OLG Naumburg: Widerrufsfrist bei eBay, Fristbeginn und Abmahnungsmissbrauch

Das OLG Naumburg (OLG Naumburg, Urteil vom 13.07.2007 - 10 U 14/07) hat sich in einer ausführlichen und lesenswerten Entscheidung mit gleich drei derzeit diskutierten Rechtsfragen befasst: Welche Widerrufsfrist gilt bei eBay? Kann die Verwendung einer Formulierung aus dem amtlichen Muster der Widerrufsbelehrung in der BGB-InfoV wettbewerbswidrig sein? Und schließlich: Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich? Die Feststellungen des OLG in (redaktionell verfassten) Leitsätzen:

1. Von einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen iSv § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Abmahnenden bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele sind. Indizien für einen Rechtsmissbrauch können dabei sein: ein systematisches, massenhaftes Vorgehen, eine enge personelle Verflechtung zwischen dem Abmahnenden und dem beauftragten Anwalt, eine weit überhöht in Ansatz gebrachte Abmahngebühr und kein nennenswertes wirtschaftliches Eigeninteresse. Allein die Vielzahl der Abmahnungen (hier: etwa 100) ist allein nicht geeignet, ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen zu begründen.

2.Eine Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform (§ 126b BGB) liegt nicht vor, wenn sich die Belehrung lediglich auf der Internetseite des Unternehmens befindet. Erfolgt die Widerufsbelehrung in Textform deshalb erst nach Vertragsschluss, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Dies ist bei eBay der Fall.

3. Die Verwendung der Klausel “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” zur Belehrung des Verbrauchers über den Beginn der Widerrufsfrist verstößt gegen § 312d Abs. 2 BGB, weil die Frist nicht vor Erhalt der Ware beginnt. Hierin liegt zugleich ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Die Übereinstimmung der Klausel mit dem Textvorschlag im amtlichen Muster der Widerrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV vermag hieran nichts zu ändern, weil § 312d Abs. 2 BGB als formelles Gesetz der BGB-InfoV vorgeht.

Zur Entscheidung im Volltext

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LG Frankfurt/Main: 10 Angebote auf eBay reichen für Handeln im geschäftlichen Verkehr

Das LG Frankfurt/Main hat in einem Beschluss vom 08.10.2007 (Az: 2/03 O 192/07) die Rechtsprechung zum Handeln im geschäftlichen Verkehr erneut verschärft. Die (redaktionellen) Leitsätze:

1. Für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr iSv § 14 MarkenG genügt das Angebot von zehn mit der Klagemarke gekennzeichneten neuen oder neuwertigen Bekleidungsstücken, da sich nach der Lebenserfahrung eine derartige Verkaufstätigkeit im Internet nicht mehr mit einem privaten Gelegenheitsverkauf erklären lässt.

2. Entscheidend ist nicht die Anzahl der tatsächlich zum Verkauf vorhandenen Bekleidungsstücke, sondern die Zahl der für den Adressatenkreis erkennbaren Verkaufsvorfälle, sodass jedes mit einer eigenen Angebotsnummer versehene Angebot auf eBay als eigener Verkaufsvorfall zu berücksichtigen ist, wenn es um die Frage des Handelns im geschäftlichen Verkehr geht.

Die praktischen Konsequenzen dieser Rechtsprechung sind enorm:

Wer aus dem USA-Urlaub drei oder vier Marken-T-Shirts mitbringt, die in Europa in dieser Form nicht zum Verkauf angeboten werden (im konkreten Fall ging es um Abercrombie & Fitch), die T-Shirts dann - aus welchen Gründen auch immer - als neu / neuwertig auf eBay wiederholt zum Verkauf anbietet, weil der geforderte Preis nicht auf Anhieb gezahlt wird, fällt bei Anlegung der Maßstäbe aus dem obigen Urteil unter den Anwendungsbereich des Markenrechts. Das wiederum hat Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Markeninhaber(in) zur Folge, die per Abmahnung geltend gemacht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und häufig vierstelligen Kosten für die Abmahnung führen. Der im Internet verbreitete Rat, die Abmahnung zu missachten oder ohne Rücksprache mit einem im Markenrecht kundigen Rechtsanwalt zurückzuweisen, schließlich sei man “Privatverkäufer”, ist also mit äußerster Vorsicht zu genießen und in der Regel genau die falsche Reaktion.

Zum Volltext:

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OLG Naumburg: Verhinderung des Abmahnungsmissbrauchs als “Kampfmittel” durch Streitwertreduzierung

Das OLG Naumburg hat mit Beschluss vom 18.07.2007 - 10 W 37/07 den Streitwert für jeden Fehler in einer Widerrufsbelehrung auf 2.000,- EUR festgesetzt. Die (von mir verfassten redaktionellen) Leitsätze der Entscheidung sprechen für sich:

1. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung beeinträchtigt die Mitbewerber in ihrer Marktposition. Zwar fällt diese Beeinträchtigung bei einem einzelnen Mitbewerber kaum ins Gewicht. Bei einer Vielzahl von Mitbewerbern ist jedoch auf die Summe der Einzelverstöße abzustellen, die zu einer spürbaren Benachteiligung führt, weshalb jedenfalls im Wettbewerb einer Vielzahl von Anbietern bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung die Erheblichkeitsschelle des § 3 UWG überschritten wird.

2. Ein Streitwert von 2.000,- EUR je Belehrungsfehler spiegelt die geringe Betroffenheit des einzelnen Mitbewerbers in seiner Marktposition wieder und verhindert zugleich, dass das Recht zur Abmahnung als “Kampfmittel” zur Schädigung von Mitbewerbern eingesetzt werden kann.

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Kochbuch-Kläger: Kein Anspruch auf Anwaltskostenerstattung

Seit wenigen Tagen macht eine neue Welle von Abmahnungen die Runde: Wieder einmal hat der Betreiber von Marion’s Kochbuch über die von ihm regelmäßig beauftragte Kanzlei in Hamburg mehrere Website- und Forenbetreibern abmahnen lassen, weil sich auf deren Websites und/oder in deren Foren Fotos aus dem Kochbuch befunden haben sollen, die dort ohne Einwilligung des Fotografen - dem Betreiber des Kochbuchs - verwendet worden sein sollen (zur Vorgeschichte u.a. Abmahnung für Brötchen und Long Island Ice Tea, Gerichtstermine in Hamburg: Stress für Kochbuch-Kläger und Das Hamburger Störergericht: Neues in Sachen Kochbuch ./. Internet).

Die vom Kochbuch-Betreiber erhobenen Vorwürfe sind - leider - in der Regel zutreffend: Die Einbindung seiner Fotos in fremde Websites/Foren/Blogs ohne Einwilligung stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, gegen die sich der Fotograf zur Wehr setzen kann. Aber ungeachtet der Frage, wie man die Vorgehensweise des Kochbuch-Betreibers bewerten will (das LG Hamburg hat hier jüngst ein rechtsmissbräuchliches Handeln mit eindeutigen Worten verneint), konnte jetzt jedoch ein erster Teilerfolg erzielt werden. Das LG Hamburg hat eine Klage des Kochbuch-Betreibers auf Freistellung von den für die Abmahnung angefallenen Anwaltskosten zurückgewiesen. Herr Knieper konnte vor Gericht nicht beweisen, dass er mit seinen Anwälten tatsächlich nach dem gesetzlichen Vergütungsrecht (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG) abrechnet und nicht - wie vom Beklagten behauptet - nach einer Vergütungsvereinbarung.

Aus dem Urteil (LG Hamburg, Urteil v. 23.11.2007 - Az: 308 O 93/07; nicht rechtskräftig):

Der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten ist indes unbegründet. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Prozessbevollmächtigten (= Anwälte des Kochbuch-Betreibers) des Klägers (= Herr Knieper) diesem gegenüber nach dem RVG oder einer besonderen Vergütungsvereinbarung abrechnen. Für die von dem Beklagten (= Abgemahnter) bestrittene Behauptung des Klägers, er schulde seinen Prozessbevollmächtigten eine 1,3-Gebühr nach einem Gegenstandswert in Höhe von 6.000,- EUR nebst der Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG, hat der Kläger keinen Beweis angetreten. Gleichwohl hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2007 einen Beschluss verkündet, wonach der präsente Rechtsanwalt [NAME] zur Behauptung des Klägers, dass in dieser Sache eine Abrechnung nach dem RVG vereinbart worden sei, als Zeuge hat vernommen werden sollen. Da dieser jedoch nach telefonischer Rücksprache mit seinem Mandanten nicht zur Sache hat aussagen wollen und daher doch nicht als präsenter Zeuge zur Verfügung gestanden hat, ist der allein aufgrund der Anwesenheit des Zeugen ergangene Beweisbeschluss gegenstandslos geworden. Mit weiterem diesbezüglichen Vortrag und Beweisangeboten ist der Kläger nunmehr präkludiert (§ 296a Satz 1 ZPO).

Besonders pikant wird diese Klageabweisung, wenn man die Vorgeschichte mit einbezieht.

Im Schriftsatz der Anwälte des Kochbuch-Betreibers vom 15.10.2007 zu diesem Verfahren hieß es noch (jedoch ohne jedes Beweisangebot):

Klargestellt wird, dass zwischen dem Kläger und den von ihm beauftragten Rechtsanwälten der [NAME KANZLEI] auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Abmahnung keine Vergütungsvereinbarung bestand bzw. besteht. Es wird auch in diesem Fall nach dem RVG abgerechnet, und zwar mit den im Abmahnschreiben […] ausgewiesenen Kosten, wie sie mit der Klage hier geltend gemacht werden.

(Hervorhebungen nicht im Original)

In der mündlichen Verhandlung kam der Punkt “Abrechnung nach RVG / Vergütungsvereinbarung” erstmals zur Sprache, bevor der Anwalt des Kochbuch-Betreibers als Zeuge mit entsprechender Belehrung über die Folgen einer falschen Aussage vor Gericht befragt werden sollte und dann mit Blick auf die fehlende Einwilligung seines Mandanten keine Zeugenaussage machte. Die informatische Befragung des anwesenden Anwalts ohne vorherigen Beweisbeschluss nebst Zeugenbelehrung nahm nach dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 24.10.2007 folgenden Verlauf:

Den Parteien wurd abschließend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Klägervertreter erklärt auf Frage:

Es gibt keine besondere Honorarvereinbarung mit dem Kläger für unsere Tätigkeit. Es wird generell nach dem RVG abgerechnet.

Auf Frage Beklagtenvertreter:
Wenn es zu Vereinbarungen mit den Parteien kommt und nicht die volle Gebühr von der Gegenseite bezahlt wird, dann berechnen wir auch nur den nach außen hin reduzierten Betrag.

Beklagtenvertreter erklärt:

Das werte ich als Vergütungsvereinbarung.

Es folgte der Beweisbeschluss mit den in Urteil ausgeführten Konsequenzen.

Jedem Betroffenen kann nur dringend empfohlen werden, die wegen Urheberrechtsverletzungen an Fotos aus dem genannten Kochbuch ausgesprochenen Abmahnungen mit Blick auf die geltend gemachten Anwaltskosten sehr genau zu prüfen. Welche Schlussfolgerungen man im Übrigen aus diesem Geschehensablauf ziehen will, bleibt jedem selbst überlassen. Bis zu einer abschließenden Klärung steht der Vorwurf im Raum, dass der abmahnende Kochbuch-Betreiber zumindest für einen erheblichen Teil der Abmahnungen vom eigenen Kostenrisiko freigestellt ist. Gerade die Freistellung von jeglichem eigenem Kostenrisiko des Abmahnenden kann aber ein Indiz für rechtsmissbräuchliches Vorgehen bei den Abmahnungen insgesamt sein. Damit ist die Entscheidung aus Hamburg - endlich einmal - ein Schritt in die richtige Richtung.