LG Dortmund: Widerrufsrecht trotz Tesafilm-Versiegelung

Der Kreativität sind keine Grenzen gesetzt, wenn Unternehmer sich vor dem Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften drücken wollen. Ein Videothekenbetreiber, der gebrauchte Ware über eBay vertrieb, verfiel deshalb auf die Idee, dass das Verschließen der CD oder DVD mit einem Tesafilmstreifen und das Verpacken dieser so verklebten CD/DVD in einem verschlossenen Briefumschlag das gleiche sei wie eine Versiegelung. Deshalb greife für ihn der Ausnahmetatbestand des § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB, der ein Widerrufsrecht bei vom Verbraucher entsiegelten Audio- und Videozeichnungen oder Software ausschließt.

Das Landgericht Dortmund ließ sich davon jedoch nicht überzeugen. Eine Versiegelung erfordere, dass der Verbraucher diese nicht beliebig wiederherstellen könne, so wie dies bei einem Tesafilmstreifen der Fall sei. Dem Verbraucher müsse klar sein, dass er beim Bruch des Siegels die gekaufte Ware behalten müsse, wofür ein Tesafilmstreifen nicht genüge. Auch der verschlossene Briefumschlag helfe nicht. Kein Verbraucher käme auf die Idee, dass das Öffnen eines Briefumschlags mit der bestellten Ware eine Entsiegelung darstellen könne (LG Dortmund, Urteil v. 26.10.2006 – Az: 16 O 55/06 = Volltext via nrw-e.de).

Sachverhalt

Die Beklagte vertreibt über eBay gebrauchte Videofilme aus ihrer Videothek.

Die Klägerin, ein eingetragener Verein zur Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder im Wettbewerb, mahnte die Beklagte ab, weil in deren eBay-Angeboten eine Anbieterkennzeichnung ebenso fehlte wie der Hinweis auf ein Widerrufs- oder Rückgaberecht. Zudem rügte die Klägerin, dass nach den Geschäftsbedingungen der Beklagten die Versandgefahr von den Verbrauchern zu tragen sei.

Nachdem sich die Parteien außergerichtlich darauf in Sachen Anbieterkennzeichnung und Versandgefahrregelung verständigen konnten, nahm die Klägerin die Beklagte wegen der Hinweise auf ein Widerrufs- oder Rückgaberecht gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht anwaltlich vertreten war, erließ das LG ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte. Hiernach war es der Beklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher zur Abgabe von Bestellungen im Fernabsatz aufzufordern, ohne gleichzeitig über ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß §§ 355, 356 BGB zu informieren.

Gegen dieses Versäumnisurteil legte die Beklagte Einspruch ein, sodass das LG erneut entscheiden musste. Dabei ging es ausschließlich um die Frage, ob die Beklagte sich auf § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB berufen könne, wonach ein Widerrufsrecht nicht bestehe bei Fernabsatzverträgen betreffend die Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind. Die Beklagte berief sich insofern darauf, dass sie zu Versandzwecken die CD- bzw. DVD-Hüllen mit einem Tesafilm-Streifen verkleben würde, damit die CD bzw. DVD während des Versandes nicht aus der Hülle fällt und zerstört wird. Darüber hinaus sei die CD bzw. DVD in einen Fensterumschlag des Formates DIN A5 gesteckt, der ebenfalls fest verklebt werde. In dem Fenster des Umschlages sei die CD bzw. die DVD ersichtlich. In Fensterhöhe sei darüber hinaus ein Klebeetikett mit dem entsprechenden Titel der CD bzw. DVD ersichtlich.

Entscheidung

Das LG hielt auch nach dem Einspruch der Beklagten am Versäumnisurteil fest. Die Klägerin habe die Beklagte zu Recht wegen Missachtung der Belehrungspflichten über das Widerrufsrecht in Anspruch genommen.

Aus dem Urteil:

[…] Der Anspruch folgt aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG.

[…] Auch die Tatsache, dass der Beklagte […] inzwischen bei seinen Verkäufen im Internet auf das Widerrufsrecht hinweist, beseitigt nicht die Wiederholungsgefahr. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang selbst darauf hin, dass er […] ohne Anerkennung einer Rechtspflicht seine Offerte abgeändert habe und ein Widerrufs- und Rücktrittsrecht in seine Präsentation aufgenommen habe. Auch dies belegt, dass allein durch das Abstellen des Verstoßes hier die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt ist.

Der Beklagte war auch als unternehmerisch tätige Person verpflichtet, Angaben zum Widerrufs- und Rücktrittsrecht zu machen.

Veräußerungen über die Ebay-Plattform sind Fernabsatzverträge im Sinne von § 312b Abs. 1 BGB und begründen bei Verträgen mit einem Verbraucher über den Unternehmer die Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 der BGB-InfoV. Das Angebot des Verfügungsbeklagten genügt nicht den durch die BGB-InfoV gestellten Anforderungen an die Information über das Widerrufsrecht gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 10 BGB-InfoV, in dem derartige Belehrungen in seinen Angeboten zunächst gänzlich fehlten.

Der Beklagte war zur Information über das Rückgabe- und Widerrufsrecht auch nicht suspendiert gemäß § 312d Abs. 4 Ziffer 2. BGB. Danach besteht ein Widerruf nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Audio- oder Video-Aufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind. Von einer Versiegelung kann […] bei der Ware des Beklagten nicht die Rede sein. Soweit der Beklagte hierzu ausführt, die gelieferten CDs und DVDs seien mit einem Tesafilmstreifen zugeklebt, handelte sich nicht um eine versiegelte Ware. Der Beklagte führt hierzu selbst aus, dass die CD- bzw. DVD-Hüllen mit einem Tesafilm-Streifen verklebt würden, damit die CD bzw. DVD während des Versandes nicht aus der Hülle fällt und zerstört wird. Ein Tesafilm-Streifen wird deshalb auch vom Verbraucher nicht als Siegel angesehen, dass die Rückgabe der Ware ausschließt. Im Handel mit CDs und DVDs ist der Kunde vielmehr eine andere Art der Versiegelung gewohnt. Diese stellt regelmäßig für ihn den Warnhinweis dar, dass er beim Öffnen der Ware, diese möglicherweise werde behalten müssen. Der Tesafilm-Streifen stellt ein solches Siegel jedoch nicht dar. Ein Siegel ist eine besondere Form der Sicherstellung der Unversehrtheit von Gegenständen oder Behältnissen mit Hilfe eines Siegels. Ein solches Siegel kann vom Kunden nach der Öffnung der Ware auch nicht ohne weiteres ersetzt werden. Dies ist bei einem Tesafilm-Streifen grundsätzlich anders. Dieser kann, auch wenn er abgezogen worden ist, vom Käufer durch einen anderen Tesafilm-Streifen ohne weiteres ersetzt werden. Der Beklagte könnte deshalb von der Information über das Widerrufsrecht nur dann suspendiert sein, wenn er den Versand der gebrauchten Ware versiegeln würde.

Aus dem Vorhergehenden folgt, dass auch das Öffnen eines Briefumschlages keine Entsiegelung der Versandware darstellen kann. Kein Verbraucher kommt auf die Idee, dass das Öffnen eines Briefumschlages, auch wenn ihm der Inhalt der Ware durch Aufschrift und Fensterumschlag deutlich gemacht wird, ein Rückgaberecht bezüglich der Ware ausschließen würde. […]

Anmerkung

Der Entscheidung des LG Dortmund ist zuzustimmen. Bei § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB handelt es sich um einen eng auszulegenden Ausnahmetatbestand. Könnte allein mit Tesafilmstreifen das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden, dürfte demnächst praktisch jede CD, DVD und Softwarelieferung mit einem Tesafilmstreifen verschlossen sein und das Widerrufsrecht hier faktisch leer laufen. Was das LG übersehen hat: Selbst wenn § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB greifen sollte, macht das die Widerrufsbelehrung nicht gänzlich entbehrlich. Seit der Neufassung des § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV ist nämlich auch über das Nichtbestehen des Widerrufsrechts zu belehren. Hier hätte also in den eBay-Angeboten der klare Hinweis enthalten sein müssen, dass das Widerrufsrecht nicht besteht, wenn der gelieferte Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden ist.

Ganz nebenbei hat das LG auch noch einmal klargestellt, dass allein das Abstellen eines wettbewerbswidrigen Handelns nicht genügt, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Auch eine unter Vorbehalt abgegebene Unterlassungserklärung ohne hinreichendes Vertragsstrafeversprechen genügt nicht dazu. Hier passieren gerade bei „selbstgestrickten“ Unterlassungserklärungen häufig vermeidbare Fehler, die sich später schmerzhaft und teuer bemerkbar machen können, wenn trotz der Unterlassungserklärung die einstweilige Verfügung vom Gericht ins Haus flattert.

Ähnliche Beiträge:

Bitte kommentieren Sie

*Erforderlich
*Erforderlich (Wird nicht veröffentlicht.)