BGH: Störerhaftung des Forumbetreibers durch Kenntnis des Täters nicht ausgeschlossen

BGH, Urteil vom 27.03.2007 – VI ZR 101/06 = “Meinungsforum”

Sachverhalt

In einem Internetforum wurden über den Vorstandsvorsitzenden eines Vereins zwei ehrverletzende Äußerungen veröffentlicht. Die Identität eines der Autoren war dem Betroffenen bekannt. Auf Abmahnung des Betroffenen verweigerte die Betreiberin des Forums Abgabe einer Unterlassungserklärung und Übernahme der Rechtsverfolgungskosten des Betroffenen. Das LG Düsseldorf (Urteil vom 14.09.2005 – 12 O 440/04) hatte der Klage des Betroffenen im Wesentlichen stattgegeben. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 26.04.2006 – I-15 U 180/05) hob das Urteil auf, soweit es um die Rechtsverletzung durch den Beitrag ging, dessen Autor dem Betroffenen bekannt war.

Entscheidung

Auf die von beiden Parteien eingelegte Revision stellte der BGH klar, dass die Störerhaftung nicht ausgeschlossen ist, wenn der Täter – hier der Autor – dem Betroffenen namentlich bekannt ist und unmittelbar in Anspruch genommen werden könnte. Die als Filter für die Haftung nach zivil- oder strafrechtlichen Vorschriften dienende Haftungsprivilegierung des § 10 TMG finde gemäß § 7 Abs. 2 TMG auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung; es bleibe bei den zu §§ 1004, 823 BGB (analog) entwickelten Grundsätzen der Störerhaftung (BGH, Urteil vom 11.03.2004 – I ZR 304/01 = Internet-Versteigerung I). Werde der Betreiber des Forums als „Herr des Angebots“ trotz rechtlicher und tatsächlicher Zugriffsmöglichkeit ab Kenntniserlangung nicht tätig, komme es zu einer Perpetuierung der Rechtsverletzung mit der Folge, dass auch ohne Verletzung von Prüfpflichten der Betreiber zur Beseitigung der Verletzung und zukünftigen Unterlassung verpflichtet ist. Allein mit der Teilnahme an einem Meinungsforum sei keine Einwilligung in Ehrverletzungen durch die anderen – häufig anonym bleibenden – Forumsteilnehmer verbunden. Auch entfällt die Haftung des Betreibers nicht deshalb, weil dem Betroffenen die Identität des Autors bekannt ist. Der Forumsbetreiber hafte ebenso wie der Verleger oder das Sendeunternehmen als Störer neben dem Autor (BGH, Urteil vom 06.04.1976 – VI ZR 246/74 = Panorama; Urteil vom 26.10.1951 – I ZR 8/51).

Anmerkung

Mit dem Urteil hält der BGH an seiner ständigen Rechtsprechung in Sachen Störerhaftung fest und weist den Versuch des Düsseldorfer OLG zur Begrenzung der zuweilen ausufernden Haftung bei Internetsachverhalten zurück. Dabei beschränkt sich der BGH darauf, die in früheren Entscheidungen entwickelten Grundsätze lehrbuchartig noch einmal zu wiederholen. Erfreulich an der Entscheidung ist jedoch, dass durch den BGH ausdrücklich bestätigt wird, dass Voraussetzung einer Störerhaftung des Portalbetreibers für fremde Inhalte die Kenntnis von diesen Inhalten ist (a.A. LG Hamburg, Urteil vom 24.08.2007 – 308 O 245/07 und Urteil vom 27.04.2007 – 324 O 600/06; beide nicht rechtskräftig).

Volltext via bundesgerichtshof.de

LG Hamburg: Forumsbetreiber haftet unabhängig von Kenntnis für Urheberrechtsverletzung

LG Hamburg, Urteil vom 24.08.2007 – 308 O 245/07; nicht rechtskräftig

Sachverhalt

In einem Internet-Forum hatte ein unbekannter Nutzer in seinem Beitrag das Foto „Mettenden“ eingefügt, ohne dass der Fotograf in diese Verwendung des Bildes eingewilligt hätte. Auf eine Abmahnung entfernte der Forumsbetreiber zwar den Link, verweigerte jedoch die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Übernahme der Anwaltskosten des Fotografen, die durch die Abmahnung entstanden waren. Der Fotograf nahm daraufhin den Forumsbetreiber vor Gericht in Anspruch.

Entscheidung

Das Gericht verurteilte den Forumsbetreiber zur Unterlassung sowie zur Übernahme der Anwaltskosten. Das Foto genieße als Lichtbild iSd § 72 UrhG den Schutz des Urheberrechts. Der Fotograf könne sich gemäß §§ 97 Abs. 1, 19a, 16 UrhG gegen jede ungewollte Verwendung des Fotos wehren. Es genüge nicht, wenn der Forumsbetreiber unverzüglich nach Kenntnis von der Rechtsverletzung das Foto aus dem Forum entferne und durch Einrichtung von Filtern, Linksperren oder mit anderen Mitteln dafür sorge, dass sich gleichartige Rechtsverletzungen zukünftig nicht wiederholen. Die Haftungsprivilegierung aus §§ 7 Abs. 2, 10 TMG (= § 11 TDG n.F.) greife nicht bei Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen (BGH, Urteil vom 19.04.2007 – I ZR 35/04 = Internet-Versteigerung II). Vielmehr hafte der Betreiber nach den Grundsätzen der Störerhaftung aus §§ 1004, 823 BGB (analog). Hierfür sei unter Abwägung der Interessen des Rechteinhabers, des Aufwands beim Forumsbetreiber für eine Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen sowie des zu erwartenden Erfolgs nicht erforderlich, dass der Forumsbetreiber zuvor Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt habe. Der Kostenerstattungsanspruch folge aus §§ 670, 683, 677 BGB.

Anmerkung

Mit der Auffassung, der Forumsbetreiber hafte unabhängig von keiner konkreten Kenntnis, setzt sich das LG Hamburg in Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH und der Mehrheit der Oberlandesgerichte (BGH, Urteil vom 19.04.2007 – I ZR 35/04 = Internet-Versteigerung II; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2006 – I-15 U 21/06; Hanseatisches OLG, Urteil vom 22.08.2006 – 7 U 50/06 = Heise-Forum). Es bleibt zu hoffen, dass diese Rechtsprechung alsbald durch die höheren Instanzen korrigiert wird. Mehr dazu: Das Hamburger Störergericht: Neues in Sachen Kochbuch ./. Internet.

(more…)