BGH: Störerhaftung des Forumbetreibers durch Kenntnis des Täters nicht ausgeschlossen
BGH, Urteil vom 27.03.2007 – VI ZR 101/06 = “Meinungsforum”
Sachverhalt
In einem Internetforum wurden über den Vorstandsvorsitzenden eines Vereins zwei ehrverletzende Äußerungen veröffentlicht. Die Identität eines der Autoren war dem Betroffenen bekannt. Auf Abmahnung des Betroffenen verweigerte die Betreiberin des Forums Abgabe einer Unterlassungserklärung und Übernahme der Rechtsverfolgungskosten des Betroffenen. Das LG Düsseldorf (Urteil vom 14.09.2005 – 12 O 440/04) hatte der Klage des Betroffenen im Wesentlichen stattgegeben. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 26.04.2006 – I-15 U 180/05) hob das Urteil auf, soweit es um die Rechtsverletzung durch den Beitrag ging, dessen Autor dem Betroffenen bekannt war.
Entscheidung
Auf die von beiden Parteien eingelegte Revision stellte der BGH klar, dass die Störerhaftung nicht ausgeschlossen ist, wenn der Täter – hier der Autor – dem Betroffenen namentlich bekannt ist und unmittelbar in Anspruch genommen werden könnte. Die als Filter für die Haftung nach zivil- oder strafrechtlichen Vorschriften dienende Haftungsprivilegierung des § 10 TMG finde gemäß § 7 Abs. 2 TMG auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung; es bleibe bei den zu §§ 1004, 823 BGB (analog) entwickelten Grundsätzen der Störerhaftung (BGH, Urteil vom 11.03.2004 – I ZR 304/01 = Internet-Versteigerung I). Werde der Betreiber des Forums als „Herr des Angebots“ trotz rechtlicher und tatsächlicher Zugriffsmöglichkeit ab Kenntniserlangung nicht tätig, komme es zu einer Perpetuierung der Rechtsverletzung mit der Folge, dass auch ohne Verletzung von Prüfpflichten der Betreiber zur Beseitigung der Verletzung und zukünftigen Unterlassung verpflichtet ist. Allein mit der Teilnahme an einem Meinungsforum sei keine Einwilligung in Ehrverletzungen durch die anderen – häufig anonym bleibenden – Forumsteilnehmer verbunden. Auch entfällt die Haftung des Betreibers nicht deshalb, weil dem Betroffenen die Identität des Autors bekannt ist. Der Forumsbetreiber hafte ebenso wie der Verleger oder das Sendeunternehmen als Störer neben dem Autor (BGH, Urteil vom 06.04.1976 – VI ZR 246/74 = Panorama; Urteil vom 26.10.1951 – I ZR 8/51).
Anmerkung
Mit dem Urteil hält der BGH an seiner ständigen Rechtsprechung in Sachen Störerhaftung fest und weist den Versuch des Düsseldorfer OLG zur Begrenzung der zuweilen ausufernden Haftung bei Internetsachverhalten zurück. Dabei beschränkt sich der BGH darauf, die in früheren Entscheidungen entwickelten Grundsätze lehrbuchartig noch einmal zu wiederholen. Erfreulich an der Entscheidung ist jedoch, dass durch den BGH ausdrücklich bestätigt wird, dass Voraussetzung einer Störerhaftung des Portalbetreibers für fremde Inhalte die Kenntnis von diesen Inhalten ist (a.A. LG Hamburg, Urteil vom 24.08.2007 – 308 O 245/07 und Urteil vom 27.04.2007 – 324 O 600/06; beide nicht rechtskräftig).
Volltext via bundesgerichtshof.de
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