systems der (prozessualen) Kostenerstattung dokumentiert. Es geht gerade nicht darum, dem Verletzten durch die Ansetzung eines hohen Streitwerts “etwas Gutes zu tun”, weil er ja so eine Last mit der Rechtsverfolgung hatte. Das ginge allenfalls im Wege des Schadensersatzes.

    Schon gar nicht DARF die Ansetzung eines hohen Streitwerts dem Verletzten zu Gute kommen, wie das Gericht aber ohne viel Federlesens anzunehmen scheint.

    Das Gericht begründet so selbst, warum die zugrunde liegende Entscheidung falsch ist: es geht ganz selbstverständlich davon aus, dass der Kläger sich seinen Teil der zugesprochenen Anwaltskosten abzwacken wird. Damit war die Rechtsverfolgung per definitionem rechtsmissbräuchlich, da auf Gebührenerzielung gerichtet.

    Ich krieg ein Horn.

  19. Glasdemokratie » Blog Archive » ARD Plusminus über Massenabmahnungen schrieb:

    […] Kochen ist eine Leidenschaft. Und Kochbücher gehören in eine gute Küche. Aber wozu gibt es das Internet, wenn mal auf die schnelle nicht das richtige Rezept gefunden wird. Auch Volker Knieper und seine Frau Marion betreiben ein solches virtuelles Kochbuch im Internet. In der ARD Sendung Plusminus vom 05.02.2008 ging es aber nicht um Rezepte sondern um Massenabmahnungen. Denn Herr Kniepert hat seine Internetseite soweit optimiert (obwohl das gegen die Geschäftbedingungen von Google verstößt das seine Bilder aus dem Kochbuch erste Plätze bei einer Bildersuche belegen. Wenn diese dann auf einer anderen Seite benutzt werden, hagelt es eine Abmahnung. Die ARD-Sendung beschreibt sehr schön die Internettricks die Herr Volkert anwendet. Und auch das die Abgemahnten vor der Dunkelkammer in Hamburg keine Chance haben zu gewinnen. Vor Gericht haben die Betroffenen kaum eine Chance. Die meisten Richter schauen nämlich nicht danach, wie ein möglicher Irrtum zustande kam. Der Mönchengladbacher Anwalt Sascha Kremer vertritt allein fast 30 Abgemahnte. Er glaubt, dass seine Mandanten gezielt in eine Urheberrechts-Falle gelockt wurden. […]

  20. Vertretbar Weblawg » Blog Archive » im Fernsehen schrieb:

    […] Ebenfalls zum Thema: Kochbuch-Kläger: Kein Anspruch auf Anwaltskostenerstattung. […]

  21. Vertretbar Weblawg » Blog Archive » tendenziös und sachverzerrend schrieb:

    […] Langsam wird das Thema Kochbuch nervig, zumal die Gegenseite immer wieder nachlegt und Dinge fertig bringt, auf die man selbst in seiner kühnsten Fantasie nicht gekommen wäre. Seit gestern weiß ich, dass ich (und ein wenig natürlich auch das Hamburger Landgericht) schuld an der Niederlage des Kochbuch-Betreibers und Lebensmittel-Ablichters in Sachen Anwaltskostenerstattung gewesen bin. […]

  22. Widerliche Abzockwelle mit Rezeptbildern | Chris Korte » PC • Musik • Web Geek schrieb:

    […] Interessant ist auch was eine Kanzlei herausgefunden hat über die Anwaltskosten. Ziemliches Juristenhochdeutsch, aber für betroffene eine Informationsquelle. addthis_url = ‘http%3A%2F%2Fwww.cekay.de%2F2008-02-20-widerliche-abzockwelle-mit-rezeptbildern’; addthis_title = ‘Widerliche+Abzockwelle+mit+Rezeptbildern’; addthis_pub = ‘cekay’; […]

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