LG Freiburg: Kein Pauschalpreis von 9,99 EUR für anwaltliche Erstberatung

Seit dem 01.07.2006 gibt es eine wichtige Ausnahme von der allgemeinen Anwendbarkeit des RVG für die außergerichtliche Beratung: Für solche Beratungstätigkeiten gibt es keine festen Gebührensätze mehr. Treffen Anwalt und Mandant keine Vergütungsvereinbarung erhält der Anwalt nach § 34 Absatz 1 Satz 2 RVG “Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts”. Diese Neuregelung wollte eine Anwaltskanzlei für ihre Werbung nutzen, indem sie in großformatigen Anzeigen mit dem Slogan “Vereinbaren Sie für eine erste Beratung mit uns in allen Rechtsgebieten ein Honorar von €9,99!” warb. Der zuständigen Anwaltskammer war diese Werbung jedoch ein Dorn im Auge, weshalb sie die Anwaltskanzlei auf Unterlassung in Anspruch nahm.

Zu Recht, wie das Landgericht Freiburg entschied. Eine Pauschalvergütung von 9,99 EUR für eine erste Beratung in jedem Rechtsgebiet, also etwa auch bei schwierigen Fragen der Testamentsgestaltung, stehe nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Haftungsrisiko und zur Verantwortung des Anwalts. Zudem habe die Kanzlei sich vorbehalten, in schwierigen Fällen die Beratung nicht zum versprochenen Preis zu erbringen. Das sei irreführend, da der potentielle Mandant mit der Werbung in diesen Fällen über die tatsächlich anfallenden Kosten getäuscht werde (LG Freiburg, Urteil v. 11.10.2006 – Az: 10 O 72/06).

Sachverhalt

Die Beklagten sind Rechtsanwälte.

In Zeitungsannoncen hatten Sie unter der Überschrift „Leisten Sie sich den Anwalt Ihrer Wahl!“ mit dem Slogan „Vereinbaren Sie für eine erste Beratung mit uns in allen Rechtsgebieten ein Honorar von €9,99!“ geworben. In der Anzeige wurden potenzielle Interessenten darauf hingewiesen, dass das Honorar von 9,99 EUR nur für die erste mündliche Beratung gelten solle, die Originalanzeige abgegeben werden und vor der Beratung Barzahlung gegen Rechnung und Quittung erfolgen solle. Im Übrigen enthielt die Anzeige die Adresse der Anwaltskanzlei der Beklagten, die Telefon- und Fax-Nr. sowie deren E-Mail- und Internetadresse.

Die Klägerin als berufsständische Organisation verlangte von den Beklagten Unterlassung dieser Werbung, da Sie irreführend sei und zu einem unzulässigen Verdrängungswettbewerb der Rechtsanwälte durch Dumpingpreise führe. Nachdem die Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert hatten, beantragte die Klägerin gegen die Beklagten den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Entscheidung

Das LG gab dem Verfügungsantrag vollumfänglich statt:

[…] I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugten berufsständischen Organisation aus mehreren […] Gründen zu, denn die Werbung der Beklagten ist aus mehreren Gründen wettbewerbswidrig und daher unzulässig.

1. Der Text der Werbeanzeige kann von einem durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen Verbraucher nur dahingehend verstanden werden, dass die Beklagten für eine erste Beratung in Rechtsangelegenheiten in jedem erdenklichen Rechtsgebiet nur ein Honorar von € 9,99 verlangen. In ihm wird die Erwartung geweckt, dass er unter Vorlage der Originalanzeige und bei Bezahlung von € 9,99 eine erste Beratung in jedem Rechtsgebiet erhalten kann. Dabei kann eine Erstberatung in diesem Sinne nur eine sich mit der Sache selbst auseinandersetzende Beratung sein und nicht etwa der Hinweis darauf, dass in einer ersten Beratung die Angelegenheit nicht umfassend erörtert werden könne. Nach dem Inhalt der Anzeige bekunden die Beklagten ihre Bereitschaft, zu den angebotenen Konditionen einen Vertrag mit jedem Verbraucher abzuschließen. Auf die Frage, dass hierin nicht ein Angebot im eigentlichen Sinne liegt, kommt es nicht an, da bei jeglicher Werbung das Angebot zum Abschluss eines Vertrages erst vom Kunden ausgeht. Behält sich der Werbende jedoch vor, dieses Angebot im Einzelfall deshalb nicht anzunehmen, weil ihm der beworbene Preis für die Leistung zu niedrig ist, so wirbt er irreführend. Der irreführende Charakter der Werbung liegt angesichts der Einlassung der Beklagten so offenkundig auf der Hand, dass der auf Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag der Beklagten kaum noch nachzuvollziehen ist.

Ihr Einwand, die streitgegenständliche Werbung führe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs, geht an der gesetzlichen Voraussetzung des § 3 UWG vorbei. Danach ist keine wesentliche Beeinträchtigung erforderlich sondern es genügt bereits, wenn der Wettbewerb nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Eine nur unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs kann jedoch bei einer Werbeanzeige von nicht unbeträchtlicher Größe in einem allgemein zugänglichen Werbeblatt nicht mehr angenommen werden.

2. Die Werbung der Beklagten verstößt ferner gegen die Verpflichtung zur angemessenen Preisgestaltung (§ 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 3 RVG), der zu einem ruinösen Verdrängungswettbewerb führen könnte und sie stellt überdies ein Lockvogelangebot dar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es den Beklagten - wie jedem anderen Rechtsanwalt auch - freisteht, für ein erstes Beratungsgespräch im Einzelfall ein Honorar von lediglich € 9,99 zu verlangen. Nach der Neufassung des § 34 RVG ist der Anwalt gehalten, für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung) auf eine Gebührenvereinbarung hinzuwirken. Dabei hat der Gesetzgeber keinen Mindestbetrag der Gebühr festgelegt, sondern nur geregelt, dass für ein erstes Beratungsgespräch höchstens € 190,00 verlangt werden dürfen, wenn der Auftraggeber „Verbraucher“ ist. [Aus der gesetzlichen Neufassung des § 34 RVG] lässt sich ohne weiteres der Umkehrschluss ziehen, dass es zulässig sein muss, in geeigneten Einzelfällen, bei ganz einfachen und überschaubaren Sachverhalten auch eine ganz geringe Gebühr zu vereinbaren, die durchaus mit ca. € 10,00 noch angemessen sein kann. Darum geht es allerdings im vorliegenden Fall nicht, denn die Beklagten haben für jedes erdenkliche Rechtsgebiet und für jede erdenkliche Sachverhaltsgestaltung für ein erstes Beratungsgespräch eine Gebühr von € 9,99 beworben. Erst damit verstoßen sie gegen die Vorschriften der §§ 49b Abs. 3 Satz 3 BRAO sowie gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 RVG. Nach § 49 b Abs. 3 Satz 3 BRAO hat die Honorierung der Leistungen eines Rechtsanwalts der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko Rechnung zu tragen. Ähnlich formuliert § 4 Abs. 2 Satz 3 RVG, wonach vereinbarte Vergütungen in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen müssen. Davon kann bei einem Honorar von € 9,99 für eine Beratung in jedem Rechtsgebiet nicht mehr die Rede sein. Eine Pauschalvergütung in Höhe von € 9,99 für eine Beratungsleistung in allen Angelegenheiten eines Verbrauchers steht nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, zur Verantwortung und zum Haftungsrisiko des Rechtsanwalts (ebenso [LG Ravensburg, Urteil v. 28.07.2006 – Az: 8 O 89/06 KFH 2]).

Das Argument der Beklagten, in Bereichen der Prozesskostenhilfe, des Sozialrechts sowie einfach gelagerter Sachverhalte, sei ein Betrag in der Größenordnung von € 10,00 ggfs. angemessen, kann zur Rechtfertigung der streitgegenständlichen Werbung nicht herangezogen werden, da diese nach ihrem Wortlaut jegliches Rechtsgebiet bei jeglichem Schwierigkeitsgrad umfasst.

Soweit die Beklagten sich daran nicht halten wollen, werben sie – wie oben ausgeführt wurde – irreführend. […]

Anmerkung

Um Missverständnisse und Unmut über die Höhe der anwaltlichen Honorarforderung von vornherein auszuschließen, wird das Thema Vergütung bei uns stets im ersten Gespräch problematisiert. Dabei werden mit dem Mandanten die verschiedenen Möglichkeiten (RVG, Zeit- oder Pauschalvergütung) erörtert und gemeinsam die für beide Seiten sinnvolle Lösung gewählt. Im Vordergrund steht, dass der Mandant die ihm durch den Anwalt erbrachte Dienstleistung in ihrem Wert einzuordnen weiß und sich das Verhältnis zwischen dieser Dienstleistung und Vergütung für den Mandanten am Ende als angemessen darstellt.
Sollten Sie unsicher sein, was eine anwaltliche Beratung in ihrem konkreten Fall für Kosten verursacht, sprechen Sie uns offen vor der Erteilung des Mandats darauf an! Konkrete Fragen nach den Kosten einer anwaltlichen Beratung sind - im Vorfeld gestellt - nicht mit Kosten für den Fragenden verbunden und helfen, Unstimmigkeiten während einer Mandatsbeziehung zu vermeiden. Ausführliche Informationen finden sich hier: Vergütung & Kosten.

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