LG Hamburg: Usenet-Provider haftet als Störer - auch ohne Werbung

Das LG Hamburg bleibt seiner Linie treu: Nachdem man bereits im Februar 2007 einen Usenet-Provider wegen seiner aggressiven Werbung für die im Usenet zuweilen zugänglichen urheberrechtswidrigen Inhalte in die Haftung genommen hatte (vgl. LG Hamburg, Urteil v. 19.02.2007 - Volltext, pdf, 696kb) hat das LG Hamburg diese Rechtsprechung nun für Usenet-Provider insgesamt bestätigt. Da im Usenet bekanntermaßen urheberrechtsverletzende Inhalte abrufbar seien sei jeder Provider, der Zugang zum Usenet gewähre, in der Verpflichtung, für eine entsprechende Kontrolle der Inhalte zu sorgen. Komme ein Provider dieser Verpflichtung nicht nach, hafte er für die von ihm vermittelten Inhalte. Auf eine konkrete Kenntnis einer bestimmten Rechtsverletzung komme es insoweit nicht an (LG Hamburg, Urteil v. 15.06.2007 - Az: 308 O 325/07; nicht rechtskräftig).

Die Rechtsprechung des LG Hamburg liegt damit auf einer Linie mit der Rechtsprechung des LG Düsseldorf, das im Mai 2007 einen Usenet-Provider ebenfalls für Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzer des Providers in die Haftung genommen hatte (LG Düsseldorf, Urteil v. 23.05.2007 - Az: 12 O 151/07; nicht rechtskräftig - siehe: LG Düsseldorf: Usenet-Provider haftet doch für illegale Inhalte). Allerdings griff das LG Düsseldorf zur Begründung der Haftung des Usenet-Providers nicht auf allgemeine Erwägungen zu Filter- und Kontrollpflichten unabhängig vom konkreten Anlass zurück, sondern ordnete den Usenet-Provider schlicht als Host-Provider ein, der Inhalte für seine Kunden speichere und diese deshalb spätestens nach Mitteilung einer Rechtsverletzung zu überwachen habe. Das dies angesichts der technischen Hintergründe und Funktionsweise des Usenet mit unzähligen weltweit parallel laufenden Newsservern nicht funktionieren kann, interessierte die Düsseldorfer Richter nicht.

Lediglich das LG München I ließ sich von den Vorwürfen der Musikindustrie gegen die Usenet-Provider nicht blenden, unterzog den Sachverhalt einer kritischen - juristischen - Prüfung und kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Usenet-Providers als Störer für die durch Dritte begangenen Urheberrechtsverletzungen nicht möglich sei (LG München I, Urteil v. 19.04.2007 - Az: 7 O 3950/07; nicht rechtskräftig - siehe: Usenet: Betreiber haftet nicht für illegale Inhalte).

Keine der bislang ergangenen Entscheidungen ist rechtskräftig: In München hat die Musikindustrie Berufung eingelegt, in beiden Hamburger Verfahren und in Düsseldorf die jeweils betroffenen Usenet-Provider. Spätestens Ende des Jahres dürften die ersten OLG Entscheidungen vorliegen, die zu einer weiteren Klärung der Reichweite der Störerhaftung führen dürften. Allerdings befinden sich derzeit sämtliche Auseinandersetzungen im einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem eine Revision bis zum Bundesgerichtshof nicht möglich ist. Eine endgültige Klärung dürfte also erst in einigen Jahren zu erwarten sein - wenn bis dahin die betroffenen Usenet-Provider von der Musikindustrie über die Vielzahl der Klageverfahren nicht in den wirtschaftlichen Ruin getrieben worden sind.

LG Hamburg, Urteil v. 15.06.2007 - Az: 308 O 325/07 - Volltext

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren […] erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 8, auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2007 durch (…) für Recht:

I. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) verboten, einen Usenet-Dienst zu betreiben und/oder betreiben zu lassen, soweit über diesen die Aufnahme „Spring nicht“ der Künstlergruppe „Tokio Hotel“ ohne die erforderliche Einwilligung der Antragstellerin öffentlich zugänglich gemacht wird, wie unter www.united-newsserver.de geschehen.

II. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Antragstellerin verlangt von den Antragsgegnern Unterlassung einer Zugangsvermittlung in das sog. Usenet, soweit hierüber eine widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke ermöglicht wird.

Die Antragstellerin ist einer der führenden deutschen Tonträgerhersteller.

Die Antragsgegnerin zu 1 vermittelt den Zugang zum sog. Usenet über ihren Dienst „United Newsserver“. Der Antragsgegner zu 2 ist Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1.

Die Dienstleistung der Antragsgegnerin zu 1 besteht in der kostenpflichtigen Vermittlung des Zugangs zum UseNet. Die Antragsgegnerin zu 1 verfügt über eigene UseNet-Server, auf der die UseNet-lnhalte bzw. die dazugehörigen „Header“ der Inhalte gespeichert sind. Wie lange die UseNet-lnhalte dort gespeichert werden, ist zwischen den Parteien streitig. Über ihren Dienst “United Newsserver” erhält man unter der Adresse „news.united-newsserver.de“ mittels einer speziellen Software Zugang zu ihren UseNet-Servern. Mit diesen Servern verbinden sich die Kunden der Antragsgegnerin zu 1 und laden von dort Inhalte aus dem Usenet herunter oder stellen sie über diese Server in das UseNet ein (…).

Neben der Antragsgegnerin zu 1 bieten auch zahlreiche andere Anbieter u. a. in Nordamerika die Vermittlung des Zugangs zum UseNet an (…).

Das UseNet ist ein weltweites elektronisches Netzwerk, welches aus sog. Newsservern besteht. die untereinander unter Verwendung des NNTP (Network News Transport Protocol) verbunden sind. NNTP wurde für den Betrieb über TCP/IP-Leitungen entwickelt, weshalb es möglich ist, unter Verwendung eines Software-Programms (sog. Newsclient oder Newsreader) über eine Internetleitung von jedem PC aus auf das UseNet zuzugreifen.

Das UseNet setzt sich inhaltlich aus mindestens ca. 50.000 bis 100.000 sog. Newsgroups (…) zusammen, die auf den Newsservern abgespeichert werden. Newsgroups sind virtuelle Diskussionsforen, über die Nutzer Nachrichtentexte und sog. Binärdateien („binaries“) auf den angeschlossenen Newsservern mithilfe einer speziellen Software, dem Newsreader, verteilen können. Binärdateien können auch Audio- oder audiovisuelle Inhalte haben.

Zugangsberechtigte Nutzer des UseNet können Textnachrichten und Binärdateien ins UseNet einbringen („posten“) und bereits „gepostete“ Textnachrichten und Binärdateien auf ihre Rechner herunterladen.

[…]

Die Antragsgegnerin zu 1 bewirbt den von ihr angebotenen Dienst u. a. mit den folgenden Aussagen (…): „Was Sie auch suchen - sie finden es im Usenet. Über 100.000 Newsgroups zu allen erdenklichen Themen bieten tagtäglich neue Informationen, Bilder, Musik oder Filme. Es stehen hunderte von Terabyte an Daten bereit, die auf den Download warten.“

Die Antragsgegnerin zu 1 weist in ihrem Dienst auf folgendes hin (…): „Kann ich aus Versehen etwas Illegales herunterladen? Theoretisch (ist das) möglich. Strafbar ist das aber nicht, wenn man das nicht vorsätzlich tut bzw. nicht erkennen kann, dass es sich um ein illegales Angebot handelt. Etwas völlig anderes ist es, wenn man Inhalte illegal anbietet (z.B. urheberrechtlich geschützte Daten wie Musik, Filme).“

Über den Dienst der Antragsgegnerin zu 1 konnte am 11. Mai 2007 das streitgegenständliche Werk „Spring nicht“ der Künstlergruppe „Tokio Hotel“ aus dem UseNet heruntergeladen werden (…). Das Werk war über den Newsserver der Antragsgegnerin zu 1 hochgeladen worden. Auch am 16. Mai 2007 war das Werk über den Dienst der Antragsgegnerin zu 1 aus dem Usenet herunterladbar (…).

Mit Anwaltsschreiben vom 14. Mai 2007 ließ die Antragstellerin die Antragsgegner wegen der widerrechtlichen Herunterladbarkeit des o. g. Titel aus dem UseNet über den Dienst der Antragsgegnerin zu 1 abmahnen. Am 14. Mai 2007 veranlassten die Antragsgegner auf die Abmahnung hin einen sog. „Cancel“, womit sämtliche Newsserver weltweit angewiesen wurden, die betreffende Nachricht zu löschen. Mit Anwaltsschreiben vom 16. Mai 2007 ließen die Antragsgegner den Anspruch zurückweisen (…).

[…]

Entscheidungsgründe

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im tenorierten Umfang zulässig und begründet. Zur Beschreibung der Verletzungshandlung ist der gestellte Antrag im Tenor um die Worte „wie unter www.united-newsserver.de geschehen“ ergänzt worden.

Die Antragstellerin kann von den Antragsgegnern Unterlassung der Nutzung des streitgegenständlichen Musikwerkes gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG beanspruchen. Die Antragsgegner haften als Störer für die widerrechtlichen Eingriffe Dritter in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte, welche von der Antragstellerin wahrgenommen werden, indem sie die Zugangsvermittlung zum sog. UseNet wie geschehen zum Herunterladen illegaler Kopien von Musikstücken aus dem UseNet angeboten haben. Die Kammer bestätigt hiermit ihre Entscheidung vom 19.02.2007 ([LG Hamburg, Urteil v. 19.02.2007 - Az: 308 O 32/07 - Download, pdf]) auch für den Fall, dass der Zugangsvermittler zum UseNet das Auffinden von Musikdateien im Internet in der Bewerbung nicht besonders hervorhebt, und weicht insoweit von einem Urteil des Landgerichts München I vom 19.04.2007 ([LG München I, Urteil v. 19.04.2007 - Az: 7 O 3950/07; nicht rechtskräftig - siehe: Usenet: Betreiber haftet nicht für illegale Inhalte]) mit einer parallelen Sachverhaltsgestaltung ab.

I.

1. In analoger Anwendung der §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB kann als Störer in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen mitgewirkt und darüber hinaus ihm zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Der Umfang dieser Prüfungspflichten bestimmt sich unter Berücksichtigung der Funktion und AufgabensteIlung des in Anspruch Genommenen sowie im Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar Handelnden ([BGH, Urteil v. 11.03.2004 - Az: I ZR 304/01 = NJW 2004, 3102 ff. = GRUR 2004, 860 ff. = Internetversteigerung / ROLEX = BGH: Unterlassungsansprüche gegen Provider erst ab Kenntniserlangung]). Die diesbezüglichen Ausführungen des BGH in der vorgenannten Entscheidung macht sich die erkennende Kammer auch für den hier zu entscheidenden Fall vollen Umfanges zu Eigen.

2. Die Herunterladbarkeit illegaler Kopien des im Verfügungsantrag bezeichneten Musikwerkes verletzt die von der Antragstellerin wahrgenommenen Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers. Die Antragstellerin hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des (…) glaubhaft gemacht, dass Tonträgerhersteller der streitgegenständlichen Aufnahme die Herren (…) sind. Sie hat dadurch weiter glaubhaft gemacht, dass die vorgenannten Herren ihre Verwertungsrechte als Tonträgerhersteller - einschließlich des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne des § 19 a UrhG - durch Bandübernahmevertrag vom 25.05.2005 auf die Antragstellerin übertragen haben.

Unbeachtlich ist insoweit, ob die ausübenden Künstler zu diesem Zeitpunkt beschränkt geschäftsfähig waren oder nicht. Es ist nicht ersichtlich, wie sich dies auf einen Bandübernahmevertrag zwischen den Tonträgerherstellern (…) sowie der Antragstellerin ausgewirkt haben soll. Ob die Antragstellerin auch über die Rechte der ausübenden Künstler verfügen kann, ist unerheblich, da sie einen Unterlassungsanspruch auch alleine aus den Tonträgerherstellerrechten geltend machen kann.
Unbeachtlich ist außerdem, von welchem Tonträger eine Umwandlung der streitgegenständlichen Aufnahme in eine MP3-Datei erfolgte. Denn Schutzgegenstand des § 85 UrhG ist die Erstaufnahme, das sog. Master, nicht aber deren Vervielfältigung auf einem Tonträger. Dass auf dem Sampler „Bravo Hits 57“ die Erstaufnahme, über deren Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller die Antragstellerin verfügt, vervielfältigt wurde, ist unstreitig.

3. Dafür, dass die im UseNet über den von der Antragsgegnerin zu 1 angebotenen Dienst herunterladbar gewesenen Dateien mit dem benannten Musikwerk rechtmäßig eingestellt und zum Download angeboten worden sind, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Antragstellerin selbst hat niemandem gestattet. ihre Tonaufnahmen in dieser Weise zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen. Anderen erlaubt auch § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht die Herstellung von Vervielfältigungsstücken dieser Musikstücke im Wege deren Uploads auf UseNet-Server dergestalt, dass diese Dateien sodann öffentlich zugänglich sind (vgl. § 53 Abs. 6 Satz 1 UrhG).

4. Die Antragsgegnerin zu 1 hat keine hinreichende Vorsorge getroffen, dass es nicht zu weiteren Verletzungen kommen kann, so dass in Bezug auf das benannte Musikwerk Wiederholungsgefahr im Hinblick auf das von der Antragsgegnerin zu 1 nach dem Antrag der Antragstellerin (Ziff. I 1) zu unterlassende Verhalten vorliegt.

a) Sofern die Antragsgegnerin zu 1 nach Kenntniserlangung nicht hinreichend effiziente Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass das streitgegenständliche Musikwerk erneut über ihren Dienst aus dem UseNet herunterladbar ist, wirkt sie damit in einer eine Störerhaftung im oben dargestellten Sinne begründenden Art und Weise an den von ihren Nutzern begangenen Rechtsverletzungen mit (vgl. [LG Hamburg, Urteil v. 04.01.2005 - Az: 312 O 753/04]). Aus dem Hinweis der Antragsgegnerin zu 1 zu der Frage „Kann ich aus Versehen etwas Illegales herunterladen?“ (…) folgt im Übrigen, dass sie die Möglichkeit der Nutzung ihres Dienstes durch Dritte zum Zwecke der Vornahme von Urheberrechtsverletzungen auch vorhergesehen hat. Wenn es wie hier um Musikdateien geht, ist zudem davon auszugehen, dass die weitaus überwiegende Zahl der interessierenden Musikstücke im UseNet widerrechtlich eingestellt sind, weil weder die maßgeblichen Wahrnehmungsgesellschaften für die Autorenrechte noch die Tonträgerhersteller eine solche Nutzung gestattet haben.

b) Die Darlegungslast dafür, dass die Antragsgegnerin zu 1 hinreichend effiziente Maßnahmen zur Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen der Antragstellerin getroffen hat und ihr weitere Maßnahmen nicht zumutbar sind, tragen die Antragsgegner.

Grundsätzlich obliegt nach allgemeinen Grundsätzen dem Anspruchsteller die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs. Das würde hier bedeuten, dass die Antragstellerin darzulegen hätte, dass die Antragsgegnerin zu 1 keine hinreichend effizienten und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um weitere Rechtsverletzungen zu vermeiden. Die Antragstellerin hat jedoch nur Kenntnis von der eingetretenen Rechtsverletzung und dem Umstand, dass es zur beanstandeten öffentlichen Zugänglichmachung im konkreten Fall durch den Dienst der Antragsgegnerin kam. Davon, welcher vorbeugenden Maßnahmen sich die Antragsgegnerin zu 1 tatsächlich bedient, um solche Rechtsverletzungen in Zukunft zu unterbinden, hat sie keine Kenntnis. Gleichwohl bliebe es dabei, dass nach allgemeinen Beweisregeln hier von ihr ein Negativbeweis über Umstände aus der Sphäre der Antragsgegner verlangt werden würde. Wegen der Schwierigkeiten des Negativbeweises kann vom Prozessgegner nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast das substanziierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positive sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden ([BGH, Urteil v. 19.04.2005 - Az: X ZR 15/04 = NJW 2005, 2766 ff.]). Zu den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 8. Oktober 1992 zum dortigen Az. I ZR 220/90 ([BGH, Urteil v. 08.10.1992 - Az: I ZR 220/90 = NJW-RR 1993, 746 f.]) das Folgende ausgeführt:

„Die genannten Grundsätze besagen, daß in Fallen, in denen das Nichtvorliegen von Tatsachen nach materiellem Recht zu den Anspruchsvoraussetzungen gehört, den Schwierigkeiten, denen sich die Partei gegenübersieht, die das Negativum (das Nichtvorliegen der Tatsache) beweisen muß, im Rahmen des Zumutbaren dadurch zu begegnen ist, daß sich der Prozeßgegner seinerseits nicht mit bloßem Bestreiten begnügen darf, sondern darlegen muß, welche tatsächlichen Umstände für das Vorliegen des Positiven spricht. Der Beweispflichtige genügt dann der ihm obliegenden Beweispflicht. wenn er die gegnerische Tatsachenbehauptung widerlegt oder ernsthaft in Frage stellt.“

Nach diesen Grundsätzen wäre es also zunächst Sache der Antragsgegner, darzulegen, welche vorbeugenden Maßnahmen die Antragsgegnerin zu 1 überhaupt ergriffen hat, welche eventuellen anderen und effizienteren Möglichkeiten es gibt und weshalb diese nicht zumutbar sind. Nur diese vorgetragenen Umstände braucht die Antragstellerin dann zu widerlegen oder ernsthaft in Frage zu stellen.

c) Aus dem Vortrag der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren folgt nicht einmal, dass sie überhaupt Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen getroffen hat. Der sogenannte „Cancel“, d.h. die Mitteilung an alle Newsserver, eine Datei zu löschen, ist nicht geeignet, erneute Rechtsverletzungen zu verhindern. Es ist letztlich anders als durch das Fehlen von effizienten Schutzmaßnahmen nicht erklärbar, dass illegale Kopien von Musikwerken über den Dienst der Antragsgegnerin zu 1 aus dem UseNet haben heruntergeladen werden können. Auf den pauschalen Vortrag, aufgrund der großen Datenmenge sei der Antragsgegnerin zu 1 eine Kontrolle grundsätzlich nicht möglich, kann sich diese nach Auffassung der Kammer nicht mit Erfolg zurückziehen.

Auf die Frage, ob eine Filtersoftware existiert, mit der die Antragsgegnerin zu 1 wirksam weitere Rechtsverletzungen verhindern kann, und wer diesbezüglich die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast trägt, kommt es insoweit nicht an (a. A. [LG München I, Urteil v. 19.04.2007 - Az: 7 O 3950/07; nicht rechtskräftig - siehe: Usenet: Betreiber haftet nicht für illegale Inhalte]). Denn zunächst hätte die Antragsgegnerin vortragen müssen, dass sie überhaupt Vorsorge trifft, um weitere Rechtsverletzungen zu vermeiden. Erst dann hätte sich die Frage gestellt, ob sie damit alles Zumutbare unternommen hat, oder ggf. noch eine Filtersoftware hätte einsetzen müssen.

5. Auf § 11 TDG bzw. § 10 TMG kann die Antragsgegnerin zu 1 sich nicht mit Erfolg berufen.

Zwar dürfte es sich bei den ins UseNet eingestellten Dateien um für die Antragsgegnerin zu 1 fremde Informationen handeln. Das kann hier aber dahinstehen, da die Haftungsprivilegierung des TDG bzw. TMG nicht den hier geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung urheberrechtlicher Verletzungshandlungen erfasst ([BGH, Urteil v. 11.03.2004 - Az: I ZR 304/01 = NJW 2004, 3102 ff. = GRUR 2004, 860 ff. = Internetversteigerung / ROLEX = BGH: Unterlassungsansprüche gegen Provider erst ab Kenntniserlangung] zum TDG).

6. Zu Unrecht verweist die Antragsgegnerin zu 1 darauf, dass einer Haftung auf Unterlassung einschlägige europarechtliche Bestimmungen entgegenstehen.

In Erwägungsgrund 42 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie 2000/31/EG) heißt es wie folgt:

„Die in dieser Richtlinie hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen decken nur Fälle ab, in denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft auf den technischen Vorgang beschränkt ist, ein Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang zu diesem zu vermitteln, über das von Dritten zur Verfügung gestellte Informationen übermittelt oder zum alleinigen Zweck vorübergehend gespeichert werden, die Übermittlung effizienter zu gestalten. Diese Tätigkeit ist rein technischer, automatischer und passiver Art, was bedeutet, daß der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt.“

Der die sog. Reine Durchleitung betreffende Art. 12 der Richtlinie 2000/31/EG lautet sodann wie folgt (Unterstreichung durch die Kammer):

,,(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft. der darin besteht, von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informationen verantwortlich ist, sofern er
a) die Übermittlung nicht veranlaßt,
b) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und
c) die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert.
(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im Sinne von Absatz 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen. soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Information nicht länger gespeichert wird, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
(3) Dieser Artikel läßt die Möglichkeit unberührt. daß ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt. die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.“

Gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31/EG müssen also Unterlassungsansprüche auch nach dieser Richtlinie nicht von dem in dieser Vorschrift formulierten Haftungsprivileg erfasst sein ([BGH, Urteil v. 11.03.2004 - Az: I ZR 304/01 = NJW 2004, 3102 ff. = GRUR 2004, 860 ff. = Internetversteigerung / ROLEX = BGH: Unterlassungsansprüche gegen Provider erst ab Kenntniserlangung]). Dies steht auch im Einklang mit dem Inhalt der Erwägungsgründe 45 und 46 zu der Richtlinie 2000/31/EG.

7.Die der Antragsgegnerin zu 1 zurechenbare widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr ([…]). Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre neben einer Einstellung des zu unterlassenden Verhaltens die Abgabe einer ernsthaften. unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen (vgl. [BGH, Urteil v. 22.02.1990 - Az: I ZR 78/88 = GRUR 1990, 617 ff.]; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, aaO., § 97 Rn. 120. 125; […]), wie sie erfolglos verlangt worden ist.

8. Der Antragsgegner zu 2 haftet als gesetzlicher Vertreter der Antragsgegnerin zu 1 jedenfalls seit der Abmahnung durch die Antragstellerin auf Unterlassung der beanstandeten Handlung aus dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr (vgl. BGH GRUR 1986, 248 ff. (S. 250-251)). Für die Prüfung etwaiger künftiger Rechtsverletzungen ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner zu 2 nunmehr die Möglichkeit erneuter gleichartiger Rechtsverletzungen kennen und für sein eigenes Verhalten, insbesondere für seine Verpflichtung zur Störungsbeseitigung, in Rechnung stellen muß. Aufgrund dieser Kenntnis muß er sich nunmehr auch die Handlungen der Antragsgegnerin zu 1 zurechnen lassen, die für diese die Wiederholungsgefahr begründen. Eine - zumindest eine Erstbegehungsgefahr auszuräumen geeignete - (einfache) Unterlassungsverpflichtungserklärung hat der Antragsgegner zu 2 gegenüber der Antragstellerin nicht abgegeben.

9. Der Verfügungsgrund für den geltend gemachten Anspruch liegt vor. Dass die Antragstellerin das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin zu 1 schon länger kennt, ist unerheblich. Maßgeblich ist, dass sie, wie von ihr glaubhaft gemacht, von den Rechtsverletzungen, wie sie konkret Gegenstand des Antrages sind, erst aufgrund der Ermittlung vom 11.05.2007 (Anlage Ast 2) Kenntnis erlangt hat. Danach ist der Anspruch von ihr geboten zügig verfolgt worden.

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