Usenet: Betreiber haftet nicht für illegale Inhalte (Volltext)
Das LG München I hat in einem heute veröffentlichten Urteil (Urteil v. 19.04.2007 - Az: 7 O 3950/07, pdf, Volltext, 927kb, nicht rechtskräftig) entschieden, dass Usenet-Provider für Urheberrechtsverletzungen Ihrer Kunden nicht verantwortlich gemacht werden können.
Im Februar 2007 hatte die ProMedia ermittelt, dass über einen Newsserver des Usenet-Providers United Newsserver die Aufnahme “Das Beste” von “Silbermond” aus dem sog. Usenet abgerufen werden konnte. Da die Aufnahme dort jedoch ohne Einwilligung der Sony BMG veröffentlicht worden war, nahm die Kanzlei Rasch (Hamburg) im Auftrag der Sony BMG den Provider auf Unterlassung in Anspruch. Dieser ließ die Abmahnung jedoch zurückweisen, weshalb gegen United Newsserver vor dem LG München I der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt wurde.
Mit der Abweisung des Verfügungsantrags hat das LG München I jetzt klargestellt, dass der Haftung von Providern in Deutschland durch die bestehenden gesetzlichen Regelungen klare Grenzen gezogen werden.
Das Gericht verneinte zunächst unter Hinweis auf § 10 TDG (§ 9 TMG) einen Vorsatz des Usenet-Providers wegen der Urheberrechtsverletzungen, selbst wenn dieser mittelbar über die erzielten Einnahmen aus dem Betrieb des Newsservers von den Rechtsverletzungen profitieren würde. Auch eine Haftung des Providers als sog. Störer wurde vom Gericht abgelehnt.
Dazu das Gericht im Urteil:
Der Antragsgegnerin ist es nicht zuzumuten, den Datenverkehr händisch zu überprüfen bzw. ihren Usenetserver ganz abzuschalten, denn derart drastische Maßnahmen wären nur dann verhältnismäßig, wenn alle bzw. ein Großteil der im Usenet vorhandenen Inhalte rechtswidrig wären […] Vorliegend würde selbst die Schließung des Usenetservers der Antragsgegnerin nicht dazu führen, dass die streitgegenständliche Musikdatei für immer aus dem Usenet verschwindet. Sie wäre vielmehr weiterhin über andere Usenetserver abrufbar.
Rechtsanwalt Sascha Kremer (Mönchengladbach), der United Newsserver in diesem Rechtsstreit vertritt, hofft darauf, dass die Entscheidung auch in der absehbaren Berufungsinstanz Bestand haben wird:
Das Gericht hat sich intensiv mit dem Usenet-Providing auseinandergesetzt. Dabei hat es die sich aus dem TDG (jetzt: TMG) ergebenden Privilegierungen für den Provider bei der Reichweite der Störerhaftung angemessenen berücksichtigt und klargestellt, dass von Providern nichts Unmögliches verlangt werden darf.
Erleichtert ist auch Heinz-Dieter Elbracht, Geschäftsführer der Elbracht Computer NGS GmbH, dem Betreiber von United Newsserver:
Eine Filterung der vielen hundert Terrabyte an Daten, die täglich weltweit durch das Usenet gehen, ist wirtschaft und technisch unmöglich. Wir als Provider versuchen alles, um unsere Newsserver von Rechtsverletzungen freizuhalten. Mit dem sog. ‘Notice & Take Down’ Verfahren gibt es ein etabliertes Instrument, mit dem jede Nachricht umgehend weltweit aus dem Usenet entfernt werden kann. Leider machen die Rechteinhaber von diesem wirkungsvollen System keinen Gebrauch.
Noch im Februar hatte das LG Hamburg (Urteil v. 19.02.2007 - Az: 308 O 32/07, pdf, Volltext, 696kb, nicht rechtskräftig) einem anderen Usenet-Provider auf Antrag der GEMA untersagen lassen, bestimmte Aufnahmen u.a. von Tokyo Hotel und den Sportfreunden Stiller über das Usenet öffentlich zugänglich zu machen. Dabei war insbesondere die aggressive Werbung für das Usenet als der “besseren Tauschbörse” ausschlaggebend für diese Entscheidung. Eine derartige Werbung konnte das LG München I bei United Newsserver aber gerade nicht feststellen.
Pressemitteilung Volltext (pdf, mit Kontaktdaten)
LG München I, Urteil v. 19.04.2007 - Az: 7 O 3950/07 (pdf, Volltext, 927kb, nicht rechtskräftig)
LG Hamburg, Urteil v. 19.02.2007 - Az: 308 O 32/07 (pdf, Volltext, 696kb, nicht rechtskräftig)
Ansprechpartner
Elbracht Computer Netzwerk & Grafik Service GmbH
Geschäftsführer Heinz-Dieter Elbracht
Tel. +49 6257 901150, E-Mail: presse@united-newsserver.de
Rechtsanwalt Sascha Kremer
Tel. +49 2161 2477880, E-Mail: anwalt@kremer-legal.com
Christian schrieb:
Schön gemacht, Glückwunsch! Dürfte Laune gemacht haben…
Posted on 20. April 2007 at 09:54 | Permalink
Markus Branhduber schrieb:
Na denn, Glückwunsch, Heinz-Dieter Elbracht, wir alle können von diesem Urteil profitieren, auch ich Wink
Posted on 21. April 2007 at 12:28 | Permalink
Kanzlei Kremer / LG Düsseldorf: Usenet-Provider haftet doch für illegale Inhalte (Volltext) schrieb:
[…] Während Anfang Februar 2007 das LG Hamburg (Urteil v. 19.02.2007 - Az: 308 O 32/07, pdf, Volltext, 696kb, nicht rechtskräftig) in einem Fall den betroffenen Usenet-Provider “UseNext” insbesondere wegen der markigen Werbung in die Haftung genommen hatte, musste Sony/BMG in München vor dem Landgericht München I eine empfindliche Niederlage einstecken. Das LG München I (Urteil v. 19.04.2007 - Az: 7 O 3950/07, mehr: Usenet: Betreiber haftet nicht für illegale Inhalte (Volltext)) wies die gegen United Newsserver geltend gemachten Unterlassungsansprüche zurück und stellte mit deutlichen Worten klar, dass mit der Inanspruchnahme des Usenet-Providers die Grenze des geltenden Rechts überschritten wird. […]
Posted on 29. Mai 2007 at 13:44 | Permalink
Kanzlei Kremer / LG Hamburg: Usenet-Provider haftet als Störer - auch ohne Werbung schrieb:
[…] Lediglich das LG München I ließ sich von den Vorwürfen der Musikindustrie gegen die Usenet-Provider nicht blenden, unterzog den Sachverhalt einer kritischen - juristischen - Prüfung und kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Usenet-Providers als Störer für die durch Dritte begangenen Urheberrechtsverletzungen nicht möglich sei (LG München I, Urteil v. 19.04.2007 - Az: 7 O 3950/07; nicht rechtskräftig - siehe: Usenet: Betreiber haftet nicht für illegale Inhalte). […]
Posted on 12. Juli 2007 at 10:27 | Permalink
LG Hamburg: Usenet-Provider haftet als Störer - auch ohne Werbung auf Steuern schrieb:
[…] Lediglich das LG München I ließ sich von den Vorwürfen der Musikindustrie gegen die Usenet-Provider nicht blenden, unterzog den Sachverhalt einer kritischen - juristischen - Prüfung und kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Usenet-Providers als Störer für die durch Dritte begangenen Urheberrechtsverletzungen nicht möglich sei (LG München I, Urteil v. 19.04.2007 - Az: 7 O 3950/07; nicht rechtskräftig - siehe: Usenet: Betreiber haftet nicht für illegale Inhalte). […]
Posted on 18. Februar 2008 at 20:07 | Permalink