OLG Düsseldorf: Keine Kennzeichenrechtsverletzung durch Keyword-Advertising
Nach der “AdWord” kritischen Rechtsprechung aus Braunschweig setzt das Oberlandesgericht Düsseldorf jetzt einen Gegenpunkt. Nachdem ein Unternehmen das Unternehmenskennzeichen eines Mitbewerbers als “AdWord” für eine Werbekampagne gebucht hatte und sich der Abmahnung des Kennzeicheninhabers nicht beugen wollte, landete die Sache schließlich vor dem OLG Düsseldorf. Diesmal hatte jedoch nicht der Kennzeicheninhaber die gerichtliche Auseinandersetzung eröffnet, sondern der Abgemahnte: dieser hatte die Abmahnung mit einer sog. negativen Feststellungsklage angegriffen und damit Recht bekommen.
Das OLG gab ebenso wie das LG in erster Instanz dem Kläger Recht und erklärte die Abmahnung für unbegründet. Die Verwendung eines fremden Kennzeichens für eine Werbung mittels “AdWords” verletze dann nicht die Rechte des Kennzeicheninhabers, wenn durch den Verzicht auf das Keyword in der Werbung, die eindeutige Kennzeichnung der Werbung als “Anzeige” und insbesondere die Nennung der Internetseite des Werbenden für den durchschnittlich informierten Verbraucher ersichtlich sei, dass es sich bei den Anzeigen nicht um Werbung des Kennzeicheninhabers oder eines mit dem Kennzeicheninhaber verbundenen Unternehmens handele (OLG Düsseldorf, Urteil v. 23.01.2007 – Az: I-20 U 79/06 = Volltext via nrw-e.de; Vorinstanz: LG Düsseldorf, Urteil v. 07.04.2006 – Az: 34 O 179/05).
Sachverhalt
Die Parteien befassen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Leiterplatten, die sie auch im Internet anbieten.
Die Klägerin schaltete bei der Internet-Suchmaschine Google Anzeigen für ihr Unternehmen und meldete die Bezeichnung “Beta Layout” als sogenanntes AdWord an. Wenn der Nutzer der Internet-Suchmaschine Google einen Suchbegriff eingibt, der mit einem von einem Anzeigenkunden angegebenen AdWord übereinstimmt, erscheinen rechts neben der Trefferliste in einer mit “Anzeigen” überschriebenen Spalte die Anzeigen derjenigen Anzeigenkunden, die das AdWord bei Google gebucht haben. Die Anzeige der Klägerin, die in der beschriebenen Weise bei Eingabe des Suchworts “Beta Layout” sichtbar wurde, enthielt [u.a.] einen Link zu ihrem Internetauftritt unter der Adresse [x.de]. Das AdWord “Beta Layout” selbst war in der Anzeige nicht enthalten.
Mit anwaltlichem Abmahnschreiben vom 17.10.2005 forderte die Beklagte die Klägerin auf, das Zeichen “Beta Layout” nicht mehr als AdWord zu benutzen. Sie sieht in der Handlungsweise der Klägerin eine Verletzung ihres Unternehmenskennzeichenrechts und hält sie für wettbewerbsrechtlich unlauter. Da die Klägerin die Abmahnung für unbegründet hielt, wies sie die Abmahnung zurück und reichte darüber hinaus negative Feststellungsklage mit dem Ziel ein, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Abmahnung tatsächlich unbegründet gewesen ist.
Nachdem das LG Düsseldorf der Klage stattgegeben hatte, legte die Beklagte Kennzeicheninhaberin Berufung zum OLG Düsseldorf ein.
Entscheidung
Die Berufung blieb erfolglos. Auch das OLG Düsseldorf hielt die „AdWord“-Werbung der Klägerin mit dem Kennzeichen der Beklagten für zulässig.
Aus dem Urteil:
[…] II. Das Landgericht hat mit im wesentlichen zutreffender Begründung die negative Feststellungsklage der Klägerin für zulässig und begründet erachtet. [… Der Beklagten] steht der Unterlassungsanspruch, dessen sie sich berühmt hat, nicht zu, und damit auch nicht der entsprechende Anspruch auf eine diesbezügliche Kostenerstattung.
1. Durch die Verwendung der Wortfolge “Beta Layout” als AdWord hat die Klägerin das Recht der Beklagten an ihrem Unternehmenskennzeichen nicht verletzt (§ 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG). Zwischen den Parteien steht zu Recht außer Streit, dass die Klägerin für den einzigen unterscheidungskräftigen Bestandteil “Beta Layout” ihrer Firma Kennzeichenschutz im Sinne der vorgenannten Vorschriften in Anspruch nehmen kann.
Durch die Vorgabe dieses Zeichens als sogenanntes AdWord gegenüber dem Betreiber der Internetsuchmaschine Google zum Zwecke der Platzierung einer Anzeige neben der bei Eingabe des Suchbegriffs Beta Layout erscheinenden Trefferliste hat die Klägerin die geschäftliche Bezeichnung der Beklagten jedoch nicht in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Zwar kann, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung “Impuls” [(BGH, Urteil v. 18.05.2006 – Az: I ZR 183/03 = Impuls = WRP 2006, 1513 ff.])] betreffend Metatags hervorgehoben hat, eine kennzeichenmäßige Benutzung nicht mit der Begründung verneint werden, das AdWord sei für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar. Auch bei der Vorgabe eines AdWords wird dann, wenn der Nutzer das als AdWord von einem Anzeigenkunden gebuchte Wort in die Suchmaschine eingibt, in gewisser Weise das Auswahlverfahren beeinflusst, indem die Anzeige des Anzeigenkunden zwar nicht in der Liste der Suchergebnisse (Trefferliste), aber in der daneben stehenden Rubrik “Anzeigen” erscheint. Mit Hilfe des AdWords wird der Nutzer [zwar] zunächst zu der Anzeige des Kunden und durch Anklicken des Links zu seiner Internetseite geführt. Deshalb mag das AdWord in einem technischen Sinne ebenso wie ein Metatag dazu dienen, den Nutzer auf das mit Hilfe des AdWords werbende Unternehmen und sein Angebot hinzuweisen. Es kann dahinstehen, ob in der Vorgabe eines AdWords gegenüber dem Betreiber einer Internetsuchmaschine deshalb bereits ein kennzeichenmäßiger Gebrauch der als AdWord gewählten Bezeichnung zu sehen ist.
Anders als das Oberlandesgericht Braunschweig [(OLG Braunschweig, Beschluss v. 05.12.2006 – Az: 2 W 23/06 = OLG Braunschweig: Fremde AdWords verletzen Markenrechte; OLG Braunschweig, Beschluss v. 11.12.2006 – Az: 2 W 177/06 = OLG Braunschweig: Auch für “weitgehend passende Keywords” wird gehaftet) ist der entscheidende Senat nicht der Auffassung, dass durch diese Art der Verwendung eines fremden Kennzeichens eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG begründet wird. Zwar besteht kein Zweifel daran, dass das von der Klägerin vorgegebene AdWord mit dem Unternehmenskennzeichen der Beklagten identisch ist und beide Parteien die gleichen Waren anbieten. Eine Verwechslungsgefahr wird im Streitfall aber dadurch ausgeschlossen, dass die als solche klar erkennbare Anzeige der Klägerin deutlich auf sie als werbendes Unternehmen und Anbieterin der von ihr hergestellten Waren verweist, indem sie in der Anzeige ihr eigenes Unternehmenskennzeichen als Internetadresse verwendet. Anders als bei der Verwendung eines Zeichens als Metatag wird durch die Eingabe des AdWords nicht als Suchergebnis in der Trefferliste auf das Angebot der Klägerin hingewiesen, sondern in einer optisch deutlich von der Trefferliste getrennten Rubrik unter der Überschrift “Anzeigen”. Bereits durch den Hinweis “Anzeigen” wird auch dem unerfahrenen Internetnutzer deutlich gemacht, dass es sich bei den in dieser Rubrik aufgeführten Anbietern um Anzeigenkunden des Betreibers der Internetsuchmaschine handelt. Deren Werbung ist grafisch deutlich abgegrenzt von der Liste der Suchergebnisse. Der durchschnittlich aufmerksame Internetnutzer, der im Internet den Auftritt eines bestimmten Unternehmens sucht und zu diesem Zweck dessen Unternehmenskennzeichen eingibt, wird jedenfalls dann, wenn das Angebot eines anderen Anbieters nicht in der Trefferliste, sondern unter der Rubrik “Anzeigen” erscheint, auf die als Link ausgewiesene Internetadresse achten. Wenn wie im Streitfall in dem für Anzeigen vorgesehenen Bereich ein mit einem anderen Zeichen als dem gesuchten gekennzeichneter Link bereitgestellt wird, und das Suchwort selbst in der Anzeige nicht enthalten ist, nimmt der Internetnutzer nicht an, die Werbeanzeige stammte von dem Unternehmen, dessen Kennzeichen als Suchwort eingegeben wurde. Das von der Beklagten vorgelegte Ergebnis ihrer Internetrecherche zu “Beta Layout” zeigt, dass unter der Überschrift “Anzeigen” nicht nur die Klägerin erscheint, sondern an zweiter und dritter Stelle nach der Klägerin wiederum andere Anbieter. Der Nutzer einer Internetsuchmaschine ist darauf eingerichtet, zwischen den Treffern in der Liste der Suchergebnisse, die unmittelbar von der Suchmaschine generiert werden, und den – bezahlten – Anzeigen, über die sich die Suchmaschine finanziert, zu unterscheiden. Daher wird kein Internetnutzer die Werbung der Klägerin als Suchergebnis zu “Beta Layout” missverstehen und mit dem Angebot der Beklagten verwechseln. Da die Anzeige der Klägerin keinen Hinweis auf eine geschäftliche Verbindung zur Beklagten enthält, sondern auf ihre eigene Internetseite verweist, wird der Internetnutzer sie als von dem eingegebenen Suchwort unabhängige Werbung eines Dritten auffassen.
[…]
2. Das Verhalten der Klägerin ist auch nicht gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung oder des Behinderungswettbewerbs unlauter. Die Ausbeutung eines fremden Rufs im Zusammenhang mit dem Angebot eigener Ware setzt in der Regel die Übertragung des guten Rufs der Waren oder Leistungen des Mitbewerbers auf das eigene Produkt voraus ([…]). [Dieser sog. Imagetransfer] ist aber bei der Schaltung einer Werbeanzeige im Internet unter Verwendung eines fremden Kennzeichens als AdWord jedenfalls dann nicht der Fall, wenn, wie hier, die Werbeanzeige ersichtlich von einem anderen Anbieter stammt. Dann liegt es, wie vorstehend ausgeführt, fern, dass der Internetnutzer eine Verbindung zwischen dieser Werbung und dem eingegebenen Suchwort in dem Sinne herstellt, dass er Qualitätsvorstellungen, die er mit dem als Suchwort eingegebenen Unternehmenskennzeichen verbindet, auf das Angebot des werbenden anderen Anbieters überträgt ([…]).
Auch unter dem Gesichtspunkt des “Kundenfangs” liegt kein unlauterer Behinderungswettbewerb im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 10 UWG vor. Der bloße Umstand, dass bei der Eingabe eines fremden Unternehmenskennzeichens als Suchwort auch eine Anzeige eines Mitbewerbers erscheint, stellt für sich genommen keine unlautere Beeinflussung der potentiellen Kunden dar ([…]). Ebenso wenig kann man den Umstand, dass ein Unternehmer für die Buchung eines AdWords einen höheren Preis zahlen muss, um bei Eingabe dieses AdWords als Suchwort in der Anzeigenrubrik mit einer eigenen Anzeige vor dem Mitbewerber, der das AdWord ebenfalls gebucht hat, zu erscheinen, als unlautere Behinderung ansehen. Wenn ein Mitbewerber für eine Werbeanzeige und deren Platzierung einen höheren Preis zu zahlen bereit ist als sein Konkurrent, ist dies unter Unlauterkeitsgesichtspunkten nicht anders zu beurteilen als die Schaltung von als solche erkennbaren Werbeanzeigen in anderen Presseerzeugnissen an herausgehobenen Stellen, z.B. in unmittelbarer räumlicher Nähe zu Anzeigen des Mitbewerbers oder Berichten über diesen. […]
Anmerkung
Nachdem im Anschluss an die sog. „Impuls“-Entscheidung des BGH insbesondere das OLG Braunschweig die Verwendung fremder Kennzeichen als „AdWord“ für unzulässig gehalten hat, setzt das OLG Düsseldorf seine zuvor schon in Sachen „Metatags“ recht isolierte abweichende Rechtsprechung fort und erklärt Keyword-Advertising mit Kennzeichen der Mitbewerber grundsätzlich für zulässig.
Es bleibt zu hoffen, dass der BGH alsbald Gelegenheit haben wird, auch in Sachen „AdWords“ eine klarstellende Entscheidung zu treffen, so wie dies im Jahr 2006 in Sachen „Metatags“ mit der bereits erwähnten „Impuls“-Entscheidung geschehen ist. Das OLG Düsseldorf hat jedenfalls die Revision zum BGH in dieser höchstrichterlich bislang ungeklärten Frage zugelassen.
Bitte kommentieren Sie