BGH: Keine Anwaltskosten bei Routine-Spam

Wird ein Anwalt tätig, will er für seine Arbeit auch Geld sehen. Das gilt selbst dann, wenn der Anwalt sich selbst vertritt – etwa, nachdem er mit ungewollter Werbung per E-Mail, Fax oder am Telefon belästigt worden ist. Deshalb durfte der BGH jetzt in letzter Instanz darüber entscheiden, ob einem sich selbst vertretenden Rechtsanwalt ein Kostenerstattungsanspruch nach den Vergütungssätzen des RVG zusteht, wenn er vorgerichtlich erfolgreich den Werbenden zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hat. Die Antwort des BGH fiel deutlich aus. Der Anwalt bekommt kein Geld, jedenfalls dann nicht, wenn es sich für ihn um einen „Routinefall“ handelt, die Identität des Werbenden bekannt ist und auch im Übrigen davon auszugehen ist, dass der Werbende auf die Abmahnung ohne weiteres eine Unterlassungserklärung abgeben werde. In diesen Fällen sei die Einschaltung eines Anwalts schlichtweg nicht erforderlich (BGH, Urteil v. 12.12.2006 – Az: VI ZR 175/05; Volltext via bundesgerichtshof.de; Vorinstanzen: LG Berlin, Urteil v. 16.08.2005 – Az: 15 S 2/05, AG Berlin-Schöneberg – Az: 8 C 352/04)

Sachverhalt

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Als er ohne Einwilligung einen Werbeanruf der Beklagten an seinem beruflich genutzten Telefonanschluss erhielt, beauftragte er sich selbst und mahnte die Beklagten ab. Die Beklagten gaben daraufhin zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerten jedoch die Zahlung der für die Abmahnung vom Kläger berechneten Anwaltskosten.

In erster und zweiter Instanz wurde die Klage des Rechtsanwalts abgewiesen. Über die vom LG zugelassene Revision entschied schließlich der BGH.

Entscheidung

Auch der BGH wies in letzter Instanz die Klage ab:

[…] Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz gemäß §§ 823, 249 BGB und auf Aufwendungsersatz nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag verneint. […] Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. […]

Ebenso wenig haben die Beklagten nach materiellem Recht Anwaltsgebühren des Klägers zu zahlen. Das Berufungsgericht hat einen Gebührenanspruch des Klägers aus dem sich selbst erteilten Mandat für das Abmahnschreiben vom 23. September 2004 fehlerfrei verneint.

1. Einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG hat das Berufungsgericht mit Recht nicht in Betracht gezogen. Der Kläger gehört nicht zu dem in § 8 Abs. 3 UWG (in der seit 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Fassung - § 22 UWG) genannten Kreis der Anspruchsberechtigten; insbesondere ist er kein Mitbewerber im Sinne von §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

2. Ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch außerhalb des Wettbewerbsrechts steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Das Berufungsgericht hat insbesondere einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB im Ergebnis zu Recht verneint, ohne dass es darauf ankommt, ob sich bei unerwünschter Telefonwerbung ein Anspruch aus einer Verletzung des Rechts des Klägers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ([…]) oder aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ([…]) ergeben könnte.

Zwar gehören zu den bei einer Schädigung gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Herstellungskosten regelmäßig die Kosten der Rechtsverfolgung, so dass auch die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig sein können. Ein Schädiger hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis (hier: den unerbetenen Werbeanruf) adäquat verursachten Anwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation (sogenannte „subjektbezogene Schadensbetrachtung“; vgl. BGH, Urteil v. 26.03.1976 – Az: VI ZR 41/74 = BGHZ 66, 239 ff.; BGH, Urteil v. 15.10.1991 – Az: VI ZR 314/90 = BGHZ 115, 364 ff.; BGH, Urteil v. 29.04.2003 – Az: VI ZR 398/02 = BGHZ 155, 1 ff.; BGH, Urteil v. 12.07.2005 – Az: VI ZR 132/04 = BGHZ 163, 362 ff.; BGH, Urteil v. 07.12.2004 – Az: VI ZR 119/04 = NJW 2005, 357 f. ) zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urteil v. 08.11.1994 – Az: VI ZR 3/94 = NJW 1995, 446 f.; BGH, Urteil v. 10.01.2006 – Az: VI ZR 43/05 = NJW 2006, 1065 f.). Daran fehlt es.

a) Im Wettbewerbsrecht ist die Beauftragung eines Anwalts für Abmahnungen - sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag als auch unter schadensersatzrechtlichem Blickwinkel - nicht erforderlich, wenn bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen der Abmahnende über hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verfügt (BGH, Urteil v. 06.05.2004 – Az: I ZR 2/03 = „Selbstauftrag“ = NJW 2004, 2448). […] Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 12.04.1984 – Az: I ZR 45/82 = „Anwaltsabmahnung“ = NJW 1984, 2525 f., nach der auch größeren Wirtschaftsunternehmen mit eigener Rechtsabteilung und Rechtsanwälten im Fall der eigenen Betroffenheit regelmäßig zuzumuten ist, Abmahnungen selbst auszusprechen (BGH, Urteil v. 06.05.2004 - Az: I ZR 2/03 = „Selbstauftrag“ = NJW 2004, 2448; OLG Düsseldorf, Urteil v. 30.08.2005 – Az: I-20 U 42/05 = MMR 2006, 559 f.; […]).

b) Vergleichbare Grundsätze gelten auch außerhalb des Wettbewerbsrechts. Ist in einem einfach gelagerten Schadensfall die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so ist es im Allgemeinen auch nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats aus der Sicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Vielmehr ist der Geschädigte in derart einfach gelagerten Fällen grundsätzlich gehalten, den Schaden zunächst selbst geltend zu machen. Die sofortige Einschaltung eines Anwalts kann sich nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen, wenn etwa der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie etwa Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (vgl. BGH, Urteil v. 08.11.1994 – Az: VI ZR 3/94 = NJW 1995, 446 f.; BGH, Urteil v. 12.12.2006 – Az: VI ZR 188/05).

Hiernach erweist sich die sofortige Einschaltung eines Anwalts auch aus der Sicht des Geschädigten dann als nicht erforderlich, wenn er selbst über eigene Fachkenntnisse und Erfahrungen zur Abwicklung des konkreten Schadensfalles verfügt. Dieses Wissen hat er besonders in den oben beschriebenen, einfach gelagerten, aus seiner Sicht zweifelsfreien Fällen bei der erstmaligen Geltendmachung des Schadens einzusetzen ([…]).

Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht einen Erstattungsanspruch versagt ([…]). Nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war weder die Identität des Anrufers noch die Widerrechtlichkeit des ohne Einwilligung erfolgten Anrufs zweifelhaft, sondern stand von Anfang an fest. Der Kläger stand mit den Beklagten nicht in geschäftlichem Kontakt; Anlass für eine Vermutung, der Kläger sei mit derartigen Anrufen einverstanden, bestand nicht. Entgegen der Ansicht der Revision wäre selbst bei einer - hier mangels eines Wettbewerbsverhältnisses nicht möglichen - Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG für die Prüfung einer „unzumutbaren Belästigung“ keine „diffizile Abwägung“ nötig. Die Revision zeigt auch keinen Vortrag des Klägers auf, der dagegen spräche, dass der konkrete Fall - in dem der Anrufer von Anfang an seine Identität preisgegeben hatte - nicht mit dem ersten Unterlassungsschreiben (Abmahnung) hätte erledigt werden können (vgl. BGH, Urteil v. 08.11.1994 – Az: VI ZR 3/94 = NJW 1995, 446 f.).

Jedenfalls genügte außerhalb des wettbewerbsrechtlichen Bereichs unter den festgestellten und von der Revision nicht beanstandeten Umständen des Falles ein einfaches Unterlassungsschreiben zur Vermeidung eventueller Kostenrisiken93 ZPO). Ein solches stellte für den Kläger - der nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts schon mehrfach als Partei oder Prozessbevollmächtigter in den ähnlich gelagerten Fällen einer unerwünschten E-Mail-Werbung (BGH, Urteil v. 12.12.2006 – Az: VI ZR 188/05) aufgetreten war - ein reines Routinegeschäft dar. Die von der Revision erwogenen Probleme, die sich bei unerbetener Telefonwerbung etwa im Hinblick auf eine Vermutung des Einverständnisses oder die unklare Identität des Anrufers ergeben könnten, stellen sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht.

Bestand nach allem in dem hier zu entscheidenden Fall kein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines anderen Anwalts, gilt Entsprechendes auch für den Fall der Selbstbeauftragung (vgl. BGH, Urteil v. 06.05.2004 – Az: I ZR 2/03 = NJW 2004, 2448).

Allein die zeitliche Inanspruchnahme des Geschädigten für die Rechtsverfolgung reicht nicht aus, um die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten zu begründen (vgl. BGH, Urteil v. 09.03.1976 – Az: VI ZR 98/75 = NJW 1976, 1256 ff,; BGH, Urteil v. 08.11.1994 – Az: VI ZR 3/94 = NJW 1995, 446 f.;.BGH, Urteil v. 06.05.2004 – Az: I ZR 2/03 = NJW 2004, 2448; […]). Auch geht es vorliegend um einen Einzelfall, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob eine große Anzahl von Schadensfällen zu einer anderen Beurteilung führen könnte (vgl. BGH, Urteil v. 08.11.1994 – Az: VI ZR 3/94 = NJW 1995, 446 f.).

Die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO, wonach ein Rechtsanwalt, der sich selbst vor dem Prozessgericht vertritt, stets einen Anspruch auf Kostenerstattung wie ein mit dem Vertretenen nicht personenidentischer Rechtsanwalt hat, steht dem nicht entgegen. Sie kann als Sonderregelung für das gerichtliche Verfahren im außergerichtlichen Bereich keine Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil v. 06.05.2004 – Az: I ZR 2/03, NJW 2004, 2448).

[…] 4. Ob als Anspruchsgrundlage auch - wie die Revision andeutet - die §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) in Betracht gekommen wären (ständige Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht vor Einführung des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG seit BGH, Urteil v. 15.10.1969 – Az: I ZR 3/68 = „Fotowettbewerb“ = NJW 1970, 243-245), kann dahinstehen. Gemäß § 670 BGB sind nur „erforderliche“ Aufwendungen zu ersetzen. Insoweit gilt Gleiches wie bereits ausgeführt.

Anmerkung

Die in der Anwaltschaft auf wenig Gegenliebe gestoßene Entscheidung des BGH (einige Kolleg/inn/en wollen hiergegen Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht einreichen) stellt klar, dass bei rechtlich unzweifelhaften Fällen von unverlangt zugesandter Werbung („Spam“), die für den Betroffenen mit einem „Routineschreiben“ erledigt werden kann, kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Tätigwerden eines Rechtsanwalts besteht, gleich ob der Rechtsanwalt selbst den Werbenden zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordert oder dies im Namen seines Mandanten tut.

Anders sieht es etwa aus, wenn etwa die Identität des Werbenden zunächst noch ermittelt werden muss oder andere Umstände die Werbung von einem „Routinefall“ unterscheiden. Einige Anhaltspunkte dafür, wann kein „Routinefall“ mehr vorliegt, lassen sich der Entscheidung entnehmen. Insgesamt jedoch dürfte es zukünftig ratsam, bei der ersten Abmahnung auf die Geltendmachung der üblichen anwaltlichen Vergütung ganz zu verzichten oder ggf. sich auf eine Unkostenpauschale zu beschränken, die der üblicherweise von der Wettbewerbszentrale oder Verbraucherschutzverbänden bei Abmahnungen verlangten Aufwandsentschädigung entsprechen. Alles andere birgt das Risiko in sich, mit den Kostenerstattungsansprüchen vollends baden zu gehen.

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Kommentar (1) left to “BGH: Keine Anwaltskosten bei Routine-Spam”

  1. Demnächst: Wassermelonen-Spam | Rechtsanwalt News schrieb:

    […] Gegen unverlangt zugesandte Emails kann man sich wehren. Dies lohnt sich aber nur, wenn der Absender bekannt ist, in Deutschland sitzt und Vermögen hat. Hier kann sich eine Abmahnung verbunden mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung lohnen. Es sollte aber zunächst der Spammer selbst angeschrieben werden, da der BGH bei sofortiger Beauftragung eines Rechtsanwalts in einfachen Angelegenheiten die Kosten für nicht erstattungsfähig hält. […]

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