LG Berlin: Ungewollte Werbung per E-Mail ist rechtswidriger Spam. Immer.

„Seriöse“ Spammer glauben immer im Recht zu sein. Darunter fallen etwa die Unternehmen, die glauben, sie würden dem Empfänger mit ihrer Werbung einen Gefallen tun, weil der Empfänger ohne Ihr Produkt nicht mehr leben kann. Schönes Beispiel: Werbung per E-Mail oder Fax an einen Rechtsanwalt für eine – natürlich – günstige Berufshaftpflichtversicherung. Verwundert zeigen sich die „seriösen“ Spammer dann immer, wenn sie statt eines Vermittlungsauftrags eine Abmahnung samt Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als Antwort erhalten. Dabei hat das Landgericht Berlin jüngst wieder einmal bestätigt, dass auch die erstmalige unverlangte Zusendung von Werbung per E-Mail wegen der Nachahmungsgefahr einen Eingriff in Rechte des Empfängers darstellt, die dieser nicht hinnehmen muss. Bei Unternehmen genügt auch nicht, dass die beworbene Ware oder Dienstleistung für den Unternehmer von Interesse sein könnte – dann wäre schließlich jede Werbung zulässig (LG Berlin, Beschluss v. 19.12.2006 – Az: 15 O 1028/06 = Volltext via aktiv-gegen-spam.de).

Sachverhalt

Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt tätig. Von den Antragsgegnern erhielt er eine Werbung per E-Mail, ohne gegenüber den Antragsgegnern in den Empfang der Werbung zuvor eingewilligt zu haben oder mit den Antragsgegnern in einer Geschäftsbeziehung zu stehen.

Als die Antragsgegner auf die Aufforderung des Antragstellers zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht reagierten, beantragte der Antragsteller beim LG Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegner.

Entscheidung

Das LG gab dem Verfügungsantrag statt:

[…]Der Antragsteller hat einen Unterlassungsanspruch aus §§823 Abs. 1, 1004 BGB wegen Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Die Beeinträchtigung des Antragstellers ist nicht als bloße Bagatelle zu bewerten. Insbesondere kann nicht die einzelne E-Mail, die der Antragsteller von den Antragsgegnern erhalten hat, isoliert betrachtet werden. Denn es muss berücksichtigt werden, dass Werbung per E-Mail den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich trägt ([BGH, Urteil v. 11.03.2004 – Az: I ZR 81/01 = NJW 2004, 1655 ff.]). Ohne Einschränkungen der E-Mail-Werbung ist aufgrund ihrer Vorteilhaftigkeit für den Werbenden mit einem Nachahmungseffekt bei denjenigen Mitbewerbern zu rechnen, die bislang nicht mittels E-Mail geworben haben, sich aus Wettbewerbsgründen jedoch hierzu gezwungen sehen (BGH a.a.O.). Diese Gefahr der Ausuferung ist seit der Entscheidung des BGH vom 11. März 2004 nicht erfolgreich eingedämmt worden. In anderen Verfahren mit gleichem Streitgegenstand eingereichte Presseartikel bestätigen dies, indem dort ausführt wird, dass noch immer – trotz Einsatz von Filterprogrammen – Webemails 65% des gesamten E-Mail-Aufkommens ausmachen. Im Übrigen würde aber auch ein Angriff auf deliktsrechtlich geschützte Rechtsgüter nicht dadurch zur Bagatelle, dass der Geschädigte die Möglichkeit hätte, sich durch den kostenpflichtigen Erwerb von technischen Hilfsmitteln vor gerade solchen Angriffen zu schützen.

Hierzu tritt ferner, dass auch die europarechtliche Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG ins Leere liefe, wäre den durch den Empfang von Werbe-E-Mails betroffenen Unternehmen die Berufung auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebe oder den betroffenen Verbrauchern die Berufung auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht versagt. Die Betroffenen müssten ohnmächtig abwarten, ob Mitbewerber oder Verbände – naturgemäß abhängig von deren jeweiligen Interessen – tätig werden ([OLG Düsseldorf, Urteil v. 22.09.2004 – Az: I-15 U 41/04 = MMR 2004, 820 f.]).

Mildere und dennoch gleich wirksame Mittel, mit denen sich der Antragsteller gegen weitere Aktivitäten der Antragsgegner schützen könnte, sind nicht erkennbar. Die Antragsgegner haben auf das Bemühen des Antragstellers um eine außerprozessuale Regelung nicht in adäquater Weise reagiert und die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Der Antragsgegner hatte keinen hinreichenden Anlass, von einem Einverständnis des Antragstellers auszugehen. Dafür reicht insbesondere nicht, dass das beworbene Produkt nur für einen bestimmten Kundenkreis interessant ist. Davon, dass ein Werbender stets bestrebt ist, nicht außerhalb seiner Zielgruppe zu werben, ist ohnehin auszugehen. Würde bei jedem zur Zielgruppe gehörenden Empfänger das Einverständnis mit dem Zusenden von E-Mail-Werbung vermutet werden, so bedeutete dies folglich eine quasi einschränkungslose Zulassung dieser Werbeform. Entscheidend ist deshalb allein, ob im Einzelfall weitere, über den Sachbezug hinausgehende Umstände die Annahme rechtfertigen, der Empfänger werde gerade mit der konkret verwendeten Werbeform einverstanden sein ([BGH Urteil v. 24.01.1991 – Az: I ZR 133/89 = NJW 1991, 2087 ff. = Telefonwerbung IV]). Solche Umstände sind im Falle des Antragsgegners nicht ersichtlich.

Ein bereits erfolgter rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen begründet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr ([BGH, Urteil v. 08.02.1994 – Az: VI ZR 286/93 = NJW 1994, 1281 ff. = Bilanzanalyse]). Diese Vermutung hat der Antragsgegner nicht entkräftet. Auch bei deliktsrechtlichen Unterlassungsansprüchen ist in der Regel nur die strafbewehrte Unterlassungserklärung geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Erhebliche Umstände, die es erlaubten von diesem Grundsatz abzugehen, sind nicht erkennbar. Selbst wenn die Antragsgegner als Folge der Abmahnung die Adresse des Antragstellers gelöscht haben sollten, genügt dies nicht zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr. Der Antragsteller ist in keiner Weise gegen die Möglichkeiten gesichert, dass die Antragsgegner die Adresse neu einspeisen.

Die Dringlichkeit ergibt sich daraus, dass mangels Beseitigung der Wiederholungsgefahr der Antragsteller jederzeit mit weiteren E-Mails der Antragsgegner rechnen musste und er sich auf andere Weise als durch die einstweilige Verfügung nicht dagegen schützen kann. […]

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Kommentar (1) left to “LG Berlin: Ungewollte Werbung per E-Mail ist rechtswidriger Spam. Immer.”

  1. Sandro schrieb:

    Hallo,
    man kann alles übertreiben. Gesetze hier Gesetze da, aber immer zu grünsten der reicheren.

    Ich habe über zwei Jahren an einem Projekt gearbeitet. Um meine kosten Innerhalb dieses Zeitraumes zu decken, müsste ich von meiner Geschwistern Geld leihen. Endlich konnte ich mit meinem Projekt, welches einige kostenlose Dienste anbietet, starten. Da niemand meine Internetseite kannte, habe ich ein paar Email gesendet.

    Das Projekt/ meine Seite hat wirklich sehr vielen gefallen. Ich habe auch gutes Feedback bekommen. Plötzlich kommen die Geier (wie soll ich sie sonst nennen?). Drei Anwälte haben sich beschwert, ungewollte/ ungewünschte Werbung. Einer davon möchte 350,00 Euro (ich habe gegoogelt, früher wollte er 450,00 Euro) für seine Abmahnung haben.

    Ich habe sehr höflich und nett mich entschuldigt, Sie geben aber nicht auf. Ich habe per Einschreiben Abmahnungen bekommen. Einer hat einiges Papier mit Paragraphen und was weiß ich noch … mit gesendet. Die soll ich unterschreiben (ehrlich er hat mir mit bis letzter Dienstag Zeit gegeben, ich meine er hat falsches Datum eingegeben).

    Ich bin kein Spam-Verteiler. Spam ist was ich täglich über 100 Email über Sex, Club Casino, Viagra, … erhalte.

    In meinem Email habe ich wirklich lediglich eine kurze Information gegeben: Auf Internetseite … können Sie folgende kostenlose Dienste benutzen. Firmen Anschrift und Tel. Nummer auch dabei gewesen.

    Ich habe natürlich alle Email-Adressen in der Datenbank als Union definiert, und zusätzlich per Programm überprüft, dass es auf keinem Fall an eine Email-Adresse zwei Mal ein Email gesendet wird.

    Bis jetzt hat das Ganze mir viel Zeit und Nerven gekostet. Ich glaube aber, dass die Anwälte wirklich Langeweile haben. Es wird nicht hier aufhören, ich befeuchte, dass ich demnächst einen Brief vom Gericht bekommen werde.

    Ich halte für falsch, dass die Anwälte mir Steine in den Weg legen. Vor allem muss man sich vorstellen, obwohl ich mich dafür entschuldigt habe, geben Sie nicht auf.

    Ich habe im Netz ähnliche Fälle gelesen. Das Gericht hatte fast immer der jenige, der Werbe-Email gesendet hatte, für schuldig erklärt. Naja, ich kann mir vorstellen, dass solche Geier zum Teil selbst solche Beiträge im Internet verbreiten, mit dem Ziel: Ihr verliert sowieso, also lieber sofort bezahlen, dann könnt ihr die Gerichtkosten sparen.

    Auf jeden Fall, ich halte dieses Gesetzt für falsch, und bin der Meinung das viele klein Unternehmen darunter zu leiden haben.

    Anwälte müssen sich selbst nicht vertreten dürfen! Dies verhindert den Amtmissbrauch und entlastet die Gerichte.

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