LG Hamburg: Forumsbetreiber haftet unabhängig von Kenntnis für Urheberrechtsverletzung
LG Hamburg, Urteil vom 24.08.2007 – 308 O 245/07; nicht rechtskräftig
Sachverhalt
In einem Internet-Forum hatte ein unbekannter Nutzer in seinem Beitrag das Foto „Mettenden“ eingefügt, ohne dass der Fotograf in diese Verwendung des Bildes eingewilligt hätte. Auf eine Abmahnung entfernte der Forumsbetreiber zwar den Link, verweigerte jedoch die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Übernahme der Anwaltskosten des Fotografen, die durch die Abmahnung entstanden waren. Der Fotograf nahm daraufhin den Forumsbetreiber vor Gericht in Anspruch.
Entscheidung
Das Gericht verurteilte den Forumsbetreiber zur Unterlassung sowie zur Übernahme der Anwaltskosten. Das Foto genieße als Lichtbild iSd § 72 UrhG den Schutz des Urheberrechts. Der Fotograf könne sich gemäß §§ 97 Abs. 1, 19a, 16 UrhG gegen jede ungewollte Verwendung des Fotos wehren. Es genüge nicht, wenn der Forumsbetreiber unverzüglich nach Kenntnis von der Rechtsverletzung das Foto aus dem Forum entferne und durch Einrichtung von Filtern, Linksperren oder mit anderen Mitteln dafür sorge, dass sich gleichartige Rechtsverletzungen zukünftig nicht wiederholen. Die Haftungsprivilegierung aus §§ 7 Abs. 2, 10 TMG (= § 11 TDG n.F.) greife nicht bei Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen (BGH, Urteil vom 19.04.2007 – I ZR 35/04 = Internet-Versteigerung II). Vielmehr hafte der Betreiber nach den Grundsätzen der Störerhaftung aus §§ 1004, 823 BGB (analog). Hierfür sei unter Abwägung der Interessen des Rechteinhabers, des Aufwands beim Forumsbetreiber für eine Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen sowie des zu erwartenden Erfolgs nicht erforderlich, dass der Forumsbetreiber zuvor Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt habe. Der Kostenerstattungsanspruch folge aus §§ 670, 683, 677 BGB.
Anmerkung
Mit der Auffassung, der Forumsbetreiber hafte unabhängig von keiner konkreten Kenntnis, setzt sich das LG Hamburg in Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH und der Mehrheit der Oberlandesgerichte (BGH, Urteil vom 19.04.2007 – I ZR 35/04 = Internet-Versteigerung II; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2006 – I-15 U 21/06; Hanseatisches OLG, Urteil vom 22.08.2006 – 7 U 50/06 = Heise-Forum). Es bleibt zu hoffen, dass diese Rechtsprechung alsbald durch die höheren Instanzen korrigiert wird. Mehr dazu: Das Hamburger Störergericht: Neues in Sachen Kochbuch ./. Internet.
Volltext
LG Hamburg, Urteil v. 24.08.2007 – Az: 308 O 245/07 [= Kochbuch/Mettenden]
In dem Rechtsstreit
[…]
erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 8, auf die mündliche Verhandlung vom 15. August 2007 durch die Richterin am Landgericht […], den Richter am Landgericht […] und die Richterin am Landgericht […]
für Recht:
I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 (sechs) Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,– EURO; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 (zwei) Jahre) zu unterlassen, das vom Kläger erstellte Foto „Mettenden“ [Abbildung] ohne Erlaubnis öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.
II. Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von EUR 459,40 als Gesamtschuldner durch Zahlung an die […] freizustellen.
[…]
Tatbestand:
[Zusammenfassung siehe oben]
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
I. Der von dem Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG.
1. Der Kläger ist - unstreitig - der Fotograf des streitgegenständlichen Fotos.
Ob es sich bei der hier in Rede stehenden Fotografie um ein Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, kann dahinstehen. Jedenfalls handelt es sich um ein Lichtbild, so dass der Kläger - als dessen Lichtbildner - gemäß § 72 Abs. 1 und 2 UrhG in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 7, 16, 19a UrhG Inhaber der Urheberrechte an der streitgegenständlichen Fotografie ist. Lichtbilder sind als Ganze und auch in Teilen schutzfähig, soweit die Teile individualisierbar sind und zugeordnet werden können (Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., 2006, § 72 Rdn. 15 m.w.N.).
Auf der Website der Beklagten war - unstreitig - das Verletzungsmuster eingestellt und öffentlich zugänglich gemacht. Bei dem Verletzungsmuster handelt es sich um einen wesentlichen, individualisierbaren Teil des Klagemusters, der Lichtbildschutz gemäß § 72 Abs. 1 und 2 UrhG genießt. Die Nutzung des Verletzungsmusters war auch rechtswidrig. Eine Einwilligung des Klägers hat insoweit nicht vorgelegen. Ein gutgläubiger Erwerb von Rechten ist nicht möglich.
Es kann dahin stehen, ob das Verletzungsmuster durch die Beklagten selbst oder durch Dritte in den Forenbereich eingestellt wurde. Denn die Beklagten sind auch für die widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachung des Verletzungsmusters durch Dritte vermittels ihres Internetforums jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung verantwortlich.
Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, wer - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Um eine solche Haftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2004, 860, 864 - Störerhaftung des Internetauktionshauses bei Fremdversteigerungen - m.w.N.), wobei sich die Art und der Umfang der gebotenen Prüf- und Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen (von Wolff in Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Auflage 2006, § 97 Rn. 15). So hat sich auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten (BGH GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden).
Wenn die Beklagten Dritten die öffentliche Zugänglichmachung des im Tenor abgebildeten Verletzungsmusters über ihr Internetforum ermöglicht haben, dann ist dies adäquat kausal für die Schutzrechtrechtsverletzung gewesen. Adäquat ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen (BGH NJW 2005, 1420, 1421 m. w. N.). Davon ausgehend ist eine Adäquanz hier zu bejahen. Zunächst haben Rechtsverletzungen über das Internet allgemein zugenommen durch das Herunterladen und öffentliche Zugänglichmachen insbesondere urheberrechtlich, geschmacksmusterrechtlich und markenrechtlich geschützter Leistungen. Darunter fallen auch die Aneignung und das Bereitstellen von Fotografien.
Die Ermöglichung der öffentlichen Zugänglichmachung von Fotografien über ein Internetforum durch Dritte birgt danach die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von den Dritten solche Rechtsverletzungen begangen werden. Das löst Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.
Rechtlich und tatsächlich sind die Beklagten in die Lage versetzt gewesen, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen zu treffen. Sie haben dies nach eigenem Vortrag vor der Abmahnung durch den Kläger jedoch nicht getan.
Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg auf eine Privilegierung nach § 10 TMG berufen.
In seinem Urteil vom 27. März 2007 (BGH GRUR 2007, 724, 725 - Meinungsforum) hat der Bundesgerichtshof in einer äußerungsrechtlichen Sache ausgeführt:
“[7] b) Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit lässt sich vorliegend insbesondere nicht aus der Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG herleiten. Diese Vorschrift findet ebenso wie § 11 TDG, worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist, auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Wie sich aus § 7 II TMG und dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt. betrifft § 10 TMG lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung (BGHZ 158, 236 [246ff] = GRUR 2004, 860 = NJW 2004, 3102 zu § 11 S. 1 TDG). Unterlassungsansprüche bleiben von dieser Vorschrift ebenso wie auch schon von §§ 8, 11 TDG bzw. § 5 I bis § 11 TDG a.F. unberührt (BGHZ 158. 236 [248] = GRUR 2004, 860 = NJW 2004, 3102).”
Auch in seinem Urteil vom 19. April 2007 (BGH GRUR 2007, 708 – Internet-Versteigerung II) hat der Bundesgerichtshof erneut erkannt, dass die Haftungsprivilegierungen des § 10 TMG nicht den Anspruch auf Unterlassung markenrechtlicher Verletzungshandlungen erfassen. Nichts anderes gilt für den Anspruch auf Unterlassung von Urheberrechtsverletzungen.
d. Der Haftung auf Unterlassung stehen auch keine europarechtlichen Bestimmungen entgegen.
In Erwägungsgrund 42 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie 2000/31/EG) heißt es wie folgt:
“Die in dieser Richtlinie hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen decken nur Fälle ab, in denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft auf den technischen Vorgang beschränkt ist, ein Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang zu diesem zu vermitteln, über das von Dritten zur Verfügung gestellte Informationen übermittelt oder zum alleinigen Zweck vorübergehend gespeichert werden, die Übermittlung effizienter zu gestalten. Diese Tätigkeit ist rein technischer, automatischer und passiver Art, was bedeutet, daß der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt.”
Der das sog. Hosting betreffende Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG lautet sodann wie folgt:
“(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Anbieter hat keine tatsachliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, und, in bezug auf Schadenersatzansprüche, ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewußt, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder
b) der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewußtsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
(3) Dieser Artikel läßt die Möglichkeit unberührt, daß ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder daß die Mitgliedstaaten Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festlegen.”Gemäß Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31/EG - eine entsprechende Regelung befindet sich auch in Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31/EG betreffend den Dienst der sog. Reinen Durchleitung - müssen also Unterlassungsansprüche auch nach dieser Richtlinie nicht von dem in dieser Vorschrift formulierten Haftungsprivileg erfasst sein (vgl. BGH GRUR 2004, 860, 863 - Störerhaftung des Internetauktionshauses bei Fremdversteigerungen). Dies steht auch im Einklang mit dem Inhalt der Erwägungsgründe 45 und 46 zu der Richtlinie 2000/31/EG.
Eine Abwägung unter Berücksichtigung der betroffenen Rechtsgüter, des zu betreibenden Aufwandes und des zu erwartenden Erfolges (vgl. hierzu allgemein OLG Düsseldorf MMR 2006, 618, 620) führt vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis.
Die vorherige Kenntniserlangung von einer Rechtsverletzung setzt der Unterlassungsanspruch danach nicht voraus.
4. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhängig.
In Bezug auf ein öffentliches Zugänglichmachen der hier in Rede stehenden Fotografie durch die Beklagten besteht Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr ist nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung entfallen. Die Abgabe einer nicht strafbewehrten Unterlassungserklärung ist nicht dazu geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
II.
Der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Anwaltskosten steht dem Kläger in Höhe von EUR 459,40 nach den Vorschriften zur Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Aufgrund des bestehenden Unterlassungsanspruchs war die Abmahnung im Interesse der Beklagten. Der Wertansatz sowie die Berechnung der Gebühr sind nicht zu beanstanden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO.
[… Beschluss …]
Der Streitwert wird auf insgesamt 6.699,40 EURO festgesetzt. Davon entfällt ein Betrag in Höhe von 6.000,00 EURO auf den Unterlassungsanspruch, ein Betrag in Höhe von 240,- EURO auf den Zahlungsanspruch und in Höhe von 459,40 EURO auf den Freihalteanspruch.
[…]
Christian schrieb:
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Christian
Posted on 10. September 2007 at 14:09 | Permalink
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Posted on 17. Oktober 2008 at 05:19 | Permalink