Die Kollegin Laura Dierking vom Münsteraner Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) hat für ihren 27. J!Cast (der Jura-Podcast zum Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht) meinen Kollegen Christian Franz (Strömer Rechtsanwälte, Düsseldorf) und mich in Sachen Widerrufsrechte bei eBay vor das Mikro gebeten. Das Ergebnis ist ein rund 20minütiges Gespräch über verbreitete Irrtümer, Powerseller, untaugliche amtliche Muster und das Unvermögen des deutschen Gesetzgebers, EU-Vorgaben in vernünftiger Form in deutsches Recht umzusetzen. Zum Anhören hier klicken.
Die vermeintliche Lizenz zum Gelddrucken nach dem Motto “Schnelle Berechnung der Lebenserwartung für teuer Geld” dürfte ihr Geld nicht mehr wert sein, wenn ein jüngst bekannt gewordenes Urteil des Amtsgerichts München Vorbild für weitere Entscheidungen dieser Art sein wird. Mit Urteil vom 16.01.2007 - Az: 161 C 23695/06 hat das AG München die Zahlungsklage eines Internetdienstleisters zurückgewiesen, der die Preisinformation für die von ihm angebotene Dienstleistung in den AGB gut vor dem Nutzer seiner Internetseite versteckt hatte. Das Gericht geht davon aus, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckte Zahlungspflicht als ungewöhnliche und überraschende Klausel gemäß § 305c BGB unwirksam sei, wenn nach dem weiteren Erscheinungsbildung der Webseite mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden müsse.
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„Seriöse“ Spammer glauben immer im Recht zu sein. Darunter fallen etwa die Unternehmen, die glauben, sie würden dem Empfänger mit ihrer Werbung einen Gefallen tun, weil der Empfänger ohne Ihr Produkt nicht mehr leben kann. Schönes Beispiel: Werbung per E-Mail oder Fax an einen Rechtsanwalt für eine – natürlich – günstige Berufshaftpflichtversicherung. Verwundert zeigen sich die „seriösen“ Spammer dann immer, wenn sie statt eines Vermittlungsauftrags eine Abmahnung samt Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als Antwort erhalten. Dabei hat das Landgericht Berlin jüngst wieder einmal bestätigt, dass auch die erstmalige unverlangte Zusendung von Werbung per E-Mail wegen der Nachahmungsgefahr einen Eingriff in Rechte des Empfängers darstellt, die dieser nicht hinnehmen muss. Bei Unternehmen genügt auch nicht, dass die beworbene Ware oder Dienstleistung für den Unternehmer von Interesse sein könnte – dann wäre schließlich jede Werbung zulässig (LG Berlin, Beschluss v. 19.12.2006 – Az: 15 O 1028/06 = Volltext via aktiv-gegen-spam.de).
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Wieder ein Beitrag aus der Kategorie „gescheiterter Versuch zur Rechtfertigung unverlangt zugesandter Werbung“. Diesmal verteidigte sich das werbetreibende Unternehmen damit, dass die ohne Einwilligung des Empfängers und außerhalb einer Geschäftsbeziehung verschickte Faxwerbung wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden gewesen sei, weil Faxe heute immer häufiger nicht mehr ausgedruckt, sondern unmittelbar am PC bearbeitet würden. Die Faxwerbung verursache deshalb keine Kosten und es sei nur eine Sache von Sekunden, den Spam aus dem Faxeingang auszusortieren. So nicht, urteilte jedoch in letzter Instanz der BGH. Es komme bei der belästigenden Wirkung nicht auf das einzelne Fax an, sondern auf die Gesamtwirkung der beim Empfänger eingehenden Werbung. Abzustellen sei deshalb auf das Massenphänomen und die Nachahmungsgefahr, die gerade bei kostengünstigeren Werbemethoden den belästigenden Charakter der Werbung belegen (BGH, Urteil v. 01.06.2006 – Az: I ZR 167/03 = Telefax-Werbung II = Volltext via bundesgerichtshof.de; Vorinstanz: LG Hildesheim, Urteil v. 26.06.2003 – Az: 1 S 16/03; AG Hildesheim, Urteil v. 17.01.2003 – Az: 49 C 150/02).
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Wird ein Anwalt tätig, will er für seine Arbeit auch Geld sehen. Das gilt selbst dann, wenn der Anwalt sich selbst vertritt – etwa, nachdem er mit ungewollter Werbung per E-Mail, Fax oder am Telefon belästigt worden ist. Deshalb durfte der BGH jetzt in letzter Instanz darüber entscheiden, ob einem sich selbst vertretenden Rechtsanwalt ein Kostenerstattungsanspruch nach den Vergütungssätzen des RVG zusteht, wenn er vorgerichtlich erfolgreich den Werbenden zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hat. Die Antwort des BGH fiel deutlich aus. Der Anwalt bekommt kein Geld, jedenfalls dann nicht, wenn es sich für ihn um einen „Routinefall“ handelt, die Identität des Werbenden bekannt ist und auch im Übrigen davon auszugehen ist, dass der Werbende auf die Abmahnung ohne weiteres eine Unterlassungserklärung abgeben werde. In diesen Fällen sei die Einschaltung eines Anwalts schlichtweg nicht erforderlich (BGH, Urteil v. 12.12.2006 – Az: VI ZR 175/05; Volltext via bundesgerichtshof.de; Vorinstanzen: LG Berlin, Urteil v. 16.08.2005 – Az: 15 S 2/05, AG Berlin-Schöneberg – Az: 8 C 352/04)
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Nach der “AdWord” kritischen Rechtsprechung aus Braunschweig setzt das Oberlandesgericht Düsseldorf jetzt einen Gegenpunkt. Nachdem ein Unternehmen das Unternehmenskennzeichen eines Mitbewerbers als “AdWord” für eine Werbekampagne gebucht hatte und sich der Abmahnung des Kennzeicheninhabers nicht beugen wollte, landete die Sache schließlich vor dem OLG Düsseldorf. Diesmal hatte jedoch nicht der Kennzeicheninhaber die gerichtliche Auseinandersetzung eröffnet, sondern der Abgemahnte: dieser hatte die Abmahnung mit einer sog. negativen Feststellungsklage angegriffen und damit Recht bekommen.
Das OLG gab ebenso wie das LG in erster Instanz dem Kläger Recht und erklärte die Abmahnung für unbegründet. Die Verwendung eines fremden Kennzeichens für eine Werbung mittels “AdWords” verletze dann nicht die Rechte des Kennzeicheninhabers, wenn durch den Verzicht auf das Keyword in der Werbung, die eindeutige Kennzeichnung der Werbung als “Anzeige” und insbesondere die Nennung der Internetseite des Werbenden für den durchschnittlich informierten Verbraucher ersichtlich sei, dass es sich bei den Anzeigen nicht um Werbung des Kennzeicheninhabers oder eines mit dem Kennzeicheninhaber verbundenen Unternehmens handele (OLG Düsseldorf, Urteil v. 23.01.2007 – Az: I-20 U 79/06 = Volltext via nrw-e.de; Vorinstanz: LG Düsseldorf, Urteil v. 07.04.2006 – Az: 34 O 179/05).
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Der Kreativität sind keine Grenzen gesetzt, wenn Unternehmer sich vor dem Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften drücken wollen. Ein Videothekenbetreiber, der gebrauchte Ware über eBay vertrieb, verfiel deshalb auf die Idee, dass das Verschließen der CD oder DVD mit einem Tesafilmstreifen und das Verpacken dieser so verklebten CD/DVD in einem verschlossenen Briefumschlag das gleiche sei wie eine Versiegelung. Deshalb greife für ihn der Ausnahmetatbestand des § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB, der ein Widerrufsrecht bei vom Verbraucher entsiegelten Audio- und Videozeichnungen oder Software ausschließt.
Das Landgericht Dortmund ließ sich davon jedoch nicht überzeugen. Eine Versiegelung erfordere, dass der Verbraucher diese nicht beliebig wiederherstellen könne, so wie dies bei einem Tesafilmstreifen der Fall sei. Dem Verbraucher müsse klar sein, dass er beim Bruch des Siegels die gekaufte Ware behalten müsse, wofür ein Tesafilmstreifen nicht genüge. Auch der verschlossene Briefumschlag helfe nicht. Kein Verbraucher käme auf die Idee, dass das Öffnen eines Briefumschlags mit der bestellten Ware eine Entsiegelung darstellen könne (LG Dortmund, Urteil v. 26.10.2006 – Az: 16 O 55/06 = Volltext via nrw-e.de).
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Seit dem 01.07.2006 gibt es eine wichtige Ausnahme von der allgemeinen Anwendbarkeit des RVG für die außergerichtliche Beratung: Für solche Beratungstätigkeiten gibt es keine festen Gebührensätze mehr. Treffen Anwalt und Mandant keine Vergütungsvereinbarung erhält der Anwalt nach § 34 Absatz 1 Satz 2 RVG “Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts”. Diese Neuregelung wollte eine Anwaltskanzlei für ihre Werbung nutzen, indem sie in großformatigen Anzeigen mit dem Slogan “Vereinbaren Sie für eine erste Beratung mit uns in allen Rechtsgebieten ein Honorar von €9,99!” warb. Der zuständigen Anwaltskammer war diese Werbung jedoch ein Dorn im Auge, weshalb sie die Anwaltskanzlei auf Unterlassung in Anspruch nahm.
Zu Recht, wie das Landgericht Freiburg entschied. Eine Pauschalvergütung von 9,99 EUR für eine erste Beratung in jedem Rechtsgebiet, also etwa auch bei schwierigen Fragen der Testamentsgestaltung, stehe nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Haftungsrisiko und zur Verantwortung des Anwalts. Zudem habe die Kanzlei sich vorbehalten, in schwierigen Fällen die Beratung nicht zum versprochenen Preis zu erbringen. Das sei irreführend, da der potentielle Mandant mit der Werbung in diesen Fällen über die tatsächlich anfallenden Kosten getäuscht werde (LG Freiburg, Urteil v. 11.10.2006 – Az: 10 O 72/06).
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Werbung per E-Mail, die ohne Einwilligung der Empfänger versendet wird, ist nicht nur zivil- und lauterkeitsrechtlich in der Regel unzulässig, sondern kann auch markenrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem von Microsoft angestrengten Verfahren in aller Deutlichkeit festgestellt. Dort hatte der Spammer seine Werbe-Mails für von ihm betriebene Webseiten mit pornografischen Inhalten unter der Absenderadresse …@hotmail.com an die nichtsahnenden Empfänger verteilt. Dies hielt das OLG für eine markenmäßige Verwendung der zugunsten von Microsoft eingetragenen Gemeinschaftswortmarke „Hotmail“, da die Marke u.a. auch für Werbung und Marketing sowie die Lieferung von Werbematerial an Dritte via E-Mail eingetragen ist (OLG Karlsruhe, Urteil v. 25.10.2006 – Az: 6 U 35/06 = Volltext via MIR; Vorinstanz: LG Mannheim, Urteil v. 03.02.2006 – Az: 7 O 580/04).
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Einen skurrilen Fall hatte der BGH zu entscheiden: In einem Urteil war aus wohl ungeklärten Gründen im Tenor zwischen den Text „72 Stunden“ die Zeichenfolge „Select langbez, bezaz, raum, tel, kz, kamsort from Kammer where inaktiv = “O” order by kamsort“ gerutscht. Dem Kläger war die mit dem Fehler versehene Ausfertigung des Urteils zugestellt worden, rund zwei Wochen später erhielt er zur Durchführung der Zwangsvollstreckung eine korrigierte Ausfertigung des Urteils, in der die Zeichenfolge nicht mehr auftauchte.
Da der Kläger jedoch mit dem Urteil insgesamt nicht zufrieden war, legte er gegen das Urteil Berufung ein. Dabei berechnete er die Frist zur Einlegung der Berufung jedoch nicht ab Zustellung der mit den “sinnlosen Computerbefehlen” versehenen ersten Ausfertigung des Urteils, sondern erst ab Zustellung der fehlerfreien zweiten Ausfertigung des Urteils. Es kam wie es kommen musste: die Berufung wurde als unzulässig verworfen, weil der Kläger die Berufungsfrist nicht eingehalten habe. Das wollte der Kläger nicht akzeptieren und wandte sich mit einer Rechtsbeschwerde an den BGH. Aber auch der hatte kein Einsehen: Bereits aus der ersten Ausfertigung sei zweifelsfrei erkennbar gewesen, was das Gericht urteilen wollte, sodass auch die Berufungsfrist mit Zustellung der ersten Ausfertigung zu laufen begonnen hat (BGH, Beschluss v. 29.11.2006 – Az: XII ZB 194/05 = Volltext via bundesgerichtshof.de; Vorinstanzen: KG – Az: 8 U 105/05; LG Berlin – Az: 12O 168/05).
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