In der Zwischenzeit hat sich herumgesprochen, dass § 6 TDG und § 10 MdStV (seit dem 01.03.2007 ersetzt durch die im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschriften im TMG) bei nahezu jeder Internetseite ein Impressum erforderlich machen. Dieses Impressum muss neben Name und Anschrift des Seitenbetreibers ggf. auch Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Umsatzsteueridentifikationsnummer und Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde enthalten. Von der Verpflichtung zur Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde sind etwa Rechtsanwälte, aber auch Makler betroffen. Letztere werden zwar nach § 34c GewO nicht beaufsichtigt, sondern erhalten nur eine Genehmigung für ihre Tätigkeit. Da jedoch die Genehmigung nachträglich wieder entzogen werden kann, wird die Genehmigungsbehörde mit dem gesetzlich ausdrücklich geregelten Fall der Aufsichtsbehörde gleichgesetzt.
Den fehlenden Hinweis auf die Aufsichtsbehörde im Impressum eines Mitbewerbers nahm ein Makler zum Anlass, diesen wegen einer angeblich unlauteren Wettbewerbshandlung nach §§ 3, 4 Nr.11 UWG abzumahnen. Als der Mitbewerber jedoch die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgeben wollte, nahm der Makler seinen Mitbewerber gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Doch selbst in der Berufung blieb die Klage erfolglos. Das Oberlandesgericht Koblenz sah zwar in der Nichtnennung der Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen § 6 S. 1 Nr. 3 TDG und bewertete diese Norm auch als Marktverhaltensregelung iSv § 4 Nr. 11 UWG. Allerdings sei die Rechtsverletzung nicht geeignet, die in § 3 UWG enthaltene Beachtlichkeitsschwelle für eine unlautere Wettbewerbshandlung zu überschreiten. Deshalb scheide ein Unterlassungsanspruch des Maklers gegen seinen Mitbewerber aus § 8 Abs. 1 UWG aus (OLG Koblenz, Urteil v. 25.04.2006 – Az: 4 U 1587/05; Vorinstanz: LG Trier, Urteil v. 29.09.2005 – Az: 10 HK. O 18/04 LG Trier).