LG Hamburg: Usenet-Provider haftet als Störer - auch ohne Werbung

Das LG Hamburg bleibt seiner Linie treu: Nachdem man bereits im Februar 2007 einen Usenet-Provider wegen seiner aggressiven Werbung für die im Usenet zuweilen zugänglichen urheberrechtswidrigen Inhalte in die Haftung genommen hatte (vgl. LG Hamburg, Urteil v. 19.02.2007 - Volltext, pdf, 696kb) hat das LG Hamburg diese Rechtsprechung nun für Usenet-Provider insgesamt bestätigt. Da im Usenet bekanntermaßen urheberrechtsverletzende Inhalte abrufbar seien sei jeder Provider, der Zugang zum Usenet gewähre, in der Verpflichtung, für eine entsprechende Kontrolle der Inhalte zu sorgen. Komme ein Provider dieser Verpflichtung nicht nach, hafte er für die von ihm vermittelten Inhalte. Auf eine konkrete Kenntnis einer bestimmten Rechtsverletzung komme es insoweit nicht an (LG Hamburg, Urteil v. 15.06.2007 - Az: 308 O 325/07; nicht rechtskräftig).

Die Rechtsprechung des LG Hamburg liegt damit auf einer Linie mit der Rechtsprechung des LG Düsseldorf, das im Mai 2007 einen Usenet-Provider ebenfalls für Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzer des Providers in die Haftung genommen hatte (LG Düsseldorf, Urteil v. 23.05.2007 - Az: 12 O 151/07; nicht rechtskräftig - siehe: LG Düsseldorf: Usenet-Provider haftet doch für illegale Inhalte). Allerdings griff das LG Düsseldorf zur Begründung der Haftung des Usenet-Providers nicht auf allgemeine Erwägungen zu Filter- und Kontrollpflichten unabhängig vom konkreten Anlass zurück, sondern ordnete den Usenet-Provider schlicht als Host-Provider ein, der Inhalte für seine Kunden speichere und diese deshalb spätestens nach Mitteilung einer Rechtsverletzung zu überwachen habe. Das dies angesichts der technischen Hintergründe und Funktionsweise des Usenet mit unzähligen weltweit parallel laufenden Newsservern nicht funktionieren kann, interessierte die Düsseldorfer Richter nicht.

Lediglich das LG München I ließ sich von den Vorwürfen der Musikindustrie gegen die Usenet-Provider nicht blenden, unterzog den Sachverhalt einer kritischen - juristischen - Prüfung und kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Usenet-Providers als Störer für die durch Dritte begangenen Urheberrechtsverletzungen nicht möglich sei (LG München I, Urteil v. 19.04.2007 - Az: 7 O 3950/07; nicht rechtskräftig - siehe: Usenet: Betreiber haftet nicht für illegale Inhalte).

Keine der bislang ergangenen Entscheidungen ist rechtskräftig: In München hat die Musikindustrie Berufung eingelegt, in beiden Hamburger Verfahren und in Düsseldorf die jeweils betroffenen Usenet-Provider. Spätestens Ende des Jahres dürften die ersten OLG Entscheidungen vorliegen, die zu einer weiteren Klärung der Reichweite der Störerhaftung führen dürften. Allerdings befinden sich derzeit sämtliche Auseinandersetzungen im einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem eine Revision bis zum Bundesgerichtshof nicht möglich ist. Eine endgültige Klärung dürfte also erst in einigen Jahren zu erwarten sein - wenn bis dahin die betroffenen Usenet-Provider von der Musikindustrie über die Vielzahl der Klageverfahren nicht in den wirtschaftlichen Ruin getrieben worden sind.

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