BFH: “Monetäre” Beschränkung der Signatur bei elektronischer Klageerhebung unbeachtlich

Die “qualifizierte elektronische Signatur” nach dem Signaturgesetz (SigG) nebst der in den §§ 126 Abs. 3, 126a BGB verankerten “elektronischen Form” ist auch beinahe sechs Jahre nach Inkrafttreten des “Formvorschriftenanpassungsgesetzes” weitgehend bedeutungslos. Verwendung findet das Substitut zur bekannten Schriftform (”eigenhändige Unterzeichnung einer Urkunde”) allenfalls im Wirtschaftsverkehr zwischen Unternehmen, Banken und Behörden, während die Marktdurchdringung bei Verbrauchern gegen Null geht (ausführlich zur elektronischen Form Noack/Kremer, AnwaltKommentar BGB, 1. Auflage 2005, § 126a BGB).

Auch Juristen setzen nur selten auf das aufwendige und komplizierte Signaturverfahren. Dabei nimmt die Anzahl der Gerichte und Behörden, mit denen auf diese Art und Weise schnell, effizient und vor allem rechtswirksam elektronisch kommuniziert werden könnte, immer weiter zu, nachdem seit 2001 in den Verfahrensordnungen der Gerichte die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen worden sind. Trotzdem betrifft die wohl erste Entscheidung eines Bundesgerichts zu qualifizierten elektronischen Signaturen einen Fall der erstinstanzlich zunächst als unzulässig bewerteten elektronischen Klageerhebung.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hatte die Klage zwar in der von der FGO geforderten Form eingereicht, jedoch eine „monetär“ auf Höchstbeträge von 100,- EUR je Transaktion beschränkte qualifizierte elektronische Signatur verwendet. Dies nahm das Finanzgericht zum Anlass, die Klage als unzulässig abzuweisen: Mit der Beschränkung der Signatur habe der Prozessbevollmächtigte zum Ausdruck gebracht, nur für Handlungen bis zu einem Betrag von 100,- EUR haften zu wollen. Da jedoch das Klagerisiko deutlich darüber hinausging, decke die Signatur die eingereichte Klage nicht ab. Der Bundesfinanzhof ließ diesen Einwand des FG jedoch nicht gelten: In den Verfahrensordnungen diene die Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur ausschließlich dazu, Authentizität (Echtheit) und Integrität (Unverfälschtheit) der elektronischen Klageeinreichung zu gewährleisten. Das sei auch der Fall, wenn die Signatur eine „monetäre“ Beschränkung aufweise. Die Klage war demnach zulässig (Bundesfinanzhof, Urteil v. 18.10.2006 – Az: XI ZR 22/06 = Volltext via medien-internet-recht.de).

Sachverhalt

Die Kläger ließen durch Ihren Prozessbevollmächtigten eine Klage zum Finanzgericht (FG) einreichen. Dies geschah jedoch nicht auf dem Papierweg, sondern elektronisch via E-Mail. Dabei hatte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die E-Mail mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur iSd Signaturgesetzes (SigG) versehen. Diese Signatur war jedoch „monetär“ beschränkt, und zwar so, dass die mit der Signatur versehene Erklärung einen Höchstbetrag von 100,- EUR nicht übersteigen dürfe.

Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Der Gegenstandswert der Klage habe über 100,- EUR gelegen. Die mit der Signatur des Prozessbevollmächtigten der Kläger versehene „elektronische Klageerhebung“ sei deshalb nicht ausreichend gewesen. Durch die Beschränkung der Signatur auf einen Höchstbetrag von 100,- EUR habe die Signatur nicht genügt, um den Formvorschriften des § 77a Abs. 1 S. 2 FGO a.F. zu genügen.

Hiergegen richteten sich die Kläger mit ihrer Revision zum Bundesfinanzhof (BFH).

Entscheidung

Auf die Revision der Kläger hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache zurück an das FG:

[…] II. Die Revision ist begründet […]

1. Gemäß § 64 Abs. 1 FGO ist die Klage bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Rechtsprechung verlangt grundsätzlich die eigenhändige (handschriftliche) Unterschrift unter das entsprechende Schriftstück […]. Mit Hilfe des Unterschriftserfordernisses soll der Aussteller unzweifelhaft identifiziert werden; ferner soll sichergestellt sein, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern eine verbindliche Prozesserklärung dem Gericht zugeleitet wird ([BGH, Urteil v. 04.10.1984 – AZ: VII ZR 342/83 = NJW 1985, 328 ff.]).

Gemäß § 77a Abs. 1 Satz 1 FGO a.F. genügt […] dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Nach Satz 2 dieser Regelung soll die verantwortende Person das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem SigG versehen. Gemäß § 77a Abs. 3 FGO a.F. ist ein elektronisches Dokument eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat. Ihrer Rechtsnatur nach ist die Signatur ein Funktionsäquivalent zur eigenhändigen Unterschrift ([…]). Die qualifizierte elektronische Signatur stellt z.Zt. die höchste Sicherheitsstufe für elektronische Erklärungen dar ([…]).

2. Die Klageschrift war gemäß § 77a Abs. 1 Satz 2 FGO a.F. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem SigG versehen. Die Eintragung einer monetären Beschränkung von 100 € für den von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger verwandten Signaturschlüssel steht der Wirksamkeit der Signatur nicht entgegen. […]

b) Gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 SigG kann ein qualifiziertes Zertifikat auf Verlangen eines Antragstellers Angaben über seine Vertretungsmacht für eine dritte Person sowie berufsbezogene oder sonstige Angaben zu seiner Person (Attribute) enthalten. Attribute sind besondere Eigenschaften, Stellungen oder Beschränkungen des Zertifikatsinhabers. Derartige Attribute können als zusätzliche Information in das Zertifikat (auch Hauptzertifikat oder Signaturschlüsselzertifikat genannt) aufgenommen werden, das den öffentlichen Schlüssel des Zertifikatsinhabers enthält, oder als eigenständiges Attribut-Zertifikat von der Zertifizierungsstelle für den Kunden generiert werden (§ 5 Abs. 2 SigG). Sowohl die Eintragung von Attributen in das Zertifikat als auch die Erstellung von Attribut-Zertifikaten sind für den Kunden optional. Als Attribute werden z.Zt. aufgenommen die Art der berufsrechtlichen Zulassung, eine allgemeine Beschränkung, eine monetäre Beschränkung, eine Vertretungsmacht für eine natürliche Person oder für eine juristische Person. Die Möglichkeit des Verwenders, die Beschränkung nach seinen Bedürfnissen auszugestalten, ermöglicht eine flexible Anwendung der elektronischen Signatur im Rechtsalltag ([…]).

c) Die sog. monetäre Beschränkung wird von allen großen Zertifizierungsstellen als Standardattribut angeboten. Der Antragsteller kann bezüglich der monetären Beschränkung lediglich angeben, ob und in welcher Höhe eine Beschränkung eingetragen werden soll. Weitere Spezifizierungsmöglichkeiten bestehen nicht. […] Konkreter ist die Erläuterung der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer. Danach stelle die monetäre Beschränkung lediglich eine Beschränkung der finanziellen Einsatzfähigkeit dar; der Kunde könne Eintragungen vornehmen lassen, wenn er finanzielle Transaktionen nur bis zu einer bestimmten Höhe mit seiner elektronischen Signatur tätigen wolle ([…]); ähnliche Erläuterungen finden sich bei den Zertifizierungsanbietern Deutsche Post (Signtrust) und D-Trust ([…]). Danach bezieht sich die monetäre Beschränkung auf unmittelbare finanzielle Transaktionen (z.B. auf Überweisungsvorgänge und andere Geldgeschäfte). Dieser Funktion entsprechend ist eine monetäre Beschränkung unbeachtlich, wenn die Signatur verwendet wird, um einen (bestimmenden) Schriftsatz an das Gericht zu übermitteln. In diesem Fall geht es nicht um eine finanzielle Transaktion, sondern allein um den Nachweis der Urheberschaft des Schriftsatzes und des prozessualen Erklärungswillens des Absenders. Die Signatur wird nicht für Geldgeschäfte (z.B. Kauf) eingesetzt, sondern im Rahmen einer Klageerhebung. Die monetäre Beschränkung hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung; die Signatur erfüllt ihren Zweck, indem die Authentizität der Herkunft der Klageschrift gewährleistet wird. Dementsprechend wird die monetäre Beschränkung bei dem vom BFH und auch den FG genutzten EGVP-Programmen nicht geprüft ([…]). Bestätigt wird diese Auslegung des § 77a Abs. 1 Satz 2 FGO a.F. in gewisser Weise dadurch, dass nach § 52a Abs. 1 Satz 4 FGO in der ab 1. April 2005 geltenden Fassung neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden kann, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. Auch diese Regelung lässt erkennen, dass keine Bedenken an der Wirksamkeit der Signatur bestehen, sofern die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sichergestellt sind. Will ein Nutzer die Beschränkung auch auf Erklärungen ausdehnen, die möglicherweise mittelbare Haftungsrisiken enthalten, so ist dies im Zertifikat aufzunehmen, aber nicht als monetäre Beschränkung, sondern unter der Rubrik “frei wählbare Beschränkung” ([…]). Davon abgesehen sind im Streitfall derartige Haftungsrisiken nicht gegeben; der bevollmächtigte Prozessvertreter hat für die Prozesskosten nicht einzustehen ([…]), er ist insoweit nicht schutzbedürftig. Bei der Rechtsauffassung des FG könnte allerdings der Fall eintreten, dass aus der dann unzulässigen Klageerhebung ein Schaden entsteht, für den der Kläger den Prozessbevollmächtigten haftbar machen könnte. Der vermeintliche Schutz würde sich in sein Gegenteil verkehren.

d) Der Wirksamkeit der Signatur steht – wie auch das FG zutreffend angenommen hat – ferner nicht entgegen, dass sie als sog. “Containersignatur” verwendet wurde; wesentlich ist der Sinnzusammenhang zwischen Text und Unterschrift; dieser Sinnzusammenhang besteht auch bei einer “Containersignatur” ([…]) Dahingestellt bleiben kann, ob nicht bereits aus der “Soll”-Fassung des § 77a Abs. 1 Satz 2 FGO a.F. geschlossen werden kann, dass die monetäre Beschränkung für die Erhebung der Klage bedeutungslos ist, sofern sich aus den Umständen ergibt, dass es sich um eine eindeutig dem Absender zurechenbare Willenserklärung handelt. […]

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Kommentar (1) left to “BFH: “Monetäre” Beschränkung der Signatur bei elektronischer Klageerhebung unbeachtlich”

  1. Digitale Signatur: Unsicherheit vielerorts | ECM Blog schrieb:

    […] Wie bei vielen neuen Gesetzen und Vorschriften gibt es auch beim Thema “Digitale Signatur” (in welcher Ausprägung auch immer) große Mißverständnisse. Die aktuelle Rechtsprechung hat nicht nur deutliche Aussagen zur gültig sogenannter “monetärer Beschränkungen” von Zertifikaten getroffen - es gibt auch klare Regeln zur Gültigkeit der Signatur und der signierten Dokumente. Im Fazit des Aufsatzes “Gültigkeit elektronischer Signaturen” von Oliver Berndt heißt es dazu zutreffend: “So wie wir uns nicht auf die Veränderung des Schriftzugs unserer Unterschrift seit der Volljährigkeit zurückziehen können, sondern für gezeichneten Kredite, Bürgschaften und beliebige Verträge bis zum Zeitungsabonemment gerade stehen müssen, so gilt auch die qualifizierte elektronische Unterschrift zunächst mal unbegrenzt.”  […]

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