OLG Koblenz: Fehlender Hinweis auf Aufsichtsbehörde nicht wettbewerbswidrig

In der Zwischenzeit hat sich herumgesprochen, dass § 6 TDG und § 10 MdStV (seit dem 01.03.2007 ersetzt durch die im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschriften im TMG) bei nahezu jeder Internetseite ein Impressum erforderlich machen. Dieses Impressum muss neben Name und Anschrift des Seitenbetreibers ggf. auch Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Umsatzsteueridentifikationsnummer und Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde enthalten. Von der Verpflichtung zur Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde sind etwa Rechtsanwälte, aber auch Makler betroffen. Letztere werden zwar nach § 34c GewO nicht beaufsichtigt, sondern erhalten nur eine Genehmigung für ihre Tätigkeit. Da jedoch die Genehmigung nachträglich wieder entzogen werden kann, wird die Genehmigungsbehörde mit dem gesetzlich ausdrücklich geregelten Fall der Aufsichtsbehörde gleichgesetzt.

Den fehlenden Hinweis auf die Aufsichtsbehörde im Impressum eines Mitbewerbers nahm ein Makler zum Anlass, diesen wegen einer angeblich unlauteren Wettbewerbshandlung nach §§ 3, 4 Nr.11 UWG abzumahnen. Als der Mitbewerber jedoch die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgeben wollte, nahm der Makler seinen Mitbewerber gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Doch selbst in der Berufung blieb die Klage erfolglos. Das Oberlandesgericht Koblenz sah zwar in der Nichtnennung der Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen § 6 S. 1 Nr. 3 TDG und bewertete diese Norm auch als Marktverhaltensregelung iSv § 4 Nr. 11 UWG. Allerdings sei die Rechtsverletzung nicht geeignet, die in § 3 UWG enthaltene Beachtlichkeitsschwelle für eine unlautere Wettbewerbshandlung zu überschreiten. Deshalb scheide ein Unterlassungsanspruch des Maklers gegen seinen Mitbewerber aus § 8 Abs. 1 UWG aus (OLG Koblenz, Urteil v. 25.04.2006 – Az: 4 U 1587/05; Vorinstanz: LG Trier, Urteil v. 29.09.2005 – Az: 10 HK. O 18/04 LG Trier).

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Usenet: Betreiber haftet nicht für illegale Inhalte (Volltext)

Das LG München I hat in einem heute veröffentlichten Urteil (Urteil v. 19.04.2007 - Az: 7 O 3950/07, pdf, Volltext, 927kb, nicht rechtskräftig) entschieden, dass Usenet-Provider für Urheberrechtsverletzungen Ihrer Kunden nicht verantwortlich gemacht werden können.

Im Februar 2007 hatte die ProMedia ermittelt, dass über einen Newsserver des Usenet-Providers United Newsserver die Aufnahme “Das Beste” von “Silbermond” aus dem sog. Usenet abgerufen werden konnte. Da die Aufnahme dort jedoch ohne Einwilligung der Sony BMG veröffentlicht worden war, nahm die Kanzlei Rasch (Hamburg) im Auftrag der Sony BMG den Provider auf Unterlassung in Anspruch. Dieser ließ die Abmahnung jedoch zurückweisen, weshalb gegen United Newsserver vor dem LG München I der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt wurde.

Mit der Abweisung des Verfügungsantrags hat das LG München I jetzt klargestellt, dass der Haftung von Providern in Deutschland durch die bestehenden gesetzlichen Regelungen klare Grenzen gezogen werden.

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