LG Düsseldorf: Usenet-Provider haftet doch für illegale Inhalte (Volltext)

Werden im Usenet (angeblich) urheberrechtswidrige Inhalte veröffentlicht, gelingt es den Rechteinhabern aus der Musikindustrie meist nicht, den Poster ausfindig zu machen und für die Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung zu ziehen. Deshalb greift die Musikindustrie bevorzugt die “zwischengeschalteten” Provider an, über die die frraglichen Inhalte im Usenet “verteilt” werden.

Während Anfang Februar 2007 das LG Hamburg (Urteil v. 19.02.2007 - Az: 308 O 32/07, pdf, Volltext, 696kb, nicht rechtskräftig) in einem Fall den betroffenen Usenet-Provider “UseNext” insbesondere wegen der markigen Werbung in die Haftung genommen hatte, musste Sony/BMG in München vor dem Landgericht München I eine empfindliche Niederlage einstecken. Das LG München I (Urteil v. 19.04.2007 - Az: 7 O 3950/07, mehr: Usenet: Betreiber haftet nicht für illegale Inhalte (Volltext)) wies die gegen United Newsserver geltend gemachten Unterlassungsansprüche zurück und stellte mit deutlichen Worten klar, dass mit der Inanspruchnahme des Usenet-Providers die Grenze des geltenden Rechts überschritten wird.

Nun hatte in einem Parallelverfahren ein anderer Global Player der Musikindustrie mehr Glück: Ohne sich mit den technischen Begebenheiten des Usenet näher zu befassen und das gegenteilige Urteil des LG München I vom 19.04.2007 auch nur mit einem Wort zu würdigen verurteilte das LG Düsseldorf (Urteil v. 23.05.2007 – Az: 12 O 151/07; nicht rechtskräftig) den Usenet-Provider, zukünftig die öffentliche Zugänglichmachung der Musikaufnahme “Mitternacht” von “LaFee” über das Usenet bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen (Volltext siehe unten). Dabei ordnete das LG Düsseldorf den Usenet-Provider fälschlicherweise als Host-Provider ein und bejahte eine umfassende Filterpflicht des Providers.

Mit den drei völlig unterschiedlichen Entscheidungen aus Hamburg, Düsseldorf und München ist der Startschuss für eine umfassende Klärung der Verantwortlichkeit des Usenet-Providers und die weitere Entwicklung der Störerhaftung im Internet gegeben worden: Die Düsseldorfer und Hamburger Urteile werden vom Oberlandesgericht Düsseldorf bzw. Hanseatischen Oberlandesgericht in der Berufung auf den Prüfstand gestellt, in Hamburg steht (mindestens) ein weiteres Verfügungsverfahren an, bei dem in den kommenden Wochen eine erstinstanzliche Entscheidung zu erwarten ist, und möglicherweise wird es auch in München noch eine Verlängerung in der zweiten Instanz und/oder in der Hauptsache geben.

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BFH: “Monetäre” Beschränkung der Signatur bei elektronischer Klageerhebung unbeachtlich

Die “qualifizierte elektronische Signatur” nach dem Signaturgesetz (SigG) nebst der in den §§ 126 Abs. 3, 126a BGB verankerten “elektronischen Form” ist auch beinahe sechs Jahre nach Inkrafttreten des “Formvorschriftenanpassungsgesetzes” weitgehend bedeutungslos. Verwendung findet das Substitut zur bekannten Schriftform (”eigenhändige Unterzeichnung einer Urkunde”) allenfalls im Wirtschaftsverkehr zwischen Unternehmen, Banken und Behörden, während die Marktdurchdringung bei Verbrauchern gegen Null geht (ausführlich zur elektronischen Form Noack/Kremer, AnwaltKommentar BGB, 1. Auflage 2005, § 126a BGB).

Auch Juristen setzen nur selten auf das aufwendige und komplizierte Signaturverfahren. Dabei nimmt die Anzahl der Gerichte und Behörden, mit denen auf diese Art und Weise schnell, effizient und vor allem rechtswirksam elektronisch kommuniziert werden könnte, immer weiter zu, nachdem seit 2001 in den Verfahrensordnungen der Gerichte die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen worden sind. Trotzdem betrifft die wohl erste Entscheidung eines Bundesgerichts zu qualifizierten elektronischen Signaturen einen Fall der erstinstanzlich zunächst als unzulässig bewerteten elektronischen Klageerhebung.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hatte die Klage zwar in der von der FGO geforderten Form eingereicht, jedoch eine „monetär“ auf Höchstbeträge von 100,- EUR je Transaktion beschränkte qualifizierte elektronische Signatur verwendet. Dies nahm das Finanzgericht zum Anlass, die Klage als unzulässig abzuweisen: Mit der Beschränkung der Signatur habe der Prozessbevollmächtigte zum Ausdruck gebracht, nur für Handlungen bis zu einem Betrag von 100,- EUR haften zu wollen. Da jedoch das Klagerisiko deutlich darüber hinausging, decke die Signatur die eingereichte Klage nicht ab. Der Bundesfinanzhof ließ diesen Einwand des FG jedoch nicht gelten: In den Verfahrensordnungen diene die Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur ausschließlich dazu, Authentizität (Echtheit) und Integrität (Unverfälschtheit) der elektronischen Klageeinreichung zu gewährleisten. Das sei auch der Fall, wenn die Signatur eine „monetäre“ Beschränkung aufweise. Die Klage war demnach zulässig (Bundesfinanzhof, Urteil v. 18.10.2006 – Az: XI ZR 22/06 = Volltext via medien-internet-recht.de).

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LG Berlin: Kein Rückgaberecht auf eBay

Das LG Berlin hat die Diskussionen um Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzgeschäften via eBay auf eine neue Ebene gehoben: Die in § 312d Abs. 1 S. 2 BGB geschaffene Möglichkeit, das Widerrufsrecht (§ 355 BGB) durch ein Rückgaberecht (§ 356 BGB) zu ersetzen, gilt nach Ansicht des LG Berlin nicht für Unternehmer, die ihre Waren über eBay vertreiben. Mit einer ohne vorherige mündliche Verhandlung ergangenen einstweiligen Verfügung hat deshalb das LG Berlin einem eBay-Händler bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR untersagt, “Verbrauchern [Waren] anzubieten oder zu verkaufen und dabei statt eines Widerrufsrechts nach § 355 BGB ein Rückgaberecht nach § 356 BGB einzuräumen”. Der Streitwert wurde auf 10.000,- EUR für das Verfügungsverfahren festgesetzt (LG Berlin, Beschluss v. 07.05.2007 - Az: 103 O 91/07; nicht rechtskräftig). Für Unternehmer, die ihre Waren über Plattformen verkaufen, bei denen ähnlich wie bei eBay und Amazon bereits mit dem Mausklick des Kunden der Kaufvertrag zustande kommt, ohne dass es noch einer besonderen Annahmeerklärung durch den Unternehmer bedarf, dürften mit dieser Entscheidung des LG Berlin schwere Zeiten anbrechen, wenn Sie bislang von der gesetzlichen Möglichkeit zur Ersetzung des Widerrufsrechts durch ein Rückgaberecht Gebrauch gemacht haben. Denn nach der jüngsten “Ein Monat ohne Wertersatz statt zwei Wochen” Welle drohen wieder einmal teure Abmahnungen und Verfügungsverfahren.

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Hanseatisches OLG: Rechtswidrige AGB nicht abmahnfähig

Verwenden Unternehmer in ihrem Internetauftritt AGB, dienen diese dazu, in Abweichung von gesetzlichen Vorgaben die Rechtslage zugunsten des Unternehmers zu gestalten. Dabei läuft der Unternehmer als Verwender der AGB stets Gefahr, mit seinem Klauselwerk über das Ziel hinaus zu schießen und Klauseln zu verwenden, die mit den §§ 305 ff. BGB (vormals: AGBG) nicht in Einklang stehen.

Verstoßen die Klauseln jedoch gegen §§ 305 ff. BGB stellt sich für Wettbewerber des Verwenders zugleich die Frage, ob in der Verwendung rechtswidriger AGB auch eine unlautere Wettbewerbshandlung iSd §§ 3 ff. UWG gesehen werden kann. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat hierauf eine eindeutige Antwort gegeben und sich damit in Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung anderer Obergerichte gesetzt: Klauseln, die ersichtlich den Verbraucher benachteiligen und lediglich nach Vertragsschluss ihre Wirkung entfalten (etwa bei Teillieferungsvorbehalten oder Vorauszahlungsverpflichtungen des Kunden), sind in der Regel nicht geeignet, einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zum Erfolg zu verhelfen (Hanseatisches OLG, Beschluss v. 13.11.2006 – Az: 5 W 162/06 = Volltext via medien-internet-recht.de; Vorinstanz: LG Hamburg – Az: 327 O 583/06)

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