AG München: Keine Zahlungspflicht ohne Preishinweis bei Abo-Fallen
Die vermeintliche Lizenz zum Gelddrucken nach dem Motto “Schnelle Berechnung der Lebenserwartung für teuer Geld” dürfte ihr Geld nicht mehr wert sein, wenn ein jüngst bekannt gewordenes Urteil des Amtsgerichts München Vorbild für weitere Entscheidungen dieser Art sein wird. Mit Urteil vom 16.01.2007 - Az: 161 C 23695/06 hat das AG München die Zahlungsklage eines Internetdienstleisters zurückgewiesen, der die Preisinformation für die von ihm angebotene Dienstleistung in den AGB gut vor dem Nutzer seiner Internetseite versteckt hatte. Das Gericht geht davon aus, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckte Zahlungspflicht als ungewöhnliche und überraschende Klausel gemäß § 305c BGB unwirksam sei, wenn nach dem weiteren Erscheinungsbildung der Webseite mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden müsse.
Aus der Pressemitteilung des AG München:
[…] Bei Aufruf der Seite [dre Klägerin] gelangte der Internetnutzer zunächst auf die Startseite. […] Auf der Anmeldeseite wurden die Leistungen und Werbemittel (Gewinne und Gutscheine) nochmals dargestellt und ein Registrierungsformular bereitgehalten. Unter der Eingabemaske für die Nutzerdaten befand sich ein Link zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen, darunter befand sich der Anmeldebutton. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen mussten zunächst durch extra Anklicken akzeptiert werden, dann war eine Anmeldung möglich. Etwas unterhalb des Anmeldebuttons befand sich ein mehrzeiliger Text, indem unter anderem auch auf den Nutzerpreis in Höhe von 30 Euro hingewiesen wurde. Die genaue Regelung dazu befand sich innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. […] Als [die Beklagte für die Inanspruchnahme der Internetseite] eine Rechnung über 30 Euro bekam, verweigerte sie die Zahlung […].
Die Richterin nahm die betreffende Internetseite selbst in Augenschein und kam zu dem Ergebnis, dass dem Besucher zunächst bewusst vorenthalten wird, dass es um eine kostenpflichtige Leistung gehe. Er würde mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt, ohne dass auf die Kosten hingewiesen würde. […] Eine Anmeldung sei ohne weiteres möglich, ohne die Mitteilung über den Preis, die sich unterhalb des Anmeldebuttons befand, gesehen zu haben. Beim Anklicken und Bestätigen der allgemeinen Geschäftsbedingungen müsse nicht damit gerechnet werden, dass gerade hier sich versteckt die Zahlungspflicht befindet. […] Insgesamt sei die Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den gesamten Umständen, dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Webseite der Klägerin so ungewöhnlich und daher überraschend, dass sie unwirksam sei.
Die Entscheidung des AG München lässt sich ohne weiteres auch auf andere Sachverhalte übertragen, in denen lediglich in einem versteckten Hinweis in den AGB auf eine langjährige Abo-Verpflichtung (24 Monate zu 7,- EUR, zahlbar jeweils für ein Jahr im Voraus) oder aber eine Zahlungspflicht für eine einmalige Inanspruchnahme der jeweils angebotenen Dienstleistung (Lebenserwartung, Routenplaner) angeboten wird.
Aber Vorsicht: Wer auf eine solche Abo-Falle reingefallen ist, sollte unbedingt Beweise sichern. Denn die Seitenbetreiber reagieren in aller Regel sehr schnell auf rechtliche Angriffe und gestalten Ihre Seiten entsprechend um. Zwar obliegt dem Betreiber der jeweiligen Internetseite der Nachweis, dass überhaupt ein Vertrag - unter Einbeziehung der AGB und bei einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht - geschlossen worden ist. Es schadet jedoch nicht, im Zweifelsfall Screenshots oder Zeugenaussagen parat zu haben, um dem Treiben ggf. schnell ein Ende zu bereiten (Danke an verbraucherrechtliches.de und den Kollegen Melchior für die Hinweise auf die Entscheidung).
Wer sich zunächst selbst wehren möchte findet hier weitere Informationen: Textbausteine Abo-Falle & Vertrag mit Minderjährigen (Formulierungshilfen für Anschreiben an den Betreiber), FAQ zu Abo-Fallen (zusammengestellt von verbraucherrechtliches.de).
Hilfe gegen Abzocke im Internet » w3Blogs.de schrieb:
[…] http://www.kremer-legal.com/2007/02/20/ag-munchen-keine-zahlungspflicht-bei-abo-fallen-ohne-preishinweis/ […]
Posted on 6. Oktober 2007 at 11:46 | Permalink
Hilfe gegen Abzocke im Internet » IT Blog - w3Projekt.com schrieb:
[…] Blogs: Keine Zahlungspflicht ohne Preishinweis bei Abo-Fallen […]
Posted on 18. November 2007 at 10:45 | Permalink
AG München: Aus kostenpflichtig wird gratis » LBR-BLOG schrieb:
[…] AG München: Aus kostenpflichtig wird gratis Das Amtsgericht München hat ein Urteil (v. 16.1.07, AZ 161 C 23695/06) zu vermeintlich kostenpflichtigen Internetdienstleistungen gefällt: Versteckt sich die Zahlungspflicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann diese Klausel ungewöhnlich und überraschend und damit unwirksam sein, wenn nach dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden musste. Betroffen sind die oft als “Abo-Fallen” bezeichneten Angebote, bei denen eine Dienstleistung (z.B. SMS-Versand oder Berechnung der Lebenserwartung) angeboten wird. Meist wird der Verbraucher dabei nicht ausreichend darauf aufmerksam gemacht, dass die Angebote mit Kosten verbunden sind. So begrüßenswert (siehe dazu hier oder hier) und im konkreten Fall auch richtig die Entscheidung ist, darf man sie nach unserer Auffassung gerade nicht verallgemeinern. Grundsätzlich ist es nicht verwerflich, dass im Internet kostenpflichtige (und auch als solche deutlich gekennzeichnete) Dienstleistungen angeboten werden, bei denen die “Werthaltigkeit” des Angebotes zweifelhaft ist. Solche Angebote sind vergleichbar mit “Liebesbarometern” oder ähnlichen Unterhaltungsautomaten auf einer Kirmes. Dort wird niemand von einem kostenlosen Angebot ausgehen. Im Internet gilt hingegen scheinbar der Grundsatz, dass jeder Kunde grundsätzlich so “dumm” ist zu glauben, dass alles umsonst ist. Natürlich muss der Kunde vorher wissen, was er kauft. Wer leichtfertig irgendwo Daten angibt sollte sich allerdings auch einmal überlegen, warum der Betreiber der Seite die Daten gerne hätte… (zie) […]
Posted on 25. September 2008 at 13:26 | Permalink