BGH: Sinnlose Computerbefehle im Urteilstenor unschädlich

Einen skurrilen Fall hatte der BGH zu entscheiden: In einem Urteil war aus wohl ungeklärten Gründen im Tenor zwischen den Text „72 Stunden“ die Zeichenfolge „Select langbez, bezaz, raum, tel, kz, kamsort from Kammer where inaktiv = “O” order by kamsort“ gerutscht. Dem Kläger war die mit dem Fehler versehene Ausfertigung des Urteils zugestellt worden, rund zwei Wochen später erhielt er zur Durchführung der Zwangsvollstreckung eine korrigierte Ausfertigung des Urteils, in der die Zeichenfolge nicht mehr auftauchte.

Da der Kläger jedoch mit dem Urteil insgesamt nicht zufrieden war, legte er gegen das Urteil Berufung ein. Dabei berechnete er die Frist zur Einlegung der Berufung jedoch nicht ab Zustellung der mit den “sinnlosen Computerbefehlen” versehenen ersten Ausfertigung des Urteils, sondern erst ab Zustellung der fehlerfreien zweiten Ausfertigung des Urteils. Es kam wie es kommen musste: die Berufung wurde als unzulässig verworfen, weil der Kläger die Berufungsfrist nicht eingehalten habe. Das wollte der Kläger nicht akzeptieren und wandte sich mit einer Rechtsbeschwerde an den BGH. Aber auch der hatte kein Einsehen: Bereits aus der ersten Ausfertigung sei zweifelsfrei erkennbar gewesen, was das Gericht urteilen wollte, sodass auch die Berufungsfrist mit Zustellung der ersten Ausfertigung zu laufen begonnen hat (BGH, Beschluss v. 29.11.2006 – Az: XII ZB 194/05 = Volltext via bundesgerichtshof.de; Vorinstanzen: KG – Az: 8 U 105/05; LG Berlin – Az: 12O 168/05).

Sachverhalt

Die Beklagte war durch Teilurteil dazu verpflichtet worden, „im Gesundheitszentrum [X] einen OP-Bereich in Klinikstandard zu erstellen und dem Beklagten die Nutzungsmöglichkeit zu verschaffen sowie die Möglichkeit, seine Patienten nach der Operation für maximal 72 Stunden dort stationär unterzubringen“.

In der dem Kläger am 06.05.2005 zugestellten Ausfertigung des Urteils befand sich im Tenor zwischen der Zahl „72“ und dem Wort „Stunden“ die Zeichenkette „Select langbez, bezaz, raum, tel, kz, kamsort from Kammer where inaktiv = “O” order by kamsort“. Nachdem der Fehler aufgefallen war, wurde der Tenor der vollstreckbaren Ausfertigung korrigiert und diese dem Kläger am 23.05.2005 zugestellt.

Der Kläger hat daraufhin am 23.06.2005 Berufung gegen das Teilurteil eingelegt, die jedoch mit Beschluss vom 04.08.2005 als verfristet verworfen worden ist. Hiergegen richtete sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde.

Entscheidung

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde als unzulässig zurück. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Zustellung einer von der Urschrift abweichenden Ausfertigung die Rechtsmittelfrist in Gang setze, sei bereits höchstrichterlich geklärt, sodass es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO für die Rechtsbeschwerde fehle.

Aus dem Beschluss:

[…] a) Nach ständiger Rechtsprechung führen nur wesentliche Abweichungen zwischen Urschrift und Ausfertigung zur Unwirksamkeit der Zustellung ([BGH, Beschluss v. 24.01.2001 – Az: XII ZB 75/00 = NJW 2001, 1653 f.]). Als wesentliche Abweichung ist es nur anzusehen, wenn die Mängel der Ausfertigung geeignet sind, die Entschließung des Zustellungsempfängers über die Einlegung eines Rechtsmittels zu beeinflussen. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn dieser aus der Ausfertigung den Inhalt der Urschrift und den Umfang seiner Beschwer nicht erkennen kann ([BGH, Beschluss v. 30.09.1981 – Az: IVb ZB 805/81 = VersR 1982, 70; BGH, Beschluss v. 13.04.2000 – Az: V ZB 48/99 = NJW-RR 2000, 1665 f.]).

b) Das ist hier nicht der Fall. Die den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 6. Mai 2005 zugestellte Ausfertigung gibt die Urschrift in Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen vollständig wieder. Die im Tenor darüber hinaus zwischen der Zahl 72 und dem Wort “Stunden” eingefügten Zeichen, die im normalen Sprachgebrauch keinen Sinn ergeben und ersichtlich einen Computerbefehl wiedergeben, sind nicht geeignet, Zweifel an dem Umfang der Verurteilung aufkommen zu lassen.

Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, konnte die Klägerin der Entscheidung des Landgerichts zweifelsfrei entnehmen, dass der Zwischenfeststellungswiderklage des Beklagten, deren Inhalt sich aus dem im Tatbestand wiedergegebenen Antrag ergibt, in vollem Umfang stattgegeben worden war.

2. Aus diesem Grund ist auch keine Entscheidung des Beschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht dadurch, dass ihr der Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer Weise erschwert wird.

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Kommentar (1) left to “BGH: Sinnlose Computerbefehle im Urteilstenor unschädlich”

  1. grinsebacke schrieb:

    Interessanterweise berichtigt sich der BGH mit Berichtigungsbeschluss vom 10.01.07 zu gleichem Aktenzeichen dann auch noch selbst wie folgt:

    Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina
    beschlossen:
    Der Senatsbeschluss vom 29. November 2006 wird im Tenor we-gen eines offensichtlichen Schreibversehens von Amts wegen da-hin berichtigt, dass es anstatt 8. Zivilkammer des Kammergerichts in Berlin, 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin heißt.

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