OLG Koblenz: Fehlender Hinweis auf Aufsichtsbehörde nicht wettbewerbswidrig

In der Zwischenzeit hat sich herumgesprochen, dass § 6 TDG und § 10 MdStV (seit dem 01.03.2007 ersetzt durch die im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschriften im TMG) bei nahezu jeder Internetseite ein Impressum erforderlich machen. Dieses Impressum muss neben Name und Anschrift des Seitenbetreibers ggf. auch Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Umsatzsteueridentifikationsnummer und Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde enthalten. Von der Verpflichtung zur Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde sind etwa Rechtsanwälte, aber auch Makler betroffen. Letztere werden zwar nach § 34c GewO nicht beaufsichtigt, sondern erhalten nur eine Genehmigung für ihre Tätigkeit. Da jedoch die Genehmigung nachträglich wieder entzogen werden kann, wird die Genehmigungsbehörde mit dem gesetzlich ausdrücklich geregelten Fall der Aufsichtsbehörde gleichgesetzt.

Den fehlenden Hinweis auf die Aufsichtsbehörde im Impressum eines Mitbewerbers nahm ein Makler zum Anlass, diesen wegen einer angeblich unlauteren Wettbewerbshandlung nach §§ 3, 4 Nr.11 UWG abzumahnen. Als der Mitbewerber jedoch die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgeben wollte, nahm der Makler seinen Mitbewerber gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Doch selbst in der Berufung blieb die Klage erfolglos. Das Oberlandesgericht Koblenz sah zwar in der Nichtnennung der Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen § 6 S. 1 Nr. 3 TDG und bewertete diese Norm auch als Marktverhaltensregelung iSv § 4 Nr. 11 UWG. Allerdings sei die Rechtsverletzung nicht geeignet, die in § 3 UWG enthaltene Beachtlichkeitsschwelle für eine unlautere Wettbewerbshandlung zu überschreiten. Deshalb scheide ein Unterlassungsanspruch des Maklers gegen seinen Mitbewerber aus § 8 Abs. 1 UWG aus (OLG Koblenz, Urteil v. 25.04.2006 – Az: 4 U 1587/05; Vorinstanz: LG Trier, Urteil v. 29.09.2005 – Az: 10 HK. O 18/04 LG Trier).

Sachverhalt

Der Kläger ist nach eigenen Angaben bundesweit als Versicherungs- und Immobilienmakler tätig. Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagten zu 2) ist, betätigt sich bundesweit als Immobilien-, Versicherungs- und Finanzierungsvermittlerin. Auf der Internetseite www.finanzboerse24.de, auf der die Beklagte zu 1. für ihr Unternehmen wirbt, fehlten zumindest bis zum 06.07.2004 Angaben zur Aufsichtsbehörde bei genehmigungspflichtiger Tätigkeit gemäß § 6 S. 1 Nr. 3 TDG.

Unter anderem wegen der fehlenden Angabe zur Aufsichtsbehörde auf der Internetseite mahnte der Kläger die Beklagten erfolglos ab. Daraufhin nahm der Kläger die Beklagten gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Gegen die erstinstanzliche Abweisung der Klage durch das LG Trier legte der Kläger Berufung zum OLG Koblenz ein.

Entscheidung

Auch vor dem OLG blieb die Klage erfolglos:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat den Klageantrag zu b) zu Recht abgewiesen.

1. Soweit den Beklagten eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG wegen Nichtbeachtung der Informationspflicht gemäß § 6 S. 1 Nr. 3 TDG zur Last gelegt werden kann, ist von einem Bagatellverstoß auszugehen.

a) Die Beklagte zu 2. hat zwar im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG einer gesetzlichen Vorschrift - § 6 S. 1 Nr. 3 TDG - zuwidergehandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

aa) Der Beispielstatbestand des § 4 Nr. 11 UWG präzisiert die zu § 1 UWG a. F. entwickelte Fallgruppe des Wettbewerbsverstoßes durch Rechtsbruch und ist vor dem Hintergrund der Schutzzweckbestimmung in § 1 UWG zu sehen. Es ist nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts, alle nur denkbaren Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit Wettbewerbshandlungen auch wettbewerbsrechtlich zu sanktionieren. Vielmehr liegt der eigentliche Zweck des UWG darin, das Marktverhalten der Unternehmen im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Mitbewerber und der Verbraucher und damit zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb zu regeln ([…]). Demgemäß ist der Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG so gefasst, dass nicht jede Wettbewerbshandlung, die auf dem Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift beruht und Auswirkungen auf den Wettbewerb haben kann, unlauter ist. Vielmehr knüpft die Bestimmung an Marktverhaltensregelungen an. Das Marktverhalten der Unternehmer wird nicht nur durch spezielle wettbewerbsrechtliche Verhaltensanforderungen, sondern auch durch eine Vielzahl außerwettbewerbsrechtlicher Normen geregelt. Zum Schutz der Verbraucher, der Mitbewerber und der sonstigen Marktbeteiligten sanktioniert § 4 Nr. 11 UWG Verstöße gegen solche außerwettbewerbsrechtlichen Marktverhaltensregelungen ([…]). Solche Vorschriften müssen zumindest auch dazu bestimmt sein, im Interesse der Marktteilnehmer, zu denen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG unter anderem Mitbewerber und Verbraucher zählen, das Marktverhalten zu regeln ([…]). Ob ein solcher Normzweck vorliegt, ist durch Auslegung der Norm zu ermitteln ([…]).

bb) Regelungen des Marktverhaltens enthält § 6 S. 1 TDG - auch die hier in Rede stehende Nr. 3. § 6 TDG hat verbraucherschützenden Charakter und will für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen. Zum einen sollen dem Verbraucher ohne weitere Recherchen die Kenntnis seines Vertragspartners sowie Reklamationen und Klagezustellungen unproblematisch ermöglicht worden. Zum anderen sollen die Mitbewerber durch die Einhaltung der Anforderungen des § 6 S. 1 TDG insofern geschützt werden, als der Internetauftritt von Diensteanbietern bei allen Mitbewerbern den gleichen Voraussetzungen und Regeln unterliegen soll. Ein Mitbewerber, der die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 6 S. 1 TDG nicht hinreichend beachtet, kann hierdurch einen Vorsprung im Wettbewerb erzielen, weil es für die Verbraucher schwieriger ist, dem normverstoßenden Anbieter gegenüber Ansprüche durchzusetzen. Die Funktion des TDG, die Gegebenheiten eines bestimmten Markts festzulegen und gleiche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen, ergibt sich auch aus § 1 TDG, wonach der Zweck dieses Gesetzes darin besteht, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen im Internet zu schaffen (vgl. [OLG Hamburg, Beschluss v. 20.11.2002 – Az: 5 W 80/02 = NJW-RR 2003, 985-987]).

Dem Verbraucherschutz dient auch die Pflicht zur Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde im Sinne von § 6 S. 1 Nr. 3 TDG. Neben den in § 6 S. 1 Nr. 1, 4, 6 TDG aufgeführten Informationen zu Name, Anschrift und Vertretungsberechtigten, Registereintrag und Umsatzsteueridentifikationsnummer, die für den Schutz von Verbrauchern und Geschäftspartnern zur Durchsetzung von Ansprüchen im Streitfall wichtig sind, hat für den Verbraucher auch die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde Bedeutung. Denn dadurch wird [der Verbraucher] in die Lage versetzt, sich bei dieser Behörde danach zu erkundigen, ob dem Telediensteanbieter überhaupt die erforderliche behördliche Genehmigung für seine Tätigkeit erteilt worden ist und noch Bestand hat. Nach § 34c Abs. 1 GewO bedürfen die von der Beklagten zu 1. ausgeübten Tätigkeiten - Vermittlung von Immobilien, Finanzierungen, Kapitalanlagen - der behördlichen Erlaubnis. Im Rahmen der Erlaubniserteilung prüft die zuständige Behörde, ob der Gewerbetreibende die erforderliche Zuverlässigkeit für das betreffende Gewerbe besitzt. Die Benennung dieser Behörde ermöglicht es dem Verbraucher, dort nachzufragen, ob der Telediensteanbieter eine Erlaubnis für die von ihm angebotenen Leistungen erhalten und ob er sich nachträglich als unzuverlässig erwiesen hat. Ein Verstoß gegen § 6 S. 1 Nr. 3 TDG entfällt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht deshalb, weil es eine Aufsichtsbehörde für Makler nicht gibt. Richtig ist, dass § 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO die Genehmigungsbedürftigkeit der Maklertätigkeit regelt. Die für die Erteilung der Gewerbeerlaubnis zuständige Behörde ist jedoch als Aufsichtsbehörde im Sinne von § 6 S. 1 Nr. 3 TDG anzusehen, weil sich ihre Tätigkeit nicht nur auf die einmalige Erlaubniserteilung beschränkt, sondern sie auch nachträglich prüfen muss, ob ein Widerruf der Gewerbeerlaubnis wegen Wegfalls der für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen oder eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit gemäß § 35 GewO geboten ist.

b) Allerdings hat das Landgericht zutreffend angenommen; dass die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG hier nicht überschritten ist.

aa) Mit der Formulierung „zum Nachteil” bringt § 3 UWG zum Ausdruck, dass die Lauterkeit im Wettbewerb nicht um ihrer selbst willen geschützt wird, sondern nur insoweit, als die Wettbewerbsmaßnahmen tatsächlich geeignet sind, zu einer Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilnehmer zu führen. Die Verfälschung des Wettbewerbs muss darüber hinaus „nicht unerheblich” sein. Damit soll zum Ausdruck kommen, dass die Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und die Interessen der geschützten Personenkreise sein muss. Die Verfolgung von Bagatellfällen, an deren Verfolgung kein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit besteht, soll ausgeschlossen werden ([…]). Die Feststellung, ob ein Wettbewerbsverstoß geeignet ist, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu verfälschen, setzt eine nach objektiven und subjektiven Momenten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffende Wertung voraus. In diese sind neben der Art und Schwere des Verstoßes die zu erwartenden Auswirkungen auf den Wettbewerb sowie der Schutzzweck des Wettbewerbsrechts einzubeziehen. Eine nicht nur unerhebliche Verfälschung kann auch bei Verstößen mit nur geringen Auswirkungen auf den Marktteilnehmer im Einzelfall vorliegen, wenn durch das Verhalten eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen ist oder eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr besteht ([…]). Eine Eignung zur nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der betroffenen Mitbewerber ist dann anzunehmen, wenn ihre Marktchancen durch die unlautere Wettbewerbshandlung spürbar beeinträchtigt sein können ([…]). Das hängt auch von der Größe eines erzielten Wettbewerbsvorsprungs ab ([BGH, Urteil v. 20.01.2000 – Az: I ZR 196/97 = ambulanter Schlussverkauf = NJW-RR 2000, 1290 ff.; BGH, Urteil v. 05.10.2000 – Az: I ZR 210/98 = Immobilienpreisangaben = NJW 2001, 522 ff.]). Es reicht nicht aus, dass der Verstoß lediglich geeignet ist, irgendeinen geringfügigen Wettbewerbsvorsprung zu begründen. Von Bedeutung sind dabei die jeweiligen Marktverhältnisse, wie die Größe des Unternehmens und die Zahl der Mitbewerber auf dem Markt sowie die Art, Schwere, Häufigkeit oder Dauer des Wettbewerbsverstoßes ([BGH, Urteil v. 05.10.2000 – Az: I ZR 210/98 = Immobilienpreisangaben = NJW 2001, 522 ff.; BGH, Urteil v. 05.07.2001 – Az: I ZR 104/99 = Fernflugpreise = NJW-RR 2001, 1693 ff.]).

bb) Dazu fehlt ein schlüssiger Vortrag des Klägers. Da die Eignung zur Wettbewerbsbeeinträchtigung neben der Unlauterkeit der Wettbewerbshandlung ein weiteres Tatbestandsmerkmal des Wettbewerbsverstoßes darstellt, hat der Verletzte die Tatsachen darzulegen und im Streitfall zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die beanstandete Wettbewerbshandlung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen ([…]). Der Kläger hat nur pauschal behauptet, er werde durch die unlauteren Wettbewerbshandlungen der Beklagten unmittelbar verletzt, weil er in seinem Absatz behindert werden könne. Indes hat er nicht dargetan, dass gerade der Verstoß gegen die Angabenpflicht nach § 6 S. 1 Nr. 3 TDG seine Marktchancen oder die anderer Mitbewerber spürbar beeinträchtigen kann. […] Wie sich der […] Verstoß [gegen § 6 S. 1 Nr. 3 TDG] auf [den Kläger] oder andere Mitbewerber auswirken kann, hat der Kläger nicht erläutert.

cc) In Bezug auf die Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer ist darauf abzustellen, ob ihre Informationsinteressen, ihre Entscheidungsfreiheit und ihre sonstigen durch das Gesetz geschützten Interessen spürbar beeinträchtigt sein können (). Auch bezüglich der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer ist das Ausmaß der Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit oder sonstigen Interessen maßgebend. Das hängt ebenfalls von Art, Schwere, Häufigkeit oder Dauer des Verstoßes ab. Von der Erheblichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Verbraucher ist regelmäßig auszugehen, wenn Rechtsgüter von besonders hohem Rang, wie etwa die Gesundheit, betroffen sind ([BGH, Urteil v. 19.01.1995 – Az: I ZR 209/92 = Knoblauchkapseln = NJW 1995, 1615 ff.; BGH, Urteil v. 15.05.1997 – Az: I ZR 10/95 = Politikerschelte = NJW 1998, 604 ff.; BGH, Urteil v. 21.09.2000 – Az: I ZR 12/98 = Myalgien = NJW 2001, 1794 ff.]). Hier geht es nicht um derart hochrangige Rechtsgüter der Verbraucher. Diese haben zwar, wie bereits ausgeführt, ein Interesse daran, Kenntnis von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu erlangen, um die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nachvollziehen zu können. Diese Kenntnis kann aber auch ohne Schwierigkeiten auf anderem Weg erlangt werden, zumal die Zuständigkeit der Gemeindeverwaltungen zur Erteilung der Erlaubnis nach § 34c GewO in Rheinland-Pfalz weithin bekannt ist […]. Hingegen können die Informationen zu Name und Anschrift, Handelsregistereintrag und Umsatzsteuer ohne Angabe im Impressum kaum erlangt werden. Mit Blick darauf kann eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Verbraucher durch das Fehlen der Angabe zur Aufsichtsbehörde nicht ohne weiteres angenommen werden. Vielmehr hätte der Kläger dazu nähere Angaben machen müssen. Daran mangelt es.

[…] 4. Einer der gesetzlichen Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO liegt nicht vor. Es handelt sich um einen Einzelfall […].

Anmerkung

Die Entscheidung des OLG Koblenz ist ohne Einschränkungen begrüßenswert. Das Gericht schiebt damit Abmahnungen und gerichtlichen Verfahren, die mehr Selbstzweck als wettbewerbsdienlich sind, einen Riegel vor. Allerdings sollte man aus der Entscheidung keine falschen Schlüsse ziehen, denn auch das OLG Koblenz hält an der – zwischenzeitlich vom BGH bestätigten – Linie fest, wonach die Verletzung von § 6 S. 1 TDG (= § 5 TMG) im Hinblick insbesondere auf die Kontaktdaten des Seitenbetreibers zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG begründet, der u.a. von Mitbewerbern zum Anlass für eine kostenpflichtige Abmahnung genommen werden kann.

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